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  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Flugunterricht

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Flugunterricht

    Flugunterricht, der dem Erwerb der Privatpilotenlizenz dient, ist nicht umsatzsteuerfrei. Daher kann der Betreiber der Flugschule Vorsteuer geltend machen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt grundsätzlich voraus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Bildungsleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, insbesondere der Schul- und Hochschulunterricht sowie die Aus- und Fortbildung. Der Vorsteuerabzug besteht im Fall der Umsatzsteuerfreiheit nicht. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet, aber innerhalb von fünf Jahren für umsatzsteuerfreie Umsätze eingesetzt, wird der Vorsteuerabzug zu Ungunsten des Klägers berichtigt, und zwar für jedes Jahr der umsatzsteuerfreien Verwendung im Umfang von 1/5. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, so dass es bei einem Wechsel von der umsatzsteuerfreien Verwendung zur umsatzsteuerpflichtigen Verwendung zu einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers kommt. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Luftsportverein. Er kaufte im Jahr 2015 ein einmotoriges Flugzeug, das er seinen Mitgliedern gegen Entgelt überließ. In den Streitjahren 2016 und 2017 nutzte der Kläger das Flugzeug für die Ausbildung von Flugschülern, die eine Privatpilotenlizenz erwerben wollten. Seine Rechnungen an die Flugschüler teilte er auf in ein Entgelt für die Überlassung des Flugzeugs, das er dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwarf, und in ein Entgelt für den eigentlichen Flugunterricht, das er als umsatzsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah in dem Flugunterricht eine einheitliche Leistung, die insgesamt umsatzsteuerfrei war, und versagte daher den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Flugzeugs, indem es den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Flugzeugs im Vorjahr im Umfang von 1/5 zu Lasten des Klägers berichtigte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der Kläger erbrachte mit dem Flugunterricht eine einheitliche Leistung, die sich aus der Überlassung des Flugzeugs für die Dauer der Flugstunde und dem eigentlichen Unterricht zusammensetzte. Der Flugunterricht war nicht umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, weil es sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht handelte. Schul- oder Hochschulunterricht dient der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums sowie der Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse. Zum umsatzsteuerfreien Unterricht gehört jrdoch nicht der „spezialisierte“ Unterricht wie z.B. Fahrunterricht oder Segelunterricht. Auch Flugunterricht ist spezialisierter Unterricht, da es nicht um die Wissensvermittlung in einem breiten und vielfältigen Spektrum von Stoffen geht. Bei dem Flugunterricht handelte es sich auch nicht um Aus- oder Fortbildung. Denn der Erwerb der Privatpilotenlizenz ermöglicht nicht das Fliegen von Verkehrsflugzeugen. Die Privatpilotenlizenz wird nur von Hobbypiloten benötigt.Zwar sind Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet; eine entsprechende Bescheinigung lag jedoch nicht vor. Hinweise: Mangels Umsatzsteuerfreiheit stand damit dem Kläger der Vorsteuerabzug zu, so dass eine Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Klägers ausschied. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge wurden bislang noch nicht überprüft, so dass das FG nun die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge ermitteln muss. Das FG muss außerdem prüfen, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für gemeinnützige Vereine zu Recht angewendet worden ist. Der Gesetzgeber hat ab 2025 die Bildungsleistungen neu geregelt, allerdings im Ergebnis wohl nur eine Anpassung an das europäische Mehrwertsteuerrecht vorgenommen; die konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderung sind noch unklar. Jedenfalls bleibt das sog. Bescheinigungsverfahren erhalten, nach dem die zuständigen Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2024 – XI R 31/22; NWB

  • Negative Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap bei Vermietungseinkünften
    Steuern: Vermieter

    Negative Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap bei Vermietungseinkünften

    Der Steuerpflichtige kann negative Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap, den er im Rahmen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossen hat, nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Es handelt sich lediglich um negative Kapitaleinnahmen, die nur beschränkt verrechenbar sind. Hintergrund: Ein Zinsswap ist ein Finanzinstrument, welches häufig zur Absicherung eines anderen Kreditgeschäfts (z.B. Darlehensvertrag) abgeschlossen wird, um das Zinsrisiko aus dem anderen Kreditgeschäft zu mindern. Hierzu werden z.B. voneinander abweichende Zinsmodalitäten vereinbart, z.B. ein Festzinssatz einerseits und ein variabler Zinssatz andererseits. Wird der Zinsswap beendet, kann es zu Ausgleichszahlungen kommen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die nicht gewerblich geprägt war und daher nicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielte. Sie erwarb eine Mietimmobilie und finanzierte diese mit einem Bankdarlehen. Im Jahr 2010 vereinbarte sie mit der Bank ein Umschuldungsdarlehen, das am 30.11.2014 ausgezahlt werden sollte und für das ein variabler Zinssatz vereinbart wurde. Die Darlehensdauer betrug zehn Jahre (Ende des Darlehensvertrags war der 30.11.2024). Außerdem vereinbarte die Klägerin einen Zinsswap mit der Bank, der vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024 laufen sollte und einen Festzins von 4,7 % vorsah. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens. Zum 12.1.2017 lösten die Klägerin und die Bank den Zinsswap einvernehmlich auf. Die Klägerin musste nun fast 700.000 € an die Bank als Ausgleichszahlung leisten und machte diese Zahlung in ihrer Feststellungserklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt stellte jedoch lediglich negative Kapitaleinkünfte in Höhe von fast 700.000 € fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:Sowohl die Darlehenszinsen für den Kreditvertrag als auch die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und wurden zu Recht vom Finanzamt steuerlich anerkannt. Der wirtschaftliche Zusammenhang, der zwischen den Darlehenszinsen und den Vermietungseinkünften besteht, erstreckt sich auch auf einen Zinsswap, wenn dieser – wie im Streitfall – das Zinsänderungsrisiko des Finanzierungsdarlehens absichern soll. Dies ist der Fall, wenn der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens entspricht, die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Zinsswap-Geschäfts entspricht und wenn die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Laufzeit des Swap-Geschäfts korrespondiert. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Zinsswap und den Vermietungseinkünften besteht allerdings nicht mehr, wenn der Zinsswap vorzeitig beendet oder aufgelöst wird. In diesem Fall ist die Ausgleichszahlung für den Zinsswap nicht mehr durch die Vermietungseinkünfte, sondern durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung bzw. Auflösung des Zinsswaps veranlasst. Die Ausgleichszahlungen stellen negative Kapitalerträge dar und sind daher dem Grunde nach bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen; denn der Zinsswap stellt ein sog. Termingeschäft dar, das zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört. Hinweise: Die Berücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist für die Klägerin nur wenig hilfreich, da negative Kapitaleinkünfte nicht mit positiven anderen Einkünften (z.B. Vermietungseinkünften) verrechnet werden können. Hätte es sich im Streitfall um eine betriebliche Immobilie gehandelt, wären die Darlehenszinsen, die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sowie die Ausgleichszahlungen für den Zinsswap Betriebsausgaben gewesen. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 26/21; NWB

  • Unrichtiger Umsatzsteuerausweis des vorherigen Eigentümers in den Mietverträgen
    Steuern: Vermieter

    Unrichtiger Umsatzsteuerausweis des vorherigen Eigentümers in den Mietverträgen

    Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung muss der Vermieter die Umsatzsteuer, die der vorherigen Eigentümer zu Unrecht in den Mietverträgen gesondert ausgewiesen hat, nicht an das Finanzamt abführen. Der derzeitige Vermieter ist nämlich weder im Mietvertrag genannt, noch hat er an der Erstellung der Rechnungen (Mietverträge) mitgewirkt; ihm ist der unrichtige Umsatzsteuerausweis des vorherigen Eigentümers auch nicht zuzurechnen. Hintergrund: Wer unrichtig Umsatzsteuer in einer Rechnung gegenüber einem Unternehmer ausweist, haftet hierfür und muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2013 in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Immobilie, die an eine Klinik, an einen Physiotherapeuten und an eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet war. Tatsächlich waren die Vermietungsumsätze umsatzsteuerfrei; allerdings hatte der vorherige Eigentümer in den Mietverträgen jeweils Umsatzsteuer ausgewiesen. Das Finanzamt verlangte nun vom Kläger die Umsatzsteuer für 2013 und begründete dies mit dem unrichtigen Umsatzsteuerausweis in den Mietverträgen, den sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin war nicht verpflichtet, die vom vorherigen Eigentümer in den Mietverträgen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Denn die Mietverträge lauteten nicht auf den Namen der Klägerin. Außerdem hatte die Klägerin an dem Umsatzsteuerausweis in den Mietverträgen nicht mitgewirkt. Der Klägerin konnte der gesonderte Umsatzsteuerausweis in den Mietverträgen auch nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung kam insbesondere nicht nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ in Betracht. Danach tritt zwar der Käufer einer vermieteten Immobilie in den Mietvertrag ein. Diese Regelung dient aber nur dem Schutz des Mieters; sie gilt nicht für die Regelung zum unrichtigen Umsatzsteuerausweis, da diese Regelung nicht den Mieterschutz betrifft. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige den unrichtigen Umsatzsteuerausweis quasi veranlasst haben muss, indem er entweder die Rechnung ausgestellt bzw. an der Rechnung mitgewirkt hat oder aber sich die Ausstellung zurechnen lassen muss. Daran fehlte es im Streitfall. Allerdings können die Mieter die in den Mietverträgen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, da der Umsatzsteuerausweis unrichtig war. Quelle: BFH, Urteil vom 5.12.2024 – V R 16/22; NWB