Aktuelles
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Änderung eines wegen verfassungsrechtlicher Ungewissheit vorläufigen Bescheids
Ein Steuerbescheid, der wegen eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorläufig ergeht und in dem die verfassungsrechtlich umstrittene Norm jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nicht angewendet wird, darf nicht mehr zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das BVerfG die Norm, wegen deren Verfassungsvereinbarkeit es angerufen worden ist, für verfassungsgemäß erklärt. Hintergrund: Bescheide können vorläufig ergehen, wenn die Voraussetzungen der Entstehung der Steuer ungewiss sind. Eine derartige Ungewissheit besteht z.B., wenn eine Norm, die im Streitfall relevant ist, vom BVerfG geprüft wird. Der Bescheid kann dann vorläufig ergehen, so dass der Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abgewartet werden kann. Grundsätzlich kann ein vorläufiger Bescheid geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht.Sachverhalt: Die Klägerin schloss zunächst eine dreimonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin ab. Anschließend studierte sie von 2011 bis 2016 Medizin. In den Streitjahren 2015 und 2016 machte sie die Studienkosten als Ausbildungskosten für eine Zweitausbildung geltend. Zum 1.1.2015 hatte der Gesetzgeber jedoch das Gesetz geändert und verlangte für die Anerkennung der Kosten einer Zweitausbildung u.a., dass eine Erstausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten absolviert wurde. Das Finanzamt erkannte gleichwohl die Kosten für das Medizinstudium als Kosten für eine Zweitausbildung an, erließ den Bescheid allerdings vorläufig, weil beim BVerfG die Frage geklärt werden sollte, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Jahr 2019 bestätigte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2015 und 2016 unter Hinweis auf die Vorläufigkeit und erkannte die Kosten für das Medizinstudium nun nicht mehr an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein vorläufiger Bescheid grundsätzlich geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht. Bezieht sich die Vorläufigkeit aber auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG, darf der Bescheid nur geändert werden, soweit das BVerfG die Norm für verfassungswidrig hält. Das Finanzamt darf dann den Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ändern und die für verfassungswidrig erklärte Norm nicht mehr anwenden. Hält das BVerfG die Norm – hier: die Neuregelung, nach der eine steuerlich zu berücksichtigende Zweitausbildung nur dann vorliegt, wenn die Erstausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat – aber für verfassungsgemäß, besteht keine Änderungsmöglichkeit. Vielmehr ist der Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben und der Bescheid für endgültig zu erklären. Im Streitfall hat das BVerfG die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen. Damit war eine Änderung des vorläufigen Bescheids zuungunsten der Klägerin ausgeschlossen. Hinweise: Weitere Korrekturvorschriften waren nicht einschlägig. Das Finanzamt hat den Fehler gemacht, die Neuregelung nicht anzuwenden und den Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abzuwarten. Das Finanzamt hätte vielmehr die Neuregelung anwenden müssen und die Kosten für das Medizinstudium nicht mehr anerkennen dürfen, da die Rettungssanitäterausbildung nur drei Monate, nicht aber mindestens 12 Monate gedauert hat. Es hätte gleichwohl den Bescheid für vorläufig erklären dürfen. Eine Änderung des Bescheids wäre aber nur dann in Betracht gekommen, wenn das BVerfG die Neuregelung als verfassungswidrig angesehen hätte; der Bescheid hätte dann zugunsten der Klägerin geändert werden müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 14/23; NWB
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Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hält die zum 1.1.2022 rückwirkend erfolgte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert hat. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.Sachverhalt: Die Kläger beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Anlage erst Ende 2022 errichtet. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Höhe von ca. 3.000 € geltend, den das Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte. Hiergegen gehen die Kläger gerichtlich vor. Sie halten die rückwirkende Steuerbefreiung für verfassungswidrig. Entscheidung: Das FG bejahte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Steuerbefreiung und wies die Klage ab: Ein rückwirkendes Gesetz ist verfassungsrechtlich nur dann problematisch, wenn es belastend ist. Ein begünstigendes Gesetz wie eine Steuerbefreiung darf hingegen auch rückwirkend in Kraft treten. Zwar hätten die Kläger ohne die Steuerbefreiung einen Verlust für 2022 steuerlich geltend machen können. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen; sofern diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätten sie dann aber über die Dauer des Betriebs der Anlage auch Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Auch in diesem Fall wirkt sich die Steuerbefreiung bei einer Gesamtbetrachtung über die Betriebsdauer der Anlage für die Kläger begünstigend aus. Nicht zulässig wäre eine verfassungsrechtliche Betrachtung, nach der die Kläger darauf vertrauen durften, dass ihr Verlust des Jahres 2022 steuerlich wirksam bleibt, aber künftige Gewinne steuerfrei gestellt werden. Hinweise: Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Rückwirkung eingefügt, um zu verhindern, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2022, als die Pläne zur Steuerbefreiung bekannt wurden, noch schnell eine Anlage erwerben und steuerliche Verluste geltend machen, bevor dann die Gewinne ab 2023 steuerfrei gestellt werden. Daher entschied sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Steuerbefreiung rückwirkend einzuführen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerbefreiung über die Laufzeit der Anlage gesehen begünstigend wirkt. Die Kläger haben gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Ob sie dort mit ihrer Klage Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025 – 4 K 1286/24 E; Revision eingelegt, BFH-Az. X R 17/25; NWB
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Doppelte Grunderwerbsteuer bei zeitlich gestaffeltem Erwerb von GmbH-Anteilen zulässig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für rechtlich zweifelhaft, dass Grunderwerbsteuer doppelt entsteht, wenn über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zunächst ein schuldrechtlicher Anteilsübertragungsvertrag (sog. Signing) geschlossen wird und einige Wochen später die vereinbarte Abtretung der GmbH-Anteile (sog. Closing) erfolgt. Der BFH hat daher Aussetzung der Vollziehung gewährt, so dass die Grunderwerbsteuer im konkreten Streitfall bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bezahlt werden muss. Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft veräußert oder übertragen werden. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkauf, also an das Verpflichtungsgeschäft, und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts an. Der Gesetzeswortlaut derjenigen Regelung, die das Verpflichtungsgeschäft besteuert, deutet darauf hin, dass vorrangig die Übertragung der Anteile – und nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft – zu besteuern ist. Sachverhalt: Die Antragstellerin erwarb alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.3.2024 (sog. Signing). Die vertraglich vereinbarte Abtretung dieser Anteile durch die Veräußerin an die Antragstellerin erfolgte am 29.3.2024, nachdem die Antragstellerin den Kaufpreis bezahlt hatte (sog. Closing). Die Übertragung der GmbH-Anteile vom 29.3.2024 wurde dem Finanzamt nicht angezeigt. Am 30.5.2024 erließ das Finanzamt zwei Grunderwerbsteuerbescheide: Zum einen setzte es gegenüber der Antragstellerin Grunderwerbsteuer aufgrund des Vertrags vom 11.3.2024 fest, der zu einer sog. Anteilsvereinigung von mindestens 90 % (hier 100 %) geführt hatte; zum anderen setzte es gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer aufgrund der Anteilsübertragung vom 29.3.2024 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids, weil das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides hatte: Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem zeitlichen Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags (sog. Signing) und der Anteilsübertragung (sog. Closing) zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf, wenn dem Finanzamt bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Veräußerungsvertrag (sog. Signing) bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) bereits erfolgt ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass es einen Vorrang der Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) gibt; jedoch akzeptiert die Finanzverwaltung diesen Vorrang nur dann, wenn beide Vorgänge – das sog. Signing und Closing – gleichzeitig erfolgen. Nach Auffassung des BFH lässt sich dem Gesetz eine derartige zeitliche Beschränkung jedoch nicht entnehmen. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben sich auch daraus, dass dem Finanzamt beim Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids gegenüber der Antragstellerin bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) bereits erfolgt war.Hinweise: Der BFH hatte die Streitfrage bislang noch nicht entschieden; sie bleibt auch weiterhin offen, da es sich nur um eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2022 eine Gesetzesänderung eingefügt, die das Ergebnis einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung in Fällen wie dem Streitfall verhindern soll. Danach soll die Grunderwerbsteuerfestsetzung für das Veräußerungsgeschäft auf Antrag aufgehoben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass sowohl das Veräußerungsgeschäft (sog. Signing) als auch die Anteilsübertragung (sog. Closing) dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen, angezeigt worden sind. Eben dies ist im Streitfall unterblieben, so dass die Neuregelung der Antragstellerin nichts half. Je nachdem, ob das Veräußerungsgeschäft oder aber die Anteilsübertragung besteuert wird, ist Schuldner der Grunderwerbsteuer der Erwerber der Anteile oder aber die Gesellschaft selbst. Daher hatte das Finanzamt den einen Bescheid gegen die Antragstellerin als Erwerberin und den anderen Bescheid gegen die GmbH erlassen. Quelle: BFH, Beschluss vom 9.7.2025 – II B 13/25 (AdV); NWB