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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen

    Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen

    Eine von einem Chirurgen durchgeführte Haarwurzeltransplantation kann als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein, wenn der Patient unter einem sog. vernarbenden Haarausfall oder unter einem sog. hereditären, von Geburt an bestehenden Haarausfall leidet. Handelt es sich hingegen um eine androgenetische, also hormonbedingte, Haarlosigkeit, wird eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nur dann zu bejahen sein, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder zu (psychischen) Folgeerkrankungen führt. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Chirurg und führte Haarwurzeltransplantationen durch. Seine Patienten litten unter androgenetischer (hormonbedingter) oder hereditärer (vererbter, von Geburt an bestehender) oder vernarbender Haarlosigkeit, die durch eine Entzündung hervorgerufen wird. Der Kläger erklärte seine Umsätze zu 90 % als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nur bei den Haarwurzeltransplantationen im Bereich der vernarbenden Haarlosigkeit an. Das Finanzgericht (FG) hielt auch die Diagnosetätigkeit des Klägers für umsatzsteuerfrei.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine weitergehende Umsatzsteuerfreiheit für denkbar, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen: Eine Haarwurzeltransplantation kann einen therapeutischen Zweck erfüllen, auch wenn sie weder der Heilung der Haarlosigkeit noch der Behandlung der Ursachen der Haarlosigkeit dient, sondern nur die Folgen der Haarlosigkeit beseitigt. So stellt Haarlosigkeit eine Krankheit dar, die einer ärztlichen Behandlung bedarf, wenn es sich um eine sog. hereditäre Haarlosigkeit handelt. Bei dieser Erkrankung fehlen dem Betroffenen bereits ab der Geburt Haare. Haarlosigkeit ist auch dann eine Krankheit, wenn es sich um eine vernarbende Haarlosigkeit handelt. Der Grund für die Haarlosigkeit ist eine Entzündung, die die Haarfollikel vernarben und auf diese Weise die Haare ausfallen lässt. Ferner ist eine Erkrankung anzunehmen, wenn die Haare infolge eines Unfalls, einer Verletzung oder aufgrund einer anderweitigen Entzündung im Körper ausfallen. Anders ist dies jedoch bei der sog. androgenetischen Haarlosigkeit, die hormonbedingt eintritt. Denn sie betrifft die Mehrheit der Menschen und stellt daher einen normalen Zustand dar. Ein dem Alter entsprechendes (haarloses) Aussehen kann nicht als Krankheit angesehen werden. Eine Haarwurzeltransplantation wird in einem solche Fall regelmäßig aus kosmetischen und daher nicht aus medizinischen Gründen erfolgen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Eine aus medizinischen Gründen erfolgende Haarwurzeltransplantation kann aber dann angenommen werden, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder aber zu Folgeerkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich, führt. Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, inwieweit der Kläger Haarwurzeltransplantationen aus medizinischen Gründen durchgeführt hat. Dabei trägt der Kläger die Beweislast, da er die Umsatzsteuerfreiheit begehrt. Der Kläger muss somit nachweisen, in welchen Fällen er eine hereditäre oder vernarbende Haarlosigkeit behandelt hat; denn hier ist ein therapeutischer Zweck anzunehmen. Soweit der Kläger hingegen Haarwurzeltransplantationen in Fällen der androgenetischen Haarlosigkeit durchgeführt hat, muss er eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes vorlegen, aus der sich die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), der Schweregrad der Erkrankung und die entstellenden oder psychischen Folgen der androgenetischen Haarlosigkeit ergeben; außerdem muss diese Bescheinigung Angaben dazu enthalten, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt worden ist. Der Kläger, d.h. der transplantierende Arzt, darf diese Bescheinigung nicht selbst erstellen, weil er sonst selbst über die Umsatzsteuerfreiheit entscheiden könnte. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21; NWB

  • Zeitpunkt der Ausführung einer gemischten Grundstücksschenkung

    Zeitpunkt der Ausführung einer gemischten Grundstücksschenkung

    Eine gemischte Grundstücksschenkung, bei der ein Kaufpreis unterhalb des Verkehrswertes vereinbart wird, ist schenkungsteuerlich grundsätzlich bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Auf die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch kommt es also nicht an. Haben die Vertragspartner allerdings eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar die Eintragungsbewilligung erst nach Zahlung des Kaufpreises verwenden darf, ist die gemischte Schenkung erst im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ausgeführt. Hintergrund: Schenkungen entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung ist damit auf diesen Zeitpunkt zu bewerten. Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 9.10.2012 von der pflegebedürftigen P deren Grundstück zu einem verbilligten Kaufpreis von 260.000 € sowie gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 €. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen und zu betreuen. P behielt sich für die von ihr auf dem Grundstück genutzte Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Dem Vertrag zufolge war der Kaufpreis bis zum 1.2.2013 zu entrichten. Der Notar wurde angewiesen, die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu beantragen, sobald alle Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Kaufpreiszahlung. P verstarb bereits am 24.11.2012, bevor der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin war Erbin der P und wurde am 15.2.2013 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Das Finanzamt ging von einer gemischten Grundstücksschenkung aus, die am 9.10.2012 ausgeführt wurde. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück: Dem Grunde nach lag eine gemischte Schenkung vor, weil der vereinbarte Kaufpreis und die weiteren von der Klägerin zu erbringenden Leistungen niedriger waren als der Verkehrswert des Grundstücks. Allerdings steht noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Zwar ist eine Grundstücksschenkung grundsätzlich dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsbeteiligten eine sog. Vollzugshemmung vereinbart haben, wonach der Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Die Schenkung ist dann erst mit der Kaufpreiszahlung ausgeführt. Im Streitfall gab es eine solche Vollzugshemmung, weil zunächst der Kaufpreis zu zahlen war, bevor der Notar die Eintragung der Klägerin im Grundbuch beantragen durfte. Es steht aber noch nicht fest, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde. Dies muss nun das FG ermitteln. Hinweise: Da P noch im November 2012 verstorben ist, kann sich ihr Tod auf die Schenkungsteuer auswirken. Sollte die Schenkung nämlich nicht bis zum Tod der P ausgeführt worden sein, wäre das Schenkungsversprechen erloschen, da die Klägerin die P beerbte und sie damit sich – nach dem Tod der P – selbst beschenkt hätte (sog. Kollision von Ansprüchen). Der Schenkungsteuerbescheid wäre dann aufzuheben.Sollte die Schenkung hingegen noch vor dem Tod der P ausgeführt worden sein, wäre Schenkungsteuer auf den Tag der Ausführung festzusetzen. Der Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen, d.h. der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts, wäre zu kürzen, weil die entsprechenden Leistungen aufgrund des Todes der P nicht erbracht worden sind. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 11/21; NWB

  • Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens

    Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens

    Zwar stellt die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens grundsätzlich eine gemischte Schenkung dar, so dass der Zinsvorteil der Schenkungsteuer unterliegt. Maßgeblich für die Ermittlung des Vorteils ist die Differenz zwischen dem vereinbarten (niedrigen) Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen, nicht jedoch die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %.Hintergrund: Eine Schenkung ist eine freigebige Zuwendung, soweit der Beschenkte durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Nach dem Gesetz wird als Nutzungsvorteil einer Geldsumme ein Zinssatz von 5,5 % angesetzt, wenn kein anderer Wert feststeht. Sachverhalt: Der Kläger nahm am 3.11.2016 ein Darlehen in Höhe von ca. 1,9 Mio. € bei seiner Schwester auf. Nach dem Darlehensvertrag galt das Darlehen als bereits zum 1.1.2016 ausbezahlt. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und ab dem 1.1.2016 mit 1 % verzinst. Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % eine Schenkung (4,5 % von 1,9 Mio. € = 85.500 €), die es aufgrund der unbestimmten Dauer des Darlehens mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts bewertete. Das Finanzamt gelangte so zu einer Schenkung von ca. 790.000 € und damit zu einer Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und setzte die Schenkungsteuer auf rund 60.000 € herab: Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens stellt eine Schenkung dar, weil der Darlehensnehmer die Möglichkeit erhält, das Darlehenskapital zu nutzen, während der Darlehensgeber auf einen Zinsertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten erzielt hätte. Die Schenkung wurde im Streitfall am 1.1.2016 ausgeführt, weil das Darlehen als zum 1.1.2016 ausbezahlt galt. Allerdings richtet sich der Zinsvorteil nur dann nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug der Zinssatz bei Darlehen für wirtschaftlich selbständige Personen bei einer Zinsbindung von bis zu fünf Jahren im Jahr 2016 effektiv lediglich 2,81 %. Daher ist schenkungsteuerlich nur ein Zinsvorteil von 1,81 % (2,81 % marktüblicher Zinssatz abzüglich 1 % vereinbarter Zinssatz) anzusetzen. Der Zinsvorteil beträgt somit nur ca. 34.000 € (ca. 1,9 Mio. € x 1,81 %) und ist mit dem Faktor von 9,3 zu multiplizieren, so dass sich eine Schenkung in Höhe von ca. 316.000 € ergibt. Nach Berücksichtigung des Freibetrags von 20.000 € für Geschwister ergibt sich eine Schenkungsteuer von ca. 60.000 € statt in Höhe von 229.500 €.Hinweise: Das Urteil ist für die Gewährung niedrig verzinster Darlehen in der Niedrigzinsphase wichtig, weil es als Maßstab nicht den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % benennt, sondern den marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen. Der BFH führt zwar im Urteil aus, dass der Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz nicht nachweisen muss, da das Gesetz – anders als bei der Bewertung von Grundstücken – keinen Nachweis des Steuerpflichtigen verlangt. Allerdings wird es im Interesse des Steuerpflichtigen liegen, einen niedrigeren marktüblichen Zinssatz als 5,5 % nachzuweisen, um auf diese Weise die Schenkungsteuer zu mindern. Er sollte nicht darauf vertrauen, dass das Finanzamt oder das Finanzgericht den marktüblichen Zinssatz ermittelt.Quelle: BFH, Urteil vom 31.7.2024 – II R 20/22; NWB

  • Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

    Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

    Bietet eine Wohnungsgenossenschaft ihren Mietern eine Mietminderung an, wenn sie weitere Genossenschaftsanteile erwerben, für die weder Zinsen noch eine Dividende gezahlt wird, führt die gewährte Mietminderung bei den Mietern zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hintergrund: Zu den Kapitaleinnahmen gehören u. a. Zinsen, Dividenden, aber auch sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen oder aus Genossenschaftsanteilen. Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter bei der A-Genossenschaft (A). Die A bot ihren Mietern den Erwerb freiwilliger Genossenschaftsanteile an, die weder verzinslich waren noch zu Ausschüttungen berechtigten sollten. Jedoch sollten die Mieter im Gegenzug eine Mietminderung erhalten, deren Höhe sich nach der Zinsersparnis für die A richten sollte. Die Kläger erwarben daraufhin im Jahr 2013 weitere Genossenschaftsanteile ohne Dividenden- oder Zinsberechtigung; dafür wurde ihre jährliche Miete in den Streitjahren 2013 bis 2015 – nach entsprechendem Beschluss der Vertreterversammlung der Genossenschaft – um 3.600 € (2013), 4.800 € (2014) und 4.200 € (2015) gemindert. Das Finanzamt setzte in dieser Höhe Kapitaleinnahmen der Kläger an, von denen es den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € abzog. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Mietminderung stellte sonstige Bezüge aus Genossenschaftsanteilen dar. Die Mietminderung wurde den Klägern als Mitgliedern der Genossenschaft aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses gewährt. Die Veranlassung durch das Genossenschaftsverhältnis ergab sich daraus, dass die Mietminderung an die Stelle einer Gewinnausschüttung trat. Zudem richtete sich der Umfang der Mietminderung nach der Zinsersparnis für die A; denn für die freiwillig gezeichneten Genossenschaftsanteile wurden weder Zinsen gezahlt noch Gewinne ausgeschüttet. Unbeachtlich ist, dass sich der Vorteil der Kläger in Gestalt der Mietminderung und der Vorteil der Genossenschaft in Gestalt der zinslosen Kapitalnutzung ausgeglichen haben. Ein derartiger Vorteilsausgleich lässt den Zufluss einer Kapitaleinnahme nicht entfallen. Hinweise: Die A wollte vermeiden, dass sich aus dem Mietminderungsmodell steuerliche Nachteile für sie oder für ihre Mieter ergeben. Daher hatte sie im Jahr 2012 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt und wollte wissen, ob ihr Vorhaben zu steuerlichen Belastungen bei ihr oder ihren Mitgliedern führen würde. Das Finanzamt verneinte dies und erteilte damit die erwünschte verbindliche Auskunft; allerdings wies das Finanzamt darauf hin, dass die verbindliche Auskunft nur für die A gelte, da sie den Antrag gestellt habe, nicht aber für ihre Mitglieder. Daher konnten die Kläger aus der verbindlichen Auskunft keinen Anspruch darauf ableiten, dass bei ihnen keine Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Das Mietminderungsmodell der Genossenschaft war auch Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Dort hatte das Finanzamt den Mietnachlass als Vergütung für Fremdkapital angesehen und dem Gewinn der Genossenschaft gewerbesteuerlich hinzugerechnet. Das Finanzgericht gab der Klage der Genossenschaft aber statt, weil das Genossenschaftskapital Eigenkapital darstellte und nicht Fremdkapital. Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 23/21; NWB

  • Nachträglicher Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Nachträglicher Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit führt nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren 2020 und 2021 steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der gesetzlich eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten für die auf die Photovoltaikanlage entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020 und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2022 an. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2022. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Sowohl die Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher grundsätzlich Betriebsausgaben. Die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für Vorjahre geltend gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang stehen. Vielmehr stehen die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang. Hinweise: In einem weiteren Verfahren hat das FG Münster einer Klage auf Abzug sog. nachlaufender Betriebsausgaben ebenfalls stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug abgelehnt und dies damit begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss, ob ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist. Hätte der Antragsteller im Jahr 2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem Gesetz wohl steuerfrei. Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab 2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche Betriebsausgaben, die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Quellen: FG Münster, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024 – 4 K 1440/23, BFH-Az. III R 35/24; NWB

  • Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts

    Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf der Medikamente ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens: Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten: Name des Steuerpflichtigen, Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes. Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.Quelle: BMF-Schreiben v. 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002 :005; NWB

  • Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

    Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

    Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das Bundesfinanzministerium informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.Für alle SteuerzahlerSteuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 € wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 € angehoben (2026: 40.700 €). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 € je Kind erhöht.Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.Gesetzliche Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Gesetzliche Krankenkassen sind u.a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.Erbschaftsteuer Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € wird auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.Änderungen bei der Biersteuer Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.Grundsteuer Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sog. Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2022 bzw. 1.1.2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat. Für die Wirtschaft E‑RechnungAb dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.Besteuerung der Kleinunternehmer Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1.1.2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.Fairer Steuerwettbewerb Ab dem 1.1.2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.Landwirtschaft Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt. Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sog. – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).Bürokratieabbau Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.Zentrale Datenbank für die Steuerberatung Für Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. Steuerbescheiden Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u.a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.Gesundheit Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1.1.2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1.1.2025 gilt:Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 € je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 € je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1.1.2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 € je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 € je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 € je Kilogramm auf 21 € je Kilogramm.Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 € je Milliliter.SonstigesEnergiesteuergesetz Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 €/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 €/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 €/MWh auf 1,64 €/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 €/1000 l auf 64,44 €/1000 l.Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024; NWB

  • Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

    Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

    Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.Der Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetragsfür den VZ 2025: 12.096 €ab dem VZ 2026: 12.348 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetragsfür den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)Anhebung des Kindergeldesmit Wirkung zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowiemit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und MonatVerschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der „kalten Progression“)2025 um 2,6 Prozent2026 um 2,0 ProzentAnhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichAnhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAGHinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in Kraft.Folgende Maßnahmen wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenReform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerQuelle: BR-Drucks. 637/24 v. 20.12.2024; NWB

  • Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids

    Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids

    Hat das Finanzamt einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben hat, ist die Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Einspruchsfrist als Antrag auf Änderung des Vorbehaltsbescheids auszulegen. Dieser Antrag führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft, solange das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden hat. Hintergrund: Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Steuerpflichtigen oder – auf Antrag – zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Wird der Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, läuft die Verjährungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft. Nachdem sie für das Streitjahr 2009 keine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt am 18.1.2012 einen Schätzungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging und mit dem das Finanzamt Einkünfte in Höhe von 0 € feststellte. Hiergegen legte die Klägerin zwar Einspruch ein, nahm diesen aber wieder zurück. Am 4.8.2014 und damit mehr als zwei Jahre nach Erlass des Schätzungsbescheids reichte die Klägerin die Gewinnfeststellungserklärung ein und erklärte einen Verlust von ca. 1,2 Mio. €. Das Finanzamt reagierte hierauf nicht, sondern erließ am 1.12.2016 erneut einen Feststellungsbescheid für 2009, der ebenfalls Einkünfte in Höhe von 0 € auswies und gleichermaßen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging; der Bescheid enthielt keinen Hinweis darauf, ob damit der Bescheid vom 18.1.2012 geändert werden sollte. Im Dezember 2017 lehnte das Finanzamt die Änderung des Feststellungsbescheids für 2009 wegen Eintritts der Feststellungsverjährung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar wäre an sich die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, da die Verjährungsfrist insgesamt sieben Jahre beträgt, wenn innerhalb der ersten drei Jahre keine Steuererklärung abgegeben wird, so dass erst nach Ablauf von drei Jahren die reguläre vierjährige Verjährungsfrist beginnt. Allerdings wurde der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Denn die Klägerin hat vor dem 31.12.2016 einen Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids gestellt. In der Abgabe der Feststellungserklärung war ein Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids zu sehen. Soweit über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, läuft die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nicht ab. In dem Erlass des zweiten Gewinnfeststellungsbescheids vom 1.12.2016 ist keine Entscheidung über den Änderungsantrag vom 4.8.2014 zu sehen. Der zweite Bescheid vom 1.12.2016 war nämlich nichtig, da bereits ein Bescheid für 2009 vorlag, nämlich der Bescheid vom 18.1.2012, und da nicht deutlich wurde, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 1.12.2016 zum ersten Bescheid vom 18.1.2012 stand. Es fand sich insbesondere kein Hinweis auf eine Änderung des Bescheids vom 18.1.2012. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids kein ausdrücklicher Antrag auf Änderung gestellt werden muss, sondern dass die kommentarlose Abgabe der Steuererklärung genügt, damit der Bescheid noch geändert werden kann. Wäre die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, wäre in der Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist ein Einspruch zu sehen gewesen. Vorsicht ist indes geboten, wenn der Ablauf der Festsetzungsverjährung bevorsteht und bislang weder ein Steuerbescheid vorliegt noch die Steuererklärung abgegeben worden ist. Rechnet der Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung, sollte er unbedingt seine Steuererklärung vor Eintritt der Festsetzungsverjährung abgeben und ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen. Die kommentarlose Abgabe einer Steuererklärung, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist, stellt nach der Rechtsprechung des BFH keinen verjährungshemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung dar. Quelle: BFH, Urteil v. 7.8.2024 – IV R 9/22; NWB

  • Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz

    Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz

    Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietverträgen zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Überprüfung der Mietverträge der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere führt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen muss.Hintergrund: Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z.B. Aufzeichnungen oder Geschäftspapieren verlangen. Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Immobilien und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Kopien der Mietverträge einer ihrer Immobilien an. Die Klägerin legte lediglich eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit den geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Klägerin durch Einspruch und Klage.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Das Finanzamt darf Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das Finanzamt benötigte die Mietverträge, um die Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie Mieterhöhungen zu ermitteln und um die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter waren erforderlich, um die einzelnen Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können und um überprüfen zu können, ob einzelne Wohnungen nahen Angehörigen überlassen wurden. Ein milderes Mittel stand dem Finanzamt nicht zur Verfügung; insbesondere wäre die Befragung der einzelnen Mieter kein milderes Mittel gewesen, da deren Namen dem Finanzamt gerade nicht bekannt waren. Außerdem sollen Dritte nach dem Gesetz erst dann befragt werden, wenn die Aufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat. Die Anforderung der Unterlagen verstieß nicht gegen den Datenschutz. Zwar werden die Angaben in Mieterverträgen vom Datenschutz erfasst. Nach den Regelungen des Datenschutzes der EU ist eine Offenlegung geschützter Daten jedoch zulässig, wenn dies den wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen eines EU-Staates dient, etwa bei der Steuererhebung oder bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Daher durfte das Finanzamt die Mietverträge von der Klägerin anfordern. Hinweise: Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit einem Einspruch und ggf. Klage angefochten werden. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der BFH abgelehnt. Dem BFH zufolge hat der EuGH bereits geklärt, dass die Steuererhebung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse ist und daher den Datenschutz einschränkt. Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gibt es eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft. Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 6/23; NWB