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  • Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

    Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

    Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat, führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr 2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr 2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend, dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei, und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos. Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden kann.Hinweis: Der BFH macht in seinem Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23; NWB

  • Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG

    Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG

    Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, an der die KG beteiligt ist, gehört nur dann zum sog. Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Beteiligung an der GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der KG ist oder wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH seinen Einfluss in der KG stärken kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Zuordnung der Beteiligung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II in Betracht, wenn die Beteiligung an der GmbH nicht verlustträchtig ist. Hintergrund: Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist in der Regel sog. Mitunternehmer, so dass ihm die Einkünfte der Mitunternehmerschaft im Umfang seiner Beteiligungsquote zugerechnet werden. Darüber hinaus kann er auch noch Sonderbetriebseinkünfte erzielen und Sonderbetriebsvermögen I oder II haben. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Mitunternehmerschaft vermietet. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die in einer bestimmten Weise für die Mitunternehmerschaft oder für die Stellung des Mitunternehmers vorteilhaft sind. Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen I oder II gehört, wird ebenfalls den Einkünften des Mitunternehmers aus seiner Mitunternehmerschaft zugerechnet.Sachverhalt: Die GmbH & Co. KG hielt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. U.a. hatte sie eine Beteiligung von 100 % an der A-GmbH, die wiederum an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war. Alleinkommanditist der GmbH & Co. KG war der K, der zugleich Alleingeschäftsführer der A-GmbH war. Im Mai 2011 wurde das Stammkapital der A-GmbH von 25.000 € auf 26.000 € erhöht. Der neue Geschäftsanteil wurde von K übernommen und dem Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG zugeordnet; die Anschaffungskosten des K für den neuen Geschäftsanteil waren höher als der Verkehrswert des Geschäftsanteils. Im September 2012 verkaufte K den Geschäftsanteil mit Verlust an die J-GmbH, an der seine beiden Söhne zu je 49,5 % sowie der K selbst mit 1 % beteiligt waren. Das Finanzamt erkannte den im Sonderbetriebsvermögen II des K entstandenen Verlust nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Beteiligung des K an der A-GmbH gehörte nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass entweder die Beteiligung an der A-GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der GmbH & Co. KG ist oder dass K aufgrund seiner Beteiligung an der A-GmbH seinen Einfluss in der GmbH & Co. KG stärken kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Wirtschaftlich vorteilhaft ist die Beteiligung an der A-GmbH für die GmbH & Co. KG nur dann, wenn zwischen dem Unternehmen der GmbH & Co. KG und der A-GmbH eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der K, ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern, die A-GmbH beherrscht. Für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit fehlte es bereits an einer Beherrschung der A-GmbH durch K, der nur mit 1/26 (ca. 3,8 %) an der A-GmbH beteiligt war. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die GmbH & Co. KG über den Dividendenbezug am wirtschaftlichen Erfolg der A-GmbH beteiligt war. Der Einfluss des K in der GmbH & Co. KG kann dadurch gestärkt werden, dass er sich an der Komplementär-GmbH beteiligt und er über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG gewinnt. Anhaltspunkte für eine Stärkung des Einflusses des K auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG lagen im Streitfall nicht vor; denn K hatte sich nicht an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG beteiligt, sondern nur an der A-GmbH, die eine Tochter-GmbH der GmbH & Co. KG war.Hinweis: Damit gehörte die Beteiligung des K nicht zu seinem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen II, so dass der Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zu den mitunternehmerischen Einkünften des K aus seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG gehörte. Eine Zuordnung zum sog. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II scheiterte ebenfalls. Denn eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II kommt nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut (Beteiligung an der A-GmbH) dem Betrieb der GmbH & Co. KG keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Dies war hier der Fall, weil die Anschaffungskosten des K für seine Beteiligung an der A-GmbH höher waren als der Verkehrswert des erworbenen Geschäftsanteils.Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2025 – IV R 12/23; NWB

  • Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt: R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste. Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB