Aktuelles

  • Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt

    Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt

    Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf macht der Zoll aufmerksam.Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben.Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen.Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem 1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.Hinweise: Vor einer Bestellung in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Zoll online, NWB

  • Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort unternehmerisch tätig zu werden. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies gewinnerhöhend aus.Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in V-Stadt keine Betriebsstätte sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben. Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen. Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen. Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anwendbar. Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt, nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten Tätigkeitsstätte.Hinweise: Hätte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte absetzen können. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können. Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – III R 18/25; NWB

  • Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

    Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

    Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden. Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nutzbar zu machen. Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die „Spielerlaubnis“ ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren. Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt. Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss. Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB