Aktuelles

Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Irrtümliche Zuwendung einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

    Irrtümliche Zuwendung einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

    Eine Vermögenszuwendung einer GmbH an ihren Gesellschafter ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Irrtum unterlaufen ist. Für die Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist es irrelevant, ob der Irrtum auch einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter unterlaufen wäre.Hintergrund: Eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: B war Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH. Das Stammkapital wollte B durch Einbringung eines 100%igen Geschäftsanteils an der A-GmbH erbringen. Anlässlich der Einbringung sollte eine Kapitalerhöhung bei der A-GmbH durchgeführt werden. Nach entsprechender Beratung entschied sich B dafür, die Kapitalerhöhung erst nach der Einbringung des Geschäftsanteils an der A-GmbH in die Klägerin durchzuführen und nicht umgekehrt; die Kapitalerhöhung sollte also von der Klägerin als neue Gesellschafterin vorgenommen werden. Bei der Beurkundung vor dem Notar wurde aber von diesem Plan abgewichen, weil dem Notar ein vom ursprünglichen Entwurf abweichender Beschluss übermittelt wurde. B nahm nun selbst an der Kapitalerhöhung teil und erwarb den aufgrund der Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil an der A-GmbH selbst, nicht jedoch die Klägerin. Das Finanzamt setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Klägerin an und begründete dies damit, dass sie auf eine Teilnahme auf ihr Bezugsrecht unentgeltlich zugunsten des B verzichtet habe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht für zwingend geboten und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachaufklärung zurück: Eine verdeckte Gewinnausschüttung verlangt u.a. eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann aber nur gegeben sein, wenn die Kapitalgesellschaft einen Zuwendungswillen hatte. Ein Irrtum über die Vermögenszuwendung schließt eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Bei der Prüfung, ob ein Irrtum vorlag, kommt es darauf an, ob konkret dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Irrtum unterlaufen ist, hier also dem B als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Es ist nicht entscheidend, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang ermitteln, ob sich B als Geschäftsführer der B-GmbH bei dem Beschluss tatsächlich geirrt hat und versehentlich die Reihenfolge von Einbringung und Kapitalerhöhung vertauscht hat. Zwar wird bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung grds. ein Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angestellt, z.B. wenn es um den sog. Fremdvergleich geht und damit um die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einen derartigen Vertrag abgeschlossen hätte. Bei einer Prüfung, ob ein Irrtum vorgelegen hat, ist dieser Vergleich jedoch nicht möglich. Denn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer ist eine idealtypische Denkfigur, der alle Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls kennt; er kann sich deshalb nicht in einem Irrtum befinden.Quelle: BFH, Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20; NWB

  • Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

    Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

    Nach langem Hin und Her wurde das sog. Wachstumschancengesetz nun doch noch Ende März 2024 verkündet. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:I. Änderungen für Unternehmer1. Befristete Wiedereinführung der degressiven AbschreibungBisher war eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden ist. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht; die degressive Abschreibung darf höchstens 25 % betragen.Der Gesetzgeber lässt die degressive Abschreibung nun auch für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. In diesem Fall beträgt die degressive Abschreibung maximal das Doppelte der sog. linearen Abschreibung, die sich nach der Nutzungsdauer bemisst, und darf 20 % nicht übersteigen.Hinweis: Die degressive Abschreibung ist nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.4.2024 angeschafft oder hergestellt worden ist.2. Sonderabschreibung für kleine und mittlere UnternehmenUnternehmer, deren Gewinn 200.000 € nicht übersteigt, können bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderabschreibung von 20 % auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie z. B. Maschinen vornehmen, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung, die von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abhängig ist. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % nun verdoppelt.Zu beachten ist ferner die geänderte Abschreibung für neu gebaute Mietwohnungen, die auch für Unternehmer gilt, wenn sich die Wohnungen im Betriebsvermögen befinden, weil sie z. B. an Arbeitnehmer vermietet werden (zu den Einzelheiten s. unten unter „Vermieter“).3. Verbesserung bei der sog. ThesaurierungsbesteuerungEinzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, eine sog. Thesaurierungsbesteuerung zu wählen. Der nicht entnommene, also thesaurierte Gewinn wird dann mit 28,25 % besteuert. Allerdings kommt es zu einer Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %, sobald der Gewinn entnommen wird.Ab 2024 wird das begünstigt besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch erhöht, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer und um die nicht absetzbare Einkommensteuer, die entnommen wird, damit die „Thesaurierungssteuer“ an das Finanzamt gezahlt werden kann, erhöht wird.4. Änderung bei der DienstwagenbesteuerungWerden betriebliche Elektrofahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich bewertet werden.Diese günstige Bewertung setzte bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 € nicht übersteigt. Diese Grenze wird für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 70.000 € erhöht (ursprünglich war eine Erhöhung auf 80.000 € geplant).Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer für die Bewertung der Entnahme nach der sog. Fahrtenbuchmethode, wirkt sich die Erhöhung der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen ebenfalls günstig aus, weil dann nur 25 % der Anschaffungskosten bei den Kfz-Kosten berücksichtigt werden.5. Betriebsausgabenabzug für GeschenkeGeschenke an Geschäftsfreunde waren bislang bis zur Höhe von 35 € / Empfänger im Wirtschaftsjahr abziehbar. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € angehoben. Wie bisher gilt: Ist das Geschenk auch nur geringfügig teurer, sind die kompletten Ausgaben nicht abziehbar.6. Erhöhung der BuchführungsgrenzenGewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Der Gesetzgeber erhöht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 €.In gleicher Höhe werden auch die Grenzen für die handelsrechtliche Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten angepasst. Steuerpflichtige Einzelkaufleute können dann unterhalb dieser Grenze auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und vereinfachte Buchführung zurückgreifen. Diese Änderungen greifen ebenfalls für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.7. Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-VersteuerungAb 2024 wird die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der sog. Ist-Versteuerung von 600.000 € um 200.000 € auf 800.000 € erhöht.8. Erleichterung für KleinunternehmerAb 2024 sind Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet. Sie können allerdings – wie bisher auch – vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert werden. Auch besteht die Abgabepflicht z. B. weiterhin bei innergemeinschaftlichen Erwerben.Hinweis: Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können dann aber auch keine Vorsteuer gelten machen.9. Option zur KörperschaftsteuerPersonenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren und unterliegen dann lediglich einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer, die bei Körperschaften grundsätzlich anfällt. Der Gesetzgeber erstreckt ab dem 28.3.2024 den Anwendungsbereich dieser Option auf alle Personengesellschaften, also insbesondere auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wenn diese in einem Gesellschaftsregister eingetragen sind (sog. eGbR).Die Option, die bis zum 30.11. für das Folgejahr zu beantragen ist, ist ab dem 28.3.2024 auch für neu gegründete Personengesellschaften möglich, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellen müssen, so dass die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft hervorgegangen sind und die für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister haben, damit die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt.10. Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Dieser Betrag wird ab dem Besteuerungszeitraum 2025 auf 2.000 € erhöht. Ursprünglich sollte diese Regelung bereits für das Jahr 2024 gelten.11. Elektronische Rechnung ab 2025Der Gesetzgeber schreibt ab 2025 die Pflicht zur elektronischen Rechnung in einem sog. strukturiertem Format innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung vor, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer im Inland ausgeführt wird. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden, so dass bis zum 31.12.2026 eine Rechnung auf Papier und – bei Zustimmung des Rechnungsempfängers – auch in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 800.000 € nicht überschreitet, können sogar bis zum 31.12.2027 ihre Rechnungen auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem anderen elektronischen Format ausstellen.II. Änderungen für ArbeitnehmerZum 1.1.2024 wird der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, von 8 € auf 9 € pro Tag erhöht. Dieser Betrag kann zusätzlich zur den Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden.III. Änderungen für VermieterFür Vermieter ergeben sich durch das Wachstumschancengesetz folgende wichtige Änderungen:1. Sonderabschreibung für MietwohnungsneubauDer Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde verlängert. Danach können die Sonderabschreibungen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden Für aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellte Wohnungen sind darüber hinaus auch die Baukostenobergrenze und die maximale Bemessungsgrundlage angehoben worden. Die maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen nunmehr 5.200 € (bislang 4.800 €) je qm Wohnfläche, die Bemessungsgrundlage beträgt nunmehr maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je qm Wohnfläche.Hinweis: Die Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn die Wohnung nicht zehn Jahre lang vermietet oder vorher verkauft oder die Baukostenobergrenze durch nachträgliche Baumaßnahmen überschritten wird.2. Befristete Einführung einer degressiven AfA für WohngebäudeAußerdem hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2023 eine degressive Abschreibung für Wohngebäude i. H. v. 5 % eingeführt. Dies gilt für Wohngebäude in Deutschland oder in der EU bzw. im EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen). Voraussetzung ist, dass mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird oder dass das Gebäude nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 gekauft wird und der Nutzen- und Lastenwechsel bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt ist. Bei einem Kauf muss die Fertigstellung also im selben Jahr wie der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgen. Für den Beginn der Herstellung kommt es auf die Anzeige des Baubeginns an.IV. Alle SteuerzahlerMit Wirkung zum 1.1.2024 wird mit dem Wachstumschancengesetz die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von bislang 600 € auf 1.000 € angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu, sofern jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt hat. Bei einem auch nur geringfügig höheren Gewinn kommt die Freigrenze nicht zum Ansatz.Verbesserung des Verlustausgleichs: Trotz Verlustvortrags droht eine Mindestbesteuerung, wenn ein Verlust von mehr als 1 Mio. € in ein Folgejahr vorgetragen und dort mit positiven Einkünften von mehr als 1 Mio. € verrechnet werden soll. Der Gesetzgeber sieht bislang nämlich eine Besteuerung von 40 % des Betrags, der 1 Mio. € übersteigt, vor. Dieser Mindestbesteuerungssatz wird nun bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2024 bis 2027 auf 30 % gesenkt.V. Nicht umgesetzte MaßnahmenU.a. die folgenden ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz geplanten Änderungen wurden nicht umgesetzt: Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 € pro Wirtschaftsgut auf 1.000 €; Abschaffung des Sammelpostens für GWG sowie – alternativ – die Abschreibung des Sammelpostens auf drei anstatt auf fünf Jahre; Einführung einer Klimaschutzprämie, die gewährt werden sollte, wenn der Unternehmer bis zum 31.12.2029 Wirtschaftsgüter anschafft, die Teil eines sog. Einsparkonzepts sind und zur Verbesserung der Energieeffizienz dienen; Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen; Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €; die Einführung einer Freigrenze von 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Anhebung des Höchstbetrags, der im Wege des Verlustrücktrags in einem Vorjahr abgezogen werden kann, auf 10 Mio. € (20 Mio. €. bei zusammenveranlagten Ehegatten). Ebenfalls nicht umgesetzt wurde eine ursprünglich geplante Meldepflicht für Steuergestaltungen im Inland sowie die Senkung des Durchschnittssatzes auf landwirtschaftliche Erzeugnisse auf 8,4 %; hier bleibt es nach derzeitigem Stand in diesem Jahr beim Durchschnittssatz von 9,0 %.Quelle: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: April 2024)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: April 2024)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.5.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0393963).; NWB

  • Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

    Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

    Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg steht einem Kreditinstitut zu, wenn seine Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Forderungserwerb höher sind als die Aktivposten aus anderen Geschäften. Es ist nicht erforderlich, dass das Kreditinstitut mit den Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit den sonstigen Geschäften. Dies kann bis einschließlich 2019 zur Anwendbarkeit des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften führen, die neben der Konzernfinanzierung noch andere Dienstleistungen für den Konzern erbracht haben.Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden Zinsaufwendungen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die gewerbesteuerliche Belastung. Für Kreditinstitute gibt es das sog. Bankenprivileg. Bei ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen die Zinsaufwendungen nur insoweit hinzugerechnet, als die Schulden einen bestimmten Höchstbetrag, der sich u.a. aus den Immobilien, aus Beteiligungen und Forderungen zusammensetzt, übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzernfinanzierungsgesellschaft des B-Konzerns und erbrachte neben der Konzernfinanzierung, die Bankgeschäfte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellten, noch weitere Dienstleistungen für den Konzern, z.B. im Bereich der Buchhaltung oder der Personalüberlassung. Die Aktivposten aus den Bankgeschäften überstiegen zwar die Aktivposten aus den übrigen Geschäften; jedoch waren die Umsätze und Gewinne aus den übrigen Geschäften höher als die Umsätze und der Gewinn aus der Konzernfinanzierung. Das Finanzamt wandte das sog. Bankenprivileg bei der Gewerbesteuer für 2008 bis 2017 nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin war ein Kreditinstitut, für das das Bankenprivileg gilt. Denn es genügt, dass die Klägerin auch Bankgeschäfte getätigt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich Bankgeschäfte getätigt hat. Des Weiteren setzt das Bankenprivileg voraus, dass die Aktivposten aus den Bankgeschäften und Forderungen die Aktivposten aus den übrigen Geschäften überstiegen. Dies war in den streitigen Erhebungszeiträumen der Fall. Auf das Verhältnis der Gewinne und Umsätze aus den Bankgeschäften und aus den übrigen Geschäften kommt es seit einer Gesetzesänderung, die seit 1990 gilt, nicht an. Hinweise: Das Bankenprivileg berücksichtigt den Umstand, dass bei Kreditinstituten der Einsatz von Fremdmitteln typischerweise besonders groß ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut in etwa gleich hoch sein werden. Seit 2020 hat sich die Rechtslage geändert, da Konzernfinanzierungsgesellschaften seit 2020 nicht mehr vom Bankenprivileg profitieren können. Für reguläre Kreditinstitute gilt das Urteil auch für Zeiträume ab 2020; allerdings werden bei diesen die Gewinne und Umsätze aus Bankgeschäften in der Regel ohnehin höher sein als die Gewinne und Umsätze aus den übrigen Geschäften; ebenso werden die Aktivposten aus Bankgeschäften höher sein als die Aktivposten aus anderen Geschäften, so dass die Anwendung des Bankenprivilegs in der Praxis nicht streitig sein wird. Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20; NWB

  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Hintergrund: Seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Sachverhalt: Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Klage bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002 war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002 herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide. Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Der Solidaritätszuschlag verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer beträgt.Hinweise: Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft. Auch wenn der BFH bislang alle Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach 30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der Wiedervereinigung erscheint. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); NWB

  • Werbungskostenabzug eines Influencers

    Werbungskostenabzug eines Influencers

    Ein Influencer, der im Internet einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen. Denn hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht absetzbar, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Internet, insbesondere in den sog. sozialen Medien, einen Blog zum Thema Lifestyle; außerdem war sie als Influencerin tätig und bewarb Produkte. In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte sie jährliche Gewinne von bis zu ca. 80.000 €. Sie machte 40 % ihrer Kosten für Kleidung, Kosmetik und Handtaschen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und nicht oder allenfalls in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Die Kosten für die Kleidung waren nicht betrieblich veranlasst. Vielmehr handelte es sich um bürgerliche Kleidung, die steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Denn Kleidung wird grds. aus privaten Gründen getragen. Etwas anderes gilt für typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen, Kleidung mit Firmenemblemen oder aber Schutzkleidung; diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Allein ein höherer Preis für die Kleidung führt nicht zur Annahme von typischer Berufskleidung. Zudem sind die von der Klägerin erworbenen Kleidungsmarken wie Chanel, Louis Vuitton oder Gucci nicht für die Herstellung von Berufsbekleidung bekannt. Auch die Handtaschen und die Kosmetik sowie Mode-Accessoires sind dem privaten Bereich zuzuordnen, da derartige Produkte üblicherweise privat getragen werden und keinen typischen Berufscharakter haben. Die Klägerin hat auch keine Kooperationsverträge mit ihren Kunden vorgelegt, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, die von ihr erworbenen Kleidungsstücke sowie Kosmetik und Accessoires einzusetzen. Hinweise: Sofern Kleidung keinen typischen Berufscharakter aufweist, wie dies bei Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenaufdruck der Fall ist, ist sie steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil. Allein der Umstand, dass die Kleidung tatsächlich überwiegend beruflich getragen wird, führt nicht zur Absetzbarkeit. Der BFH hat vor kurzem z.B. den schwarzen Anzug eines Trauerredners nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In einem Zeitungsinterview hatte die Klägerin auf die Frage, was sie als erstes retten würde, falls ihr Haus in Flammen stehe, geantwortet, dass sie ihre Familie und ihre Handtaschen retten würde und ihr alles andere egal sei. Diese subjektive Bedeutung der Handtaschen für die Klägerin ist steuerlich indes unbeachtlich. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21; NWB

  • Folgen von zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

    Folgen von zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die gesetzliche Regelung, nach der eine überhöht oder zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, nicht an, wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht. Denn ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass das Steueraufkommen durch die fehlerhafte Rechnung nicht gefährdet wird. Hintergrund: Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag gesondert aus, als er nach dem Gesetz schuldet, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmer eine Lieferung von Obst, die mit 7 % ermäßigt besteuert wird, in der Rechnung einer Umsatzsteuer von 19 % unterwirft. Das Gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt. In diesem Fall wird das Steueraufkommen nämlich nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten dem BMF zufolge auch für Deutschland und auch in Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist. Darüber hinaus bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen: So ist die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird, wenn er gar keine Leistung erbringt oder wenn ein Nicht-Unternehmer tätig wird. Ist der Rechnungsempfänger kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird. Die Abführungspflicht besteht also auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der grds. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er ein sog. Kleinunternehmer ist, oder ein Landwirt ist, der seine Umsätze der sog. Durchschnittssatzbesteuerung unterwirft, oder ein Unternehmer ist, der umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze erzielt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.Hinweise: Bislang hat der Bundesfinanzhof die Regelung über die Abführung überhöhter oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen BMF-Schreibens dürfte diese BFH-Rechtsprechung keine Bedeutung mehr haben.Die Beweislast dafür, dass ein überhöhter oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt, liegt beim Finanzamt. Jedoch muss der Rechnungsaussteller nachweisen, dass der Leistungsempfänger Endverbraucher ist. Quelle: BMF-Schreiben vom 27.2.2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002; NWB

  • Pauschalsteuer bei Einladung in VIP-Loge

    Pauschalsteuer bei Einladung in VIP-Loge

    Mietet ein Unternehmer VIP-Logen in einer Veranstaltungshalle an, die Konzerte und Sportveranstaltungen anbietet, und lädt er Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ein, führt dies bei den Eingeladenen zu steuerpflichtigen Einkünften, sodass der Unternehmer beantragen kann, die Steuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer im Wege der sog. Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Ist im Logenpreis keine Bewirtung enthalten, kann der Logenpreis im Wege der Schätzung auf den Wert der Eintrittskarte, für den die Pauschalsteuer anfällt, und auf den Anteil der Werbung, für den bei Geschäftsfreunden keine Pauschalsteuer anfällt, aufgeteilt werden. Hintergrund: Ein Unternehmer, der Geschäftsfreunden Geschenke oder Eintrittskarten zuwendet, kann für den Geschäftsfreund dessen Einkommensteuer pauschal übernehmen, wenn für den Geschäftsfreund das Geschenk oder die Einladung eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn geleistet werden, sofern die Zuwendung Arbeitslohn darstellt. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und mietete 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in der größten Berliner Veranstaltungsarena an. Damit konnten alle Konzerte und Sportveranstaltungen in diesem Jahr besucht werden. Der Preis betrug ca. 130.000 € jährlich; eine Bewirtung war im Preis nicht enthalten, aber die Möglichkeit zur Werbung für das Unternehmen der Klägerin in der Loge und im Branchenbuch der Arena. Die Klägerin lud im streitigen Zeitraum 3.000 Geschäftspartner und 1.000 Arbeitnehmer zu den Veranstaltungen ein; ca. 1.300 Plätze blieben leer. Die eingeladenen Arbeitnehmer, die zur Geschäftsleitung der Klägerin gehörten, mussten die Funktion des Gastgebers ausüben und sich um den Gästeempfang und die Essensbestellungen sowie um die Werbung in der Loge kümmern. Die Klägerin beantragte die Pauschalsteuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer. Allerdings kürzte sie ihre Aufwendungen um 1/12, weil bei jeder Veranstaltung ein Sitzplatz auf den Gastgeber-Arbeitnehmer entfiel. Den verbleibenden Betrag teilte sie im Verhältnis von 4:3 auf die Werbung und auf die Eintrittskarte auf, sodass auf die Eintrittskarte 43 % des gekürzten Logenpreises entfielen, für den sie eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführte. Das Finanzamt ging von einem Anteil des Werts der Eintrittskarte von 75 % aus und kürzte die Gesamtaufwendungen auch nicht um 1/12.Entscheidung: Der BFH gab der Klage zum Teil statt: Die Übernahme der Pauschalsteuer setzt neben dem Antrag der Klägerin voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Dies war bezüglich der Geschäftsfreunde und hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die keine Gastgeberfunktion ausübten, zu bejahen. Bei denjenigen Arbeitnehmern aber, die die Funktion eines Gastgebers ausübten, war eine steuerpflichtige Einnahme zu verneinen. Denn sie suchten die Loge im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin auf. Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen der Klägerin einschließlich Umsatzsteuer. Es kommt daher auf den Wert der Eintrittskarte an. Dieser Wert war im Wege der Schätzung zu ermitteln, da der Vertrag mit der Arena keine Aufteilung der Kosten für die Loge auf die Eintrittskarte und auf die Werbung enthielt. Die Kosten für die nicht belegten Plätze, die bei einzelnen Veranstaltungen frei blieben, gingen nicht in die Bemessungsgrundlage ein, da die leergebliebenen Plätze nicht zu einer Bereicherung der Geschäftsfreunde führten. Der Wert der Eintrittskarte konnte mit dem Kartenpreis der obersten Preiskategorie geschätzt und um einen VIP-Zuschlag von 5 % für die Bewirtungsmöglichkeit am Platz und für den Vorteil eines separaten Einlasses sowie einer kostenlosen Garderobe erhöht werden. Soweit die Loge Geschäftsfreunden überlassen worden ist, war aus dem so ermittelten Preis für die Eintrittskarte ein Werbeanteil herauszurechnen, für den keine Pauschalsteuer abzuführen war. Hier konnte die Schätzung des Finanzgerichts (FG) als Vorinstanz übernommen werden, das fehlerfrei einen Werbeanteil von netto ca. 33.000 € jährlich geschätzt hat. Soweit die Loge Arbeitnehmern überlassen worden ist, die keine Gastgeberfunktion ausübten, war der Preis für die Eintrittskarte nicht um einen Anteil für den Werbeaufwand zu mindern; denn die Klägerin hat gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht geworben. Hinweise: Die Finanzverwaltung hat für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für VIP-Logen eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, nach der 40 % auf die Werbung, 30 % auf die Eintrittskarte und 30 % auf die Bewirtung entfallen. Das Finanzamt konnte sich auf diese Verwaltungsanweisung allerdings nicht stützen, weil im Streitfall keine Bewirtung im Logenpreis enthalten war. Das FG hat einen Prozentsatz von 40 % für die Werbung herangezogen und diesen modifiziert; der BFH hat diese Schätzung nicht beanstandet. Offen gelassen hat der BFH, ob er der Aufteilung der Finanzverwaltung folgen würde. Der Fall macht deutlich, dass eine Dokumentation über die eingeladenen Personen hilfreich ist, um im Fall eines Antrags auf Übernahme der Pauschalsteuer deren Höhe niedrig zu halten. Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21; NWB

  • Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Die Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Unternehmen seinen Betrieb noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt hat und bis zur Einstellung nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, erzielt hat. Hat der Konkursverwalter während des Konkursverfahrens umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze getätigt, steht dies dem Abzug der Vorsteuer aus seiner Rechnung also nicht entgegen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt. Erzielt er auch umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden und ist nur anteilig abziehbar. Sachverhalt: Die K-KG stellte im Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichserfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die K-KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und ihren Betrieb eingestellt. Das Vergleichsverfahren scheiterte, und im April 2001 wurde das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Konkursverwalter und wurde nun zum Konkursverwalter der K-KG bestellt. Während des Konkursverfahrens vermietete er die Gebäude der K-KG umsatzsteuerfrei. In seiner Rechnung für seine Tätigkeit als Konkursverwalter aus dem Juli 2014 stellte er Umsatzsteuer in Rechnung, die er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der Umsatzsteuererklärung der K-KG für 2014 als Vorsteuer geltend machte; weitere Angaben enthielt die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nur anteilig an, weil die K-KG auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt hatte. Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug in voller Höhe an und gab der Klage statt: Grundsätzlich kann der Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und soweit der Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Umsätze, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen, ausgeführt hat. Bei der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters kommt es allein auf die bis zur Konkurseröffnung getätigten Umsätze an. Denn die Tätigkeit des Konkursverwalters betrifft die angemeldeten Forderungen der Gläubiger; diese Forderungen gehen wiederum auf die frühere Umsatztätigkeit der K-KG zurück. Da die früheren Umsätze der K-KG, d.h. bis zur Konkurseröffnung, ausschließlich umsatzsteuerpflichtig waren, ist der Vorsteuerabzug möglich. Die erst während des Konkursverfahrens erzielten umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze beeinträchtigen den Vorsteuerabzug nicht mehr. Hinweise: Zwar gibt es seit dem 1.1.1999 an sich kein Konkursverfahren mehr, sondern nur noch ein Insolvenzverfahren. Sofern aber vor dem 1.1.1999 bereits ein konkursrechtliches Vergleichsverfahren beantragt worden war – wie im Streitfall im Juli 1997 –, wurde noch ein Konkursverfahren durchgeführt. Das Urteil gilt auch für das Insolvenzverfahren, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat. Auch dann kommt es nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Umsätze an. Der BFH lässt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt. Im Streitfall war eine Unternehmensfortführung ausgeschlossen, weil nach dem Konkursrecht eine Fortführung nicht mehr möglich war, sondern es nur noch um die Verwertung des Vermögens der K-KG ging. Im Insolvenzrecht ist eine Unternehmensfortführung jedoch möglich. Quelle: BFH, Beschluss vom 23.11.2023 – V R 3/22; NWB

  • Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

    Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

    Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn, wenn ein marktüblicher Verkaufspreis erzielt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hatte; jedoch kann der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufend gezahlten Gehalt auch weitere Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter einer GmbH. Eine Investorengruppe erwarb die Anteile an der GmbH mittels einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der S. Die Investorengruppe bot dem Kläger eine Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Der Kläger nahm das Angebot an und erwarb im Jahr 2006 über eine neu gegründete Manager-KG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, Anteile an der S. Im Jahr 2007 verkaufte die Manager-KG die Anteile an der S. Der Kläger erzielte hierdurch anteilig einen Gewinn, den das Finanzamt als Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum 2007 besteuerte.Entscheidung: Der BFH verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt: Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S durch die Manager-KG ist dem Kläger anteilig zuzurechnen. Denn die Manager-KG war eine sog. vermögensverwaltende Personengesellschaft, da sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, für die die sog. Bruchteilsbetrachtung gilt. Das heißt, jeder Gesellschafter ist steuerlich betrachtet anteilig an den von der Manager-KG gehaltenen Anteilen an der S und an dem von der Manager-KG erzielten Veräußerungserlös beteiligt. Der durch den Verkauf erzielte Gewinn war jedoch kein Arbeitslohn. Denn der Gewinn war nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Dieses Sonderrechtsverhältnis, d.h. die Beteiligung des Klägers an der Manager-KG, hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt und bestand neben dem Arbeitsverhältnis. Die Einnahmen, die aus dieser Beteiligung erzielt werden, haben mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers also nichts zu tun. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil wäre nur dann zu bejahen, wenn die Anteile an den Arbeitgeber oder an eine diesem nahestehende Person bzw. Gesellschaft veräußert worden wären und ein marktunüblicher Überpreis erzielt worden wäre. Dies war im Streitfall zu verneinen.Hinweise: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der gesamte Vorgang nicht besteuert wird: Sollte der Kläger die Beteiligung im Jahr 2006 verbilligt erworben haben, läge darin ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, der im Jahr 2006 – also nicht im Streitjahr 2007 – versteuert werden müsste. Außerdem kann der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S nach anderen Vorschriften steuerpflichtig sein, z.B. als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der einzelne Gesellschafter der Manager-KG mit mindestens 1 % mittelbar an der S beteiligt war, oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Quelle: BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21; NWB