Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum
vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere
freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld
angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie
vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona
eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des
Arbeitnehmers kam es nicht an.
Hintergrund: Der
Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum
31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um
Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog.
Corona-Sonderzahlung).
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem
Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine
„Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine
„Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren
hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das
Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 €
betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber
abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des
Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass
aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil
des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im
Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer
ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und
erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es
vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen
steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur
deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere
Nettoauszahlung zu erreichen.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Die streitigen Sonderzahlungen
waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer
Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem
Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum,
der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet. -
Die Sonderzahlungen wurden
auch aufgrund der Corona-Krise geleistet.
Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber
zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund
der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht
erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte
Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll. -
Die Sonderzahlungen wurden
schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die
Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld
handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige
Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin
geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte
Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.
Hinweise: Der Gesetzgeber
hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers
nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.
Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte
nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf
den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden.
Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt
anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat.
Die Neuregelung soll verhindern,
dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie
Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten
Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026
– VI R 25/24; NWB