Aktuelles

Monat: Oktober 2026

  • Recht

    Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

    Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.Folgende Werte sind vorgesehen:In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB

  • Antragsloses Kindergeld ab 2027

    Antragsloses Kindergeld ab 2027

    Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das „Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes“ verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt.Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung des Kindergeldempfängers, bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen einzuführen: Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse vorliegen.In einer zweiten Stufe (voraussichtlich Ende 2027) soll das Kindergeld dann auch für erste Kinder antragslos ausgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.Hinweis: Das antragslose Kindergeld soll nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse ersetzen. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifeln am Kindergeldanspruch soll es bei der bisherigen Praxis bleiben.Quelle: Bundesrat sowie Bundesregierung online, Meldungen vom 25.09.2026; NWB

  • Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028

    Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028

    Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss. Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen. U.a. sind folgende Regelungen geplant: Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028 Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und JahresabschlüssenHinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB

  • Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant

    Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant

    Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss. Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen. U.a. sind folgende Regelungen geplant: Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028 Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und JahresabschlüssenHinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB

  • Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

    Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

    Wird die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben und führt sie zu einem Erstattungsbetrag, kann das Finanzamt trotz des Erstattungsbetrags einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Ermessensentscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, darf es die Häufigkeit der Fristüberschreitungen bei der Abgabe der Steuererklärungen der letzten Jahre berücksichtigen. Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Je nach Fallkonstellation – Dauer der Fristüberschreitung, Verschulden, Steuerfestsetzung lautet auf Null oder auf einen negativen Betrag – kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegen oder aber zwingend vorgeschrieben sein. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und reichte seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 ein, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war. Bereits für das Vorjahr 2019 hatte der Kläger die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben. Aus seiner Umsatzsteuererklärung ergab sich aufgrund der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von ca. 160 €. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtmäßig und wies die Klage ab: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags waren gegeben. Der Kläger hat die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 abgegeben, obwohl die Abgabefrist ca. fünf Monate, nämlich am 31.8.2022, geendet hatte. Einen hinreichenden Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht angegeben. Die Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kläger festgesetzt wird, stand im Ermessen des Finanzamts. Denn die Umsatzsteuerfestsetzung führte zu einer Erstattung, so dass nach dem Gesetz keine Pflicht des Finanzamts zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestand. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerfrei. Das Finanzamt durfte bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Vorjahr seiner Pflicht zur pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen war. Dieser Umstand darf auch in Erstattungsfällen wie im Streitfall vom Finanzamt beim sog. Entschließungsermessen herangezogen werden. Hinweise: Zwar kann die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch im Rahmen des sog. Auswahlermessens, d.h. bei der Entscheidung, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird, berücksichtigt werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch beim Entschließungsermessen berücksichtigt wird. Bei der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags von 125 € handelte es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat; da die Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung fünf Monate betrug, war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 125 € nicht zu beanstanden. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 26/24; NWB

  • Nachzahlungszinsen sollen erhöht werden

    Nachzahlungszinsen sollen erhöht werden

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 in den Bundestag eingebracht, in dem eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthalten ist. U.a. folgende Regelungen sind geplant:Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent erhöht werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Derzeit beträgt der Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der AO beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen soll es Änderungen geben, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können. Angehoben werden soll auch Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren. Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen. Ausgeweitet werden soll auch der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.Ferner ist eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ab dem 1.1.2030 vorgesehen.Hinweis: Die 1. Lesung des JStG 2026 im Bundestag soll nach derzeitigem Stand am 8.10.2026 erfolgen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben zustimmen. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 767, BT-Drucks. 21/8283; NWB

  • Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten für eine sog. tiefe Hirnstimulation zwecks Bekämpfung einer schweren Depression können seit dem Jahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein. Denn es handelt sich jedenfalls seit dem Jahr 2022 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Bekämpfung einer schweren Depression, wenn „klassische“ Behandlungsmethoden keinen Erfolg gehabt haben. Hintergrund: Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern sie eine zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, muss der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen, aus der sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergibt und die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss.Sachverhalt: Der Kläger litt seit Jahren an einer schweren Depression. Die bisherigen gängigen Behandlungsmethoden wie z.B. Therapien, Krankenhausaufenthalte, Verabreichung von Antidepressiva sowie eine Operation waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 ließ der Kläger bei sich eine sog. tiefe Hirnstimulation operativ in einer Privatklinik durchführen, die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € verursachte; hiervon zahlte der Kläger im Streitjahr 2022 ca. 36.000 €. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Kläger sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entschieden hatte. Der Kläger machte die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 12.000 € an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage im Grundsatz statt: Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war im Streitfall nicht erforderlich. Denn die sog. tiefe Hirnstimulation stellt jedenfalls seit dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei therapieresistenten Patienten dar, die an einer schweren Depression erkrankt sind. Seit dem Jahr 2022 gibt es die sog. Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression, die u.a. von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben werden und in denen die sog. tiefe Hirnstimulation als Behandlungsmethode anerkannt wird; damit wurde die im Jahr 2019 noch gültige Ansicht, die die klinische Relevanz der sog. tiefen Hirnstimulation nicht bestätigen konnte, nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sprach auch der erfolgreiche Verlauf der Behandlung des Klägers für die medizinische Eignung der vom Kläger gewählten Behandlungsmethode. Dass der Kläger therapieresistent war, so dass die sog. tiefe Hirnstimulation als Heilbehandlung in Betracht kam, ergab sich aus den zahlreichen Behandlungsversuchen, die der Kläger vor dem Jahr 2022 unternommen hatte. Das FG berücksichtigte jedoch nur den vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Betrag von ca. 36.000 €. Die verbleibenden Kosten von ca. 13.000 € kann der Kläger in den Folgejahren steuerlich geltend machen, in denen er den verbleibenden Betrag dann bezahlt hat. Hinweise: Das FG sah in der Entscheidung des Klägers, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, keinen Verzicht auf eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung. Denn der Kläger hat gegen seine Krankenkasse geklagt, um eine Kostenerstattung zu erlangen; dieses Klageverfahren war allerdings erfolglos geblieben. Für die steuerliche Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen ist unbeachtlich, ob die sog. tiefe Hirnstimulation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Denn bei der Zusammenstellung des Leistungskatalogs geht es auch um Wirtschaftlichkeitserwägungen und nicht nur um die medizinischen Erfolgsaussichten. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – 8 K 236/26, rechtskräftig; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.10.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/128; NWB