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  • Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Das BMF hat sich zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert.Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab 1.1.2026 näher eingegangen:Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z.B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer). In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.Für die Silvesternacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt werden konnte.Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027; NWB

  • Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar

    Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar

    Verkauft der Steuerpflichtige eine wesentliche GmbH-Beteiligung, die zu seinem Privatvermögen gehört, und beauftragt er danach einen Steuerberater mit der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns, sind die Steuerberaterkosten nicht als Veräußerungskosten absetzbar. Hintergrund: Ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, wird ein Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Nach dem Gesetz ist als Veräußerungsgewinn der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.Sachverhalt: Die Klägerin war an der X-AG mit fast 6 % beteiligt. Die Beteiligung gehörte zu ihrem Privatvermögen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre Beteiligung mit Gewinn. Sie beauftragte anschließend einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns und machte die Kosten für die Beratung als Veräußerungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung war steuerpflichtig, da die Klägerin an der X-AG mit mindestens 1 % Prozent beteiligt war. Vom Veräußerungspreis waren zwar die Veräußerungskosten abzuziehen. Die Kosten für den Steuerberater stellten jedoch keine Veräußerungskosten dar. Zu den Veräußerungskosten gehören diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob das sog. auslösende Moment der Aufwendungen bei wertender Betrachtung in der Veräußerung liegt und ob die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften haben. Die Steuerberatungskosten der Klägerin waren nicht durch die Veräußerung veranlasst, sondern durch die sachliche Steuerpflicht der Veräußerung und durch den hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, einen Steuerberater für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beauftragen. Hinweise: Das Abstellen des BFH auf das sog. auslösende Moment und die wertende Betrachtung ist für die Praxis kaum tauglich und das Ergebnis nur schwer vorhersehbar. Steuerberaterkosten sind nach dem aktuellen Urteil jedenfalls nicht absetzbar, wenn eine wesentliche Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, entstehen Steuerberaterkosten für die Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) und sind dann nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgabe absetzbar. Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – IX R 12/24; NWB

  • Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln

    Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln

    Schwerwiegende formelle Buchführungsmängel rechtfertigen bei einem bargeldintensiven Betrieb eine Hinzuschätzung. Ein derartiger schwerwiegender Buchführungsmangel liegt vor, wenn im Kassensystem Stornierungen weder in den Kassenbelegen über den Tagesabschluss noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) ausgewiesen werden. Hintergrund: Bei der Bilanzierung sind zahlreiche formelle Buchführungsvorschriften zu beachten. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es häufig bei Betrieben, die einen Großteil ihrer Einnahmen bar erzielen (z.B. Restaurants, Taxiunternehmen) und deren Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß ist. Je nach Umfang und Gewicht der Buchführungsmängel kann das Finanzamt zu einer Schätzung des Gewinns und der Umsätze berechtigt sein. Es stellt sich dann die Frage, welche Schätzungsmethode rechtmäßig ist. Sachverhalt: Der Kläger war Gastwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren 2011 bis 2013 erstellte seine EDV-Kasse sog. Tagesabschlüsse, in denen systembedingt keine Stornobuchungen aufgeführt waren. Außerdem waren die Tagesabschlüsse nicht fortlaufend nummeriert und enthielten weder Angaben zur Zahlungsweise noch zur Uhrzeit, zu der der jeweilige Tagesabschluss erstellt wurde. Der Kläger konnte dem Außenprüfer auch keine Programmier- und Bedienungsanleitungen für die Kasse vorlegen. Das Finanzamt verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und schätzte den Gewinn und die Umsätze. Dabei orientierte sich der Außenprüfer an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die die Rohgewinnaufschlagsätze branchenspezifisch erfasst, nahm den niedrigsten Rohgewinnaufschlag von 186 % an und minderte diesen Aufschlag um einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von 30 %; dies führte zu einer Erhöhung der Erlöse und Umsätze pro Streitjahr zwischen ca. 10 % und 16 %. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz folgte dieser Vorgehensweise. Entscheidung: Der BFH bejahte zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, verwies die Sache aber zur Überprüfung der Höhe der Schätzung an das FG zurück: Das Finanzamt war zu einer Schätzung berechtigt, da die Buchführung des Klägers erhebliche formelle Buchführungsmängel aufwies und daher zu verwerfen war. Ein besonders schwerwiegender Buchführungsmangel war, dass das Kassensystem keine Stornierungen auswies, so dass weder in den Belegen über die Tagesabschlüsse noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) Stornierungen ersichtlich waren. Damit war nicht feststellbar, ob der Kläger lediglich Fehlbuchungen korrigierte oder aber zutreffende Einnahmebuchungen löschte. Da der Kläger als Gastwirt einen bargeldintensiven Betrieb unterhielt, bestand folglich keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen, so dass eine (Hinzu-)Schätzung dem Grunde nach gerechtfertigt war. Das Finanzamt musste nicht nachweisen, dass das Kassensystem tatsächlich manipuliert wurde. Die Schätzung war jedoch der Höhe nach fehlerhaft. Zwar hat das Finanzamt grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Schätzungsmethoden. Es muss bei mehreren Schätzungsmethoden aber diejenige Methode vorrangig wählen, die dem tatsächlich erzielten Gewinn und Umsatz am Nächsten kommt, und seine Schätzung auch begründen. Beides ist im Streitfall nicht geschehen. Vorrangig wäre ein innerer Betriebsvergleich gewesen, weil sich dieser an den Verhältnissen des Betriebs orientiert. Sofern die Buchführungsunterlagen der Streitjahre hierfür nicht verwertbar gewesen sein sollten, hätte das Finanzamt die Zahlen der Folgejahre ab 2014 heranziehen und diese ggf. mindern können, um etwaige Preissteigerungen ab 2014 zu berücksichtigen. Die Richtsatzsammlung ist hingegen grundsätzlich weniger geeignet, da die Richtsätze auf den Zahlen anderer Betriebe beruhen. Zudem ist es widersprüchlich, einen Wert der Richtsatzsammlung heranzuziehen und diesen dann um einen Sicherheitsabschlag von 30 % zu mindern. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um eine Richtsatzschätzung, sondern um eine sog. griffweise Schätzung. Bei dieser ist dann – mangels Begründung – nicht verständlich, weshalb nicht ein Sicherheitsabschlag von 40 % oder 20 % angebracht gewesen wäre. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Schätzung des Finanzamts erneut überprüfen und ermitteln, ob ein innerer Betriebsvergleich – ggf. auf der Grundlage der Zahlen der Folgejahre, die wegen möglicher Preissteigerungen zu korrigieren wären – möglich ist. Von Bedeutung könnte auch sein, dass der Kläger ab 2016 eine sog. fiskalisierte Kasse verwendete, die als manipulationssicher gilt, und dass der Kläger ab 2016 keine höheren Gewinne und Umsätze als in den Streitjahren erzielt hat. Im Übrigen wiederholt der BFH seine Zweifel an der Tauglichkeit der Richtssatzsammlung für Hinzuschätzungen, die er bereits jüngst in einer anderen Entscheidung geäußert hat. Dem BFH fehlt u.a. die Transparenz, um die in der Richtsatzsammlung genannten Werte nachvollziehen zu können. Sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl ein innerer Betriebsvergleich als auch eine Schätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung ausscheiden, käme nur ein Sicherheitszuschlag im Wege einer sog. griffweisen Schätzung in Betracht. Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – X R 23-24/21; NWB