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Monat: Februar 2024

  • Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gegen Rentenbesteuerung zurück

    Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gegen Rentenbesteuerung zurück

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Rentenbesteuerung in den Jahren 2008 und 2009 nicht angenommen, da es die Verfassungsbeschwerden für unzulässig hält. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).Hintergrund: Im Jahr 2005 wurde die Rentenbesteuerung grundlegend geändert. Bis 2005 wurde nur ein sog. Ertragsanteil bei der Steuer erfasst, der im Durchschnitt ca. 30 % betrug und aufgrund des Grundfreibetrags häufig keine Steuerfestsetzung auslöste. Da aber Beamte ihre Pensionen in voller Höhe versteuern mussten, wurde die Rentenbesteuerung als verfassungswidrig angesehen und auf eine sog. nachgelagerte Besteuerung umgestellt, sodass alle Renten und Pensionen vollständig besteuert werden sollten. Im Gegenzug können dafür die Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung ist nicht sofort erfolgt, sondern wird über viele Jahre Schritt für Schritt vollzogen. Ansonsten wäre die Umstellung für diejenigen Rentner, die 2005 in den Ruhestand gegangen sind, ungerecht gewesen, weil sie ihre Rente in voller Höhe hätten versteuern müssen, ohne die Altersvorsorgebeiträge abgezogen haben zu können. Daher wird der steuerfreie Anteil der Rente jährlich etwas abgeschmolzen. Erst für Rentner, die im Jahr 2040 erstmals eine Rente erhalten werden, gilt dann eine vollständige Steuerpflicht für ihre Rente.Sachverhalte: In dem einen der beiden Verfahren ging es um einen Steuerberater, der aufgrund eines Antrags in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert blieb. Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte er nur begrenzt als Sonderausgaben geltend machen können. Seit 2007 befand sich der Kläger im Ruhestand und bezog eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er machte im Streitjahr 2008 geltend, dass der steuerfreie Anteil seiner Rente von 46 % zu niedrig und geringer sei als die aus seinem versteuerten Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Im zweiten Fall klagte ein Zahnarzt, der freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Im Streitjahr 2009 bezog er eine Altersrente sowie Zusatzleistungen aus der Höherversicherung, mehreren sog. Rürup-Renten und Renten aus privaten Rentenversicherungen. Das Finanzamt besteuerte die Renten nach den gesetzlichen Vorgaben und ließ sie entsprechend teilweise steuerfrei. Auch der Zahnarzt rügte eine Doppelbesteuerung. Beide Klagen wurden vom BFH abgewiesen. Hiergegen legten der Steuerberater und der Zahnarzt Verfassungsbeschwerden ein. Entscheidung: Das BVerfG nahm beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil es sie für unzulässig hielt: Das BVerfG ließ offen, ob die beiden Beschwerdeführer das von ihnen geltend gemachte Verbot einer Doppelbesteuerung, das in jedem Einzelfall zu beachten sei, hinreichend substantiiert dargelegt haben. Tatsächlich ist noch nicht klar, ob es ein einzelfallbezogenes Verbot der Doppelbesteuerung gibt oder ob nur eine strukturelle doppelte Besteuerung verhindert werden soll. Selbst wenn man von einem einzelfallbezogenen Verbot der Doppelbesteuerung ausgehen würde, hätten die beiden Beschwerdeführer weder die von ihnen geltend gemachten Grundrechtsverstöße gegen das Grundrecht für Ehe und Familie sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend dargelegt. Soweit eine Bevorzugung von Ledigen gegenüber Verheirateten wegen der Einbeziehung der Hinterbliebenenrente bei der Prüfung einer Doppelbesteuerung gerügt wird, hätten sich die Beschwerdeführer damit auseinandersetzen müssen, dass auch nur Ehegatten eine Hinterbliebenenrente erhalten. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht auf Familie und Ehe beschränkt sich darauf, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit gerügt wird. Es bleibt dabei unklar, inwieweit der Grundsatz der Individualbesteuerung und das Gebot der Folgerichtigkeit dem Grundrecht auf Familie und Ehe zu entnehmen sind. Schließlich setzt sich auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben auseinander. Hinweis: Damit steht die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung in den Jahren 2008 und 2009 endgültig fest. Die aktuellen Entscheidungen des BVerfG lassen den Eindruck entstehen, dass sich das BVerfG nicht näher mit der Rentenbesteuerung der beiden Jahre beschäftigen wollte und deshalb die Verfassungsbeschwerden aus formellen Gründen, nämlich wegen fehlender Darlegung der behaupteten Verfassungsverstöße, nicht angenommen hat. Für Rentner können sich dennoch künftig Verbesserungen ergeben, weil die beiden BFH-Entscheidungen deutlich gemacht haben, dass künftig eine Doppelbesteuerung drohen könnte. Der Gesetzgeber wird daher voraussichtlich noch Anpassungen im Sinne von Verbesserungen vornehmen müssen. Quelle: BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023 – 2 BvR 1143/21 (2009 und Zahnarzt) und 2 BvR 1140/21 (2008 und Steuerberater); NWB

  • Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in zwei weiteren Entscheidungen die Höhe der Säumniszuschläge von 12 % jährlich (= 1 % monatlich) als verfassungsgemäß an. Dies gilt auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2019, in dem der Zinssatz für Nachzahlungszinsen, die bei Steuernachzahlungen entstehen, aus verfassungsrechtlichen Gründen von 6 % auf 1,8 % jährlich herabgesetzt worden ist. Dem BFH zufolge sind Säumniszuschläge nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar. Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden für jeden Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt (jährlich 12 %). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Für Säumniszuschläge gilt der Satz von 1 % pro Monat weiterhin; ob diese Höhe verfassungskonform ist, ist umstritten. Der BFH hat bislang überwiegend die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestätigt. Sachverhalt: In den beiden aktuellen Fällen ging es um Säumniszuschläge für Zeiträume ab dem 1.1.2019. Eines der beiden Verfahren war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge ging. Das andere Verfahren betraf eine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge. Für die beiden Verfahren waren der X. und der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zuständig.Entscheidung: Beide Senate des BFH bestätigten die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge: Der X. und der XI. Senat des BFH stützen sich jeweils auf zwei Urteile des VII. BFH-Senats, in denen dieser für Zeiträume bis zum 31.12.2018 die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht hat. Für Säumniszuschläge gelten nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom BVerfG an Nachzahlungszinsen gestellt werden. Bei Säumniszuschlägen geht es nämlich vorrangig um die Sanktionierung einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht. Zwar gibt es seit dem Jahr 2014 ein strukturelles Niedrigzinsniveau in Deutschland; dieses muss bei Säumniszuschlägen aber nicht berücksichtigt werden, da Säumniszuschläge weder Zinsen sind noch einen konkreten Zinsanteil enthalten. Die Ausführungen des VII. BFH-Senats bezogen sich zwar auf Zeiträume bis zum 31.12.2018; nach den beiden aktuellen Entscheidungen des BFH gelten diese Ausführungen aber auch für Zeiträume ab 2019. Denn die verfassungsrechtlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen Nachzahlungszinsen einerseits und Säumniszuschlägen andererseits gilt auch für Zeiträume ab 1.1.2019. Hinweis: Zwar gibt es auch eine abweichende Entscheidung eines weiteren BFH-Senats (VIII. Senat), der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hat. In den beiden aktuellen Entscheidungen wird die abweichende Entscheidung dieses weiteren Senats aber als überholt bezeichnet, weil nunmehr die Urteile des VII. Senats vorliegen, die die Verfassungsmäßigkeit bestätigen. Eine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit kann nur vom BVerfG getroffen werden. Quelle: BFH, Beschluss vom 13.9.2023 – XI B 38/22 (AdV); Urteil vom 23.8.2023 – X R 30/21; NWB

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für einen Zins-Swap

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für einen Zins-Swap

    Aufwendungen für einen Zins-Swap sind gewerbesteuerlich grds. nicht dem Gewinn hinzuzurechnen, da die Aufwendungen nicht für eine Kapitalüberlassung in Gestalt eines Darlehensvertrags gezahlt werden. Eine Hinzurechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Zins-Swap und der Darlehensvertrag als einheitliche Schuld zusammengefasst werden können, weil sie in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit der Hinzurechnungsbetrag zusammen mit anderen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen 200.000 € übersteigt. Sachverhalt: Die Klägerin schloss am 21.7.2006 mit einem spanischen Bankenkonsortium, das aus vier Banken bestand, einen Darlehensvertrag über ein Gesamtvolumen von ca. 180 Mio. €. Am 19.10.2006 traten sechs weitere Banken dem Konsortium bei, sodass insgesamt zehn Banken zum Konsortium gehörten. Im Zeitraum vom 31.10.2006 bis 12.1.2007 schloss die Klägerin mit den vier ursprünglichen Konsortiumsbanken jeweils einen Zins-Swap-Vertrag. Der jeweilige Zins-Swap-Vertrag sollte bis zum 31.12.2014 laufen und bezog sich auf einen Sicherungsbetrag von 20 Mio. € (insgesamt 80 Mio. €); der Zins-Swap-Vertrag war von der Valutierung des Darlehens unabhängig. Das Finanzamt sah in den Zins-Swap-Aufwendungen i. H. von ca. 2 Mio. € (2010) und ca. 1,6 Mio. € (2011) Zinsen und rechnete sie gewerbesteuerlich hinzu.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der BFH widersprach der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Zins-Swap-Aufwendungen waren keine Zinsen, da sie nicht für die Überlassung von Kapital gezahlt wurden. Der Zins-Swap-Vertrag und der Darlehensvertrag könnten nur dann als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies wäre der Fall, wenn sie in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten wären, also beide Verträge die identischen Vertragspartner hätten, zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen worden wären, gleich hohe Beträge und Laufzeiten hätten und wenn die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander abgestimmt wären. Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn weder Laufzeit noch die Höhe der Darlehensvaluta waren identisch. Die ursprünglichen vier Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der Zins-Swap-Vereinbarungen waren, hatten Darlehen nur i.H. von jeweils ca. 13,6 Mio. € gewährt, während sich der jeweilige Zins-Swap auf jeweils 20 Mio. € bezog. Zudem waren die Zins-Swap-Aufwendungen unabhängig von den Darlehensvertragsverpflichtungen zu erbringen. Ferner sind die Zins-Swap-Vereinbarungen weder vollständig noch anteilig auf die weiteren sechs Konsortialbanken, die dem Konsortium später beigetreten sind, übergegangen.Hinweise: Im Streitfall blieb es somit bei dem Grundsatz, dass mehrere Schuldverhältnisse nicht zusammengefasst werden können. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen den Verträgen, dass der Zins-Swap-Vertrag ohne den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, reicht nicht aus. Ein Zins-Swap, also Zinstausch, dient dazu, die Risiken, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergeben, zu mindern. Im Ergebnis soll eine Zinssicherung erreicht werden. Wird im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Immobiliendarlehen durch einen Zins-Swap abgesichert, sind die laufenden Aufwendungen für den Zins-Swap zwar Werbungskosten, nämlich Schuldzinsen. Ein abschließender Verlust bei Beendigung des Zins-Währungs-Swaps ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung aber nicht als Werbungskosten absetzbar, weil er aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert und damit die nicht steuerbare Vermögenssphäre betrifft.Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21; NWB

  • Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

    Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

    Das sog. Heisenberg-Studium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist steuerfrei, wenn das Stipendium den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit besteht auch dann, wenn zum Stipendium ein Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums gezahlt wird, dieser Zuschlag aber im Fall der Steuerfreiheit zurückzuzahlen ist.Hintergrund: Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder von gemeinnützigen Körperschaften sind steuerfrei, wenn sie den Betrag, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich ist, nicht übersteigen und wenn der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Sachverhalt: Die Klägerin war Wissenschaftlerin und vertrat bis 2017 eine Professur an der Universität in Z, hatte selbst jedoch keine Professur inne. Ab 2017 erhielt sie von der DFG ein Heisenberg-Stipendium, dessen Höhe unter dem Gehalt lag, das sie für die Vertretungstätigkeit in Z erhalten hatte. In dem Grundbetrag des Stipendiums war ein Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Das Heisenberg-Stipendium dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und soll jungen Wissenschaftlern ermöglichen, eine wissenschaftliche Leitungsposition zu übernehmen, z.B. eine Professur. Nach den Stipendiumsbedingungen war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitskraft auf ihre Forschungsarbeit zu konzentrieren und am Ende der Förderung ihre Forschungsergebnisse der DFG zu präsentieren. Die Klägerin war außerdem verpflichtet, in dem Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten, der erforderlich ist, um die Lehrbefugnis aufrechtzuerhalten. Das Finanzamt behandelte das Stipendium nicht als steuerfrei, sondern erfasste es als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Steuerfreiheit und gab der Klage statt: Der BFH ließ offen, ob die Klägerin mit dem Bezug des Stipendiums überhaupt Einkünfte erzielt hatte und ob es sich hierbei um Einkünfte aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Tätigkeit gehandelt hatte oder aber um sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender Bezüge. Jedenfalls waren die Stipendiumszahlungen steuerfrei, da die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt waren. Das Stipendium wurde für die Förderung der Forschung und wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung von einer gemeinnützigen Körperschaft gezahlt, nämlich der DFG. Die Höhe des Stipendiums überschritt auch nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarf. Die Erforderlichkeit richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Ein gewichtiges Indiz ist die Höhe des vorherigen Gehalts. Im Streitfall lag das Stipendium nicht über dem Gehalt, das die Klägerin für ihre Lehrstuhlvertretung bezogen hatte. Der im Stipendium enthaltene Sachkostenzuschuss überstieg auch nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag. Schließlich war die Klägerin nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet. Die Verpflichtung zu einer Forschungstätigkeit und zur Präsentation der Forschungsergebnisse ist keine Gegenleistung, sondern dient dem Förderzweck. Die Klägerin hatte auch nicht eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit zu erfüllen; denn sie stand in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihrer Universität. Hinweise: Unschädlich war, dass in dem Stipendium ein Zuschlag für den Fall einer etwaigen Besteuerung enthalten war. Dies führte nicht zu einer Doppelbegünstigung der Klägerin, da sie im Fall der Steuerfreiheit den Zuschlag an die DFG zurückzahlen muss.Schädlich wäre es gewesen, wenn die Klägerin etwas hätte leisten müssen, was für die DFG einen eigenen wirtschaftlichen Wert gehabt hätte, sodass das Stipendium eine Entlohnung dieser Tätigkeit darstellen würde.Quelle: BFH, Beschluss v. 24.10.2023 – VIII R 11/22; NWB

  • Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss nicht stets an das Finanzamt abgeführt werden

    Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss nicht stets an das Finanzamt abgeführt werden

    Weist ein Unternehmer zu Unrecht Umsatzsteuer aus, muss er diese nicht an das Finanzamt abführen, wenn er in gutem Glauben war, dass seine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, oder wenn sein Vertragspartner nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hintergrund: Wird Umsatzsteuer zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesen, obwohl die Leistung gar nicht der Umsatzsteuer unterliegt, muss der Rechnungsaussteller nach dem Gesetz die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte Postdienstleistungen, u. a. Zustellungen für Behörden. Die meisten Kunden (ca. 99 %) waren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts, die die Klägerin zuvor beantragt hatte, waren die Zustellungen umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin stellte ihren Kunden, insbesondere den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Behörden, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung. Später stellte sich heraus, dass die Zustellungen umsatzsteuerfrei waren. Das Finanzamt verlangte nun die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von der Klägerin. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Das FG Köln schränkt die gesetzliche Regelung, nach der zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, ein. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge muss zu Unrecht gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Umsatzsteueraufkommen ist dann nämlich nicht gefährdet, weil die Privatperson die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gar nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den Streitfall übertragen. Zwar waren die Leistungsempfänger keine Privatpersonen, sondern ganz überwiegend Behörden. Die Behörden waren aber ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass insoweit ebenfalls keine Gefahr bestand, dass Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Pflicht, die zu Unrecht gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, greift auch nicht insoweit, als die Klägerin im Umfang von etwa 1 % Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht hat, die die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen könnten. Die Klägerin befand sich nämlich in gutem Glauben, als sie von einer Umsatzsteuerpflicht ihrer Leistungen im Bereich der Zustellungen ausging. Sie hatte eine verbindliche Auskunft des Finanzamts erhalten, nach der die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein sollten. Es wäre unverhältnismäßig, von der Klägerin zu verlangen, dass sie die Umsatzsteuer nun abführen muss oder aber sämtliche Rechnungen, die sie den vorsteuerabzugsberechtigten Vertragspartnern ausgestellt hat, berichtigen muss, um die Abführung der Umsatzsteuer zu vermeiden. Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Sollte der BFH das Urteil des FG bestätigen, müssten die Rechnungen aufgrund der Gutgläubigkeit der Klägerin nicht berichtigt werden. Die Klägerin könnte die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer behalten, sofern die Vertragspartner nicht die Rückzahlung der Umsatzsteuer von ihr verlangen. Die Gutgläubigkeit der Klägerin folgte im Streitfall aus der falschen verbindlichen Auskunft, die zu Ungunsten der Klägerin ergangen war; denn das Finanzamt hatte fehlerhaft eine Umsatzsteuerpflicht bejaht. Ohne diese verbindliche Auskunft wäre die Gutgläubigkeit nicht zu bejahen gewesen. Das Urteil bleibt jedoch erfreulich, soweit es um fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, oder gegenüber Privatpersonen geht. Quelle: FG Köln, Urteil vom 25.7.2023 – 8 K 2452/21, Rev. beim BFH: Az. V R 16/23; NWB

  • Verfassungswidrige Regelung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

    Verfassungswidrige Regelung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält es für verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen zwei Personengesellschaften, die dieselben Gesellschafter haben (sog. beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaften), zum Buchwert nicht zulässt, sodass der Wertzuwachs in Gestalt der stillen Reserven versteuert werden muss, hingegen die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers in ein anderes Betriebsvermögen desselben Einzelunternehmers zum Buchwert zulässt. Der Gesetzgeber muss daher rückwirkend zum 1.1.2021, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.Hintergrund: Grundsätzlich werden bei einem Verkauf oder der Entnahme eines Wirtschaftsguts die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Bestimmte Übertragungen- bzw. Überführungen werden jedoch steuerlich begünstigt, weil sich das Wirtschaftsgut weiterhin im Betriebsvermögen befindet. So kann z.B. ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Einzelunternehmers zum Buchwert überführt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt bei Personengesellschaften, selbst wenn beide Personengesellschaften dieselben Gesellschafter haben. Zum Buchwert möglich sind bei Personengesellschaften aber Übertragungen eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und umgekehrt.Sachverhalt: Die A-KG war gewerblich tätig und veräußerte am 24.8.2001 zwei Grundstücke an die B-KG, die dieselben Gesellschafter hatte wie die A-KG. Als Kaufpreis wurde der bilanzielle Buchwert vereinbart, der niedriger war als der tatsächliche Wert. Die A-KG sah dies als gewinnneutral an. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die stillen Reserven, also die Wertdifferenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Buchwert, aufgedeckt worden seien und versteuert werden müssten. Die Regelung über die Buchwertfortführung wandte das Finanzamt nicht an, weil diese nur für Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Einzelunternehmers gilt, nicht aber zwischen Schwester-Personengesellschaften.Entscheidung: Das BVerfG, das vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen worden war, hält die gesetzliche Regelung, die nur auf die Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen beschränkt ist, für verfassungswidrig: Im Streitfall war eine Buchwertfortführung nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Denn danach gibt es keine Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsgut zwischen zwei beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften zum Buchwert übertragen wird. Die für Einzelunternehmer geltende Regelung lässt sich auf Personengesellschaften nicht entsprechend anwenden, weil es bei Übertragungen zwischen Personengesellschaften – anders als bei einem Einzelunternehmer – zu einem Rechtsträgerwechsel kommt. Der gesetzliche Ausschluss der Buchwertfortführung bei Übertragungen zwischen zwei Schwester-Personengesellschaften ist verfassungswidrig, weil eine Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaften besteht. Für diese Ungleichbehandlung bestehen keine Rechtfertigungsgründe. Die Ungleichbehandlung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber missbräuchliche Gestaltungen verhindern wollte. Denn hierfür gibt es bereits rechtliche Möglichkeiten, die im Einzelfall angewendet werden könnten, z.B. der sog. Gestaltungsmissbrauch oder sog. Gesamtplan. Zwar kann theoretisch die Buchwertfortführung durch eine sog. Kettenübertragung erreicht werden, indem das Wirtschaftsgut nicht unmittelbar von der einen Schwester-Personengesellschaft auf die andere Schwester-Personengesellschaft übertragen wird, sondern über den Umweg des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters zum Buchwert auf die andere Schwester-Personengesellschaft übertragen wird; eine solche Möglichkeit lässt der Wortlaut des Gesetzes nämlich zu. Allerdings besteht hier das Risiko, dass die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch annimmt. Hinweise: Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab dem 1.1.2001 eine verfassungskonforme Neuregelung verabschieden. Bis dahin bleibt die bisherige Regelung noch in Kraft. Die Neuregelung würde für bereits abgeschlossene Übertragungen gelten, wenn es entweder noch keinen Bescheid gibt oder aber der bisherige Bescheid angefochten ist oder aber vorläufig ist bzw. der Bescheid unter einem noch wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das BVerfG hat sich nur zur Übertragung zwischen vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften geäußert, nicht aber zu Übertragungen zwischen Personengesellschaften, die nur teilweise dieselben Gesellschafter haben. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13; NWB

  • Umsatzsteuerliche Aufteilung eines Preises für ein Fast-Food-Sparmenü

    Umsatzsteuerliche Aufteilung eines Preises für ein Fast-Food-Sparmenü

    Das Entgelt für ein sog. Sparmenü eines Fast-Food-Restaurants ist umsatzsteuerlich aufzuteilen, wenn das Essen lediglich mit 7 % und das Getränk mit 19 % besteuert wird. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile erfolgen, wenn diese Aufteilung aufgrund der bereitgestellten Computerdaten einfach und möglich ist. Es erfolgt dann keine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Speise und des Getränks, die für den Unternehmer in der Regel ungünstiger ist. Hintergrund: Der Verkauf eines einfachen Essensgerichts zum Mitnehmen unterliegt einem Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. der Verkauf eines Hamburgers zum Mitnehmen. Der Verkauf eines Getränks durch einen Imbissbetreiber unterliegt jedoch einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Werden beide Komponenten (Essen und Getränk) einzeln verkauft, ist die Ermittlung der Umsatzsteuer unproblematisch. Schwieriger ist es, wenn es einen Einheitspreis gibt, wie dies bei den sog. Sparmenüs in Hamburger-Imbissläden häufig der Fall ist. Sachverhalt: Der Kläger betrieb Fast-Food-Restaurants und verkaufte in den Streitjahren 2014 bis 2016 u.a. Sparmenüs zum Mitnehmen, für die der Kunde einen Einheitspreis zu entrichten hatte. Der Kläger teilte die Umsatzsteuer nach der sog. „Food and Paper“-Methode auf, d.h. nach dem Wareneinsatz. Die hierfür erforderlichen Daten, insbesondere die täglichen Wareneinkaufspreise, wurden ihm über die EDV tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung nicht, sondern teilte den Preis für das Menü nach den Einzelverkaufspreisen auf; dies führte zu einer höheren Umsatzsteuer. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger hat mit dem Verkauf eines sog. Sparmenüs zwei selbständige Lieferungen ausgeführt, nämlich das Essen sowie ein Getränk verkauft. Für beide Lieferungen galten unterschiedliche Steuersätze, da das Essen zum Mitnehmen einem Steuersatz von 7 % unterlag, das Getränk hingegen einem Steuersatz von 19 %. Daher war der Menüpreis aufzuteilen. Die Aufteilung ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung nach Einkaufspreisen ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab, wenn die Einkaufspreise tagesaktuell vom Franchisegeber (z.B. McDonalds) bereitgestellt werden und daher dem Kläger zur Verfügung stehen und per Knopfdruck abrufbar sind. Unbeachtlich ist, dass der Datenumfang erheblich ist. Die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen wäre keine sachgerechtere oder einfachere Aufteilungsmethode. Hinweise: Nach der Rechtsprechung ist für die Aufteilung eines Entgelts die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Gibt es mehrere sachgerechte, gleich einfache Methoden, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, welche Methode er anwendet. Die vom FG anerkannte Aufteilung nach Einkaufspreisen ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke mit einem hohen Aufschlagsatz verkauft. Denn bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen würden die (teureren) Getränke, die mit 19 % besteuert werden, dann zu einem höheren Umsatzsteueranteil von 19 % führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19, Rev. beim BFH: XI R 19/23; NWB

  • Befristete Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften

    Befristete Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften

    Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert. Ohne diese Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31.12.2023 gedroht, weil die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Hintergrund: Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein Gesellschafter z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine Grundstücksübertragung von der OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 % steuerfrei. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass die Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31.12.2023 auch der Fall war. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist jedoch das Recht der Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen. Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff wird bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes erwähnt.Neuregelung: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 folgende Regelung verabschiedet: Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Durch diese Regelung wird fingiert, dass die Grunderwerbsteuerbefreiungen, die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des zivilrechtlichen Wegfalls der Gesamthand zum 1.1.2024 auch weiterhin anwendbar sind, wenn die Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt. Dies betrifft insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG. Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2026, gilt also nur für den Zeitraum 2024 bis 2026.Hinweise: Der Gesetzgeber hat das Recht der Personengesellschaften reformiert und dabei nicht beachtet, dass sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt, weil verschiedene Befreiungs- oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine Gesamthand voraussetzen, die es seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Mit der aktuellen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nun erst einmal für eine dreijährige Übergangslösung im Grunderwerbsteuerrecht gesorgt. Ob es danach eine weitere Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiung geben wird oder ob nicht ohnehin das gesamte Grunderwerbsteuerrecht reformiert wird, bleibt abzuwarten. Für eine umfassende Reform gibt es bereits einen Entwurf einer Arbeitsgruppe. Danach könnte es eine einheitliche Befreiung für Personen- und Kapitalgesellschaften bei Grundstücksübertragungen auf ihre Gesellschafter oder von ihren Gesellschaftern geben, wenn eine 100%ige Beteiligung besteht. Quellen: § 24 GrEStG (Art. 29) i. V. mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 30 und Art. 36 Abs. 5 i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl. I 2023, Nr. 411; NWB

  • Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen ohne feste Laufzeit

    Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen ohne feste Laufzeit

    Ein Unternehmer, der börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit und ohne eigene Kündigungsmöglichkeit erworben hat (sog. hybride Anleihen), kann zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn der Börsenkurs der Anleihen um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Hybride Anleihen werden damit steuerlich abweichend von festverzinslichen Wertpapieren mit fester Laufzeit behandelt, bei denen eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nicht zulässig ist. Hintergrund: Ein bilanzierender Unternehmer kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut vornehmen, wenn am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei Anleihen der XY-Bank erworben hatte. Die Anleihen waren börsennotiert und hatten einen variablen Zinssatz. Sie hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (XY-Bank) gekündigt werden, nicht aber von der Klägerin. Im Fall der Kündigung waren 100 % zurückzuzahlen. Die beiden Anleihen waren 2006 und 2009 emittiert worden. Am 31.12.2012 war der Kurswert der beiden Anleihen auf jeweils ca. 50 % gesunken. Die Klägerin nahm zum 31.12.2012 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf den Kurswert vor. Im Jahr 2021 wurden die Anleihen von der XY-Bank gekündigt und der Nominalwert an die Klägerin vollständig zurückgezahlt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Teilwertabschreibungen: Am 31.12.2012 lag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei beiden Anleihen vor. Die Klägerin durfte daher Teilwertabschreibungen vornehmen. Der Teilwert entspricht bei börsennotierten Wertpapieren dem Kurswert. Dieser lag am 31.12.2012 unter den Anschaffungskosten, so dass eine Wertminderung anzunehmen war. Die Wertminderung war auch voraussichtlich dauernd, da nicht abzusehen war, wann der Kurs wieder steigt. Zwar sind hybride Anleihen mit 100 % zurückzuzahlen; allerdings ist nicht sicher, wann die Rückzahlung erfolgt. Denn bei hybriden Anleihen gibt es keine feste Laufzeit, und die hybride Anleihe kann auch nur vom Emittenten gekündigt werden. Solange keine Kündigung durch den Emittenten erfolgt, ist eine Rückzahlung unsicher; der Kurswert steigt also nicht zwingend jedes Jahr an. Anders ist dies bei einem sog. endfälligen Wertpapier wie einem festverzinslichen Wertpapier mit einer bestimmen Laufzeit. Bei diesem muss lediglich das Ende der Laufzeit abgewartet werden, um den Nominalwert von 100 % zurückzuerhalten. Mit jedem Jahr nähert sich der Wert des festverzinslichen Wertpapiers also dem Rückzahlungswert von 100 % an. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass sich festverzinsliche Wertpapiere mit einer bestimmten Laufzeit einerseits und hybride Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Unternehmers andererseits unterscheiden. Bei hybriden Anleihen ist daher eine Teilwertabschreibung grundsätzlich möglich, wenn der Kurswert am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten liegt. Die 5 % stellen eine sog. Bagatellgrenze dar, die der BFH für Teilwertabschreibungen auf Aktien entwickelt hat. Der Teilwertabschreibung zum 31.12.2012 war möglich, obwohl die Bonität der XY-Bank als Emittentin am 31.12.2012 gut war. Unbeachtlich war zum 31.12.2012 auch, dass die XY-Bank die Anleihen im Jahr 2021 kündigte und vollständig zurückbezahlte. Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – XI R 36/20; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung bei Verzicht auf Lieferrecht

    Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung bei Verzicht auf Lieferrecht

    Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht gegen Abfindung unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte, sondern wird dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen.Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von 9 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (Jahr 2023; im Jahr 2024 sinkt der Durchschnittssatz auf 8,4 %). Im Streitjahr 2013 betrug der Durchschnittssatz 10,7 %.Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt und schloss im März 2011 mit einer KG einen Liefervertrag über die regelmäßige Lieferung von Gemüse. Im Mai 2013 hoben der Kläger und die KG den Liefervertrag auf. Der Kläger erhielt hierfür eine Abfindung i.H. von 110.000 € zzgl. der 2013 gültigen Umsatzsteuer (Durchschnittssatz) von 10,7 %, insgesamt also 121.770 €. Das Finanzamt erkannte den Durchschnittsatz nicht an, sondern setzte den Regelsteuersatz von 19 % an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Regelsteuersatz von 19 % für zutreffend und wies die Klage im Grundsatz ab: Hätte die Klägerin das Gemüse geliefert, hätte die Lieferung dem im Jahr 2013 geltenden Durchschnittssteuersatz von 10,7 % unterlegen. Die Klägerin hat das Gemüse aber nicht geliefert, sondern hat gegen Entgelt auf ihr Recht, Gemüse entgeltlich zu liefern, verzichtet. Zwar wird die Aufhebung eines Vertrags grundsätzlich genauso umsatzsteuerlich behandelt wie die vertraglich vereinbarte Leistung; denn bei der Aufhebung handelt es sich um den gegenläufigen Vorgang. Dies gilt aber nicht, wenn die Leistung, die im Verzicht liegt, nicht dem Zweck der Umsatzsteuervergünstigung dient. Die Vergünstigung, die in der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG liegt, gilt nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen; sie gilt aber nicht für den Verzicht auf eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bzw. auf eine landwirtschaftliche Dienstleistung. Der Durchschnittssteuersatz wird im Übrigen auch deshalb gewährt, weil die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse typischerweise zu einer entsprechenden Vorsteuerbelastung führt; aus diesem Grund wird i.H. des Durchschnittssatzes ein gleich hoher Vorsteuersatz pauschal gewährt. Bei einem Verzicht auf ein Lieferrecht gibt es vorher aber keine Eingangsleistungen (z.B. Einkäufe), die typischerweise vorsteuerbelastet sind. Hinweise: Zwar hat der BFH den Durchschnittssteuersatz abgelehnt, sodass das Entgelt für den Verzicht einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen; denn es muss nun prüfen, ob die Klägerin Vorsteuer für Eingangsleistungen geltend machen kann, die mit dem Verzicht im Zusammenhang stehen. Das Urteil des BFH wirkt sich nur auf das Entgelt für den Verzicht aus, nicht aber auf die landwirtschaftlichen Lieferungen der Klägerin. Diese werden unverändert mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert; in gleicher Höhe wird eine pauschale Vorsteuer gewährt. Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – XI R 27/21; NWB