Aktuelles
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Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen
Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.Hintergrund: Das Steuerrecht selbst enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat allerdings Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Denn die Behörde ist nicht gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, im Gesetz näher bezeichnete Informationen.Sachverhalt: Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht der ersten Instanz hatte keinen Erfolg.Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:Dem Steuerpflichtigen ist keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige wird – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung steht dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen zu. Zwar beinhaltet eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Anspruch gesetzlich beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte.Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 – IX R 25/24 sowie Pressemitteulung v. 25.9.2025; NWB
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Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei
Die Beantragung der USt-IdNr. ist kostenfrei. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.Die Beantragung kann mithilfe eines Onlineformulars auf der Internetseite des BZSt erfolgen. Die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Drittanbietern ist daher nicht erforderlich, so das BZSt.Hinweis: Weitere Informationen zur USt-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: BZSt online, Meldung v. 8.10.2025; NWB
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Schenkungsteuer: Pauschale Abfindung für Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich steuerpflichtig
Verzichtet ein Ehegatte vor der Eheschließung auf einen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt und erhält er dafür sogleich eine pauschale Abfindung, z. B. in Form der Übertragung eines Grundstücks, stellt die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige Schenkung dar. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung für den Verzicht, weil noch gar nicht feststeht, ob später einmal der Zugewinnausgleich beendet wird.Hintergrund: Schenkungsteuer entsteht bei einer freigebigen Zuwendung, die zu einer Bereicherung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers führt und die objektiv unentgeltlich ist. Sachverhalt: Der Kläger heiratete die E. Vor der Heirat schloss der Kläger mit E einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen – ausgenommen im Fall des Todes des Klägers –, ebenso der Versorgungsausgleich. Beide Partner verzichteten auf nachehelichen Unterhalt im Fall der Scheidung. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber E zur Übertragung eines Grundstücks im Wert von mindestens 6 Mio. €. Für den Fall, dass Schenkungsteuer anfallen sollte, verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung der Steuer. Nach der Hochzeit übertrug der Kläger ein entsprechendes Grundstück auf E. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger in Höhe von rund 830.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf E stellte eine freigebige Zuwendung an E dar, die zu einer Bereicherung der E auf Kosten des Klägers führte. Es handelte sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine Gegenleistung für den von der E erklärten Verzicht auf einen späteren Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Hätte es sich um eine Gegenleistung gehandelt, wäre die für eine Schenkung erforderliche Freigebigkeit zu verneinen gewesen. Eine Gegenleistung war deshalb zu verneinen, weil der Verzicht Ansprüche betraf, deren Entstehung ungewiss war. So kann eine Zugewinnausgleichsforderung, auf die E verzichtet hat, erst dann entstehen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Ebenso war unsicher, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder ein Anspruch auf Aufteilung des Hausrats (aufgrund einer Scheidung) entstehen würde.Hinweise: Der Streitfall unterscheidet sich von der Vereinbarung einer sog. Bedarfsabfindung, die nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Bei einer Bedarfsabfindung wird – anders als im Streitfall – keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Vielmehr werden die Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten für den Fall einer Scheidung durch umfangreiche Anpassungen denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche neu austariert. Ein derartiger Vertrag regelt in Form eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen und strebt einen umfassenden Ausgleich aller Interessen an. Daher wird keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung erbracht mit der Folge, dass keine Schenkungsteuer entsteht, wenn die Ehe später beendet wird; die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags erfolgt nach der BFH-Rechtsprechung in Erfüllung dieser Vereinbarung. Bei der Bedarfsabfindung steht die Zahlung der Abfindung – anders als im Streitfall – unter der Bedingung, dass die Ehe durch Scheidung beendet wird; tritt diese Bedingung ein, erwächst der Zahlungsanspruch zum Vollrecht.Ebenfalls half es dem Kläger nicht, dass er irrtümlich glaubte, zur Gegenleistung verpflichtet gewesen zu sein. Es handelte sich dabei um einen sog. unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 – II R 48/21; NWB