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Kategorie: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

  • Höhe des verrechenbaren Verlustes bei einer KG nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

    Höhe des verrechenbaren Verlustes bei einer KG nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

    Wird nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags die Investition durchgeführt und der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzugerechnet, mindert diese außerbilanzielle Hinzurechnung nicht den verrechenbaren Verlust des Kommanditisten. Denn die außerbilanzielle Hinzurechnung wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten aus, das für die Höhe des verrechenbaren Verlustes maßgeblich ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Verlustausgleich von Kommanditisten ein, da diese nur beschränkt in Höhe ihrer Einlage haften. Ein Verlustanteil aus der KG-Beteiligung ist mit anderen positiven Einkünften nur so lange uneingeschränkt ausgleichsfähig, wie das Kapitalkonto des Kommanditisten positiv ist. Soweit sein Kapitalkonto negativ ist oder durch den Verlustanteil negativ wird, ist der Verlustanteil grundsätzlich nur verrechenbar und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG verrechnet werden. Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag für künftige Investitionen in Höhe von 50 % der künftigen Anschaffungskosten gewinnmindernd bilden. Wird die Investition dann durchgeführt, kann der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend hinzurechnen und anschließend eine Abschreibung in dieser Höhe auf das Wirtschaftsgut vornehmen. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Investitionsabzugsbetrag also um eine vorgezogene hohe Abschreibung. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist B war. Die Klägerin hatte im Jahr 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 € für die künftige Anschaffung eines Pkw gebildet, den sie im Streitjahr 2018 erwarb. Die Klägerin rechnete den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2018 außerbilanziell in Höhe von 16.000 € wieder hinzu und kürzte anschließend die Anschaffungskosten für den Pkw sowie für weitere angeschaffte Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 16.000 €. Für das Streitjahr 2018 ergab sich aus der Bilanz der Klägerin ein Verlust, der durch die außerbilanzielle Hinzurechnung um 16.000 € gemindert wurde. Bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes berücksichtigte das Finanzamt aber nicht die außerbilanzielle Hinzurechnung des Betrags von 16.000 €. Im weiteren Streitjahr 2019 geschah das Gleiche, diesmal aber aufgrund der Hinzurechnung eines im Jahr 2016 gebildeten Investitionsabzugsbetrags, der im Jahr 2019 nach Durchführung der Investition außerbilanziell hinzugerechnet wurde; auch hier berücksichtigte das Finanzamt die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zu Recht hat das Finanzamt die außerbilanzielle Hinzurechnung des Hinzurechnungsbetrags in den Streitjahren 2018 und 2019 nicht bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes berücksichtigt. Die Hinzurechnung in Höhe der jeweiligen Investition minderte nicht die Höhe des verrechenbaren Verlustes. Die Hinzurechnung hat sich nämlich weder in der Steuerbilanz noch beim steuerlichen Kapitalkonto des Kommanditisten B ausgewirkt, sondern ist nur außerbilanziell vorgenommen worden. Durch den jeweiligen Hinzurechnungsbetrag ist der Kommanditist B auch nicht wirtschaftlich belastet worden, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Minderung des verrechenbaren Verlustes und damit eine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlustes gerechtfertigt wäre. Denn aufgrund der Hinzurechnung änderte sich weder der Haftungsumfang des Kommanditisten, noch erhöhte sich sein Ausfallrisiko. Hinweise: Im Gegenzug wirkte sich aber auch die Bildung des Investitionsabzugsbetrags in den Jahren 2015 und 2016 nicht nachteilig auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten aus. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag wurde nur außerbilanziell erfasst, da er keine handels- oder steuerrechtliche Bilanzposition darstellt. Die Bildung bzw. Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags führt daher stets zu einem insoweit ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust. Auch wenn das Kapitalkonto negativ ist, kann der Verlust des Kommanditisten als ausgleichsfähig anerkannt werden – und nicht nur als verrechenbar –, soweit für den Kommanditisten nämlich eine Hafteinlage im Handelsregister eingetragen ist, die seine geleistete Einlage übersteigt. Der Kommanditist haftet in diesem Umfang nach außen und kann insoweit auch seinen Verlustanteil mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.Ein weiterer Streitpunkt im aktuellen Verfahren war eine „Einlage“ des Kommanditisten B auf einem neu eingerichteten Kapitalkonto III. Diese Einlage sollte nach den Vorstellungen des B sein Kapitalkonto und damit auch den ausgleichsfähigen Verlust erhöhen. Allerdings sah der BFH das Kapitalkonto III im konkreten Fall nicht als Kapitalkonto an, weil B frei über das Guthaben auf dem Kapitalkonto III verfügen konnte, während ein echtes Kapitalkonto einer gesamthänderischen Bindung unterliegt, z.B. durch Teilhabe an Verlusten oder durch Berücksichtigung bei der Berechnung des Abfindungsguthabens beim Ausscheiden des Gesellschafters; hierzu war im Gesellschaftsvertrag aber keine Regelung getroffen worden.Quelle: BFH, Urteil vom 16.1.2025 – IV R 28/23; NWB

  • Körperschaftsteuerliche Organschaft mit atypisch stiller Beteiligung

    Körperschaftsteuerliche Organschaft mit atypisch stiller Beteiligung

    Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft wird auch dann anerkannt, wenn der Organträger an der Organgesellschaft atypisch still beteiligt ist. Denn auch dann führt die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger ab. Hintergrund: Bei einer körperschaftlichen Organschaft verpflichtet sich die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in einem Gewinnabführungsvertrag, ihren ganzen Gewinn an den Organträger (Muttergesellschaft) abzuführen. Das Einkommen ist dann dem Organträger zuzurechnen und auch vom Organträger zu versteuern.Bei einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich ein Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten, also still. Die stille Gesellschaft ist atypisch, wenn der stille Gesellschafter auch an den Verlusten des Inhabers des Handelsgewerbes beteiligt ist. Der atypisch stille Gesellschafter wird dann steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH; ihre Alleingesellschafterin war die X-GmbH & Co. KG. Die Klägerin und die X-GmbH & Co. KG schlossen im Jahr 1991 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, in dem sich die Klägerin zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die X-GmbH & Co. KG verpflichtete. Im Jahr 1992 beteiligte sich die X-GmbH & Co. KG im Umfang von 10 % als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin. Das Finanzamt erkannte die körperschaftsteuerliche Organschaft in den Streitjahren 2005 bis 2008 nicht an, weil die Klägerin aufgrund der atypisch stillen Beteiligung nicht ihren gesamten Gewinn an die X-GmbH & Co. KG abgeführt habe, sondern lediglich 90 %; die weiteren 10 % habe die X-GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafterin erhalten. Das Finanzamt erfasste die Ergebnisabführung von 90 % an die X-GmbH & Co. KG als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft waren in den Streitjahren 2005 bis 2008 erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin ihren ganzen Gewinn an die X-GmbH & Co. KG abgeführt. Die Frage, welcher Gewinn abzuführen ist, richtet sich nach dem Zivilrecht, weil das Steuerrecht hierauf verweist. Nach dem Zivilrecht, zu dem auch das Handelsrecht gehört, stellt der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters (X-GmbH & Co. KG) Aufwand der, der den Gewinn mindert. Dieser geminderte Gewinn ist somit der „ganze Gewinn“ und wird an den Organträger abgeführt. Der Anteil der X-GmbH & Co. KG als (atypisch) stille Gesellschafterin in Höhe von 10 % war somit Aufwand der Klägerin und minderte ihren Gewinn. Der verbleibende Gewinn war folglich der „ganze Gewinn“, den die Klägerin an die X-GmbH & Co. KG abführte. Auf den steuerrechtlich ermittelten Gewinn kam es somit nicht an.Hinweise: Der BFH bejaht in seinem aktuellen Urteil die Frage, ob an einer Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestehen kann. Damit widerspricht er der Finanzverwaltung. Die X-GmbH & Co. KG erhält nach dem Urteil 10 % des Gewinns als (atypisch) stille Gesellschafterin und die verbleibenden 90 % als Organträger; diese 90 % stellen den ganzen Gewinn der Klägerin dar, weil die weiteren 10 % als Anteil für die (atypisch) stille Gesellschafterin Aufwand waren und den Gewinn der Klägerin minderten. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22; NWB

  • Freiberufliche Tätigkeit einer Ärzte-Partnerschaft

    Freiberufliche Tätigkeit einer Ärzte-Partnerschaft

    Eine zahnärztlich tätige Partnerschaft, an der sieben Zahnärzte beteiligt sind, erzielt freiberufliche Einkünfte, auch wenn sich einer der Zahnärzte ganz überwiegend um die kaufmännische Führung der Partnerschaft kümmert und nur äußerst geringfügig zahnärztlich tätig wird. Hintergrund: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den Freiberuflern gehören insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure und Architekten.Sachverhalt: M war Zahnarzt und Partner einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft, die aus insgesamt sieben Zahnärzten bestand. M nahm vor allem die kaufmännischen Angelegenheiten der Partnerschaft wahr und kümmerte sich um die Instandhaltung der medizinischen Geräte. Im Streitjahr 2010 beriet M lediglich fünf Patienten; am Behandlungsstuhl wurde er nicht tätig. Das Finanzamt stellte den Gewinn der Partnerschaft als gewerblich fest und begründete dies damit, dass M nicht freiberuflich tätig geworden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der Partnerschaft statt: Eine Personengesellschaft ist freiberuflich tätig, wenn sämtliche Gesellschafter Freiberufler sind, also die persönliche Berufsqualifikation eines freien Berufs erfüllen, und eine freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausüben. Dies setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter der Partnerschaft in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Vielmehr genügt es, wenn ein Gesellschafter in Form der Mit- und Zusammenarbeit mit seinen Kollegen freiberuflich tätig wird. Bei einem größeren Zusammenschluss von Ärzten gehört auch die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft zur freiberuflichen Tätigkeit. Daher kann auch ein überwiegend kaufmännisch tätiger Zahnarzt freiberuflich tätig sein. Weitere Voraussetzung ist aber, dass jeder Gesellschafter zumindest geringfügig zahnärztlich tätig wird. Diese Voraussetzung erfüllte M, weil er fünf Patienten im Streitjahr beriet. Hinweise: Da auch die sechs Kollegen des M freiberuflich tätig waren, waren an der Partnerschaft nur Freiberufler beteiligt und auch freiberuflich tätig. Damit erzielt die Partnerschaft selbständige Einkünfte, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass ein Gewerbesteuermessbescheid gegenüber der Partnerschaft nicht ergehen kann.In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass jeder Gesellschafter auch freiberuflich aktiv wird, also z.B. zumindest einige Patienten behandelt, um den Anforderungen einer „zumindest äußerst geringfügigen“ freiberuflichen Tätigkeit zu genügen. Der M hatte sich auf eine Beratung beschränkt und keinen einzigen Patienten zahnärztlich behandelt. Dem BFH hat dies zwar genügt; es ist aber nicht auszuschließen, dass Finanzgerichte den Begriff der „äußerst geringfügigen“ freiberuflichen Tätigkeit strenger auslegen und eine ärztliche Behandlung verlangen. In jedem Fall sollte die „äußerst geringfügige“ freiberufliche Tätigkeit dokumentiert werden. Quelle: BFH, Urteil vom 4.2.2025 – VIII R 4/22; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Konzernklausel bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf neu gegründete GmbH

    Grunderwerbsteuer: Konzernklausel bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf neu gegründete GmbH

    Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem ein Grundstück gehört, auf eine neu gegründete GmbH ist nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Es ist unschädlich, dass der Einzelunternehmer die gesetzlich geforderte fünfjährige Vorhaltensfrist umwandlungsbedingt nicht einhalten konnte; allerdings muss er nach der Ausgliederung noch fünf Jahre zu mindestens 95 % an der GmbH beteiligt sein. Hintergrund: Eine Umwandlung eines Unternehmens, das Grundbesitz hält, kann grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Nach der sog. Konzernklausel sind aber bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung konzernintern erfolgt und fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen dem beherrschenden Unternehmen und den abhängigen Unternehmen bestehen.Sachverhalt: Y war Einzelunternehmerin; zu ihrem Einzelunternehmen gehörte ein Grundstück. Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2018 gliederte Y ihr Einzelunternehmen samt Grundstück auf eine neu gegründete GmbH, die Klägerin, aus. Y war Alleingesellschafterin der Klägerin. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin, die nun Eigentümerin des Grundstücks geworden war, fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar war die Ausgliederung des Einzelunternehmens, zu dem ein Grundstück gehörte, auf die Klägerin grunderwerbsteuerbar, da die Klägerin hierdurch Eigentümerin des Grundstücks geworden ist. Diese Eigentumsübergang war aber nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Danach sind bestimmte Umwandlungen grunderwerbsteuerfrei; hierzu gehört auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft. Unschädlich ist, dass im Streitfall die fünfjährige Vorhaltensfrist nicht eingehalten werden konnte, d.h. Y nicht in den fünf Jahren zuvor zu mindestens 95 % an der Klägerin beteiligt war. Bei einer Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft wird die Kapitalgesellschaft erst im Rahmen der Ausgliederung gegründet. Aus Rechtsgründen konnte Y also nicht vor dem Umwandlungsvorgang fünf Jahre lang an der Klägerin beteiligt sein. Hinweise: Allerdings kann und muss Y die fünfjährige Nachhaltensfrist einhalten und zu mindestens 95 % an der Klägerin beteiligt bleiben. Anderenfalls wird die Grunderwerbsteuerbefreiung rückgängig gemacht. Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung fort und legt die Konzernklausel zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Die fünfjährige Vorhaltens- oder auch die fünfjährige Nachhaltensfrist müssen daher nicht eingehalten werden, wenn dies umwandlungsbedingt schlichtweg nicht möglich ist, weil z.B. eines der Konzernunternehmen umwandlungsbedingt untergeht (etwa bei einer Verschmelzung) oder durch die Umwandlung – wie im Streitfall – erst entsteht. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – II R 2/22; NWB

  • Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

    Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß.Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet wird.Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück: Der zum 1.1.1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.Hinweis: Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die Richter offen.Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 – 2 BvR 1505/20; NWB

  • Forderungsverzicht mit Besserungsabrede durch GmbH-Gesellschafter

    Forderungsverzicht mit Besserungsabrede durch GmbH-Gesellschafter

    Ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter, der seiner GmbH ab dem 1.1.2009 ein Darlehen gewährt hat und nun einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede erklärt, kann den Teil seiner Darlehensforderung, der im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist, als verdeckte Einlage im Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung der GmbH-Beteiligung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren mit 60 % steuerlich geltend machen. Den Teil der Darlehensforderung, der im Zeitpunkt des Verzichts wertlos ist, kann er aber bereits im Zeitpunkt des Verzichts als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.Hintergrund: GmbH-Gesellschafter, die mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und mit Darlehen, die sie der GmbH gewährt haben, ausfallen, können den Darlehensverlust grundsätzlich steuerlich geltend machen. Allerdings ist zu prüfen, ob sich der Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, zu denen auch der Verlust aus der Aufgabe oder Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gehört, zu 60 % auswirkt oder aber bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen der Verlust zwar zu 100 % berücksichtigt wird, aber dafür je nach geltender Rechtslage nur eingeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar sein kann. Nach dem Gesetz ist eine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorrangig.Sachverhalt: Der Kläger war mit mehr als 12 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt und gewährte dieser am 6.2.2009 ein Darlehen in Höhe von 128.000 €. Noch im Jahr 2009 wurde die GmbH & Co. KG in die Z-GmbH umgewandelt, so dass der Kläger nun an einer GmbH beteiligt war. Im Jahr 2009 verzichteten der Kläger und die anderen Gesellschafter auf ihre Forderungen gegen die Z-GmbH gegen Besserungsabrede; sollte es der Z-GmbH wieder finanziell besser gehen, würden die Forderungen also wieder aufleben. Im Zeitpunkt des Verzichts war die Darlehensforderung des Klägers zu 34 % (= 43.520 €) werthaltig. In den Jahren 2009 bis 2012 war der Kläger als Geschäftsführer der Z-GmbH beschäftigt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 den gesamten Verlust seiner Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) berücksichtigte den Verlust der Darlehensforderung zwar nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch teilweise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit schied aus, weil der Forderungsverzicht vorrangig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Dies hat das Finanzgericht in der ersten Instanz festgestellt. Der Kläger kann jedoch den Teil seiner Darlehensforderung, der im Zeitpunkt des Verzichts wertlos war (66 % von 128.000 €), im Jahr 2009 als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend machen. Der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede führte sofort zum Untergang der Forderung; die Besserungsabrede bewirkt erst dann ein Wiederaufleben der Forderung, wenn es der GmbH finanziell wieder besser geht. Zwar ist nach dem Gesetz eine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorrangig gegenüber einer Zuordnung zu den Kapitaleinkünften. Im Streitjahr 2009 konnte es aber noch nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Aufgabe oder Veräußerung der GmbH-Beteiligung kommen. Denn der Kläger hat im Jahr 2009 seine Beteiligung an der Z-GmbH weder aufgegeben noch verkauft. Zu einem Vorrang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann es nur dann kommen, wenn beide Einkunftsarten im selben Veranlagungszeitraum anwendbar sind. Hinweise: Der Verlust wird bei den Kapitaleinkünften nicht erst dann berücksichtigt, wenn feststeht, dass es bei der GmbH nicht mehr zu einer finanziellen Erholung kommt. Zu einer Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften kommt es allerdings nur dann, wenn das Darlehen ab dem 1.1.2009 gewährt worden ist, da erst seit diesem Zeitpunkt Darlehensverluste im Privatvermögen steuerlich anerkannt werden. Auch wenn Verluste aus Kapitalvermögen zu 100 % steuerlich berücksichtigt werden, sind sie nur eingeschränkt nutzbar, da sie nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte der Kläger seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2013 aufgeben, kann er im Jahr 2013 den werthaltigen Teil seiner Forderung (43.520 €) als Darlehensverlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Aufgabe oder Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung) geltend machen. Dieser Verlust wird aber nur zu 60 % berücksichtigt. Im Jahr 2013 könnte der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen erneut den wertlosen Teil seiner Forderung geltend machen, und zwar ebenfalls bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Führt dies zu einer Doppelberücksichtigung, weil der Verlust des wertlosen Teils schon im Jahr 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden ist, muss dies dem BFH zufolge verfahrensrechtlich korrigiert werden, so dass der Betrag insgesamt nur einmal steuerlich berücksichtigt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 8/22; NWB

  • Bewertung von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

    Bewertung von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

    Die Bewertung von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft kann zwar vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abgeleitet werden; es kann aber nicht auf Verkäufe zurückgegriffen werden, bei denen über Jahre hinweg der gleiche Preis zugrunde gelegt worden ist. Hintergrund: Werden Anteile an Kapitalgesellschaften verschenkt oder vererbt, müssen die Anteile bewertet werden. Bei börsennotierten Anteilen kann auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden. Ist die Kapitalgesellschaft nicht börsennotiert, kommen nach dem Gesetz unterschiedliche Methoden nach einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge in Betracht; dabei darf jedoch der sog. Substanzwert nicht unterschritten werden; bei dem Substanzwert handelt es sich um die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden der Kapitalgesellschaft.Sachverhalt: An der X-GmbH war die M mit 9,95 % beteiligt. M starb im Jahr 2014 und wurde von ihren beiden Kindern beerbt. Bereits seit 2009 gab es mehrfach Einziehungen von GmbH-Anteilen durch die X-GmbH, bei denen ein Kurs von 400 % zugrunde gelegt wurde. Selbst noch im Februar 2015 erfolgten Einziehungen zu einem Kurs von 400 %, und im Jahr 2018 wurde unter den Gesellschaftern der X-GmbH ein Anteil zu einem Kurs von 380 % verkauft. Für Zwecke der Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert der von M vererbten Anteile zunächst mit einem Wert von 400 % des Nominalwertes fest, änderte dann aber den Bescheid und setzte den in etwa sechs Mal so hohen Substanzwert als Mindestwert an. Die X-GmbH sowie die beiden Kinder der M machten geltend, dass 400 % des Nominalwertes als Anteilswert anzusetzen seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Da die X-GmbH nicht an der Börse notiert war, war der gemeine Wert der Anteile anzusetzen. Der gemeine Wert kann aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abgeleitet werden. In diesem Fall darf ein (höherer) Substanzwert nicht als Mindestwert angesetzt werden. Im Streitfall gab es keine Verkäufe unter fremden Dritten, die zur Bewertung herangezogen werden können. Es muss sich nämlich um Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln, bei denen der Verkäufer ohne Zwang und Not, sondern freiwillig veräußert. Verkäufe können nicht herangezogen werden, wenn regelmäßig der gleiche Preis erzielt wird, insbesondere der Nominalwert. Denn dies zeigt, dass die Preisbildung nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn wiederholt ein Mehrfaches des Nominalwerts angesetzt wird. Im Streitfall wurden immer wieder 400 % des Nominalwertes als Preis für die Einziehung zugrunde gelegt, obwohl sich die Vermögensverhältnisse bei der X-GmbH geändert hatten. Angesichts des gleichgebliebenen Einziehungspreises kam es nicht darauf an, dass eine Zwangslage bei den freiwilligen Einziehungen der Anteile nicht erkennbar war. An sich hätte damit für die Bewertung auf eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zurückgegriffen werden müssen. Allerdings konnte dies unterbleiben, weil der Substanzwert als Mindestwert nicht unterschritten werden darf, und das Finanzamt hatte den Substanzwert angesetzt. Hinweise: Dass der Preis von 400 % des Nominalwertes nicht die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegelte, zeigt sich am Missverhältnis gegenüber dem sechs Mal so hohen Substanzwert. Auch wenn die Kläger das Verfahren verloren haben, hätte der Fall für sie noch schlechter ausgehen können, wenn das Finanzamt die Bewertung nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethode vorgenommen und diese zu einer Bewertung oberhalb des Substanzwertes geführt hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – II R 15/21; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Beteiligungskette bei einer Personengesellschaft

    Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Beteiligungskette bei einer Personengesellschaft

    Kommt es bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu einer Verlängerung der Beteiligungskette, indem eine weitere Personengesellschaft als weitere mittelbare Gesellschafterin zwischengeschoben wird, an der die bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel. Hintergrund: Besitzt eine Personengesellschaft Grundbesitz und wird der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ausgetauscht, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Bis zum 30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der Gesellschafterbestand innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar ausgetauscht wurde. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & in Co. KG mit Grundbesitz. An der Klägerin war die X-KG über eine weitere KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren A mit 20 %, B mit 20 %, C mit 20 %, D mit 30 % und E mit 10 %. Im Jahr 2015 übertrug C ihren Söhnen D und E jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, so dass diese nun mit 40 % (D) bzw. 20 % (E) an der X-KG beteiligt waren. D brachte anschließend seine Beteiligung von 40 % in eine italienische Kapitalgesellschaft (Y) ein. E brachte zugleich seine Beteiligung von 20 % in eine andere italienische Kapitalgesellschaft (Z) ein. A und B brachten nun ihre jeweils 20%ige Beteiligung in die im Oktober 2015 gegründete W-KG ein, deren Kommanditisten A und B zu jeweils 50 % waren. Damit war die W-KG zu 40 % über die X-KG und eine weitere KG an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden 60 % an der X-KG hielten die beiden italienischen Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah diese Umstrukturierung als grunderwerbsteuerbar an, weil die mittelbaren Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % ausgetauscht wurden; es beließ den Vorgang aber im Umfang von 40 % steuerfrei, weil A und B über die W-KG weiterhin zu jeweils 20 % mittelbar beteiligt blieben. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verneinte die Grunderwerbsteuerbarkeit: Zwar wurden die mittelbaren Gesellschafter der Klägerin zu mindestens 95 % ausgetauscht, nämlich sogar zu 100 %. Der Übergang von 20 % der Anteile durch A und B auf die W-KG wird aber nicht als mittelbarer Gesellschafteraustausch berücksichtigt, weil A und B über die W-KG als Personengesellschaft weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt blieben. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Personengesellschaften bei der Regelung über den Austausch von Gesellschaftern zu mindestens 95 % (jetzt: 90 %) als transparent angesehen, so dass durch sie durchgeschaut wird. Schaut man durch die W-KG hindurch, bleiben A und B weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt. Bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerbarkeit müssen somit auch die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen, d.h. auf weiteren mittelbaren Beteiligungsebenen, berücksichtigt werden. Danach bleiben A und B an der Klägerin zu insgesamt 40 % mittelbar beteiligt. Hinweise: Im Ergebnis kam es somit nur zu einem Austausch der mittelbaren Gesellschafter im Umfang von 60 %, so dass die erforderliche Quote von mindestens 95 % nicht erreicht wurde. Durch die (italienischen) Kapitalgesellschaften kann nicht hindurchgeschaut werden, da diese nicht transparent sind. Damit war der gesamte Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar. Auf die teilweise Steuerfreiheit kam es folglich nicht an; dem Finanzamt zufolge wäre der Vorgang zwar zu 40 % grunderwerbsteuerfrei gewesen, aber zu 60 % grunderwerbsteuerpflichtig. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach dem aktuellen Urteil bleibt die sog. Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich unschädlich, wenn anschließend eine mittelbare Beteiligung in gleicher Höhe besteht, also neue unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter nicht hinzugekommen sind. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 16/22; NWB

  • Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

    Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

    Erbringt einer der Ärzte einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft, führt dies nicht dazu, dass sodann die Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die anderen Ärzte, die zu der Praxisgemeinschaft gehören, ausführt; insoweit entsteht keine Umsatzsteuer. Soweit die Praxisgemeinschaft Reinigungsleistungen bezieht, die sie zum Selbstkostenpreis an die zur Praxisgemeinschaft gehörenden Ärzte weiterleitet, ist dies umsatzsteuerfrei.Hintergrund: Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein. Bis zum 31.12.2019 gab es eine europarechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer ärztlichen Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, soweit die Praxisgemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung der anteiligen Kosten fordert. Sachverhalt: Die Klägerin war eine ärztliche Praxisgemeinschaft, die aus den Ärzten A und B bestand. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft übernahm A, der hierfür eine Vergütung erhielt. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 2013 eine Arbeitnehmerin, die Büroarbeiten ausführte, sowie eine Putzfrau, die die Praxisräume reinigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin Geschäftsführungsleistungen durch A an die beiden Gemeinschafter A und B erbracht habe; außerdem habe die Klägerin Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten durch ihre Arbeitnehmerinnen an ihre Gemeinschafter A und B erbracht, die ebenfalls umsatzsteuerbar und -pflichtig seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann eine Praxisgemeinschaft Unternehmerin sein, wenn sie – wie im Streitfall – einen gemeinsamen Zweck verfolgt und nach außen auftritt. Sie tritt dann als Gesellschaft auf; die von ihr erbrachten Leistungen können auch an Gesellschafter geleistet werden. So ist die Überlassung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter grundsätzlich umsatzsteuerbar, wenn die Gesellschaft hierfür einen Aufwendungsersatz erhält. Die Klägerin hat jedoch keine Geschäftsführungsleistungen an B oder an A und B ausgeführt. Denn die Geschäftsführungsleistungen, die die Klägerin von A bezogen hat und die sie an B oder aber an A und B hätte weiterleiten können, dienten der Innenorganisation der Klägerin. Die Klägerin war lediglich Leistungsempfängerin der Geschäftsführungsleistungen des A, nicht aber leistende Unternehmerin. Anderenfalls würde jede Gesellschaft, die Geschäftsführungsleistungen bezieht, damit auch eine Geschäftsführungsleistung an ihre Gesellschafter erbringen. Würde man also eine Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A annehmen, würde die Geschäftsführungsleistung des A in ihr Gegenteil verkehrt werden, nämlich in eine anschließende Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A (und auch B). Soweit die Klägerin durch ihre beiden Arbeitnehmer Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten hat ausführen lassen, hat sie zwar Leistungen an A und B erbracht; diese Leistungen sind aber nach der im Streitjahr 2013 geltenden europäischen Rechtslage umsatzsteuerfrei. Danach soll eine Belastung mit Umsatzsteuer unterbleiben, wenn eine Praxisgemeinschaft, die umsatzsteuerfrei ist, Leistungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten des A und B erbringt und lediglich einen Kostenersatz verlangt. Die weitere Voraussetzung, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung eintritt, war im Streitfall ebenfalls erfüllt, da im Gesundheitsbereich grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung droht. Hinweise: Selbst, wenn es sich bei den Büroarbeiten, die die Klägerin durch ihre Arbeitnehmerin erbracht hat, um umsatzsteuerpflichtige Leistungen gehandelt hätte, hätten diese aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung nicht der Umsatzsteuer unterlegen. Denn mit diesen Umsätzen hätte die Klägerin nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten. Im Streitjahr 2013 konnte sich die Klägerin nur auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Seit dem 1.1.2020 sind die hier streitigen Leistungen auch nach deutschem Recht grundsätzlich steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil vom 4.9.2024 – XI R 37/21; NWB

  • Keine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Verkauf der letzten Immobilie einen Tag vor Jahresende

    Keine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Verkauf der letzten Immobilie einen Tag vor Jahresende

    Eine Kapitalgesellschaft hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, wenn sie ihre letzte bzw. einzige Immobilie ab Beginn des 31.12. des Streitjahres verkauft. Denn dann war sie nicht während des gesamten Erhebungszeitraums, sondern nur bis zum 30.12. ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verwaltete und veräußerte sie Immobilien. Im Jahr 2013 erwarb sie eine Immobilie in der F-Straße, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte und im Jahr 2014 veräußerte. Im November 2015 erwarb sie eine vermietete Immobilie in der G-Straße, die sie im November 2016 veräußerte. Dem Verkaufsvertrag zufolge sollte der Nutzen- und Lastenwechsel „am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt nicht anerkannte.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums eigenen Grundbesitz verwaltet. Der Erhebungszeitraum der Klägerin ging im Streitjahr 2016 vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 (24:00 Uhr). Bei einer Kapitalgesellschaft endet der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nicht bereits mit der Beendigung der eigentlichen Tätigkeit aus der Grundstücksverwaltung, sondern erst mit dem Abschluss der Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung der Kapitalgesellschaft. Die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin hätte also nur dann vor dem Jahresende geendet, wenn sie im Lauf des Jahres 2016 jegliche Tätigkeit eingestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Klägerin am 31.12.2016 noch über Bankkonten verfügte. Die Klägerin war nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 2016 ausschließlich grundstücksverwaltend tätig, da ihre Verwaltung eigenen Grundbesitzes zu Beginn des 31.12.2016 endete. Am letzten Tag des Erhebungszeitraums 2016, nämlich am 31.12.2016, übte die Klägerin keine grundstücksverwaltende Tätigkeit mehr aus, da sie ihren gesamten bzw. einzigen Grundbesitz bereits „am Beginn des 31.12.“ veräußert hatte und damit am 31.12.2016 nicht mehr grundstücksverwaltend tätig sein konnte. Hinweise: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung scheiterte daran, dass die Klägerin ihre grundstücksverwaltende Tätigkeit nicht mehr am 31.12.2016 ausübte. Hätte die Klägerin mit dem Käufer einen Nutzen- und Lastenwechsel zum 31.12., 23:59 Uhr, vereinbart, wäre dies nach der Rechtsprechung des BFH ausreichend gewesen; denn der BFH akzeptiert eine Vereinbarung des Nutzen- und Lastenwechsels zum 31.12., 23:59 Uhr, als „technisch bedingte“ Ausnahme. Eine Ausdehnung dieser Ausnahme wegen Geringfügigkeit lehnt der BFH aber auch weiterhin ab.Der BFH ist nicht auf die Frage eingegangen, ob die Klägerin nicht ohnehin gewerblich tätig war und bereits deshalb die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen gewesen wäre. Denn immerhin war Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin auch die Veräußerung von Immobilien. Dies könnte für einen gewerblichen Grundstückshandel und gegen eine (dauerhafte) Grundstücksverwaltung sprechen, zumal die Klägerin beide Immobilien in der F-Straße und in der G-Straße relativ schnell wieder verkauft und die Immobilie in der F-Straße auch im Umlaufvermögen und damit als Ware aktiviert hat. Auch wenn der Klägerin keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zustand, war ihr doch die einfache Kürzung zu gewähren, die sich auf 1,2 % des zum 1.1.2016 festgestellten Einheitswertes der Immobilie belief. Unbeachtlich war, dass die Immobilie in der G-Straße während des Jahres 2016 veräußert worden ist. Denn für die einfache Gewerbesteuerkürzung kommt es auf die Zugehörigkeit der Immobilie zu Beginn des Kalenderjahres an.Quelle: BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23; NWB