Aktuelles

Monat: Mai 2023

  • Nacherbe kann Pauschale für Erbfallkosten geltend machen

    Nacherbe kann Pauschale für Erbfallkosten geltend machen

    Ein Nacherbe kann ebenso wie der Vorerbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten wie z.B. Beerdigungskosten in Höhe von 10.300 € geltend machen. Denn beim Erwerb des Vorerben und beim Erwerb des Nacherben handelt es sich insgesamt um zwei Erbfälle, so dass auch zweimal der Pauschbetrag zu gewähren ist. Hintergrund: Ein Erblasser kann die Reihenfolge der Erben dadurch festlegen, dass er einen Vorerben und einen Nacherben, der beim Tod des Vorerben erbt, einsetzt. Vom Wert des Nachlasses können steuerlich u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers abgezogen werden (sog. Erbfallkosten). Hierfür wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis anerkannt.Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Tante, die im Januar 2013 verstarb. Die Tante hatte als Vorerben ihren Ehemann (Onkel der Klägerin) und als Nacherbin ihre Nichte, die Klägerin, eingesetzt. Im Mai 2013 verstarb der Ehemann der Tante, so dass die Klägerin Nacherbin wurde; zugleich war die Klägerin auch Erbin ihres Onkels, schlug das Erbe jedoch aus. Der Ehemann der Tante hatte erbschaftsteuerlich keine Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung den Pauschbetrag von 10.300 € für Erbfallkosten geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin war Nacherbin und musste damit den Erwerb des Nachlasses vom Vorerben, ihrem Onkel, versteuern. Denn erbschaftsteuerlich gilt die Klägerin als Erbin des Vorerben. Als Nacherbin kann sie auch Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Erbfallkosten geltend machen. Zwar ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 € pro Erbfall nur einmal zu gewähren und bei mehreren Miterben auf die einzelnen Miterben aufzuteilen. Vorerbe und Nacherbe sind aber nicht Miterben, sondern getrennt voneinander zu behandelnde Erben, die zeitlich nacheinander erben. Unbeachtlich ist, dass es bezüglich der Tante als Erblasserin nur einen Todesfall gab. Steuerlich führt dies nicht dazu, dass Vorerbe und Nacherbe die Erbfallkosten nur einmal pauschal geltend machen können. Für den Abzug des Pauschbetrags in Höhe von 10.300 € ist nicht erforderlich, dass die Klägerin nachweist, dass ihr tatsächlich Erbfallkosten, d.h. Beerdigungskosten, entstanden sind. Der Pauschalabzug ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Nachweis möglich. Hinweise: Der BFH ändert zugunsten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung, indem er nun keinen Nachweis mehr fordert, dass dem Grunde nach Erbfallkosten angefallen sind. Bislang hat er einen entsprechenden Nachweis verlangt. Allerdings war dies nicht mit dem Vereinfachungszweck vereinbar, der mit der Gewährung des Pauschbetrags verbunden ist; denn es musste zunächst nachgewiesen werden, dass Kosten entstanden waren, um anschließend einen Pauschbetrag (ohne Nachweis) abziehen zu können.Steuerlich erbt zunächst der Vorerbe vom Erblasser und anschließend der Nacherbe vom Vorerben; es liegen also zwei Erbfälle vor. Damit weicht das Steuerrecht vom Zivilrecht ab, nach dem Vorerbe und Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben. Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 – II R 3/20; NWB

  • Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte

    Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte

    Ein Verlust einer ausländischen Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat, der wegen der Aufgabe der Betriebsstätte mit Gewinnen im Ausland nicht mehr verrechnet werden kann und daher endgültig (final) ist, ist in Deutschland nicht abziehbar, wenn das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland freistellt. Die Nichtabziehbarkeit eines finalen Verlustes verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Hintergrund: Um eine doppelte Besteuerung in zwei Staaten zu vermeiden, werden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Üblicherweise wird in Doppelbesteuerungsabkommen der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte in dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, besteuert, während er im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens steuerfrei bleibt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Deutschland. Sie eröffnete im Jahr 2004 eine Zweigniederlassung in Großbritannien, die allerdings nur Verluste erwirtschaftete. Im Jahr 2007 wurde die Zweigniederlassung eingestellt. Die Klägerin beantragte, die Verluste der Zweigniederlassung der Jahre 2004 bis 2007 bei ihrer Körperschaftsteuerfestsetzung und der Festsetzung ihres Gewerbesteuermessbetrags im Jahr 2007 abzuziehen. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ließ die Verluste außer Ansatz. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien werden Gewinne aus einer Betriebsstätte in Großbritannien nur in Großbritannien besteuert, während sie in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen werden. Dies gilt nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verluste, so dass sich der Verlust aus einer in Großbritannien befindlichen Betriebsstätte in Deutschland ebenfalls steuerlich nicht auswirkt, und zwar weder bei der Körperschaftsteuer noch beim Gewerbesteuermessbetrag; dies nennt man Symmetriethese. Der Ausschluss der Berücksichtigung des Verlustes in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Denn Deutschland hat auf sein Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus einer britischen Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen verzichtet. Es ist dann nicht rechtswidrig, wenn Deutschland auch einen Verlust aus der britischen Betriebsstätte nicht berücksichtigt. Auch dies beruht auf dem Doppelbesteuerungsabkommen und damit auf einer bilateralen (beidseitigen) Vereinbarung. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit verneint hat. Der BFH hat sich dem im aktuellen Urteil angeschlossen. Im Ergebnis wirken sich damit die Verluste, die in Großbritannien erwirtschaftet wurden, steuerlich nicht aus; denn wegen der Aufgabe der britischen Zweigniederlassung wird es künftig auch keine Gewinne mehr in Großbritannien geben, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten. Entscheidend für den EuGH und auch den BFH ist, dass der Ausschluss der Verlustberücksichtigung bilateral erfolgt ist, nämlich in einer beidseitigen Vereinbarung in Gestalt des Doppelbesteuerungsabkommens. Ein Ausschluss der Verlustberücksichtigung durch eine unilaterale Entscheidung des nationalen Steuergesetzgebers könnte hingegen europarechtswidrig sein; es würde sich dann jedoch um einen reinen Inlandsfall (ohne Auslandsbezug) handeln, der mit dem streitigen Auslandsfall nicht vergleichbar ist. Quelle: BFH, Urteil v. 22.2.2023 – I R 35/22 (I R 32/18); NWB

  • Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Notfall-Soforthilfe

    Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Notfall-Soforthilfe

    Für die Kosten eines Hausnotrufsystems, bei dem der Notruf von der Notrufzentrale lediglich entgegengenommen und ein Hausarzt, ein Pflegedienst oder ein Angehöriger verständigt wird, wird keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Denn die Dienstleistung des Notruf-Anbieters wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Hintergrund: Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % gewährt, maximal aber 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen. Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 85 Jahre alt und zahlte für ein Hausnotrufsystem 288 € im Jahr. Für diesen Betrag erhielt sie das Notrufgerät, das sie im Notfall betätigen konnte; dann kümmerte sich ein Mitarbeiter der Notrufzentrale um Hilfe, indem er die Feuerwehr, den Hausarzt, Nachbarn oder Verwandte informierte. Die Klägerin machte für die Kosten eine zwanzigprozentige Steuerermäßigung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt eine Leistung mit Bezug zur Haushaltsführung voraus, die üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und regelmäßig anfallen. Außerdem muss die Leistung im Haushalt erbracht werden. Zwar stellt das Notrufsystem im Grundsatz eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Denn es handelt sich um eine Rufbereitschaft, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder wie z. B. Angehörige erbracht wird. Die Dienstleistung ist aber nicht im Haushalt der Klägerin erbracht worden. Denn wesentlicher Inhalt der Dienstleistung ist die Bearbeitung eingehender Alarme und die Verständigung von Helfern wie z.B. dem Hausarzt, Pflegedienst oder von Angehörigen. Die Notrufzentrale schuldete keine unmittelbare Direkthilfe in Gestalt einer Ersten Hilfe im Haushalt der Klägerin. Hinweise: Der BFH hatte in einem anders gelagerten Fall die Steuerermäßigung gewährt. Dort war das Notrufgerät des Steuerpflichtigen mit einem sog. Piepser verbunden, den die Pfleger im Pflegeheim trugen und bei dessen Betätigung sie zum Steuerpflichtigen in dessen Zimmer eilten, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21; NWB

  • Doppelte Haushaltsführung bei Hausstand im elterlichen Haus

    Doppelte Haushaltsführung bei Hausstand im elterlichen Haus

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnt. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass er sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt; diese Beteiligung muss nicht durch laufende Zahlungen erfolgen, sondern kann auch in Gestalt von Einmalzahlungen erbracht werden. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.Sachverhalt: Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2015 in B und hatte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden hielt er sich im Haus seiner Eltern in X auf; der Kläger hatte in X auch seinen privaten Lebensmittelpunkt. Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit seinem Bruder B, während seine Eltern im Erdgeschoss wohnten. Miete musste der Kläger an seine Eltern nicht zahlen. Der Kläger besorgte jedoch für sich und seinen Bruder im Streitjahr Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 €. Außerdem überwies er im Dezember 2015 auf das Konto seines Vaters Beträge in Höhe von 1.200 € mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie in Höhe von 550 € mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung in B sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller Beteiligung am Haushalt in X nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in X bei seinen Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Es genügte, dass er im Haus seiner Eltern eine Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen konnte, weil seine Eltern ihm und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss überlassen hatten. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung im Obergeschoss nicht baulich von der von den Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss getrennt war. In X befand sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers, da er dort in Vereinen aktiv war und sich an den Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt. Ferner hat sich der Kläger an den Kosten der Lebensführung in X beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z.B. Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht hierzu gehören Kosten für den Urlaub, für die Freizeit, für den Pkw oder für die Gesundheitsvorsorge. Der Kläger hat sich an dem im Obergeschoss bestehenden Haushalt bereits dadurch beteiligt, dass er Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 € eingekauft hat. Auf die Kosten, die für den Haushalt der Eltern im Erdgeschoss entstanden sind, kommt es nicht an, weil das Erdgeschoss nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Hinweise: Das Urteil ist positiv für Arbeitnehmer, weil es die Anforderungen an die Führung eines eigenen Hausstandes geringhält. So verlangt der BFH keine laufenden Zahlungen, sondern es genügen Einmalzahlungen. Ebenso wenig fordert der BFH einen Mindestbetrag oder eine Miete; allerdings dürfen die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab für eine erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten. Auf die Zahlungen des Klägers für die „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie für die neuen Fenster kam es im Ergebnis nicht an, weil bereits die Zahlungen für die Lebensmittel und Getränke ausreichend waren, um eine Beteiligung an den Haushaltskosten anzunehmen.Arbeitnehmer können einen eigenen Hausstand dadurch unterhalten, dass sie einen gemeinsamen Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil führen (sog. Mehrgenerationenhaushalt). Dies ist insbesondere bei älteren Arbeitnehmern der Fall, die wirtschaftlich bereits selbständig sind; hier kann man davon ausgehen, dass sie die Führung des elterlichen Haushalts maßgeblich mitbestimmen und daher einen eigenen Hausstand unterhalten. Im Streitfall bestand kein Mehrgenerationenhaushalt, weil es im Erd- und im Obergeschoss zwei getrennte Haushalt gab: einen der Eltern und einen der Brüder. Quelle: BFH, Urteil v. 12.1.2023 – VI R 39/19; NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für gewerbliche Grundstücksverwaltungsgesellschaften gewährt wird, erstreckt sich bei einer Personengesellschaft nicht auf die Sondervergütungen, die als Tätigkeitsvergütungen oder als Zinsen an die Gesellschafter geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Gesellschafter gar nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Nach dem Gesetz erstreckt sich die erweiterte Kürzung aber nicht auf Sondervergütungen, die in dem Gewinn enthalten sind und die für eine Tätigkeit des Gesellschafters (Tätigkeitsvergütung) oder für ein Darlehen (Zinsen) oder für die Nutzung eines Wirtschaftsguts, das kein Grundstück ist, gezahlt werden. Diese Einschränkung betrifft nur Personengesellschaften, weil es bei Kapitalgesellschaften keine Sondervergütungen gibt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz verwaltete. An der Klägerin war u.a. auch der B, der eine natürliche Person war, beteiligt. B hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt und erhielt hierfür im Streitjahr 2016 Zinsen in Höhe von ca. 66.000 € (B). Diese Zinsen stellten sog. Sondervergütungen dar, die in den Gewerbeertrag der Klägerin eingingen und einkommensteuerlich dem B als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet wurden. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung, und zwar auch hinsichtlich der an B gezahlten Zinsen. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung für die Sondervergütungen ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach dem Gesetz wird die erweiterte Kürzung nicht für Sondervergütungen gewährt, wenn es sich bei den Sondervergütungen um Tätigkeitsvergütungen, um Zinsen oder um Miet- oder Pachtzahlungen (ausgenommen Miet- oder Pachtzahlungen für Grundbesitz) handelt. Die an B gezahlten Zinsen werden somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht von der erweiterten Kürzung erfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter – wie B – nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Der Gesetzeswortlaut ist nicht einschränkend auszulegen, da der Gesetzgeber die Regelung bewusst weit gefasst hat.Hinweise: Der Ausschluss der erweiterten Kürzung betrifft nur die an B gezahlten Zinsen, nicht aber den sonstigen Gewinn der Klägerin aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Hätte B an die Klägerin ein Grundstück vermietet, wäre für die Miete als Sondervergütung eine erweiterte Kürzung gewährt worden, weil Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz nicht von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden. Die Versagung der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen an Gesellschafter (mit Ausnahme der Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz) soll insbesondere verhindern, dass sich Banken mit einem Zwerganteil an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligen und dann hohe Gesellschafterdarlehen gewähren; die hierfür gezahlten Zinsen wären ohne die gesetzliche Regelung gewerbesteuerfrei. Man nennt diese Gestaltung, die bis 2009 möglich war, „Bankenbeteiligungsmodell“.Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 25/20; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken bei Treuhand

    Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken bei Treuhand

    Einer Gesellschaft sind Grundstücke, die sich im Vermögen von Tochter-Kapitalgesellschaften befinden, nicht bereits aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochter-Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Zurechnung des Grundstücks im Rahmen der Prüfung einer grunderwerbsteuerbaren Anteilsvereinigung oder -übertragung setzt vielmehr voraus, dass die Gesellschaft bezüglich des Grundstücks einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang in Form eines Kaufvertrags oder des Erwerbs der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis verwirklicht hat. Die Zurechnung des Grundstücks ist zu verneinen, wenn ein Dritter aufgrund einer Treuhandabrede bereits die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Hintergrund: Die Grunderwerbsteuerbarkeit ist zum einen bei Kaufverträgen über Grundstücke und zum anderen beim Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis, ohne dass das Eigentum am Grundstück erworben wird, zu bejahen. Ferner kann sich eine Grunderwerbsteuerbarkeit bei einer Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ergeben, wenn der Gesellschaft Grundstücke zuzurechnen sind. Sachverhalt: Drei verschiedene GmbH waren Eigentümer von Grundstücken. Gesellschafter der drei GmbH war die DN, deren Gesellschafterin wiederum die MG war. Die drei GmbH hatten im Dezember 2002 mit der MG eine sog. Vereinbarungstreuhand bezüglich der Grundstücke begründet, so dass die MG Treugeberin der Grundstücke und die drei GmbH Treuhänder der Grundstücke wurden; aufgrund der Vereinbarungstreuhand wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt. Im April 2004 erwarb die Klägerin, eine GmbH, von der MG 100 % der Anteile an der DN. Außerdem übertrug die MG ihre Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung auf die Klägerin; das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung Grunderwerbsteuer fest. Ferner wollte das Finanzamt die Anteilsübertragung von der MG auf die Klägerin der Grunderwerbsteuer unterwerfen und stellte die Werte der Grundstücke der drei GmbH gesondert fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Zwar kann eine Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer auslösen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, der mindestens ein Grundstück zuzurechnen ist. Die Zurechnung hängt weder vom zivilrechtlichen noch vom wirtschaftlichen Eigentum an dem Grundstück ab. Vielmehr kommt es auf die grunderwerbsteuerliche Zuordnung an. Ein inländisches Grundstück ist einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung grunderwerbsteuerlich zuzurechnen, wenn sie einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Hingegen ist ihr das Grundstück nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Im Streitfall gehörten den drei GmbH im April 2004 die Grundstücke nicht mehr im grunderwerbsteuerlichen Sinne. Denn bereits im Dezember 2002 hatte die MG aufgrund der Vereinbarungstreuhand die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an den Grundstücken erworben; damit waren die Grundstücke der MG grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Anteilsübertragung im April 2004 betraf somit eine Gesellschaft (DN), die keine Grundstücke mehr im grunderwerbsteuerlichen Sinne besaß. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass allein eine bloße Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin von Grundstücken ist, nicht für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken ausreicht. Vielmehr müssen die Grundstücke der Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sein; nur dann kann eine Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen. Nach aktueller Rechtslage müssen hierzu entweder mindestens 90 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden oder ein Gesellschafter muss infolge der Anteilsübertragung eine Beteiligung von mindestens 90 % an der Kapitalgesellschaft erlangen. Seit 2021 kann auch der Austausch von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren im Umfang von mindestens 90 % Grunderwerbsteuer auslösen, wenn der Kapitalgesellschaft mindestens ein Grundstück grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist. Quelle: BFH, Urteil v. 14.12.2022 – II R 40/20; NWB

  • Finanzverwaltung erhöht die Betriebsausgabenpauschale

    Finanzverwaltung erhöht die Betriebsausgabenpauschale

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen erhöht. Diese Erhöhung gilt für hauptberuflich tätige Schriftsteller und Journalisten sowie für nebenberuflich tätige Wissenschaftler, Künstler und Schriftsteller.Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen gewährt die Finanzverwaltung eine Betriebsausgabenpauschale bei den folgenden Tätigkeiten: hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit; wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeit; nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit.Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 3.600 € jährlich.Hinweis: Bislang betrug der Höchstbetrag 2.455 €. Dieser Höchstbetrag gilt noch bis einschließlich 2022. Bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich kann der Steuerpflichtige 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Nebentätigkeit pauschal als Betriebsausgaben geltend machen, höchstens aber 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann nur einmal für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, gewährt werden.Hinweis: Zu den nebenberuflichen Tätigkeiten gehört auch eine Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, sofern sie nicht steuerfrei ist. Bislang betrug der Höchstbetrag 614 €. Dieser Höchstbetrag gilt noch bis einschließlich 2022. Hinweise: Der Steuerpflichtige kann auch einen höheren Betriebsausgabenabzug geltend machen, muss diesen dann aber nachweisen. Das BMF begründet die Erhöhung mit dem gestiegenen Preisniveau. Quelle: BMF-Schreiben v. 6. 4. 2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001; NWB

  • Umsatzsteuer auf Beiträge an Fitnessstudio, das wegen Corona-Maßnahmen geschlossen ist

    Umsatzsteuer auf Beiträge an Fitnessstudio, das wegen Corona-Maßnahmen geschlossen ist

    Ein Fitnessstudio, das aufgrund von Corona-Maßnahmen geschlossen ist, muss auf die weiterhin gezahlten Beiträge der Mitglieder Umsatzsteuer abführen, wenn es während der Dauer der Schließung Online-Kurse und Zeitgutschriften angeboten hat. Die Beiträge sind dann umsatzsteuerbar. Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. In der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 musste sie ihr Studio aufgrund von Corona-Maßnahmen schließen. Sie zog weiterhin die Beiträge durch Lastschriftverfahren ein. Ihren Mitgliedern bot sie in der Schließungsphase Online-Fitnesskurse, eine Service-Hotline sowie Trainingspläne für das Training zu Hause an. Das Finanzamt setzte auf die Beiträge Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische FG (FG) wies die Klage ab: Die Beiträge waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin erbrachte Leistungen und erhielt hierfür die Beiträge. Zwischen den eingezogenen Beiträgen und den von der Klägerin erbrachten Leistungen bestand ein unmittelbarer Zusammenhang in Gestalt des Mitgliedschaftsvertrags; denn ohne den Mitgliedschaftsvertrag wären die Beiträge nicht gezahlt worden. Unbeachtlich ist, ob die von der Klägerin während der Schließung erbrachten Leistungen minderwertiger als die vereinbarten Leistungen waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht hat oder ob sie statt der angekündigten Service-Hotline nur ein „Kummer-Telefon“ für unzufriedene Mitglieder bereitgestellt hat. Die Umsatzsteuerbarkeit ist selbst dann zu bejahen, falls einzelne Mitglieder sich zur Beitragszahlung irrtümlicherweise verpflichtet gefühlt haben sollten. Dies wäre dann nur ein Irrtum hinsichtlich des Zahlungsmotivs gewesen.Hinweise: Das Urteil liegt auf der Linie der Finanzverwaltung Schleswig-Holsteins. Das Finanzministerium in Kiel geht von der Umsatzsteuerbarkeit von Beiträgen aus, die während einer Schließungsphase in Corona-Zeiten gezahlt werden. Allerdings leitet es die Umsatzsteuerbarkeit daraus ab, dass es in den Beiträgen umsatzsteuerbare Anzahlungen sieht, wenn der Betreiber des Fitnessstudios dem Mitglied entweder eine taggenaue Zeitgutschrift erteilt oder wenn er dem Mitglied einen Gutschein für die Zeit der Beitragszahlung während der Schließung erteilt. Zahlt ein Mitglied allerdings den Beitrag freiwillig weiter, ohne eine Leistung oder Gutschrift in Anspruch zu nehmen, sondern um den Betreiber des Fitnessstudios zu unterstützen, dürfte die Umsatzsteuerbarkeit mangels Leistung des Studiobetreibers zu verneinen sein. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Streitfrage abschließend entscheiden muss. Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 41/22, Rev. beim BFH: Az. XI R 36/22; NWB

  • Keine Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

    Keine Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

    Ein Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer, wenn er seine Steuererklärung wiederholt verspätet abgegeben hat oder gar nicht abgibt oder wenn er das Finanzamt nicht als Behörde anerkennt, sondern als „Unternehmen“ bezeichnet. Ohne Freistellungsbescheinigung muss sein Auftraggeber 15 % als sog. Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Hintergrund: Bei Bauleistungen eines Bauunternehmers ist ein unternehmerisch tätiger Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, eine sog. Bauabzugsteuer von 15 % einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dieser an das Finanzamt abgeführte Betrag wird auf die Einkommensteuer des Bauunternehmers angerechnet. Der Bauunternehmer kann aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen, wenn der durch die Bauabzugsteuer zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint; erhält er die Freistellungsbescheinigung, muss sein Vertragspartner keine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % einbehalten. Sachverhalt: Der Kläger war Bauunternehmer. Er hatte seit dem Veranlagungszeitraum 2017 keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt eingereicht. Im Oktober 2020 beantragte er eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt. Dies lehnte das Finanzamt wegen der noch ausstehenden Gewinnermittlungen ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren bezeichnete der Kläger das Finanzamt wiederholt als „Unternehmen“ und nahm auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Finanzamts Bezug. Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ab: Eine Freistellungsbescheinigung ist einem Bauunternehmer nur dann zu erteilen, wenn der durch die Bauabzugsteuer zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Bauunternehmer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen. Denn er hat seit dem Veranlagungszeitraum 2017 keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt eingereicht. Außerdem hat der Kläger das Finanzamt wiederholt als Unternehmen bezeichnet und auf dessen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwiesen und damit den behördlichen Status des Finanzamts nicht anerkannt. Hinweise: Trotz Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für den Kläger nicht vollständig ausgeschlossen. Denn er kann dann eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Geltungsdauer oder aber eine auftragsbezogene Freistellungsbescheinigung für eine konkrete Bauleistung beantragen. Im Streitfall schied diese Lösung aus, weil der Kläger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht angegeben hat, wer sein Auftraggeber ist. Vielmehr hat der Kläger eine Liste mit den Namen von ca. 1.400 potenziellen Auftraggebern eingereicht. Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 31.8.2022 – 3 K 921/21; NWB

  • Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids mit gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids mit gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Wird in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid zugleich auch der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben, ist in einem anschließenden Einspruch gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht zugleich auch ein Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zu sehen. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung der Lohnsteuer bestandskräftig wird und nicht mehr geändert werden kann. Hintergrund: Lohnsteuer-Anmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und können daher bis zum Eintritt der Verjährung unproblematisch geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber ausdrücklich aufgehoben werden, so dass er damit entfällt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vollständig ab, kann gegen ihn ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen werden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und gab Lohnsteuer-Anmeldungen ab, die sowohl Fehler zu seinen Gunsten als auch Fehler zu seinen Ungunsten enthielten. Die Fehler wurden zunächst nicht bemerkt, so dass die Lohnsteuer-Anmeldungen als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten. Es kam dann zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung, in der der Prüfer verschiedene Reisekostenerstattungen beanstandete, die der Kläger zu Unrecht als lohnsteuerfrei behandelt hatte. Das Finanzamt erließ am 31.10.2012 aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung zwei Lohnsteuer-Haftungsbescheide gegen den Kläger: Ein Haftungsbescheid enthielt ein Leistungsgebot, d.h. eine Zahlungsaufforderung, der andere Haftungsbescheid enthielt kein Leistungsgebot. In dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot hob das Finanzamt zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Der Kläger legte innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen die beiden Haftungsbescheide ein. Nachdem das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid mit Leistungsgebot beendet worden war, stellte der Kläger fest, dass er zu viel Lohnsteuer angemeldet hatte. Er beantragte nun die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu seinen Gunsten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar können Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich jederzeit geändert werden, weil sie kraft Gesetzes unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung war vom Finanzamt aber im Haftungsbescheid mit Leistungsgebot aufgehoben worden. Der Kläger hatte gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung keinen Einspruch eingelegt, sondern nur gegen die Haftungsbescheide. Da sich der Wortlaut des Einspruchsschreibens und auch die Begründung des Einspruchs nur auf die Lohnsteuer-Haftungsbescheide bezog, kann der Einspruch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Kläger auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten wollte. Hinweise: Dem Kläger half es nicht, dass die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot erfolgt war, den der Kläger angefochten hatte. Denn es handelte sich um einen sog. Sammelbescheid, der zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthielt: zum einen den vom Kläger angefochtenen Haftungsbescheid und zum anderen die nicht angefochtene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Kläger hätte seinen Einspruch also auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten müssen; er hätte dann uneingeschränkt alle Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuerfestsetzung vorbringen können. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 13/21; NWB