Aktuelles

  • Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt nach Datenschutz-Vorschriften

    Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt nach Datenschutz-Vorschriften

    Zwar gelten die Datenschutzvorschriften auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht aber nur dann, wenn dies unerlässlich ist, dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen. Dieser Anspruch kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen offenkundig unbegründeten Antrag oder um einen exzessiven Antrag handelt.Hintergrund: Der Datenschutz spielt im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Nach den Regelungen des Datenschutzes hat ein Bürger das Recht, von einer Behörde eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die Behörde personenbezogene Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, kann der Bürger Auskunft über diese personenbezogenen Daten verlangen. Außerdem stellt die Behörde dem Bürger eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Sachverhalt: Der Kläger beantragte beim Finanzamt eine Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von Steuerakten mit personenbezogenen Daten. Sein Antrag bezog sich auf Steuerakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten und Handakten bezüglich der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015; der Kläger führte hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 ein Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Anspruch für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück: Die Datenschutzvorschriften gelten auch im Steuerrecht, und zwar umfassend für alle Steuerarten. Der Datenschutz ist nur insoweit eingeschränkt, als es um die nationale Sicherheit geht. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht, wenn die Zurverfügungstellung unerlässlich ist, um dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen; dies kann auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken umfassen. Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, welche Datenschutzrechte er ausüben möchte und aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Ist der Antrag des Steuerpflichtigen offenkundig unbegründet oder aber exzessiv, weil der Antrag z.B. häufig wiederholt wird, kann die Behörde ein angemessenes Entgelt verlangen oder aber sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Behörde muss dann jedoch die offenkundige Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter nachweisen. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, ob der Kläger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien für ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen. Außerdem muss das FG ermitteln, welche Datenschutzrechte der Kläger überhaupt geltend machen will. Ferner wird das FG prüfen müssen, ob der Antrag des Klägers offenkundig unbegründet ist oder einen exzessiven Charakter aufweist.Hinweise: Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich bereits durch das Steuergeheimnis hinreichend vor einer unbefugten Weitergabe seiner Daten an Dritte geschützt. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses ist auch eine Straftat. Beim Datenschutz geht es hingegen um die Verarbeitung und Nutzung der Daten, die sich aus den Steuererklärungen und Anträgen des Steuerpflichtigen ergeben. Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 35/21; NWB

  • Recht

    Künstlersozialabgabe im Jahr 2025

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.7.2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2025 eingeleitet. Danach soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen. Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.Hinweis: Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung sind auf der Homepage des BMAS veröffentlicht. Quelle: BMAS online, Meldung v. 11.7.2024; NWB

  • Änderung eines Steuerbescheids wegen fehlerhafter Erfassung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen

    Änderung eines Steuerbescheids wegen fehlerhafter Erfassung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen

    Erfasst das Finanzamt den Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber in elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dem Finanzamt mitgeteilt worden ist, nicht in voller Höhe, kann es den Bescheid später zuungunsten des Arbeitnehmers ändern. Die Änderung ist möglich, obwohl die unvollständige Erfassung des Arbeitslohns im bisherigen Bescheid auf einem Fehler des Finanzamts beruht. Hintergrund: Ein bekanntgegebener Bescheid kann nur noch dann geändert werden, wenn es eine Änderungsvorschrift gibt. Eine Änderung ist z.B. zulässig, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle (z.B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt wurden und diese Daten vom Finanzamt nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber übermittelte dem Finanzamt zwei Lohnsteuerbescheinigungen für zwei Zeiträume im Jahr 2018, aus denen sich ein Arbeitslohn für den Zeitraum Januar bis August 2018 in Höhe von ca. 34.000 € und für Dezember 2018 in Höhe von ca. 3.000 € ergab. In dem Betrag von 34.000 € war eine tarifbegünstigte Entschädigung von 9.000 € enthalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 25.9.2019 setzte das Finanzamt einen Arbeitslohn von 28.000 € an (34.000 € – 9.000 € + 3.000 €). Von dem zu versteuernden Einkommen, in dem der Betrag von 28.000 € enthalten war, besteuerte das Finanzamt einen Teilbetrag von 9.000 € ermäßigt. Am 20.5.2021 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2018 und setzte nunmehr einen Arbeitslohn von 37.000 € an (34.000 € + 3.000 €); hiervon besteuerte es einen Teilbetrag von 9.000 € ermäßigt. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Voraussetzungen einer Änderungsnorm waren erfüllt. So darf das Finanzamt einen Bescheid ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt wurden und vom Finanzamt nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Im Streitfall hat der Arbeitgeber als mitteilungspflichtige Stelle elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt übermittelt, und das Finanzamt hat die Daten im Erstbescheid vom 25.9.2019 nicht zutreffend berücksichtigt; denn das Finanzamt hat den Arbeitslohn zunächst um 9.000 € gemindert, anstatt bei der Anwendung des Steuersatzes einen Teilbetrag von 9.000 € tarifbegünstigt zu besteuern. Es kommt nicht darauf an, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten beruht. Die Änderungsnorm verlangt weder einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen. Es spielt auch keine Rolle, ob das Finanzamt die Tatsachen falsch gewürdigt, das Recht fehlerhaft angewendet oder aber einen mechanischen Fehler wie z.B. einen Schreib- oder Rechenfehler begangen hat. Es ist nicht geboten, die Änderungsnorm einschränkend auszulegen; denn der Gesetzgeber wollte eine umfassende Korrektur ermöglichen, wenn es im steuerlichen Massenverfahren zu Fehlern bei der Übernahme elektronisch übermittelter Daten kommt. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Anlage N den Arbeitslohn auch nicht richtig angegeben hatte; denn er hatte die Entschädigung in Höhe von 9.000 € zu Unrecht aus dem Gesamtarbeitslohn herausgerechnet und gesondert angegeben.Hinweise: Zwar hatte das Finanzamt in dem Änderungsbescheid eine fehlerhafte Korrekturnorm angegeben. Dies führte jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids, weil die Angabe der Korrekturnorm nur eine Begründung darstellt und eine fehlerhafte Begründung den Bescheid nicht fehlerhaft macht, wenn eine andere Änderungsnorm existiert, die die Änderung rechtfertigt. Das aktuelle Urteil erweitert die Korrekturmöglichkeiten für das Finanzamt erheblich, wenn es zu einem Fehler bei der Umsetzung elektronisch übermittelter Daten wie z.B. dem Arbeitslohn, den Renten oder den Krankenversicherungsbeiträgen gekommen ist. Denn es kommt nicht darauf an, weshalb es zu einem Fehler gekommen ist. Im Streitfall war es daher irrelevant, dass sich das Finanzamt bei der Besteuerung des Arbeitslohns verrechnet hat. Die gute Nachricht für die Steuerpflichtigen ist aber, dass auch eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen künftig leichter herbeigeführt werden kann, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – bei der Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten zu einem Fehler zuungunsten des Steuerpflichtigen gekommen ist und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 20/23; NWB