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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Weiterverpachtung

    Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Weiterverpachtung

    Eine Geschäftsveräußerung, die der Umsatzsteuer nicht unterliegt, ist nicht gegeben, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb weiterverpachtet. Der Erwerber führt das Unternehmen dann nämlich nicht fort, und der Pächter ist kein Erwerber im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen oder ein Teil eines Unternehmens entgeltlich oder unentgeltlich übereignet und vom Erwerber fortgeführt wird.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fischzucht und ein dazugehöriges Restaurant. Im November 2016 veräußerte sie Teile ihres Unternehmens, insbesondere ihr Grundstück, an A und B zu gleichen Teilen mit Wirkung zum 1.1.2017. A und B sagten zu, das Restaurant der Klägerin auch nach dem 1.1.2017 mit Fisch zu beliefern. Im Mai 2017 verpachteten A und B die erworbenen Unternehmensteile an die von ihnen am 31.1.2017 gegründete AB-GmbH; die Verpachtung sollte rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgen. Das Finanzamt sah die im November 2016 erfolgte Veräußerung als umsatzsteuerbar an und behandelte die Lieferung der Grundstücke als umsatzsteuerfrei, da die Lieferung von Grundstücken nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei ist. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging grundsätzlich auch von einer Umsatzsteuerbarkeit aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. A und B haben das Unternehmen jedoch an die AB-GmbH weiterverpachtet. Zwar kann eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen vom Erwerber weiterübertragen wird, also weiterverkauft wird. Die notwendige Absicht der Unternehmensfortführung muss dann beim Letzterwerber bestehen. A und B haben das von der Klägerin erworbene Unternehmen bzw. den Unternehmensteil aber nicht auf die AB-GmbH weiterübertragen, sondern an diese weiterverpachtet. Die Fortführungsabsicht durch die AB-GmbH als Pächterin genügt nicht, um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen, da der Geschäftsbetrieb nicht auf die Pächterin (AB-GmbH) übertragen worden ist. Hinweise: Zwar liegt danach keine Geschäftsveräußerung vor, so dass die Übertragung des Unternehmensteils auf A und B an sich umsatzsteuerbar wäre. Jedoch hält es der BFH für möglich, dass entweder A oder B oder aber beide zusammen, ggf. als sog. Vorgründungsgesellschaft der am 31.1.2017 gegründeten AB-GmbH, die Tätigkeit der Klägerin zu Beginn des Jahres 2017 fortführten. Tatsächlich bestand die Fischzucht ab dem Januar 2017 fort, da die Klägerin mit Fischen beliefert wurde. Die AB-GmbH kann nicht die Lieferantin gewesen sein, da sie erst am 31.1.2017 und damit nach der Veräußerung an A und B gegründet worden ist. Das FG muss daher aufklären, wer die Fischzucht ab dem 1.1.2017 betrieben hat. Sollte z.B. der A das Geschäft in eigenem Namen und mit Billigung des B für den Übergangszeitraum zwischen dem Erwerb von der Klägerin und der Weiterverpachtung an die AB-GmbH fortgeführt haben, könnte dies für eine – nicht umsatzsteuerbare – Geschäftsveräußerung durch die Klägerin an A sprechen. Das FG müsste dann aber aufklären, welche Rechtsfolgen sich für den Übertragungsvorgang von der Klägerin auf B ergeben. Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23; NWB

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen

    Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen unterbleibt, wenn die Pacht- und Mietaufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte des Unternehmers gehören. Die Aufwendungen haben sich dann nämlich nicht als Pacht- bzw. Mietaufwand gewinnmindernd ausgewirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden sind. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden z.B. 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 5 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Zinsen werden zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €). Sachverhalt: Die Klägerin war eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Jahr 2018 Pacht für ihre bewirtschafteten Flächen sowie Miete für ihre Erntemaschinen zahlte. Ihre Ernteprodukte verkaufte sie noch im Jahr 2018. Das Finanzamt rechnete den Pacht- sowie Mietaufwand dem gewerbesteuerlichen Gewinn anteilig hinzu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht gab der Klage statt: Der Klägerin sind weder Pachtaufwendungen noch Mietaufwendungen entstanden. Denn sowohl die Pacht als auch die Miete gehören zu den Herstellungskosten der hergestellten Produkte (d.h. der Ernte). Damit ist der Gewinn durch die Pacht- und Mietaufwendungen nicht gemindert worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden ist oder sich noch im Warenbestand der Klägerin befindet. Sofern sie am Bilanzstichtag schon verkauft worden ist, hat sich der Gewinn zwar aufgrund einer Bestandsveränderung gemindert, in die auch die Miete und Pacht eingegangen ist; es handelt sich dabei aber bilanziell und gewerbesteuerlich nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand. Gewerbesteuerlich ist nicht erforderlich, dass die Miet- und Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Es genügt, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich die Ernte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Maßstab ist hierbei ein sich normkonform verhaltender Unternehmer, der die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften befolgt hätte. Hinweise: Für die Praxis ist es gleichwohl ratsam, die Miet- und Pachtaufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn sie mit der Herstellung der Waren verknüpft sind. Es besteht dann nicht das Risiko, dass der Maßstab eines „sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen“ vom Finanzamt oder vom Finanzgericht anders interpretiert wird als vom Unternehmer. Bei sog. Bauzeitzinsen, d.h. Zinsen für einen Kredit, der für den Herstellungsprozess verwendet wird, besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht. Unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten ist die Ausübung des Aktivierungswahlrechts ratsam, weil hierdurch der Zinsaufwand durch eine Aktivierung als Herstellungskosten ersetzt wird und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen unterbleiben kann. Zinsen müssen gewerbesteuerlich nämlich ebenfalls zu einem Anteil (25 %) zum Gewinn hinzugerechnet werden. Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.; NWB

  • Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

    Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

    Das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist zu verneinen, wenn er keinen Gesellschafterbeitrag leistet, der sein Vermögen belasten kann. An dieser Vermögensbelastung fehlt es, wenn der stille Gesellschafter weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich zusagt, nach Gründung der stillen Gesellschaft Dienstleistungen für den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erbringen. Es handelt sich dann nur um eine sog. typische stille Gesellschaft, die beim stillen Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führt. Hintergrund: Man kann sich an einem Handelsgewerbe „still“ beteiligen, indem man eine Einlage leistet und dann am Unternehmensergebnis beteiligt wird. Im Steuerrecht wird zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem atypisch stillen Gesellschafter unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter trägt in der Regel kein Mitunternehmerrisiko, weil er nicht am Verlust oder an den stillen Reserven beteiligt ist, und erzielt daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter hat hingegen Mitunternehmerrisiko (und Mitunternehmerinitiative), weil er am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte wie ein Mitunternehmer. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt. Sachverhalt: Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig und schloss im Juli 2015 mit R, ihrem Alleingesellschafter, sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M keine Einlage in Geld erbringen, sondern künftig für die GmbH im Rahmen der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidungen tätig sein. Die Gewinnbeteiligung von M und R betrug jeweils 1/3. Eine Beteiligung an den stillen Reserven war ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung. Beide sollten aber umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte erhalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass R und M sog. atypisch stille Gesellschafter geworden seien, und erließ Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GmbH & atypisch Still. Hiergegen wehrten sich die GmbH sowie R und M.Entscheidung: Der BFH lehnte eine atypisch stille Gesellschaft ab und gab der Klage statt: Es handelte sich nur um eine typisch stille Gesellschaft, so dass keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen war. Denn weder M noch R trugen ein Mitunternehmerrisiko. Mitunternehmerrisiko verlangt eine Teilnahme am Erfolg und Misserfolg, indem der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt wird. Hierzu muss er einen Gesellschafterbeitrag leisten, durch den sein Vermögen belastet werden kann. Im Streitfall fehlte es an einem derartigen Gesellschafterbeitrag von M und R. Beide waren weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt. Sie erbrachten auch keine Einlage in Geld. Zwar kann eine Einlage auch als Dienstleistung erbracht werden; dann muss die Dienstleistung aber bereits bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft erbracht worden sein, so dass der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Entgelt erlangt hat, das er nun einbringt. Hingegen genügt es nicht, dass der Gesellschafter – wie R und M – zusagt, zukünftig Dienstleistungen zu erbringen. Eine Nachschusspflicht und eine Haftung waren nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen.Hinweise: R und M erzielten somit als typisch stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte. Hierfür war eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht durchzuführen, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren. Zwar erhielten R und M eine hohe Gewinnbeteiligung, nämlich jeweils 1/3. Dies genügte aber nicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos, weil R und M keinen Gesellschafterbeitrag erbracht hatten, der das Vermögen der beiden stillen Gesellschafter belasten konnte. Ein schwaches Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte (sog. geschäftsführergleiche) Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Allerdings war das Mitunternehmerrisiko von R und M nicht schwach – es fehlte vollständig. Denn ihr eigenes Vermögen konnte nicht belastet werden, schlimmstenfalls verzichteten sie auf künftige Gewinne. BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23

  • Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

    Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

    Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur gebildet werden, wenn der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, so dass außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind und z.B. die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn erhöht.Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €; der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000 € gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca. 25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 215.000 € ergab. Entscheidung: Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000 €) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu erhöhen. Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist der steuerliche Gewinn gemeint, der im Steuerbescheid angesetzt wird. Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert. Hinweise: Im Steuerrecht gibt es mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B. Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufheben. Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität des Klägers wieder steigt. Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit

    Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit

    Veräußert der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an mehrere GmbH & Co. KGs, speist er aber weiterhin den nunmehr von den GmbH & Co. KGs gelieferten Strom in das Netz ein und vereinnahmt weiterhin das vom Netzbetreiber gezahlte Entgelt, liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Vielmehr sind die Veräußerungen der Solarmodule umsatzsteuerbar. Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das Finanzamt.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort. Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt. Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag. Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen. Hinweise: Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung. Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu; dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte. Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 4.5.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/047; NWB

  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft

    Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht und dass die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden. Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009 bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden ist. Die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind, hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden müssen. Zwar hat die Klägerin ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln ausweist. Jedoch sind die Ansprüche des X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig erfüllt worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche Frist, innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der Rechnungsabschluss zu geschehen hat. Im Streitfall ist innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten. Hinweise: Mit seinem aktuellen Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten. Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen Unregelmäßigkeit auszugehen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 37/22; NWB

  • Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters

    Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters

    Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist. Hintergrund: Eine verdeckte Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Sachverhalt: L hielt 100 % der Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral. Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften sind. Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt aber keine Einkommensminderung. Das Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein. Hinweise: L kann sich freuen, da der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar. Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23; NWB

  • Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ist es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Probezeit absolviert hat und dass die Pensionszusage erdienbar war. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Januar 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafter-Geschäftsführer war der 1951 geborene A, der Arzt und Inhaber einer Arztpraxis war. Die Klägerin sollte die Organisation der Arztpraxis für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € zzgl. 1 % des jährlichen Honorarvolumens der Arztpraxis übernehmen; der wöchentliche Zeitaufwand für die Klägerin belief sich auf 15 Stunden. Die Klägerin hatte keine weiteren Kunden. Die Klägerin zahlte dem A ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.250 €. Im März 2012, also zwei Monate nach Gründung, erteilte die Klägerin dem A eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Entgeltumwandlung in Höhe von 4.200 € finanziert werden sollte. Die Klägerin sagte dem A eine Garantieverzinsung von 3 % p.a. zu. Zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen steuerlich nicht an, sondern setzte in Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall an das Finanzgericht zurück: Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht, das Gehalt, aus dem sich die Entgeltumwandlung ergibt, angemessen ist und wenn für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, z.B. wegen der Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt. Die fehlende Probezeit und die fehlende Erdienbarkeit führten im Streitfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar wird eine GmbH immer erst eine Probezeit abwarten, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Ebenso darf eine Pensionszusage nicht zu spät erteilt werden, weil sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage noch erdienen muss; immerhin war A bei Erteilung der Pensionszusage bereits 60 Jahre alt. Im Streitfall handelte es sich aber um eine Pensionszusage, die mit dem Gehalt des A – im Wege der Entgeltumwandlung – finanziert wurde. Aufgrund der Umwandlung eines Teils eines angemessenen Gehalts disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über sein eigenes, künftiges Vermögen, indem er sein laufendes Gehalt zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt. Daher mussten die Kriterien der Probezeit und Erdienbarkeit nicht eingehalten werden. Dennoch muss das Finanzgericht noch aufklären, ob es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Möglicherweise war das Gehalt des A (6.250 € monatlich) unangemessen hoch. Für eine Unangemessenheit könnte es sprechen, wenn das Gehalt vor der Entgeltumwandlung sprunghaft angestiegen ist oder wenn – wie im Streitfall – die Entgeltumwandlung mit dem ersten Gehalt zeitlich zusammenfällt. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Organisation der Arztpraxis um eine eher einfache Tätigkeit mit begrenztem zeitlichen Aufwand gehandelt haben dürfte. Hinweise: Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die vereinbarte Garantieverzinsung von 3 % zu einer Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin geführt hat. Zwar liegt der vereinbarte Zinssatz von 3 % unter dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen; dies schließt eine Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin aber nicht aus, da sich der gesetzliche Rechnungszinsfuß auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert. Ferner muss das Finanzgericht überprüfen, ob die Versorgungsansprüche des A ausreichend gegen eine Insolvenz gesichert waren; anderenfalls würde dies für eine fehlende Ernstlichkeit der Pensionszusage sprechen, weil ein Nicht-Gesellschafter einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zugestimmt hätte, wenn er damit ein Insolvenzrisiko eingehen würde. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22; NWB

  • Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA

    Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA

    Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt. Hintergrund: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht. Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren (Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten. Hinweise: Nach der Rechtslage seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist. Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang in den Folgejahren erhalten bleibt. Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22; NWB