Aktuelles
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Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung
Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt: R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste. Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/017; NWB
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Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %. Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer Genussrechte im Rahmen eines Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Denn die Kläger hatten neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben dem Arbeitsverhältnis, wenn das Sonderrechtsverhältnis ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor. Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw. Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung. Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlagen. Hinweise: Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g. Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweisen. Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze. Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB