Aktuelles
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Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA
Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt. Hintergrund: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht. Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren (Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten. Hinweise: Nach der Rechtslage seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist. Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang in den Folgejahren erhalten bleibt. Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22; NWB
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Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotelübernachtungen mit Nebenleistungen europarechtskonform
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend darf er diejenigen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwerfen, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot. Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war allerdings ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls der Parkplatz sowie das WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt. Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht: Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen das Europarecht. Ein EU-Staat kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z.B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z.B. die Überlassung von Tagungsräumen oder die Reinigung von Kleidung. Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z.B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels. Hinweise: Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme aber widersprochen. Dem EuGH zufolge kann eine Aufteilung durch den Gesetzgeber erfolgen, wenn er die Aufteilung auf konkrete und spezifische Fälle beschränkt und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Nur wenn der Gesetzgeber eine solche Aufteilung nicht vornimmt, darf eine einheitliche Leistung, die aus unterschiedlichen Bestandteilen besteht, nicht künstlich aufgeteilt werden. Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil aufteilen muss. Quelle: EuGH, Urteil vom 5.3.2026 – C-409/24 bis C-411/24; NWB
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Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage
Wird einem angestellten Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird und für die die GmbH als Arbeitgeberin einen Zinssatz zusagt, so ist die Fremdüblichkeit dieser Verzinsung nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage für einen anderen Arbeitnehmer der GmbH vereinbart worden ist, zu überprüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtausstattung der Bezüge unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. An der Klägerin waren M mit 60 % und ihr Sohn S mit 40 % beteiligt, wobei S zugleich Geschäftsführer war. Prokuristin der GmbH war T, die Tochter der M. Die GmbH erteilte im Jahr 2013 dem S und der T Pensionszusagen. Diese sollten in der Weise finanziert werden, dass S und T zugunsten der Renten im Rahmen einer Entgeltumwandlung auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten. Die GmbH sagte einen Zinssatz von 6 % zu. Daneben hatte die GmbH dem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage erteilt, die mit 3 % verzinst wurde. Das Finanzamt setzte in Höhe der Differenz von drei Prozentpunkten (6 % statt 3 %) eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der GmbH entsprechend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück: Allein der unterschiedliche Zinssatz für die Pensionszusagen, die S und T erteilt wurden, und für die Pensionszusage, die D erteilt wurde, rechtfertigt nicht den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn die Pensionszusagen für S und T wurden jeweils durch eine Entgeltumwandlung finanziert und waren damit arbeitnehmerfinanziert. Hingegen war die Pensionszusage für D arbeitgeberfinanziert, d.h. die GmbH musste den Kapitalstock sowie die komplette Verzinsung aus eigenem Vermögen aufbringen. Zudem war D – anders als S und T – kein leitender Angestellter im Unternehmen der GmbH. Daher schied ein interner Fremdvergleich aus. Die fehlende Fremdüblichkeit des Zinssatzes von 6 % lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beitragsrendite einer Kapitallebensversicherung niedriger ist; denn dieser Vergleichsmaßstab würde nur die Ertragsperspektive eines Kapitalanlegers berücksichtigen, nicht aber, dass es bei Arbeitnehmern auf die Höhe der Gesamtausstattung ankommt. Ob die Gesamtausstattung angemessen ist, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie nach der Art und Höhe der Vergütungen, die ein vergleichbarer Betrieb seinen Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlt. Dabei ist auch die Pensionszusage zu berücksichtigen, und zwar in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie.Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Angemessenheit der Gesamtausstattung überprüfen. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für private Zwecke. Das FG muss auch prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH zur Finanzierung der Pensionszusage beigetragen hat. Eine Finanzierung durch die GmbH als Arbeitgeberin läge vor, soweit der vereinbarte Zinssatz von 6 % den risikoarmen Marktzins überstiegen haben sollte. Zwar wird bei der Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ein Rechnungszinsfuß von 6 % angesetzt. Dies ist bei der Prüfung der Fremdüblichkeit des im Streitfall vereinbarten Zinssatzes aber nicht zu berücksichtigen; denn der Rechnungszinsfuß für die Steuerbilanz orientiert sich nicht nur am marktüblichen Zinssatz, sondern auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite.Der BFH hat in einem weiteren Fall der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage entschieden, dass die Zusage auch dann fremdüblich sein kann, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird.Quelle: BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23; NWB