Aktuelles

  • Krankenhaus als Zweckbetrieb

    Krankenhaus als Zweckbetrieb

    Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte werden nicht dem steuerfreien Bereich des gemeinnützigen Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zugerechnet, wenn die angestellten Krankenhausärzte das Personal und die Sachmittel für ambulante Leistungen verwenden, die sie im eigenen Namen erbringen. Es kann sich bei der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung aber um einen allgemeinen Zweckbetrieb handeln; anderenfalls gehören die Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den eine gemeinnützige Körperschaft unterhält. Unter bestimmten Voraussetzungen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als sog. Zweckbetriebe behandelt und sind damit ebenfalls steuerfrei. Der Gesetzgeber erkennt einzelne Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als Zweckbetrieb an, z.B. Krankenhäuser oder sportliche Veranstaltungen. Daneben gibt es noch einen allgemeinen Zweckbetriebsbegriff: Danach ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht in eine vermeidbare Konkurrenz zu Wirtschaftsunternehmen treten. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in einem sog. Betrieb gewerblicher Art mehrere Krankenhäuser. Der Krankenhausbetrieb erfüllte grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen eines gemeinnützigen Zweckbetriebs. Die Klägerin beschäftigte Krankenhausärzte, die ermächtigt waren, im eigenen Namen ambulante Leistungen zu erbringen. Das hierfür benötigte Personal sowie die Sachmittel stellte die Klägerin den angestellten Ärzten entgeltlich zur Verfügung und ordnete die Einnahmen dem steuerfreien Bereich ihres Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu. Das Finanzamt sah hingegen in der entgeltlichen Überlassung von Personal und Sachmitteln einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin.Entscheidung: Der BFH folgt grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die auf einer ärztlichen Leistung des Krankenhauses beruhen. Erforderlich ist also eine Leistung des Krankenhauses an die Patienten des Krankenhauses. Die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung dienten jedoch ambulanten Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen erbracht wurden. Es handelte sich also nicht um Leistungen des Krankenhauses an die Patienten. Zwar scheidet damit die Zuordnung der Einnahmen zu der besonderen gesetzlichen Zweckbetriebsregelung für Krankenhäuser aus. Denkbar ist aber, dass die Klägerin mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung den allgemeinen Zweckbetriebsbegriff erfüllte. Dies muss das FG nun aufklären. Hinweise: Der allgemeine Zweckbetriebsbegriff wäre erfüllt, wenn mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Krankenhausbetriebs verwirklicht würden, diese Zwecke nur hierdurch erreicht werden könnten und keine vermeidbare Konkurrenz zu wirtschaftlichen Unternehmen im Bereich der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung gegeben wäre. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, würden die Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehören.Quelle: BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21; NWB

  • Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale

    Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale

    Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt. Soweit der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt, ist die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festzusetzen. Weigert sich das Finanzamt, kann die Energiepreispauschale nach der Durchführung eines Vorverfahrens beim Finanzgericht eingeklagt werden. Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Damit sollte ein Ausgleich für die hohen Energiekosten geschaffen werden. Anspruchsberechtigt waren Unternehmer, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer der A-GmbH, deren Sitz sich in A-Stadt befand; nach dem Arbeitsvertrag war Arbeitgeberin aber die Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt. Der Kläger wohnte in B-Stadt. Die A-GmbH zahlte dem Kläger für 2022 keine Energiepreispauschale aus. Der Kläger erhob daher beim Arbeitsgericht in C-Stadt Klage gegen die A-GmbH. Das Arbeitsgericht verwies die Sache an das Finanzgericht (FG). Das FG rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, damit dieser klärt, welches Finanzgericht zuständig ist. Entscheidung: Der BFH entschied, dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist: Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das FG war nicht offensichtlich unhaltbar, sondern für das FG bindend. Denn ein Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist. Da der Kläger nicht gegen das Finanzamt klagt, sondern gegen die A-GmbH, kommt es auf den Sitz der A-GmbH an. Dieser befand sich zwar in A-Stadt; nach dem Arbeitsvertrag war der Kläger aber bei der Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt angestellt, so dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist. Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es nicht an. Zwar wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt, falls der Arbeitgeber sie nicht auszahlt. Der Kläger begehrt aber nicht die Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzamt, sondern die Auszahlung durch die A-GmbH. Der Kläger hat die Energiepreispauschale nämlich nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht. Hinweise: Der Kläger hätte statt seines Auszahlungsanspruchs gegen die A-GmbH auch eine Einkommensteuererklärung für 2022 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben können und hierin die Energiepreispauschale geltend machen können. Es wäre dann für die Zuständigkeit des Finanzamts auf den Wohnsitz des Klägers angekommen. Weigert sich das Finanzamt, die Energiepreispauschale auszuzahlen, muss zunächst ein Vorverfahren (Einspruch) durchgeführt werden. Bleibt dieses ebenfalls erfolglos und wird es mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist der Weg zum Finanzgericht frei: Beklagter ist dann jedoch das Finanzamt und nicht der eigene Arbeitgeber. Quelle: BFH, Beschluss vom 29.2.2024 – VI S 24/23; NWB

  • Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse

    Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse

    Verwendet der Unternehmer im Rahmen seiner Kassenführung ein älteres Kassensystem, das objektiv nicht gegen Manipulationen geschützt ist, so ist dies ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel, da keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine Vollschätzung, wenn es sich um einen gängigen Registrierkassentyp handelt und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist. Hintergrund: Eine Buchführung, auch Kassenführung, darf nicht manipuliert werden. Um Manipulationen an elektronischen Registrierkassen und PC-Kassen zu verhindern, gibt es seit dem 1.1.2020 die Pflicht, eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die in der elektronischen Registrierkasse verbaut wird, zu verwenden. Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Restaurant und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Den größeren Teil seiner Umsätze in den Streitjahren 2011 bis 2014 erzielte er durch Außer-Haus-Lieferungen. Seit 1999 nutzte er eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart (Modell SKS TS 400), die von 1987 bis 2002 vertrieben wurde und in Deutschland sehr gängig war. Die in den Jahren 1987 und 1988 entwickelte Kassensoftware war in den Streitjahren 2011 bis 2014 nicht mehr manipulationssicher. Anhaltspunkte für eine Manipulation durch den Kläger gab es allerdings nicht. Wegen der Manipulierbarkeit der Kasse verwarf das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers und ermittelte den Gewinn durch eine vollständige Schätzung. Entscheidung: Der BFH hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Die Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse ist ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel; denn es ist keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben. Aus diesem schwerwiegenden formellen Mangel folgt aber nicht zwingend die Berechtigung zu einer Vollschätzung durch das Finanzamt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz können dazu führen, dass der formelle Buchführungsmangel auf ein geringeres Maß zu reduzieren ist. So ist zugunsten des Klägers der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2016 hat die Finanzverwaltung derartige Kassensysteme akzeptiert. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten, erst zum 1.1.2020 eingeführt. In den Streitjahren 2011 bis 2014 durfte das vom Kläger verwendete Kassensystem aus Sicht der Finanzverwaltung also durchaus noch verwendet werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht ebenfalls für den Kläger. Das Modell SKS TS 400 war ein weit verbreitetes Modell, dessen Manipulierbarkeit vorrangig nur dem Kassenhersteller und den Kassenhändlern bekannt war und sich erst Jahre nach dem Vertriebszeitraum herausgestellt hat. Es sprach daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine konkrete Manipulation. Hinzu kommt, dass der Kläger auch noch sonstige Aufzeichnungen geführt hat, aus denen sich die vollständige Erfassung seiner Einnahmen ergibt. So hat er etwa täglich den – nicht manipulierbaren – Gesamtspeicher („Grand Total“) auf den Tagesendsummenbons ausgedruckt. Ferner konnte der Kläger für alle Öffnungstage seines Restaurants fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons vorlegen. Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die von ihm festgestellten formellen und materiellen Fehler gewichten. Der BFH konnte sich bei seiner technischen Einschätzung zu der verwendeten Kasse auf ein Gutachten eines Softwareentwicklers stützen, das im FG-Verfahren eingeholt worden war. Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung, die für viele Unternehmer nachteilig ist. Denn der BFH bejaht in einem ersten Schritt einen schwerwiegenden formellen Buchführungsfehler, wenn der Unternehmer eine Kasse verwendet, die objektiv manipulierbar war bzw. irgendwann einmal manipulierbar wird. Der schwerwiegende formelle Buchführungsfehler besteht auch bei Unkenntnis des Unternehmers von der Manipulierbarkeit. Zwar schwächt der BFH die Bedeutung des Buchführungsfehlers in einem zweiten Schritt ab; das Risiko liegt nun aber beim Unternehmer, der z.B. prüfen muss, ob es sich um einen weit verbreiteten Kassentyp handelte, oder der zusätzliche Aufzeichnungen vorlegen muss, zu denen er gesetzlich gar nicht verpflichtet war. Der BFH hat sich in dem Urteil auch noch zu Programmierprotokollen geäußert. Danach sind Veränderungen an den Einstellungen der Kasse durch Programmierprotokolle zu dokumentieren. Soweit es jedoch um die sog. Firmware der Kasse geht, also um die fest installierte Software, genügt grundsätzlich die Vorlage der Bedienungsanleitung. Allerdings sind Updates der Firmware zu protokollieren. Quelle: BFH, Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22; NWB