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Kategorie: Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet. Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich. Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden. 2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht. 3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. 4. Umsatzsteuer Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden. Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

  • Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz

    Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber.Hintergrund: Vom Arbeitgeber neben den ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.Hinweis: Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet. Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h. Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden kann. Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen Stromkosten wie folgt ermittelt werden: Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z.B. durch den Stromzähler in der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis kann anteilig mitberücksichtigt werden. Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale). Hinweise: Das Wahlrecht zwischen Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der Ladevorrichtung. Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung. Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen.Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013; NWB

  • Aktivrente beschlossen

    Aktivrente beschlossen

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem sog. Aktivrentengesetz zugestimmt. Das Aktivrentengesetz wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass es zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist.Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden.Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelungen je nach Geburtsjahrgang). Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.Hinweis: Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte.Quelle: Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361 vom 23.12.2025; hierzu auch Bundesregierung online (FAQ); NWB

  • Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

    Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass wesentliche Regelungen am 1.1.2026 in Kraft treten.Das Gesetz umfasst im u.a. folgende Maßnahmen: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, steigt ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.Hinweis: Bislang galt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € gewährt wurde. Nach der Neuregelung gilt somit ab dem ersten Kilometer eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, wird unbefristet ausgestaltet. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird ab dem 1.1.2026 auf 7 % gesenkt; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, wird ab dem 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, wird ab dem 1.1.2026 von 840 € auf 960 € erhöht.Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen beschlossen worden: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, wird ab dem 1.1.2026 offiziell als gemeinnützig anerkannt. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die bisher geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € erhöht. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden künftig für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden folgende Reglungen neu aufgenommen, die nun ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten:Gewerkschaftsmitglieder können künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird grundsätzlich für die Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat festgeschrieben.Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; NWB

  • Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2026

    Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2026

    Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2026 wurden angepasst. Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 282 € auf 285 € pro Monat (kalendertäglich: 9,50 €). Der Wert pro Quadratmeter steigt von 4,95 € auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung von 4,05 € auf 4,10 €. Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 333 € auf 345 € pro Monat.Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten folgende Werte: Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 € (2025: 69 €/2,30 €), Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €), Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €).Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 €.Hinweis: Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres anzuwenden.Quelle: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, am 19.12.2025 vom Bundesrat beschlossen, BR-Drucks. 618/25, BR-Drucks. 727/25 (Beschluss); NWB

  • Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

    Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 veröffentlicht.Hintergrund: Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.Für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.In dem Informationsblatt geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:Wie erfolgte die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher?Wie erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026?Was ändert sich dadurch für den Versicherungsnehmer? Kann der Datenübermittlung widersprochen werden?Ausnahmen zur elektronischen ÜbermittlungWeitere Informationen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerHinweise: Zu dem Informationsblatt gelangen Sie hier.Weitere Informationen zum Thema hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht:Informationen für Arbeitnehmer zum ELStAM-VerfahrenFragen und Antworten zum ELStAM-VerfahrenInformationen für Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.Quelle: BMF, Information vom 8.12.2025 – IV C 5 – S 2363/00047/009, NWB

  • Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

    Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

    Ist ein Leiharbeitnehmer unbefristet bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt, hat er keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher, bei dem er eingesetzt wird. Hierfür fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer ist daher nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer beschränkt, sondern kann für die Hin- sowie Rückfahrt von seiner Wohnung zum Einsatzort jeweils mindestens 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer seit 2021 auf 0,35 € und seit 2022 auf 0,38 €. Sachverhalt: Der Kläger war Leiharbeitnehmer und seit dem 28.11.2015 unbefristet bei dem Zeitarbeitsunternehmen Z angestellt. Seine Tätigkeit für Z endete am 31.8.2018. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde er von Z bis zum 31.8.2018 bei dem Entleiher E eingesetzt und arbeitete in einer betrieblichen Einrichtung des E in R-Stadt; die Entfernung zwischen seiner Wohnung und R-Stadt betrug 35 km. Der Kläger machte als Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückfahrt, 0,30 € geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Entfernungspauschale galt nicht, weil der Kläger in R-Stadt keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Dies hätte erfordert, dass er von seinem Arbeitgeber der Tätigkeitsstätte in R-Stadt entweder unbefristet oder für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugeordnet worden wäre. Eine derartige Zuordnung ist aber nicht erfolgt. Eine unbefristete Zuordnung ist bei einem Leiharbeitsverhältnis bereits deshalb zu verneinen, weil der Verleiher den Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate dem Entleiher überlassen darf. Eine Zuordnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hätte ein befristetes Leiharbeitsverhältnis vorausgesetzt. Eine Zuordnung von mehr als 48 Monaten war nicht erfolgt. Da die Entfernungspauschale mangels erster Tätigkeitsstätte nicht galt, konnte der Kläger nun die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.8.2018 geltend machen. Hierfür kann der Kläger einen Pauschalbetrag von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen, also das Doppelte der Entfernungspauschale, da diese nur für die einfache Strecke (Entfernung) angesetzt wird. Hinweise: Der Kläger beendete seine Tätigkeit für Z zum 31.8.2018 und wechselte zu E. Ab dem 1.9.2018 hatte der Kläger damit eine erste Tätigkeitsstätte in R-Stadt, da er dem dortigen Betrieb des E dauerhaft zugeordnet war. Somit konnte der Kläger ab dem 1.9.2018 nur noch die Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell plant der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem Jahr 2026. Nach der derzeitigen Rechtslage wird erst ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer gewährt, so dass zurzeit nur sog. Fernpendler von dem erhöhten Betrag profitieren. Künftig würden alle Arbeitnehmer von dem erhöhten Betrag profitieren, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer.Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 22/23; NWB

  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe der Steuererklärung

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe der Steuererklärung

    Eine Steuerhinterziehung kann auch dadurch begangen werden, dass die Steuererklärung nicht abgegeben wird, so dass das Finanzamt keine Kenntnis von den Einkünften erlangt. Eine Kenntnis des Finanzamts ist auch dann zu verneinen, wenn dem Finanzamt elektronische Daten von einem Dritten wie z.B. dem Arbeitgeber übermittelt werden, diese Daten aber nicht automatisch der Steuerakte des Steuerpflichtigen zugeordnet werden, sondern nur auf einem Datenspeicher des Finanzamts mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen gespeichert werden und dort zum Abruf bereitstehen. Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie verlängert sich im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf Jahre und im Fall einer vorsätzlichen Steuerverkürzung auf zehn Jahre. Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Bis einschließlich 2008 war nur der Ehemann Arbeitnehmer, so dass keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand (sog. Antragsveranlagung). In den Streitjahren 2009 und 2010 war auch die Ehefrau Arbeitnehmerin. Da die Ehefrau die Steuerklasse III und der Ehemann die Steuerklasse V hatte, bestand nun eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung; allerdings erfasste das Finanzamt die Kläger zu Unrecht weiterhin als Fall einer Antragsveranlagung. Für 2009 und 2010 gaben die Kläger keine Steuererklärungen ab; allerdings übermittelten die Arbeitgeber der Kläger dem Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Bescheinigungen wurden nicht in der Steuerakte der Kläger erfasst, sondern nur im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts unter der Steuernummer der Kläger abrufbereit gespeichert. Im Jahr 2018 fiel dem Finanzamt bei einer elektronischen Überprüfung auf, dass die Kläger zur Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 verpflichtet gewesen wären. Es erließ daher im Juni 2018 Schätzungsbescheide für beide Jahre. Hiergegen wehrten sich die Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine verlängerte Festsetzungsfrist wegen einer Steuerverkürzung für denkbar und hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Die Festsetzungsfrist beginnt zwar grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Besteht allerdings eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, beginnt sie erst mit der Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Streitfall bestand eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, so dass die Festsetzungsverjährung für 2009 mit Ablauf des 31.12.2012 und für 2010 mit Ablauf des 31.12.2013 begann und mit Ablauf des 31.12.2016 (für 2009) bzw. 31.12.2017 (für 2010) endete. Allerdings kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier Jahren auf fünf oder zehn Jahre in Betracht, falls die Kläger eine Steuerverkürzung begangen haben sollten. Eine Steuerverkürzung kann durch Unterlassen der Abgabe der Steuererklärung begangen werden, wenn hierdurch das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird. Im Streitfall wird die Steuerverkürzung nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern übermittelt worden waren. Denn es kommt entscheidend auf die Kenntnis derjenigen Finanzbeamten an, die für die Bearbeitung der Steuererklärung zuständig sind. Bei ihnen ist zwar eine Kenntnis des gesamten Inhalts der Papierakte bzw. elektronischen Akte zu unterstellen. Dies gilt jedoch nicht für elektronische Daten, die nicht in der Papierakte bzw. elektronischen Akte gespeichert bzw. (nach Ausdruck) abgelegt werden, sondern nur allgemein auf einem Datenspeicher mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen gespeichert werden und dort abrufbar sind. Das FG muss daher nun prüfen, ob den Klägern Leichtfertigkeit oder Vorsatz zu unterstellen ist, so dass eine leichtfertige Steuerverkürzung mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist oder eine vorsätzliche Steuerverkürzung mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist in Betracht kommt. Hinweise: Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung hätte sich die Verjährungsfrist für 2009 nur bis zum 31.12.2018 verlängert, so dass die Klage insoweit Erfolg hätte. Da selbst das Finanzamt nicht erkannt hat, dass seit 2009 die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vorlagen, wird das FG voraussichtlich eine Leichtfertigkeit und damit erst recht einen Vorsatz verneinen.Eine Einkommensteuerverkürzung durch Unterlassen ist vollendet, wenn das Finanzamt die wesentlichen Veranlagungsarbeiten für das entsprechende Jahr abgeschlossen hat. Dies war bezüglich des Veranlagungszeitraums für 2009 am 31.3.2011 der Fall, da das Finanzamt an diesem Tag die wesentlichen Veranlagungsarbeiten für 2009 zu 95 % abgeschlossen hatte; hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2010 hatte das Finanzamt am 31.3.2012 die wesentlichen Veranlagungsarbeiten für 2010 abgeschlossen.Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – VI R 14/22; NWB

  • <div>Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers</div>

    Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers

    Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich in einer sog. Kurzinformation zur lohnsteuerlichen Behandlung der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers geäußert.Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein sonstiger Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit gewährt, z.B. Sachbezüge oder Preisvorteile. Bei einem Firmenfitness-Programm ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zugang zu einer Vielzahl von Fitnessangeboten (z.B. Yoga-Kurse, Fitness- oder Tanzstudios), indem der Arbeitnehmer einen Pass für eine Vielzahl von Angeboten in ganz Deutschland erhält. Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer für den Pass nichts oder nur einen ermäßigten Preis bezahlen muss. Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation: Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer entrichteten Preis und dem üblichen Endpreis. Üblicher Endpreis ist der Preis, den ein privater Endverbraucher für ein vergleichbares Fitnessangebot am Markt zahlen müsste. Soweit die jeweilige Firmenmitgliedschaft privaten Endverbrauchern nicht oder aber nicht zu vergleichbaren Bedingungen angeboten wird, kann ein üblicher Endpreis nicht ermittelt werden. Anzusetzen sind dann die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten. Einmalige Kosten des Arbeitgebers sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Gibt es keine feste Laufzeit, ist auf den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung abzustellen. Diese Kosten sind auf alle Arbeitnehmer aufzuteilen, die an dem Programm teilnehmen könnten, falls die Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen. Hinweis: Ein geldwerter Vorteil entsteht aber nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die das Angebot zum Firmenfitness-Programm annehmen, weil ihnen der Arbeitgeber eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat. Es kommt dann nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer das einzelne Angebot tatsächlich nutzt. Entstehen dem Arbeitgeber Kosten, die er direkt einem Arbeitnehmer zuordnen kann, sind die Kosten dem einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen. Hinweis: Bei Aufteilung der laufenden Kosten auf die registrierten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber monatlich prüfen, ob die laufenden Kosten ggf. neu zu berechnen sind, z.B. weil sich die Anzahl der registrierten Arbeitnehmer geändert hat. Hinweise: Die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm wird als Sachbezug eingestuft, der steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, sofern er – zusammen mit anderen Sachbezügen – maximal 50 € im Monat nicht überschreitet. Es handelt sich allerdings um eine Freigrenze, so dass eine Überschreitung des Betrags von 50 € auch nur um einen Euro zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des gesamten geldwerten Vorteils führt. Die OFD fordert die Finanzämter zu einer Überprüfung bereits erteilter Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte auf; denkbar ist, dass bislang eine Versteuerung unterblieben ist, weil die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm nicht als geldwerter Vorteil eingestuft worden ist. Allerdings sollte dem Arbeitgeber in einem solchen Fall Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen rückgängig zu machen. Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 11.3.2025 – S 2334-14-2025-3806; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs

    Wird eine Anteilsübertragung, die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH betraf, rückgängig gemacht, kann dies zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen, wenn der Erwerber nun wieder mit 95 % bzw. – nach aktueller Rechtslage – 90 % beteiligt ist. Aufgrund der Rückgängigmachung unterliegt aber der Rückerwerb nicht der Grunderwerbsteuer; unschädlich ist es, wenn die ursprüngliche Übertragung keine Grunderwerbsteuer ausgelöst hatte. Hintergrund: Werden Anteile an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, übertragen und ist der Erwerber nun mit mindestens 90 % (seit 1.7.2021) bzw. mit mindestens 95 % (bis zum 30.6.2021) beteiligt, entsteht Grunderwerbsteuer. Man spricht hier von einer sog. Anteilsvereinigung. Ein grunderwerbsteuerbarer Grundstückserwerb oder auch Anteilserwerb kann nach dem Gesetz rückgängig gemacht werden (Rückerwerb). Erfolgt der Rückerwerb grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren und werden der Erwerb sowie die Rückgängigmachung beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt, entsteht weder für den Erwerb noch für den Rückerwerb Grunderwerbsteuer. Die Zwei-Jahres-Frist gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Bedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 14.6.2016 schenkte er seinem Sohn S 49 % der GmbH-Anteile. Allerdings behielt sich der Kläger einen Widerruf vor, falls S vor dem Kläger sterben und keine Nachkommen hinterlassen sollte. Tatsächlich starb S im Jahr 2018, ohne Nachkommen zu haben. Der Kläger widerrief gegenüber seiner Ehefrau, die zusammen mit dem Kläger Erbe geworden war, die Schenkung am 6.12.2018. Damit war der Kläger wieder Alleingesellschafter. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest, weil er aufgrund des Widerrufs wieder mit 100 % und damit mit mindestens 95 % an der grundbesitzenden GmbH beteiligt war. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Grundsätzlich wurde durch den Widerruf der Schenkung am 6.12.2018 Grunderwerbsteuer ausgelöst. Denn der Kläger war bis zum Widerruf nur mit 51 % an der grundbesitzenden GmbH beteiligt, nachdem er im Jahr 2016 auf S 49 % Anteile übertragen hatte. Aufgrund des Widerrufs war er nun wieder mit 100 % und damit mit mindestens 95 %, der gesetzlichen Beteiligungsgrenze, die im Jahr 2018 galt, beteiligt. Allerdings war die Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen, weil die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung vorlagen. Eine derartige Rückgängigmachung, aufgrund derer Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen oder eine Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben ist, kann auch dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Anteilsübertragung (hier: 49 %) gar nicht grunderwerbsteuerbar war. In der Regel betrifft die Rückgängigmachung den Rückerwerb eines Grundstücks, also einen Fall, in dem sowohl die Übertragung des Grundstücks als auch der spätere Rückerwerb grunderwerbsteuerbar waren. Bei einer Anteilsübertragung wie im Streitfall ist es aber nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Erwerb (Übertragung von 49 % auf S) grunderwerbsteuerbar war. Hinweise: Nach Auffassung des BFH widerspräche es der gesetzlichen Zielsetzung, wenn die Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb nur dann nicht festgesetzt würde, wenn der Ersterwerb steuerbar war. Im Streitfall galt keine Zwei-Jahres-Frist für die Rückgängigmachung, weil es sich nicht um einen regulären Rückerwerb handelte, sondern weil die Bedingungen des Schenkungsvertrags (S darf nicht vor seinem Vater, dem Kläger, sterben) nicht erfüllt wurden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund des Widerrufsanspruchs rückgängig gemacht wurde.An sich hätte der Kläger sowohl die Übertragung als auch den Rückerwerb fristgerecht dem zuständigen Finanzamt anzeigen müssen. Die Anzeigepflicht soll verhindern, dass die Vertragspartner einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang zunächst nicht anzeigen und ihn dann, nachdem das Finanzamt von dem Erwerbsvorgang erfahren hat, rückgängig machen. Im Streitfall musste aber die Übertragung der 49 % dem Finanzamt nicht angezeigt werden, weil diese Übertragung nicht grunderwerbsteuerbar war; denn S war aufgrund der Schenkung im Jahr 2016 nicht mit mindestens 95 % an der GmbH beteiligt. Auch der Rückerwerb im Jahr 2018 musste nicht angezeigt werden, weil die Gefahr eines Missbrauchs in der Regel über die Rückgängigmachung angesichts der fehlenden Grunderwerbsteuerbarkeit der Übertragung im Jahr 2016 ausgeschlossen war. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 – II R 16/23; NWB