Aktuelles
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Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Übernahme eines sog. Ökokontos
Der Zahlung für den Erwerb eines Grundstücks stellt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dar, auch wenn ein Teil der Zahlung auf ein sog. Ökokonto entfällt. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mindert sich daher nicht um den Anteil der Zahlung, der auf das Ökokonto entfällt.Hintergrund: Der Kaufvertrag über ein Grundstück löst Grunderwerbsteuer aus, die sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis richtet. Kommt es zu einem Eigentumswechsel an einem Grundstück, ohne dass es einen Kaufvertrag gab, unterliegt der Eigentumswechsel der Grunderwerbsteuer.Das Ökokonto, auf dem Ökopunkte eingetragen werden, repräsentiert einen besonderen naturschutzrechtlichen Grundstückszustand. Es geht beim Verkauf des Grundstücks auf den Käufer über.Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ein Grundstück und zahlte hierfür eine Abfindung an den vorherigen Eigentümer. Der vorherige Eigentümer hatte für das Grundstück die Einrichtung eines Ökokontos beantragt und das Ökokonto erhalten. Nach der Abfindungsvereinbarung entfiel ein der Höhe nach benannter Anteil der Abfindung auf das Ökokonto. Die Klägerin machte geltend, dass die Bemessungsgrundlage um den auf das Ökokonto entfallenden Anteil der Abfindung zu mindern sei.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Eigentumsübergang an dem Grundstück unterlag der Grunderwerbsteuer. Da es keinen Kaufvertrag und auch keine Grundstücksauflassung gab, weil die Eigentumsübertragung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, ist der Erwerb des Eigentums – und nicht der Kaufvertrag, wie sonst üblich – grunderwerbsteuerbar. Zwar kann nach dem Gesetz der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Flurbereinigungsverfahren steuerfrei sein. Dies setzt aber voraus, dass der Erwerber auch Flächen in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. Dies war im Streitfall nicht der Fall, sondern die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, das nicht mehr zur Abfindung benötigt wurde, weil andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens auf eine Abfindung in Land (d.h. in Grundstücken) verzichtet hatten. Zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört auch der auf das Ökokonto entfallende Teil der Abfindung. Denn die auf dem Ökokonto gutgeschriebenen Ökopunkte sind fest mit dem Grundstück verbunden, da das Ökokonto einen behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundstückszustand abbildet. Die Ökopunkte sind nicht frei handelbar, sondern können nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden. Folglich ist die Abfindung, soweit sie auf das Ökokonto entfällt, als Ausgleichsleistung für den Grundstückserwerb anzusehen. Hinweise: Der Streitfall betraf das Ökokonto in Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer haben ebenfalls Rechtsverordnungen zum Ökokonto erlassen. Sofern auch nach diesen Rechtsverordnungen das Ökokonto nicht getrennt vom Grundstück übertragen werden kann, dürfte das aktuelle Urteil auch für die Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gelten, so dass es dort ebenfalls nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 47/22; NWB
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Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen
Der Verkauf von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis an die GmbH selbst kann zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile bei den verbleibenden GmbH-Gesellschaftern und damit zu einer Schenkung führen. Für diese Art der Schenkung ist eine Freigebigkeit, d.h. eines auf die Bereicherung des Empfängers gerichteten Willens, nicht erforderlich.Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen drei Kindern, seinen beiden Brüdern und deren insgesamt vier Kindern zu je 1/10 Miterbe der verstorbenen D. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil an der T-GmbH im Nennwert von 9.000 €; das Stammkapital der T-GmbH betrug 27.000 €. Die weitere Gesellschafterin der T-GmbH war die H-KG, die mit 2/3 an der T-GmbH beteiligt war; an der H-KG waren nur der Kläger und seine beiden Brüder zu je 1/3 beteiligt. Am 10.10.2013 verkauften die zehn Miterben ihren Geschäftsanteil an der T-GmbH (Nennwert 9.000 €) zum Preis von 300.000 € an die T-GmbH, die somit eigene Anteile erwarb. Die Kaufpreisermittlung beruhte auf zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009, bei denen sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH in Höhe von insgesamt 1 Mio. € geeinigt hatten. Tatsächlich stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile zum 10.10.2013 jedoch auf 1.819.176 € fest. Das Finanzamt ging von einer Schenkung derjenigen Miterben, die nicht an der H-KG beteiligt waren, an den Kläger und seine beiden Brüder aus; zur Berechnung des Wertes der Schenkung s. Hinweise unten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Ermittlung des Wertes der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der Verkauf und die Abtretung der GmbH-Anteile durch die Miterben an die T-GmbH am 10.10.2013 war eine Leistung, die zu einer Schenkung an den Kläger und an seine beiden Brüder führen kann. Die Miterben haben ihre GmbH-Anteile hingegeben und damit aus ihrer Sicht einen verkehrsfähigen und werthaltigen Vermögensgegenstand auf die T-GmbH übertragen. Unbeachtlich ist, dass die übertragenen GmbH-Anteile für die T-GmbH nur eigene Anteile darstellten, die weder ein Stimmrecht noch ein Gewinnbezugsrecht verkörperten. Die gesetzliche Regelung über Leistungen an eine GmbH, die zu einer Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern führen, verlangt keine freigebige Vermögensverschiebung, d.h. keine Bereicherungsabsicht. Die Höhe der Bereicherung richtet sich nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung wie im Streitfall. Denn der Kläger und seine beiden Brüder waren nur über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit die Abtretung der Anteile an der T-GmbH durch die Miterben an die T-GmbH zu einer Erhöhung des Wertes des mittelbar vom Kläger über die H-KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T-GmbH führte. Zwar gab es ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis von 300.000 € und dem festgestellten Wert der Anteile in Höhe von 1.819.176 €. Das Festhalten an einem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis, nämlich an den zum 31.12.2009 ermittelten Unternehmenswert, entsprach nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die sich hieraus ergebende Differenz von 1.519.176 € muss jedoch nicht zwingend mit der Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH korrespondieren. Das FG muss daher ermitteln, ob und inwieweit die Anteile der H-KG an der T-GmbH im Wert gestiegen sind und es damit mittelbar zu einer Werterhöhung beim Kläger gekommen ist. Hinweise: Das Finanzamt hatte die Differenz zwischen Kaufpreis von 300.000 € und Wert der T-GmbH in Höhe von 1.819.176 € zugrunde gelegt, also 1.519.176 €. Hiervon hat das Finanzamt 1/3 jedem der zehn Miterben zu 1/10 zugerechnet (151.917 €), so dass auf den Kläger und seine beiden Brüder jeweils 50.639 € pro Kind, das nicht an der H-KG beteiligt war, entfiel.Die Besonderheit im Streitfall besteht darin, dass die T-GmbH nun eigene Anteile hält und sie insoweit weder ein eigenes Stimmrecht noch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat. Da die T-GmbH für den Erwerb der eigenen Anteile aber Geld bezahlt hat, nämlich 300.000 €, kann dies zu einer Minderung des Substanzwertes der T-GmbH geführt haben. Sollte das FG eine Werterhöhung feststellen, ist diese der Höhe nach auf den Differenzbetrag von 1.519.176 € begrenzt, darf diesen Betrag also nicht übersteigen. Eine etwaige Werterhöhung unterläge nicht der steuerlichen Privilegierung für Betriebsvermögen. Denn diese gilt zwar für die Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht, nicht aber für die hier streitige Werterhöhung bereits vorhandener GmbH-Anteile. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB
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Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2026
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2026 wurden angepasst. Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 282 € auf 285 € pro Monat (kalendertäglich: 9,50 €). Der Wert pro Quadratmeter steigt von 4,95 € auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung von 4,05 € auf 4,10 €. Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 333 € auf 345 € pro Monat.Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten folgende Werte: Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 € (2025: 69 €/2,30 €), Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €), Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €).Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 €.Hinweis: Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres anzuwenden.Quelle: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, am 19.12.2025 vom Bundesrat beschlossen, BR-Drucks. 618/25, BR-Drucks. 727/25 (Beschluss); NWB