Aktuelles

  • Finanzverwaltung äußert sich zu Rückstellung wegen Arbeitsfreistellungen

    Finanzverwaltung äußert sich zu Rückstellung wegen Arbeitsfreistellungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen Stellung genommen. Dabei geht es um Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ergeben und aufgrund derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag freistellen, gleichwohl aber noch Gehalt zahlen muss.Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge sind Arbeitsverträge sog. schwebende Geschäfte, die von den Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind. Der Schwebezustand endet erst mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen zu erbringen sind, z.B. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung ist danach zu unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung zu erbringen ist oder erst danach: Solange der Arbeitnehmer noch arbeiten muss, ist grundsätzlich keine Rückstellung zu bilden, weil es sich um einen schwebenden Vertrag handelt. Jedoch kann eine Rückstellung unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands des Arbeitgebers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung gegen Gehaltszahlung hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gegen Gehaltszahlung freigestellt wird.Hinweis: Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsvertrags und dem Beginn der Zahlung für den Freistellungszeitraum verteilen. Das BMF folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Geht es um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die er zeitlich nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung erbringen muss, ist eine Rückstellung zulässig, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden ist, und wenn der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen werden wird. Hinweis: Die Rückstellung ist grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Verpflichtung am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr lang bestehen wird. Wird die Verpflichtung des Arbeitgebers kontinuierlich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebaut, ist der Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung anzusammeln. Das BMF aktualisiert außerdem seine Auffassung zu Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sowie zu Rückstellungen für Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und für Altersteilzeitvereinbarungen. Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen sowie zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben. Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039; NWB

  • Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Hat der Steuerpflichtige einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen und macht er in seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen für die Riester-Rente, kann der anschließende Einkommensteuerbescheid, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geändert werden; denn der Bescheid war nicht fehlerhaft, da der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, indem er sich gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hat. Hintergrund: Bei einem Riester-Renten-Vertrag können die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der zustehenden Zulagen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Soweit die Beiträge bzw. die daraus resultierenden Leistungen steuerlich gefördert wurden, unterliegen die späteren Auszahlungen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.Sachverhalt: Der Kläger leistete im Streitjahr 2019 Beiträge für einen sog. Riestervertrag in Höhe von rund 2.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelte die Daten zu dem Vertrag dem Finanzamt auf elektronischem Wege. In seiner Einkommensteuererklärung für 2019 machte der Kläger keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen. Daher erließ das Finanzamt am 13.10.2020 einen Einkommensteuerbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, und berücksichtigte in dem Bescheid die Beiträge für den Riester-Vertrag nicht als Sonderausgaben. Die Erläuterungen zu dem Bescheid umfassten 100 Zeilen und waren unübersichtlich gestaltet. Ab Zeile 12 folgten Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Überprüfung beantragen könne, ob für die Beiträge zum Riester-Vertrag ein Sonderausgabenabzug oder aber die Altersvorsorgezulage günstiger sei. Am 20.1.2021 reichte der Kläger eine korrigierte Einkommensteuererklärung ein, in der er nun u. a. den Sonderausgabenabzug für die Beiträge geltend machte. Das Finanzamt lehnte insoweit eine Änderung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Für eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids vom 13.10.2020 fehlt eine Rechtsgrundlage. Die gesetzlichen Korrekturvorschriften greifen nicht, weil sie verlangen, dass der Bescheid materiell fehlerhaft ist. Der Bescheid war aber nicht fehlerhaft, da der Kläger sein Wahlrecht auf Abzug der Beiträge als Sonderausgaben nicht zugunsten des Sonderausgabenabzugs ausgeübt, sondern sich dagegen entschieden hatte. Erst mit der Abgabe der korrigierten Einkommensteuererklärung im Januar 2021 hat der Kläger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er einen Sonderausgabenabzug begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 13.10.2020 aber bereits bestandskräftig und nicht fehlerhaft. In der ersten Einkommensteuererklärung hat sich der Kläger gegen den Abzug als Sonderausgaben entschieden, da er keinen Sonderausgabenabzug geltend gemacht hat. Der daraufhin ergangene Bescheid erging erklärungsgemäß und war nicht fehlerhaft. In der Übermittlung der Daten zum Riester-Vertrag durch das Versicherungsunternehmen an das Finanzamt war keine Ausübung des Wahlrechts des Klägers auf Sonderausgabenabzug zu sehen. Soweit Korrekturvorschriften die Korrektur eines Steuerbescheids ermöglichen, setzen sie einen fehlerhaften Bescheid voraus. Der Einkommensteuerbescheid vom 13.10.2020 entsprach aber der Erklärung, in der sich der Kläger gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hatte. Die geänderte Ausübung des Wahlrechts in der korrigierten Einkommensteuererklärung ist auch keine neue Tatsache, die eine Korrektur des Bescheids rechtfertigt. Hinweise: Der BFH sah in dem Verhalten des Finanzamts keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar waren die Erläuterungen zu dem Bescheid vom 13.10.2020 höchst unübersichtlich, da sie 100 Zeilen umfassten, keine Zwischenüberschriften und keinen Fettdruck enthielten und Leerzeilen als Absatzmarkierung weitgehend fehlten. Hierdurch wurde es dem Kläger erheblich erschwert, die Ausführungen zum Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht des BFH waren die Ausführungen zu diesem Wahlrecht aber bereits ab der 12. Zeile der Erläuterungen positioniert und daher noch wahrnehmbar. Das Finanzamt musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sonderausgabenabzug für den Kläger vorteilhaft ist; denn Folge des Sonderausgabenabzugs ist, dass die späteren Rentenzahlungen besteuert werden. Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2026 – X R 28/24; NWB