Aktuelles

  • Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

    Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

    Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass ab 2025 die Pflicht besteht, den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen. Hierdurch soll das Finanzamt Kenntnis darüber erlangen, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sind, der Unternehmer in seinen Betriebsstätten einsetzt.Hintergrund: Elektronische Registrierkassen und PC-Kassen müssen grundsätzlich mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die eine Manipulation verhindern soll. Entsprechendes gilt für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vergleichbare Sicherheitsmodule enthalten. Der Gesetzgeber hat bereits geregelt, dass Unternehmer eine Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Verwendung derartiger Systeme erfüllen müssen; bislang war diese Mitteilungspflicht jedoch ausgesetzt, weil noch kein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Mitteilung eingerichtet war. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Ab dem 1.1.2025 wird die Mitteilungspflicht nun umgesetzt. Unternehmer, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden oder außer Betrieb nehmen, müssen das Finanzamt hierüber informieren und hierzu die offiziellen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten verwenden. Dies gilt auch für eine Mitteilung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern. In der Mitteilung ist u.a. anzugeben, welches elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) und welche zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet oder außer Betrieb genommen wird. Dabei sind die Anzahl der jeweiligen Systeme bzw. Sicherheitseinrichtungen und das Datum der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme anzugeben. Für die Mitteilung gelten die folgenden Fristen: Ist das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) vor dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem ab dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem, das dem Finanzamt gemeldet worden ist, ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen worden, muss dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Anschaffung dem Finanzamt bereits mitgeteilt worden ist. Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler) gemietet oder geleast worden ist, also nicht im Eigentum des mitteilungspflichtigen Unternehmers steht. Quelle: BMF-Schreiben vom 28.6.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009; NWB

  • Umsatzsteuer bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien

    Umsatzsteuer bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien

    Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgung gefährlicher Chemikalien, die ein Entsorgungsfachbetrieb vornimmt, richtet sich nach dem vereinbarten Entsorgungspreis. Sie erhöht sich nicht um den Wert der verunreinigten Chemikalien, die der Entsorgungsfachbetrieb nach entsprechender Verwertung als sog. Regenerat ggf. wieder verkaufen kann.Hintergrund: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung (Dienstleistung) in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung, spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz; in diesem Fall gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wird zusätzlich noch Geld gezahlt, nennt man dies einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, so dass als Bemessungsgrundlage der gezahlte Betrag zuzüglich des Wertes des anderen Umsatzes anzusetzen ist.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die einen Entsorgungsfachbetrieb für Chemikalien betrieb. Sie holte bei ihren Kunden verunreinigte Chemikalien ab, um sie fachgerecht zu entsorgen. Sie löste die Verunreinigungen aus den Chemikalien heraus und entsorgte diese; die auf diese Weise gereinigten Chemikalien veräußerte die Klägerin als sog. Regenerat, falls die Qualität dies hergab. Das Finanzamt setzte als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage den Entsorgungspreis sowie den Wert des Regenerats an, weil es einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe annahm.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe setzt voraus, dass der Vertragspartner neben der Zahlung noch eine Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellte keine sonstige Leistung der Kunden an die Klägerin dar. Es handelte sich bei der Überlassung der verunreinigten Chemikalien auch nicht um eine Lieferung an die Klägerin, da der Klägerin keine Verfügungsmacht an den Chemikalien verschafft wurde. Die Übergabe der Chemikalien an die Klägerin erfolgte nämlich nur zum Zweck der Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften; die Klägerin sollte über die verunreinigten Chemikalien nicht frei verfügen können. Gegen eine Lieferung von Chemikalien spricht zudem, dass die verunreinigten Chemikalien keine marktfähige Handelsware darstellten und dass nicht stets ein Regenerat hergestellt werden konnte. Unbeachtlich ist, dass die verunreinigten Chemikalien nach der Reinigung in Gestalt des sog. Regenerats einen Wert haben konnten. Die Klägerin hat den möglichen Verkaufspreis des Regenerats lediglich im Rahmen ihrer eigenen Kalkulation als Preisnachlass zugunsten des jeweiligen Kunden berücksichtigt. Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage war daher der vereinbarte Netto-Entsorgungspreis, nicht aber zusätzlich der Wert des Regenerats. Für eine Annahme einer Lieferung an die Klägerin und damit für einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe wäre es erforderlich gewesen, dass die verunreinigten Chemikalien im Zeitpunkt der Überlassung der Klägerin bereits einen Wert gehabt hätten, ohne dass es einer späteren Reinigung bedurft hätte. So hat die Rechtsprechung bislang einen tauschähnlichen Umsatz angenommen, wenn ein Abbruchunternehmer zusätzlich zum vereinbarten Preis noch verwertbaren Metallschrott oder Mobiliar erhält. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich dann um den Wert des verwertbaren Metallschrotts bzw. Mobiliars. Quelle: BFH, Urteil vom 18.5.2024 – V R 7/22; NWB

  • Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

    Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

    Unterlässt ein Betriebsinhaber die gewinnmindernde Passivierung von Verpflichtungen und erfüllt er die Verpflichtungen, nachdem die Bescheide für die Zeit seiner Betriebsinhaberschaft bestandskräftig geworden sind und er seinen Betrieb übertragen hat, kann er die Zahlungen im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich absetzen, und zwar als sog. nachträgliche Betriebsausgaben. Hintergrund: Mitunter fallen Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst nach der Beendigung der Tätigkeit an. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall geregelt, dass nachträgliche Betriebseinnahmen und nachträgliche Betriebsausgaben noch nachträglich berücksichtigt werden. Ist eine Bilanz fehlerhaft, kann sie korrigiert werden, wenn die entsprechende Steuerfestsetzung, die auf der fehlerhaften Bilanz beruht, noch geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Fehler in der ersten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eines Folgejahres korrigiert werden. Sachverhalt: Die Klägerin war vom 1.5.2000 bis 30.9.2004 Inhaberin eines Betriebs. Sie führte keine Beiträge an die Urlaubskasse ab. Das Arbeitsgericht verurteilte die Klägerin in mehreren Verfahren in den Jahren 2003, 2005, 2007 und 2009 zur Beitragsabführung. Die Klägerin passivierte in ihren Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 aber keine Verpflichtungen zur Beitragsabführung. Die Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wurden bestandskräftig. Am 1.10.2004 übertrug die Klägerin ihren Betrieb unentgeltlich auf ihren Vater V, der sich verpflichtete, sämtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen. In der Folgezeit entrichtete V einen Teil der Beiträge. Den Rest der Beiträge zahlte die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016, und zwar ca. 6.000 € im Jahr 2014 und jeweils 12.000 € in den Jahren 2015 und 2016. Die Klägerin machte diese Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Beiträge zur Urlaubskasse waren betrieblich veranlasst und sind daher als Betriebsausgaben abziehbar. Zwar hätte die Klägerin die Verpflichtungen zur Entrichtung der Beiträge an sich in den Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 (Bilanzstichtag 30.9.2004) als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit passivieren müssen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen und kann die Bilanzen aufgrund der Bestandskraft der Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 auch nicht mehr korrigieren. Eine Nachholung der Passivierung in einer Folgebilanz der Jahre 2005 oder später scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin aufgrund der Betriebsübertragung zum 1.10.2004 ab 2005 keine Bilanzen mehr aufstellen musste. Der somit auf Seiten der Klägerin nicht mehr korrigierbare Bilanzierungsfehler führt aber nicht dazu, dass die Klägerin die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen kann. Die Klägerin blieb trotz der Betriebsübertragung Schuldnerin der Beiträge, so dass die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse zum sog. Restbetriebsvermögen der Klägerin gehörten, das nach der Betriebsübertragung bei ihr verblieb. Da nach dem Gesetz nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie bezahlt werden, war ein Betriebsausgabenabzug in den Jahren 2014 bis 2016 möglich. Hinweis: Der steuerliche Abzug bei der Klägerin ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Sachverhalts durch V zu beurteilen. V hatte den Betrieb unentgeltlich erhalten und konnte daher in der nächsten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eine Verpflichtung gewinnmindernd passivieren. Zwar war er nicht Schuldner der Beiträge, aber er hatte sich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Rechte und Pflichten zu übernehmen, und musste daher die Klägerin freistellen. Sollte V noch Zahlungen an die Klägerin leisten, würden diese Zahlungen bei der Klägerin ebenfalls nachträglich berücksichtigt werden und ihren Betriebsausgabenabzug mindern. Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 7/22; NWB