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  • Keine umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung für bilanzierenden Freiberufler

    Keine umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung für bilanzierenden Freiberufler

    Eine freiberuflich tätige Partnerschaft, die freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bilanziert, unterliegt der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung und muss daher die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung ihrer Umsätze an das Finanzamt abführen. Aufgrund ihrer freiwilligen Bilanzierung gilt für sie nicht die Ist-Versteuerung, nach der die Umsatzsteuer erst bei Bezahlung durch ihre Vertragspartner abzuführen wäre. Hintergrund: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Versteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die Ist-Versteuerung ist u.a. zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit der Unternehmer Umsätze als Freiberufler ausführt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt die Soll-Versteuerung, so dass der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen muss, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Versteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte erneut einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage ab: Zwar war der Gesetzeswortlaut für eine Gestattung der Ist-Versteuerung erfüllt; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, so dass eine der Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung gegeben war. Die beiden anderen Voraussetzungen waren nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war. Obwohl die Klägerin freiberuflich tätig war, hatte sie keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zu dem Fall der freiwilligen Bilanzierung. Die gesetzliche Gestattung der Ist-Versteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Versteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Versteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung erfasst wird. Hinweise: Das FG stützt sich auf eine Entscheidung des BFH, der eine Ist-Versteuerung bei Freiberuflern im Fall der Bilanzierung abgelehnt hatte. Allerdings hatte der BFH diese Aussage nur in einem nicht tragenden Teil des Urteils geäußert. Das FG hat daher die Revision zum BFH zugelassen, damit dieser überprüfen kann, ob er an seiner bisherigen Entscheidung festhält; die Klägerin hat die Revision zwischenzeitlich eingelegt. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2024 – 9 K 86/24, Rev. beim BFH: V R 16/24; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmer

    Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmer

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur geänderten Rechtslage bei der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 Stellung genommen. Das Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Hintergrund: Kleinunternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen und sind dann auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Gesetzgeber hat ab 2025 neue Umsatzgrenzen eingeführt und behandelt die Umsätze eines Kleinunternehmers nunmehr als umsatzsteuerfrei. Ab 2025 darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 25.000 € gewesen sein und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. Ein Unternehmer, der die Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten; er muss dann Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen und ist im Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt. An den Verzicht ist der Unternehmer fünf Kalenderjahre gebunden.Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Sollte ein Kleinunternehmer künftig Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen, obwohl er umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, muss er die Umsatzsteuer aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abführen. Hinweis: Dies gilt nicht, wenn der Kleinunternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt hat, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; denn dann droht keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens. Ein Kleinunternehmer kann eine vereinfachte Rechnung ausstellen, in der u.a. der Name und die Anschrift des Kleinunternehmers sowie seines Vertragspartners, die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Kleinunternehmers, das Rechnungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt enthalten sind.Hinweis: Diese vereinfachte Rechnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Der Hinweis „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt. Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss nicht elektronisch ausgestellt, sondern kann in Papierform erstellt werden. Mit Zustimmung des Leistungsempfängers ist die Ausstellung einer elektronischen Rechnung aber möglich. Die Stellung als Kleinunternehmer endet, sobald im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird. Bereits der erste Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Beispiel: U hat im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000 € nicht überschritten. Im laufenden Kalenderjahr beträgt sein Gesamtumsatz bislang 70.000 €. Ein neuer Kunde kommt nun zu U und kauft einen Gegenstand für 50.000 €; dieser Umsatz ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern unterliegt vollständig der Umsatzsteuer. Bezüglich der Überschreitung kommt es auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts an. Hinweis: Für Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die aktuelle Umsatzhöhe im Blick zu behalten, weil der Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung theoretisch mit dem nächsten Umsatz eintreten kann, wenn hierdurch die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, kommt es für die Beurteilung, ob er Kleinunternehmer ist, allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres an. Dabei gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 €, nicht jedoch in Höhe von 100.000 €. Der Unternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und wird dann wie ein regulärer Unternehmer behandelt, sodass er Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Anschließend kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.Hinweis: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss nach der Neuregelung bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres erklärt werden, für 2025 also bis zum 28.2.2027. Hat ein Unternehmer bereits vor dem 1.1.2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er insgesamt fünf Kalenderjahre an diesen Verzicht gebunden, und zwar über den 1.1.2025 hinaus. Hinweis: Für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2026 erklärt werden. Hinweis: Neu ist ferner, dass ein Unternehmer ab 2025 auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Kleinunternehmer auftreten darf. Der Jahresumsatz in der EU darf dann im vorangegangenen Jahr sowie im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten; außerdem muss der Unternehmer über eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer verfügen. Der Unternehmer darf zudem in dem anderen EU-Staat die dortigen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschreiten. Damit die Einhaltung der Umsatzgrenze überwacht werden kann, muss der Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine sog. Umsatzmeldung abgeben. Das aktuelle Schreiben des BMF enthält hierzu ebenfalls zahlreiche Ausführungen. Quelle: BMF, Schreiben vom 18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105

  • Gewinn- und Umsatztantieme für Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied

    Gewinn- und Umsatztantieme für Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied

    Zahlt eine AG einem Vorstandsmitglied, welches zugleich Minderheitsaktionär ist, eine Umsatz- und Gewinntantieme, führt dies grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn bei Rechtsgeschäften zwischen einer AG und ihrem Vorstand wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten, der die Interessen der AG wahren soll. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird man nur dann annehmen können, wenn die Vereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und Minderheitsaktionärs ausgerichtet ist.Hintergrund: Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört, wird dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG, die im Immobilienbereich tätig war. Aktionäre waren P, D und K zu je 1/3. K war auch alleinvertretungsberechtigter Vorstand. Im Aufsichtsrat saßen P, D und F. Die AG sagte dem K eine Gewinntantieme in Höhe von 40 % zu, soweit der Gewinn bis 250.000 € beträgt, sowie in Höhe von 10 %, soweit der Gewinn höher als 250.000 € ausfällt. Das Mindestgehalt des K sollte 50.000 € jährlich betragen. Ferner sollte K eine Umsatzprovision in Höhe von 1 % des jeweiligen Verkaufsumsatzes erhalten. Das Finanzamt behandelte sowohl die Gewinn- als auch die Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete sie dem Einkommen der AG hinzu. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück: Zwar kommt nicht nur bei einer GmbH, sondern auch bei einer AG eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht, wenn es zu einer Vermögensminderung kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Allerdings führt bei einer AG nicht jede fremdunübliche Vergütungsvereinbarung mit dem Vorstand zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei einer Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied wird die AG nämlich durch den Aufsichtsrat vertreten, der die Aufgabe hat, die Interessen der AG zu wahren. Bei einem Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied wird man daher nur aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen können, dass die Vergütung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Aufsichtsrat mit nahestehenden Personen des Vorstandsmitglieds und Minderheitsaktionärs besetzt ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt ferner in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied ein Mehrheitsaktionär ist, der aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung die Möglichkeit hat, ihm wohlgesinnte Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Allerdings war K kein Mehrheitsaktionär.Hinweise: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück. Das FG muss nun die Überlegungen des Aufsichtsrats, die zu der Ausgestaltung der Vergütungsregelung mit der Gewinn- und Umsatztantieme führten, würdigen.Der BFH macht deutlich, dass die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats ein sehr starkes Beweisanzeichen für die Fremdüblichkeit der Vergütungsvereinbarung und damit für deren steuerliche Anerkennung darstellt. Bei einer GmbH führt eine Umsatztantieme zwar grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil sie zu einer Gewinnabsaugung führen kann. Im Streitfall aber war die Umsatztantieme vom Aufsichtsrat genehmigt worden. Zudem hatte das FG mittels einer Zeugenvernehmung der Aufsichtsratsmitglieder P und F ermittelt, dass K verpflichtet gewesen war, jedes Immobilienprojekt dem Aufsichtsrat mit einer detaillierten Kalkulation vorzulegen. Der Aufsichtsrat erhielt so die Möglichkeit, nur rentable Objekte zu genehmigen und damit die Gefahr einer Gewinnabsaugung zu vermeiden. Bei der Gewinntantieme könnte eine Rolle spielen, dass K in wirtschaftlich schlechten Jahren der AG nur eine Mindestvergütung von 50.000 € erhielt.Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22; NWB