Aktuelles

Monat: April 2024

  • Zweitwohnungsteuer für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

    Zweitwohnungsteuer für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

    Die Zweitwohnungsteuer für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört zu den Kosten der Unterkunft. Sie kann daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zusammen mit der Miete die gesetzliche Abzugsgrenze von 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten nicht übersteigt. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort außerhalb seines Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können nach dem Gesetz bis zu 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgezogen werden.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin und hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 ihren Lebensmittelpunkt in K-Stadt, arbeitete jedoch in München. In München mietete sie eine Wohnung, für die sie eine jährliche Miete von 12.480 € für 2018 und 15.880 € für 2019 zahlte. Außerdem musste sie für die Münchner Wohnung eine Zweitwohnungsteuer entrichten (2018: 896 €, 2019: 1.157 €). Die Klägerin machte für 2018 Werbungskosten in Höhe von 13.376 € (12.480 € Miete und Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 €) sowie für 2019 in Höhe von 17.037 € (15.880 € Miete und 1.157 € Zweitwohnungsteuer) geltend. Das Finanzamt erkannte jährlich nur den gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € für die Miete und Zweitwohnungsteuer an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Nach dem Gesetz werden die Kosten der Unterkunft nur in Höhe von maximal 1.000 € monatlich steuerlich berücksichtigt. Zu den Kosten der Unterkunft gehört auch die Zweitwohnungsteuer. Die Zweitwohnungsteuer entsteht nämlich aufgrund der Nutzung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Der Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand bemisst. Ist die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung des Arbeitnehmers, so ist Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe. Hinweise: Den jeweils 12.000 € übersteigenden Betrag kann die Klägerin somit nicht als Werbungskosten geltend machen. Andere Kosten der doppelten Haushaltsführung wie z.B. Fahrtkosten oder Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung werden von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten nicht erfasst. Zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten gehört die Bruttokaltmiete, die warmen und kalten Betriebskosten sowie der Strom. Quelle: BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21; NWB

  • Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

    Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

    Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg steht einem Kreditinstitut zu, wenn seine Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Forderungserwerb höher sind als die Aktivposten aus anderen Geschäften. Es ist nicht erforderlich, dass das Kreditinstitut mit den Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit den sonstigen Geschäften. Dies kann bis einschließlich 2019 zur Anwendbarkeit des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften führen, die neben der Konzernfinanzierung noch andere Dienstleistungen für den Konzern erbracht haben.Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden Zinsaufwendungen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die gewerbesteuerliche Belastung. Für Kreditinstitute gibt es das sog. Bankenprivileg. Bei ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen die Zinsaufwendungen nur insoweit hinzugerechnet, als die Schulden einen bestimmten Höchstbetrag, der sich u.a. aus den Immobilien, aus Beteiligungen und Forderungen zusammensetzt, übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzernfinanzierungsgesellschaft des B-Konzerns und erbrachte neben der Konzernfinanzierung, die Bankgeschäfte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellten, noch weitere Dienstleistungen für den Konzern, z.B. im Bereich der Buchhaltung oder der Personalüberlassung. Die Aktivposten aus den Bankgeschäften überstiegen zwar die Aktivposten aus den übrigen Geschäften; jedoch waren die Umsätze und Gewinne aus den übrigen Geschäften höher als die Umsätze und der Gewinn aus der Konzernfinanzierung. Das Finanzamt wandte das sog. Bankenprivileg bei der Gewerbesteuer für 2008 bis 2017 nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin war ein Kreditinstitut, für das das Bankenprivileg gilt. Denn es genügt, dass die Klägerin auch Bankgeschäfte getätigt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich Bankgeschäfte getätigt hat. Des Weiteren setzt das Bankenprivileg voraus, dass die Aktivposten aus den Bankgeschäften und Forderungen die Aktivposten aus den übrigen Geschäften überstiegen. Dies war in den streitigen Erhebungszeiträumen der Fall. Auf das Verhältnis der Gewinne und Umsätze aus den Bankgeschäften und aus den übrigen Geschäften kommt es seit einer Gesetzesänderung, die seit 1990 gilt, nicht an. Hinweise: Das Bankenprivileg berücksichtigt den Umstand, dass bei Kreditinstituten der Einsatz von Fremdmitteln typischerweise besonders groß ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut in etwa gleich hoch sein werden. Seit 2020 hat sich die Rechtslage geändert, da Konzernfinanzierungsgesellschaften seit 2020 nicht mehr vom Bankenprivileg profitieren können. Für reguläre Kreditinstitute gilt das Urteil auch für Zeiträume ab 2020; allerdings werden bei diesen die Gewinne und Umsätze aus Bankgeschäften in der Regel ohnehin höher sein als die Gewinne und Umsätze aus den übrigen Geschäften; ebenso werden die Aktivposten aus Bankgeschäften höher sein als die Aktivposten aus anderen Geschäften, so dass die Anwendung des Bankenprivilegs in der Praxis nicht streitig sein wird. Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20; NWB

  • Recht

    Verbraucherschutz: Verbandsklage gegen die Vodafone GmbH öffentlich bekannt gemacht

    Am 23.4.2024 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone GmbH im Verbandsklageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucher sowie kleine Unternehmen können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden. Eine Anmeldung ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.Hintergrund: Vodafone-Kunden müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage eingereicht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.11.2023). Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) u.a. weiter aus:Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kunden, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.Verbraucher können bei der Sammelklage mitmachen, indem sie sich beim BfJ ins Klageregister eintragen. Bei wirksamer Eintragung sind die Betroffenen bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.Hinweise: Zur Beurteilung der Frage, ob sich Verbraucher an der Sammelklage beteiligen können, hat der vzbv ein Online-Tool bereitgestellt. Hier wird anhand weniger Fragen geprüft, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister. Der sog. Klage-Check ist unter folgender Internetadresse erreichbar: www.sammelklagen.de/vodafoneWer über Neuigkeiten des Verfahrens per E-Mail informiert werden möchte, kann sich beim vzbv für den News-Alert des vzbv zur Vodafone-Sammelklage anmelden. Quelle: BfJ, Pressemitteilung v. 23.4.2024 sowie vzbv, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

  • Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

    Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

    Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn sich die festgesetzte Steuer nicht hinreichend bestimmt aus dem Bescheid ergibt. Hintergrund: Ein Bescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Wirksamkeit besteht auch im Fall der Rechtswidrigkeit, sodass ein rechtswidriger Bescheid wirksam ist und bleibt, wenn er nicht angefochten wird. Ein nichtiger Bescheid ist hingegen nicht wirksam und entfaltet keine Rechtswirkung. Sachverhalt: Ein Vater schenkte seinem Sohn mehrere Beteiligungen an Personen- sowie an Kapitalgesellschaften, an denen der Vater jeweils zu 15 % beteiligt war; der Vater behielt sich den Nießbrauch vor. Der Vater übernahm im Schenkungsvertrag die Schenkungsteuer. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Vater mit Bescheid vom 9.10.2009 Schenkungsteuer fest und gewährte dabei die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen. Der Vater zahlte die Schenkungsteuer, der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 26.10.2010 änderte das Finanzamt die Festsetzung und berücksichtigte die schenkungsteuerlichen Begünstigungen nur noch für die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, weil der Sohn nicht Mitunternehmer bei den Personengesellschaften geworden sei. Der Vater entrichtete die Nachzahlung, legte allerdings Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erkannte das Finanzamt nun auch die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nicht mehr an, weil der Vater nicht mit mindestens 25 % beteiligt gewesen war. Vater und Sohn erhoben anschließend Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Sohn legte nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Im Revisionsverfahren hob das Finanzamt nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis am 10.5.2023 alle bisherigen Bescheide auf und erließ gegenüber dem Sohn einen neuen Bescheid, mit dem es die Steuer auf 15.800.340 € festsetzte. Von diesem Betrag zog das Finanzamt verschiedene Beträge, u. a. die bereits vom Vater gezahlten Steuern ab, und nannte dann in der Begründung des Bescheids eine „festgesetzte Steuer“ in Höhe von 6.829.463,31.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision des Sohns statt: Der während des Revisionsverfahrens am 10.5.2023 ergangene Bescheid wurde zum Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Bescheid vom 10.5.2023 ist nichtig, da aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, in welcher Höhe Schenkungsteuer gegen den Sohn festgesetzt worden ist. Ein Bescheid leidet an schweren und offenkundigen Mängeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was vom Steuerschuldner verlangt wird. Der sog. Tenor des Bescheids, der die Hauptaussage trifft, steht im Widerspruch zur Begründung des Bescheids. Denn im Tenor wurde eine Schenkungsteuer von 15.800.340 € gegen den Kläger festgesetzt, während in der Begründung eine „festgesetzte Steuer“ in Höhe von 6.829.463,31 € genannt wurde. Für den Sohn war damit nicht erkennbar, in welcher Höhe Schenkungsteuer gegen ihn festgesetzt worden ist. Zudem ließ der Bescheid nicht erkennen, dass die festgesetzte Schenkungsteuer durch die Zahlungen des Vaters materiell erloschen ist. Vater und Sohn waren Gesamtschuldner, so dass die Zahlungen des Vaters an das Finanzamt zum Erlöschen der Schenkungsteuer führten und dies auch zugunsten des Sohns wirkte. In dem Bescheid wurden zwar die Steuerzahlungen des Vaters abgezogen; hierdurch wurde aber nicht hinreichend deutlich, dass dies zum Erlöschen der gegen den Sohn festgesetzten Steuerschuld geführt hat. Hinweise: Der nichtige Bescheid war zwar nicht wirksam, wurde aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgehoben. Der BFH brauchte nicht zu entscheiden, ob die schenkungsteuerlichen Begünstigungen zu gewähren waren. Da auch die vorherigen Bescheide aufgehoben worden waren – und zwar vom Finanzamt während des Revisionsverfahrens –, wurde im Ergebnis keine Schenkungsteuer festgesetzt. Die Nichtigkeit eines Bescheids kann auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht werden. Ist der Bescheid jedoch nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, bleibt der rechtswidrige Bescheid bestehen und ist wirksam, wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt hat. Im Zweifel sollte daher bei einem Bescheid, der nichtig sein könnte, auch rechtzeitig Einspruch eingelegt werden, um so im Fall der bloßen Rechtswidrigkeit eine Änderung zugunsten herbeiführen zu können. BFH, Urteil vom 8.11.2023 – II R 22/20; NWB

  • Recht

    Neue Regelungen beim Elterngeld: FAQ der Bundesregierung

    Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu nähere Informationen veröffentlicht.Hintergrund: U.a. wurde die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, ab dem 1.4.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1.4.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung auf die folgenden Punkte ein:Was hat sich zum 1.4.2024 beim Elterngeld geändert?Welche Formen von Elterngeld gibt es?Wer hat Anspruch auf Elterngeld?Wie beantrage ich Elterngeld?Wie hoch ist das Elterngeld?Hinweis: Der Fragen-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht. Weitere Informationen zum neuen Elterngeld hat auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Bundesregierung online; NWB

  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Hintergrund: Seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Sachverhalt: Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Klage bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002 war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002 herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide. Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Der Solidaritätszuschlag verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer beträgt.Hinweise: Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft. Auch wenn der BFH bislang alle Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach 30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der Wiedervereinigung erscheint. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); NWB

  • Werbungskostenabzug von Prozesskosten zwecks nachehelichen Unterhalts

    Werbungskostenabzug von Prozesskosten zwecks nachehelichen Unterhalts

    Prozesskosten, die getätigt werden, um einen höheren nachehelichen Unterhalt zu erlangen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete für das Unterhaltsjahr noch keinen wirksamen Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gestellt hat. Denn erst wenn dieser Antrag wirksam gestellt worden ist und der Unterhaltsberechtigte dem Antrag zugestimmt hat, werden die Unterhaltszahlungen steuerlich relevant und gehören nicht mehr zur privaten Lebensführung; dies gilt dann auch für die Prozesskosten. Hintergrund: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte zustimmt. Der Unterhaltsberechtigte muss dann die Unterhaltszahlungen entsprechend als sonstige Einkünfte versteuern, maximal bis zu einem Betrag von 13.805 €. Sachverhalt: Der E wurde 2014 von der Klägerin geschieden und verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt von 582,50 € zu zahlen. Die Klägerin begehrte anschließend höheren Unterhalt. Im März 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich zustande, nach dem E nun 900 € Unterhalt monatlich zahlen musste. Der Klägerin entstanden aufgrund dieses Vergleichs Anwalts- und Gerichtskosten im Jahr 2015, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Die Einnahmen aus dem Unterhalt in Höhe von 10.800 € (12 x 900 €) erklärte die Klägerin als sonstige Einkünfte und zog hiervon die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge von 102 € ab. Das Finanzgericht (FG) erkannte in der ersten Instanz die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften an, soweit sie den Pauschbetrag von 102 € überstiegen. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH erkannte die Prozesskosten nicht als Werbungskosten an, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen: Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind. Unterhaltszahlungen sind beim Unterhaltsberechtigten sonstige Einkünfte, soweit der Unterhaltsverpflichtete sie als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 13.805 € jährlich geltend macht und der Unterhaltsberechtigte dem zustimmt. Zwar könnten die Prozesskosten durch die Unterhaltsleistungen veranlasst sein, weil der Prozess dazu diente, höhere Unterhaltsleistungen zu erhalten. Jedoch gehören Unterhaltszahlungen grundsätzlich zum Privatbereich. Erst durch den Antrag des Unterhaltsverpflichteten, der den Antrag stellt, die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend zu machen, und durch die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern muss, werden die Unterhaltszahlungen in den steuerlichen Bereich überführt. Sobald also der Unterhaltsverpflichtete seine Einkommensteuererklärung einreicht und die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten auf dem entsprechenden Formular beifügt, kommt es zu einer rechtsgestaltenden Umqualifizierung der Unterhaltszahlungen, die nun steuerbar werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Unterhaltszahlungen steuerlich irrelevant. Solange der unterhaltsverpflichtete E seine Einkommensteuererklärung für 2015, in der er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben mit Zustimmung der Klägerin steuerlich geltend macht, noch nicht abgegeben hat, können Prozesskosten daher keine Werbungskosten sein. Die Einkommensteuererklärung des E für 2015 kann erst im Jahr 2016 abgegeben worden sein; hingegen sind die Prozesskosten der Klägerin bereits im Jahr 2015 entstanden und betrafen zu diesem Zeitpunkt die private Lebensführung der Klägerin. Der BFH hat den Werbungskostenabzug zwar abgelehnt. Das FG muss nun aber prüfen, ob die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können; dies hängt nach dem Gesetz insbesondere davon ab, ob die Klägerin ohne den Unterhaltsprozess Gefahr gelaufen wäre, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.Hinweise: Eine nachträgliche Umqualifizierung der Prozesskosten, die im Jahr 2015 die private Lebensführung betrafen, in vorweggenommene Werbungskosten, nachdem der E die Unterhaltszahlungen mit Zustimmung der Klägerin als Sonderausgaben geltend gemacht hat, wird vom BFH abgelehnt. Unbeachtlich war, dass der E seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin in den Vorjahren als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Zwar kann die Zustimmung der Klägerin zum Sonderausgabenabzug des E über mehrere Jahre hinweg gültig sein; der Antrag des E kann aber jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Daher wirkte der für das Vorjahr 2014 gestellte Antrag im Streitjahr 2015 nicht fort. Der Abzug von Unterhaltsleistungen und die gleichzeitige Versteuerung durch den Empfänger nennt man Realsplitting. Der Empfänger erleidet zwar einen steuerlichen Nachteil; dieser Nachteil wird jedoch durch eine entsprechend höhere Unterhaltszahlung ausgeglichen. Für den Unterhaltsverpflichteten kann sich hieraus ein Vorteil ergeben, wenn sein Steuersatz höher ist als der Steuersatz des Unterhaltsempfängers. Quelle: BFH, Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20; NWB

  • Verteilung einer vorab gezahlten Nutzungsvergütung auf die Vertragsdauer
    Steuern: Vermieter

    Verteilung einer vorab gezahlten Nutzungsvergütung auf die Vertragsdauer

    Eine vorab gezahlte Nutzungsvergütung für eine Grundstücksüberlassung ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits im Zahlungszeitpunkt zu versteuern und kann nicht auf die Dauer der Nutzungsüberlassung verteilt werden, wenn die Dauer der Nutzungsüberlassung im Zeitpunkt der Zahlung weder bestimmt noch bestimmbar ist. Hintergrund: Nach dem Gesetz kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt für Überschusseinkünfte wie z.B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber für die Bilanzierung. Sachverhalt: Der Kläger stellte der C-GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. Die C-GmbH wollte auf den Grundstücken naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durchführen und sog. Ökopunkte generieren; die C-GmbH vermietete die Flächen tatsächlich an einen Windkraftanlagenbetreiber weiter. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der C-GmbH wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, sah aber einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH in den Streitjahren 2017 bis 2019 die gesamten Nutzungsentschädigungen i.H. von 43.840 €, die er auf einen Zeitraum von 20 Jahren steuerlich verteilte. Der Zeitraum von 20 Jahren entsprach der Nutzungsdauer einer Windkraftanlage. Das Finanzamt erfasste die Nutzungsvergütungen in den Streitjahren 2017 bis 2019 in voller Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Kläger erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn der auf die Generierung von sog. Öko-Punkten gerichtete Überlassungsvertrag entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vermietungsvertrag. Die in den Streitjahren gezahlten Nutzungsvergütungen konnten nicht auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt und versteuert werden. Die Verteilung auf einen Vorauszahlungszeitraum ist nur dann möglich, wenn der Vorauszahlungszeitraum bestimmt oder anhand objektiver Umstände bestimmbar ist; denn die gleichmäßige Verteilung der Vorauszahlung auf einen Vorauszahlungszeitraum setzt denknotwendig voraus, dass der Vorauszahlungszeitraum bestimmbar ist. Im Streitfall war der Vorauszahlungszeitraum nicht bestimmbar. Es stand nur ein Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren fest, weil eine ordentliche Kündigung für 30 Jahre ausgeschlossen war. Daraus konnte jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine Kündigung nach 30 Jahren erfolgen würde. Hierfür fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Damit waren die in den Streitjahren zugeflossenen Nutzungsvergütungen im jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Verteilung einer Einnahme auf einen mehr als fünfjährigen Nutzungsüberlassungszeitraum die Bestimmbarkeit des Überlassungszeitraums, d.h. Vorauszahlungszeitraums, voraussetzt. Es genügt nicht bereits der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren. Die im Streitfall anwendbare Regelung der Verteilung einer Einnahme betrifft die sog. Überschusseinkünfte wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Regelung ist aber auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung anwendbar, für die das ebenfalls das sog. Zuflussprinzip gilt.Bei der Bilanzierung gibt es eigenständige Passivierungsvorschriften, die eine Verteilung einer Zahlung auf den Vorauszahlungszeitraum vorsehen, z.B. der passive Rechnungsabgrenzungsposten. Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 – IX R 18/22; NWB

  • Werbungskostenabzug eines Influencers

    Werbungskostenabzug eines Influencers

    Ein Influencer, der im Internet einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen. Denn hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht absetzbar, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Internet, insbesondere in den sog. sozialen Medien, einen Blog zum Thema Lifestyle; außerdem war sie als Influencerin tätig und bewarb Produkte. In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte sie jährliche Gewinne von bis zu ca. 80.000 €. Sie machte 40 % ihrer Kosten für Kleidung, Kosmetik und Handtaschen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und nicht oder allenfalls in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Die Kosten für die Kleidung waren nicht betrieblich veranlasst. Vielmehr handelte es sich um bürgerliche Kleidung, die steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Denn Kleidung wird grds. aus privaten Gründen getragen. Etwas anderes gilt für typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen, Kleidung mit Firmenemblemen oder aber Schutzkleidung; diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Allein ein höherer Preis für die Kleidung führt nicht zur Annahme von typischer Berufskleidung. Zudem sind die von der Klägerin erworbenen Kleidungsmarken wie Chanel, Louis Vuitton oder Gucci nicht für die Herstellung von Berufsbekleidung bekannt. Auch die Handtaschen und die Kosmetik sowie Mode-Accessoires sind dem privaten Bereich zuzuordnen, da derartige Produkte üblicherweise privat getragen werden und keinen typischen Berufscharakter haben. Die Klägerin hat auch keine Kooperationsverträge mit ihren Kunden vorgelegt, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, die von ihr erworbenen Kleidungsstücke sowie Kosmetik und Accessoires einzusetzen. Hinweise: Sofern Kleidung keinen typischen Berufscharakter aufweist, wie dies bei Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenaufdruck der Fall ist, ist sie steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil. Allein der Umstand, dass die Kleidung tatsächlich überwiegend beruflich getragen wird, führt nicht zur Absetzbarkeit. Der BFH hat vor kurzem z.B. den schwarzen Anzug eines Trauerredners nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In einem Zeitungsinterview hatte die Klägerin auf die Frage, was sie als erstes retten würde, falls ihr Haus in Flammen stehe, geantwortet, dass sie ihre Familie und ihre Handtaschen retten würde und ihr alles andere egal sei. Diese subjektive Bedeutung der Handtaschen für die Klägerin ist steuerlich indes unbeachtlich. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21; NWB

  • Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Gesundheitsförderung

    Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Gesundheitsförderung

    Die Steuerbefreiung für Maßnahmen der Gesundheitsförderung gilt nicht für den Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus einem verbilligten Hotelaufenthalt mit Verpflegung ergibt, in dem der Arbeitgeber am Wochenende sog. Gesundheitstage veranstaltet. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und wenn der Betrieb bestimmte Anforderungen der Krankenkassen entspricht und soweit die Leistungen 600 € pro Jahr nicht übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und veranstaltete für ihre Arbeitnehmer sog. Gesundheitstage, die an einem Wochenende in einem Hotel stattfanden. Angeboten wurden Übungen zur Muskelentspannung, Nordic Walking sowie Ernährungskurse. Der von der Klägerin zu zahlende Preis betrug pro Arbeitnehmer ca. 280 € und umfasste neben den Gesundheitskursen auch die Hotelübernachtung sowie die Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 99 € bezahlen, der ihnen von der Krankenkasse zum großen Teil erstattet wurde. Das Finanzamt behandelte den geldwerten Vorteil, soweit er sich aus der verbilligten Unterkunft und Verpflegung ergab, als steuerpflichtig und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.Entscheidung: Der BFH verneinte die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen und wies die Klage im Grundsatz ab: Die verbilligte Hotelübernachtung und -verpflegung, die sich daraus ergab, dass die Arbeitnehmer nur einen geringen Eigenanteil zahlen mussten, der zudem die Gesundheitsmaßnahmen betraf und von den Krankenkassen weitgehend ersetzt wurde, stellte einen geldwerten Vorteil dar. Dieser geldwerte Vorteil war Arbeitslohn, weil die Gesundheitsmaßnahmen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin durchgeführt wurden; dies war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt unstreitig. Die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen gilt nicht für die verbilligte Übernachtung und Verpflegung. Denn die Übernachtung und Verpflegung verbesserte weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, noch förderte sie die Gesundheit. Hinweise: Der BFH schließt sich mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die Steuerbefreiung nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen gewährt. Steuerfrei war im Streitfall aber die Zuwendung der Gesundheitsangebote wie die Kurse zur Muskelentspannung, das Nordic Walking oder die Ernährungskurse, da diese der Gesundheitsförderung dienten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Der BFH hat zwar die Steuerbefreiung verneint, konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, sondern hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG muss nun die Bewertung des geldwerten Vorteils ermitteln. Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 24/21; NWB