Aktuelles

  • Registrierpflicht für elektronische Kassen: Frist endet bald

    Registrierpflicht für elektronische Kassen: Frist endet bald

    Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie z.B. Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31.7.2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg aufmerksam.Hintergrund: Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem 1.1.2025 eine entsprechende Schnittstelle geschaffen. Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden. Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen? Über das Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO). Zu den erforderlichen Angaben gehören:Name des Steuerpflichtigen,Steuernummer des Steuerpflichtigen,Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.Aktuell gelten folgende Übergangsregelungen:Anschaffung bis 30.6.2025-> Anmeldung bis 31.7.2025Anschaffung ab 1.7.2025-> Anmeldung innerhalb eines MonatsAußerbetriebnahme bis 30.6.2025-> Abmeldung bis 31.7.2025 nur dann erforderlich, wenn sie zuvor angemeldet wurdenAußerbetriebnahme ab 1.7.2025-> Abmeldung innerhalb eines MonatsHinweis:Das Bundesfinanzministerium hat zur Registrierung eine Ausfüllanleitung (Stand: 2.12.2024) auf seiner Homepage bereitgestellt. Dort ist auch ein Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz (Stand: 2.4.2025) veröffentlicht.Quelle: u.a. Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Pressemitteilung v. 30.6.2025; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.7.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/084 (COO.7005.100.2.12380200); NWB

  • Recht

    Mindestlohn soll in zwei Stufen steigen

    Die Mindestlohnkommission hat am 27.6.2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2026 auf 13,90 € und zum 1.1.2027 auf 14,60 € brutto je Zeitstunde zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung, die noch formell umgesetzt werden muss.Hintergrund: Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € brutto je Zeitstunde.Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt durch einen Beschluss der Mindestlohnkommission. Dabei orientiert sich die Kommission im Rahmen einer Gesamtabwägung nachlaufend an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten, um die in der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich machen.Hierzu führt die Mindestlohnkommission u.a. weiter aus: Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt. Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten. Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern.Hinweis: Der Beschluss der Mindestlohnkommission muss formell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Quelle: u.a. Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025; NWB