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Monat: Juli 2024

  • Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Im Jahr 2020 wählten 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Steuerklassenkombination III und V. dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IVDurch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlichWie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386 050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.Hinweise: Mit dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1.1.2030 die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.Weitere Informationen zu den methodischen Hinweisen der Statistik sowie eine grafische Darstellung der Ergebnisse hat das Statistische Bundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 26.7.2024; NWB

  • Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Übernimmt eine Bank die Kosten für die Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden, führt dies nur dann zu Arbeitslohn beim Vorstandsvorsitzenden, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen und soweit die Kosten der Veranstaltung auf den Vorstandsvorsitzenden und auf die privaten Gäste des Vorstandsvorsitzenden entfallen. Der Vorstandsvorsitzende muss also nicht die gesamten Kosten der Veranstaltung als Arbeitslohn versteuern. Hintergrund: Die Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Das Gesetz sieht bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung einen Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer vor, der maximal jeweils für zwei Veranstaltungen im Jahr gewährt wird. Die Finanzverwaltung behandelt in ihren Richtlinien die gesamten Kosten einer Veranstaltung des Arbeitgebers, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, als Arbeitslohn, wenn pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überschritten wird. Handelt es sich hingegen um eine Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers, werden nur die Kosten, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen, als Arbeitslohn behandelt, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, bei der es zu einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden X kam, weil der bisherige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand ging. Die Klägerin führte eine Veranstaltung anlässlich des Wechsels durch und lud 300 Gäste aus den Bereichen Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Auf Vorschlag des X lud die Klägerin auch acht Angehörige des X ein. Die Feier fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt. Die Kosten für die Veranstaltung überstiegen pro Teilnehmer 110 € und wurden von der Klägerin übernommen. Das Finanzamt sah die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn des X an und erließ einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, dass nur der auf X und die acht Angehörigen entfallende Teil der Kosten Arbeitslohn darstellte. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Der Empfang, den der Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Arbeitnehmer ausrichtet, kann zu Arbeitslohn führen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitnehmers und nicht um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Im Streitfall handelte es sich um ein Fest des Arbeitgebers, nämlich der Klägerin. Denn die Klägerin trat als Gastgeber auf, sie bestimmte die Gästeliste, lud überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden ein, führte das Fest in ihren Räumen durch, und es gab einen betrieblichen Anlass, nämlich den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass die Klägerin auf Vorschlag des X auch acht Familienangehörige des X eingeladen hatte, trat angesichts des betrieblichen Charakters des Festes in den Hintergrund. Zu Arbeitslohn des X kam es aber, soweit der X und seine acht Angehörigen an der Veranstaltung teilgenommen hatten und weil die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überstiegen hatten. Dies ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzverwaltung für Veranstaltungen anlässlich eines runden Geburtstags. Zwar setzt die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn an, wenn die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € übersteigen; diese Handhabung ist jedoch widersprüchlich, weil ein runder Geburtstag einen deutlich stärkeren privaten Charakter hat als eine Diensteinführung, ein Amtswechsel oder eine Verabschiedung eines Arbeitnehmers, und daher nicht anzuwenden. Hinweise: Der sich danach ergebende Arbeitslohn kann pauschal mit 30 % versteuert werden. Nach dem Urteil waren die übrigen Kosten der Veranstaltung, soweit sie also auf die übrigen 300 Gäste entfielen, kein Arbeitslohn des X. Hätten die Kosten pro Teilnehmer im Streitfall maximal 110 € betragen, wäre das Finanzamt nach den Richtlinien der Finanzverwaltung nicht zu Arbeitslohn gelangt.Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass die abschließende Entscheidung dem BFH obliegt. Der BFH wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verwaltungsrichtlinien genannte Freigrenze von 110 € im Streitfall überhaupt noch galt oder ob sie nicht bereits durch den gesetzlichen Freibetrag von 110 € ersetzt worden ist, so dass nur der übersteigende Betrag als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Außerdem wird der BFH prüfen müssen, ob eine Richtlinie der Finanzverwaltung, die nur für runde Geburtstage gilt, durch ein Gericht auf Veranstaltungen anlässlich eines Amtswechsels angewendet werden kann. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2024 – 8 K 66/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 18/24; NWB

  • Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Ein sog. Klarierungsagent (Schiffsmakler), der den Kontakt zu einer Seehafen-Spedition herstellt, damit diese – noch nicht vollständig feststehende – Leistungen zur Schiffsabfertigung und -versorgung des einlaufenden Schiffes der Reederei, die den Schiffsmakler beauftragt hat, ausführt, erbringt eine umsatzsteuerliche Vermittlungsleistung und nicht eine Vielzahl von Vermittlungsleistungen. Die Seehafen-Spedition kann daher die Umsatzsteuer, die sich aus der Vermittlungsleistung ergibt, als Vorsteuer abziehen.Hintergrund: Die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt sind umsatzsteuerfrei. Ebenfalls umsatzsteuerfrei ist die Vermittlung der Umsätze für die Seeschifffahrt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Seehafen-Spedition und versorgte einlaufende Schiffe mit der Schiffsabfertigung und Versorgung des Schiffs. Die Reederei des Schiffs beauftragte vor dem Einlaufen ihres Schiffes in den Hafen einen sog. Klarierungsagenten (Schiffsmakler), der den Kontakt zu der Klägerin herstellte. Der Klarierungsagent informierte die Klägerin über die bereits von der Reederei beauftragten Leistungen. Anschließend beauftragten die Reederei oder auch die Schiffsbesatzung die Klägerin aber noch mit weiteren Leistungen; pro Schiff führte die Klägerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen aus. Die Klägerin erbrachte dabei gegenüber der Reederei umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen. Der Klarierungsagent erhielt von der Klägerin eine Vermittlungsprovision, über die die Klägerin eine Gutschrift mit Umsatzsteuer ausstellte, und zwar auch, soweit die Provision für die Erbringung umsatzsteuerfreier Umsätze der Klägerin berechnet wurde. Die Klägerin machte die Umsatzsteuer aus der von ihr ausgestellten Gutschrift als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug um 25 %, weil etwa 1/4 der von der Klägerin erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei gewesen sind. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Vorsteuerabzug aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ist zulässig. Der Klarierungsagent hat eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht, nämlich eine einheitliche Vermittlungsleistung. Diese Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass der Vorsteuerabzug der Klägerin möglich ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es erforderlich, dass die Vermittlungsleistung einen eindeutigen Bezug zu konkreten steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt aufweist. Die Vermittlung lediglich eines Kontakts zu nur einem Kunden genügt hierfür nicht; ebenso wenig ist es ausreichend, dass im Anschluss an die Vermittlung auch umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden. Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten ist auch nicht anteilig umsatzsteuerfrei. Eine einheitliche Vermittlungsleistung kann nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt der Vermittlung war der Anteil der künftigen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zudem weitgehend unklar; die Klägerin hat später zu 75 % und damit zu einem weit überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Hinweise: Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten war umsatzsteuerbar, da sie im Inland erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug war im Streitfall nur davon abhängig, dass der Klarierungsagent eine umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat. Es kam nicht darauf an, ob die Klägerin später umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen an die Reederei erbringen würde; denn nach dem Gesetz wird der Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen im Bereich der Seeschifffahrt nicht ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin einzelne Versorgungsleistungen nicht im Inland, sondern im Ausland erbracht hat; denn auch hier wäre nach dem Gesetz der Vorsteuerabzug möglich, weil es sich um Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt handelte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.1.2024 – V R 4/22; NWB

  • Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

  • Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

  • Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

    Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände (bzw. gemischt genutzter Dienstleistungen) zum Unternehmen Stellung genommen. Dabei berücksichtigt das BMF die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zu einer Änderung der bisherigen Grundsätze geführt hat.Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahl-recht. Er kann den Gegenstand grundsätzlich entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Im Gegenzug muss er allerdings im Umfang der Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Der BFH verlangt aufgrund einer Grundsatzentscheidung des EuGH nicht mehr, dass das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden muss; es genügt, wenn der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft und diese zeitnah dokumentiert. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF folgt im Grundsatz der geänderten Rechtsprechung des BFH. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass der Unternehmer dem Finanzamt bis zum Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung seine Zuordnungsentscheidung mitteilt. Es genügt vielmehr, dass der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft, ob und ggf. in welchem Umfang er den gemischt-genutzten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet, und diese Zuordnungsentscheidung dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt in der Regel dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer für den gemischt-genutzten Gegenstand im Umfang seiner umsatzsteuerlichen Zuordnung geltend macht. Statt eines Vorsteuerabzugs kann der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung auch durch andere Beweisanzeichen, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, dokumentieren. Hierzu gehört etwa der Abschluss eines Vertrags, aus dem sich ergibt, dass der Gegenstand für Ausgangsumsätze eingesetzt wird, oder Bauantragsunterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Teil des Gebäudes dem Unternehmen dienen soll, oder aus einer betrieblichen Versicherung für den gemischt-genutzten Gegenstand, oder aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Gegenstands als Betriebsvermögen oder aus dem Kauf des Gegenstands unter Verwendung des Firmennamens. Die Dokumentation muss dem Finanzamt zwar nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt oder mitgeteilt werden. Jedoch muss die Dokumentation bis zum Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Dabei kommt es auf den Abgabetermin für steuerlich nicht vertretene Unternehmer an, selbst wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt und daher seine Umsatzsteuererklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeben muss. Hinweise: Die Dokumentationsfrist für steuerlich vertretene Unternehmer ist umstritten. Nach dem Finanzgericht Köln muss sich die längere Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen von Unternehmern, die einen Steuerberater beauftragt haben, auch auf die Dokumentationsfrist auswirken und zu einer entsprechenden Verlängerung der Dokumentationsfrist führen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings nicht. Um sicher zu gehen, empfiehlt sich auch weiterhin die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung. Das neue BMF-Schreiben gilt für allen offenen Fälle. Quelle: BMF-Schreiben vom 17.5.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001 (zur Dokumentationsfrist: FG Köln, Urteil v. 7.11.2023 – 8 K 2418/22, rechtskräftig; NWB

  • <div>Umsatzsteuersatz für „Dinner-Show“ im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023</div>

    Umsatzsteuersatz für „Dinner-Show“ im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023

    Für eine „Dinner-Show“, die aus einem mehrgängigen Menü und mehreren künstlerischen Darbietungen besteht, gilt im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Denn die „Dinner-Show“ ist eine einheitliche komplexe Leistung, die aus zwei gleichwertigen Einzelleistungen zusammengesetzt ist, für die in dem genannten Zeitraum jeweils der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % galt. Hintergrund: In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 unterlagen Umsätze eines Restaurants für Speisen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies galt jedoch nicht für Getränke, die weiterhin mit 19 % besteuert wurden. Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2021 eine sog. Dinner-Show. Die „Dinner-Show“ bestand aus einem mehrgängigen Menü, und in den Pausen zwischen den einzelnen Menügängen fanden verschiedene künstlerische und artistische Darbietungen statt. Die Getränke wurden gesondert in Rechnung gestellt. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze aus dem Eintrittspreis für die „Dinner-Show“ mit 7 % und die Umsätze aus dem Verkauf der Getränke mit 19 %. Das Finanzamt wandte hingegen insgesamt einen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Für die „Dinner-Show“ gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt. Dies ist zum einen das mehrgängige Menü und zum anderen die Unterhaltung mit künstlerischen und artistischen Darbietungen. Beide Elemente, das Menü und die Unterhaltung, unterlagen im streitigen Zeitraum jeweils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. In diesem Zeitraum wurden nämlich Restaurationsumsätze, soweit es um Speisen ging, nur ermäßigt besteuert. Und künstlerische Darbietungen unterliegen ohnehin nur einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Da beide Elemente – Menü und Unterhaltung – gleichwertig waren und jeweils einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlegen hätten, wenn sie separat angeboten worden wären, gilt für die einheitliche Leistung „Dinner-Show“ nichts anderes. Hinweise: Seit dem 1.1.2024 gilt für Restaurationsumsätze wieder der reguläre Steuersatz von 19 %; die Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % bis zum 31.12.2023 war coronabedingt erfolgt. Die Entscheidung des BFH würde für eine Dinner-Show, die ab dem 1.1.2024 durchgeführt wird, aufgrund des Wegfalls des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurationsumsätze daher anders ausfallen. Denn in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abgelehnt, wenn eine einheitliche Leistung aus mehreren gleichwertigen Elementen besteht, von denen aber mindestens ein Element dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt. Quelle: BFH, Beschluss vom 29.5.2024 – XI B 3/23; NWB

  • Steuerfreiheit für Nachtzuschläge bei Rufbereitschaft

    Steuerfreiheit für Nachtzuschläge bei Rufbereitschaft

    Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge für die Tätigkeit während einer nächtlichen Rufbereitschaft, sind die Zuschläge steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist der Stundenarbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit anzusetzen und nicht das niedrigere Entgelt für den Bereitschaftsdienst. Hintergrund: Zuschläge, die für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach dem Gesetz steuerfrei, soweit sie bestimmte Grenzen nicht übersteigen, z.B. 25 % des Grund-lohns im Falle der Nachtarbeit.Sachverhalt: Die Kläger betrieb eine Förderschule mit angeschlossenem Internat. Die Arbeitnehmer mussten nachts die Kinder beaufsichtigen. Die nächtliche Beaufsichtigung wurde als Bereitschaftsdienst behandelt. Ein Viertel der Bereitschaftsdienstzeit wurde als Arbeitszeit behandelt und vergütet. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst einen Zeitzuschlag von 15 % des regulären Stundenlohns. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit für den Zeitzuschlag nicht an, weil es als Grundlohn lediglich ein Viertel des Entgelts für den Bereitschaftsdienst ansetzte. Damit überstiegen die 15 %, die auf den regulären Stundenlohn gezahlt wurden, die 25 %-Grenze für steuerfreie Nachtzuschläge.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der gezahlten Nachtzuschläge waren erfüllt. Die Nachtzuschläge in Form des sog. Zeitzuschlags wurden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt. Außerdem wurden sie für tatsächlich geleistete Nachtarbeit entrichtet. Auch ein Bereitschaftsdienst ist Arbeit, ohne dass es auf die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit ankommt und ohne dass es darauf ankommt, ob der Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer konkret belastet. Die Klägerin hat zudem auch Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit vorgelegt. Die Höhe des Zeitzuschlags überschritt nicht 25 % des Grundlohns. Denn als Grundlohn ist der reguläre Arbeitslohn, der auf die Stunde umzurechnen ist, an-zusetzen und nicht das niedrigere Bereitschaftsdienstentgelt, das lediglich 1/4 des regulären Arbeitslohns betrug. Der Zeitzuschlag überschritt damit nicht die 25 %-Grenze des regulären Stundenlohns und war daher steuerfrei. Hinweise: In einer früheren Entscheidung hatte der BFH noch anders entschieden und bei der Ermittlung des Grundlohns auf das Entgelt, das für die Stunden der Rufbereitschaft gewährt wird, abgestellt; der BFH hatte dies damit begründet, dass ein nächtlicher Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer nicht so sehr belastet wie ei-ne durchgängige Arbeitsleistung in der Nacht. Hieran hält der BFH nun nicht mehr fest. Aus Arbeitnehmersicht ist das aktuelle Urteil daher zu begrüßen.Quelle: BFH, Urteil vom 11.4.2024 – VI R 1/22; NWB

  • <div>Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“</div>

    Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.7.2024 den Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“ an diverse Verbände zur Stellungnahme übersandt. Geplant ist u.a. die Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren.Danach sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:Anpassungen des EinkommensteuertarifsAnhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12 084 € im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 € auf 12 336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6 672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 € auf 6 828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026Umsetzung von Aufträgen aus dem KoalitionsvertragÜberführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenWeitere MaßnahmenAnhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenHinweis: Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.Quelle: Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II, Stand: 10.7.2024, 10:56 Uhr, veröffentlicht auf der Homepage des BMF; NWB

  • Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt nach Datenschutz-Vorschriften

    Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt nach Datenschutz-Vorschriften

    Zwar gelten die Datenschutzvorschriften auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht aber nur dann, wenn dies unerlässlich ist, dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen. Dieser Anspruch kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen offenkundig unbegründeten Antrag oder um einen exzessiven Antrag handelt.Hintergrund: Der Datenschutz spielt im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Nach den Regelungen des Datenschutzes hat ein Bürger das Recht, von einer Behörde eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die Behörde personenbezogene Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, kann der Bürger Auskunft über diese personenbezogenen Daten verlangen. Außerdem stellt die Behörde dem Bürger eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Sachverhalt: Der Kläger beantragte beim Finanzamt eine Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von Steuerakten mit personenbezogenen Daten. Sein Antrag bezog sich auf Steuerakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten und Handakten bezüglich der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015; der Kläger führte hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 ein Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Anspruch für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück: Die Datenschutzvorschriften gelten auch im Steuerrecht, und zwar umfassend für alle Steuerarten. Der Datenschutz ist nur insoweit eingeschränkt, als es um die nationale Sicherheit geht. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht, wenn die Zurverfügungstellung unerlässlich ist, um dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen; dies kann auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken umfassen. Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, welche Datenschutzrechte er ausüben möchte und aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Ist der Antrag des Steuerpflichtigen offenkundig unbegründet oder aber exzessiv, weil der Antrag z.B. häufig wiederholt wird, kann die Behörde ein angemessenes Entgelt verlangen oder aber sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Behörde muss dann jedoch die offenkundige Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter nachweisen. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, ob der Kläger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien für ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen. Außerdem muss das FG ermitteln, welche Datenschutzrechte der Kläger überhaupt geltend machen will. Ferner wird das FG prüfen müssen, ob der Antrag des Klägers offenkundig unbegründet ist oder einen exzessiven Charakter aufweist.Hinweise: Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich bereits durch das Steuergeheimnis hinreichend vor einer unbefugten Weitergabe seiner Daten an Dritte geschützt. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses ist auch eine Straftat. Beim Datenschutz geht es hingegen um die Verarbeitung und Nutzung der Daten, die sich aus den Steuererklärungen und Anträgen des Steuerpflichtigen ergeben. Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 35/21; NWB