Aktuelles

Monat: Juni 2026

  • Vorsicht Falle – Warnung vor Betrugsversuchen

    Vorsicht Falle – Warnung vor Betrugsversuchen

    Eine seit längerem bekannte Betrugsmasche ist aktuell wieder vermehrt im Umlauf: Täter geben sich als das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und versuchen über gefälschte Bescheide mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgern zu erlangen. Hierüber informiert das BZSt.Die Vorgehensweise:Täter versenden Phishing-E-Mails mit dem offiziellen Logo des BZSt. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt variieren können, ist als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist. Die Inhalte des angeblichen Bescheides variieren ebenfalls. Häufig handelt es sich um ein Bußgeld, welches auf Grund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden soll oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat. Lediglich das Aktenzeichen 120. G59 201 729 ist bei allen Varianten des betrügerischen Schreibens gleich. Der gefälschte Bescheid enthält außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.Das BZSt weist im Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes hin:Was Empfänger des gefälschten Bescheids tun solltenNicht antworten und die E-Mail sowie den gefälschten Bescheid löschen. Keine persönlichen Daten preisgeben. Keine Zahlungen leisten. Vorfall melden: Sollten Personen aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet haben, sollten sie umgehend die Bank und die Polizei informieren.So erkennen Sie BetrugsversucheUngewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail oder SMS: Das BZSt verschickt diese per Post. Auch sprachlich fehlerhafte Schreiben können ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein. Überweisungen auf Konten im Ausland: Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches Konto der Bundeskasse.Keine Information zum zuständigen Bereich: Echte Schreiben enthalten Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder Kontaktdaten des zuständigen Fachbereichs.Hinweis: Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der Webseite des BZSt.Quelle: BZSt online, Meldung v. 30.6.2026; NWB

  • Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt

    Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt

    Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf macht der Zoll aufmerksam.Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben.Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen.Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem 1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.Hinweise: Vor einer Bestellung in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Zoll online, NWB

  • Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort unternehmerisch tätig zu werden. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies gewinnerhöhend aus.Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in V-Stadt keine Betriebsstätte sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben. Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen. Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen. Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anwendbar. Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt, nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten Tätigkeitsstätte.Hinweise: Hätte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte absetzen können. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können. Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – III R 18/25; NWB

  • Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

    Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

    Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden. Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nutzbar zu machen. Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die „Spielerlaubnis“ ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren. Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt. Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss. Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB

  • Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

    Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

    Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam es nicht an. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog. Corona-Sonderzahlung). Sachverhalt: Die Klägerin betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet. Die Sonderzahlungen wurden auch aufgrund der Corona-Krise geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll. Die Sonderzahlungen wurden schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden. Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat. Die Neuregelung soll verhindern, dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24; NWB

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Unterkunftskosten für flexibel eingesetztes Personal

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Unterkunftskosten für flexibel eingesetztes Personal

    Ein Arbeitgeber, der Personal bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Unternehmen für Personaldienstleistungen. Sie setzte ihre Arbeitnehmer in den Supermärkten ihrer Auftraggeber bundesweit flexibel für Hilfsarbeiten ein, wo gerade Personal in den Supermärkten fehlte. Für ihre Arbeitnehmer mietete sie an den einzelnen Tätigkeitsorten Unterkünfte in Pensionen und Hotels an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Unterkünfte gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Unterkünfte zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre (sog. fiktives Anlagevermögen). Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu „dienen“. Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab. Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist. Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Unterkünfte ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Unterkünfte untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt. Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Daher ist zu prüfen, ob entsprechende Unterkünfte immer wieder in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich eines bestimmten Ortes benötigt werden. Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Unterkünfte zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Unterkunftskosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Fiktives Anlagevermögen wäre anzunehmen, wenn die Klägerin immer wieder an denselben Orten bestimmte oder austauschbare Unterkünfte angemietet hat. Hingegen würde eine Hinzurechnung unterbleiben, wenn das Personal an bestimmten Orten nur ausnahmsweise und kurzfristig eingesetzt wurde, z.B. wenn dort ein Personalmangel aufgrund von Krankheit eintrat. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit darf nicht durch das Kriterium der Erforderlichkeit ersetzt werden. So ist z.B. ein Mietauto für einen Tag erforderlich, wenn sich an diesem Tag das eigene Auto in der Inspektion befindet. Allerdings wird das Mietauto nicht dauerhaft eingesetzt. Auch kommt es für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen nicht auf die Kundensicht an. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht in seinem Urteil jedoch deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – III R 3/23; NWB

  • Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

    Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

    Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären. Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden. Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen. Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen. Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte. Hinweise: Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet. Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind. Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24; NWB

  • Vertrauensschutz für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

    Vertrauensschutz für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

    Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung besitzt. Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).Sachverhalt: Der Kläger wollte seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Dies führte zu einem Kontakt zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, das die Nummer bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung die Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage statt: Zwar war die Lieferung nicht als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei, da der Pkw nicht nach Rumänien gelangt war, sondern in Deutschland verblieben ist und hier auch wieder angemeldet worden ist. Der Kläger konnte sich aber auf den gesetzlichen Vertrauensschutz berufen, da der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hatte und der Kläger die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Vertrauensschutz setzt nach der Rechtslage seit dem 1.10.2013 nicht voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Denn dann würde im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung des Pkw) noch nicht feststehen, ob sich der Unternehmer später auf Vertrauensschutz berufen kann und die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt wird; die Gelangensbestätigung wird dem Unternehmer nämlich erst nach der Lieferung zugesandt. Es würde sich also erst nach der Lieferung zeigen, ob der Unternehmer die Gelangensbestätigung erhält oder nicht, so dass auch dann erst die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit beurteilt werden kann. Der Kläger konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt die fehlerhaften Angaben der G, dass sie den Pkw nach Rumänien verbringen wird, nicht erkennen. Er konnte insbesondere auf die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G vertrauen, dass sie den Pkw nach Rumänien befördert. Dass der Pkw nach Rumänien gelangen soll, ergab sich aus der Rechnungsanschrift der G und aus dem Kaufvertrag. Der Kläger konnte auch trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der G nicht erkennen. Zudem verfügte er über eine qualifizierte Bestätigung des BZSt, über einen Handelsregisterauszug der G sowie über eine Ausweiskopie des Abholers. Hinweise: Der BFH macht in seinem aktuellen Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises, nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25; NWB

  • Recht

    Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.Sachverhalt und Prozessverlauf: Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht wies Berufung des Klägers zurück.Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab:Die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.6.2026 zum Urteil vom 19.5.2026 – VI ZR 67/25; NWB

  • Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei erst nachträglich eingegangener Rechnung

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei erst nachträglich eingegangener Rechnung

    Dem Europäischen Gericht (EuG) zufolge kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer erbrachten Leistung im Zeitraum der Leistungserbringung geltend machen, auch wenn er die Rechnung noch nicht erhalten hat, ihm die Rechnung jedoch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung zugeht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern wird noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft. Hintergrund: Nach deutschem Recht ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer erbracht worden ist und er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Sachverhalt: Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für die Strom- und Gasgeschäfte ihrer Mitglieder. Sie beantragte beim polnischen Finanzamt eine Auskunft und wollte wissen, ob sie auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn sie die Eingangsrechnungen erst nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung an sie erbracht worden sei, aber vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung erhalte. Das polnische Finanzamt verneinte dies und erteilte eine ablehnende Auskunft. Das polnische Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an das EuG. Entscheidung: Das EuG beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen zugunsten der Klägerin: Die Klägerin erfüllt nach ihrem Auskunftsersuchen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, da die Leistung an sie bereits erbracht worden ist. Allerdings liegen in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung an sie erbracht worden ist, die formellen Voraussetzungen nicht vor, da sie noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Der Vorsteuerabzug darf allerdings nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs aus rein formellen Gründen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer und der Verhältnismäßigkeit; denn dann würde der Unternehmer, der mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden soll, nicht vollständig von der Umsatzsteuer befreit. Der Klägerin darf daher der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn tatsächlich eine Leistung für ihr Unternehmen erfolgt ist und jedenfalls bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung die Eingangsrechnung bei ihr eingeht. Hinweise: Die Entscheidung des EuG bedeutet nicht, dass künftig keine Rechnungen mehr notwendig sind, sondern es kommt lediglich zu einem früheren Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, weil die Vorsteuer bereits mit der Leistungsausführung geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung noch nachfolgt, und zwar bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.Allerdings ist das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) als nächsthöhere Instanz hat vor kurzem beschlossen, das Urteil des EuG zu überprüfen. Quelle: EuG, Entscheidung vom 11.2.2026 – T-689/24; EuGH, Entscheidung vom 26.3.2026 – C-167/26 RX; NWB