Aktuelles
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Vorsicht Falle: Gefälschte E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern im Umlauf (FinMin)
Aktuell werden erneut Betrugsversuche gemeldet, mit denen Betrüger unter Hinweis auf die Steuerverwaltung an persönliche Informationen und Geld von Bürgern gelangen wollen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland (FinMin) aufmerksam.Hierzu führt das FinMin weiter aus: Die E-Mails weisen als Absender fälschlicherweise das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und tragen Überschriften wie beispielsweise: „Hinweis zur verspäteten Abgabe der Einkommensteuer 2023“ oder ähnliches. Bürger werden hierin zur Zahlung eines Verspätungszuschlags aufgefordert. Die gefälschten E-Mails werden von verschiedenen Absenderadressen, beispielsweise „news@bzst-infos.de“ oder „info@bzst-zahlungsfrist.com“ versendet und enthalten häufig ein PDF-Dokument, das einen Bescheid des BZSt darstellen soll. In der E-Mail werden die Empfänger dazu aufgefordert, auf einen Link zu klicken oder eine Zahlung zu leisten, um angebliche Strafen für eine verspätete Abgabe der Steuererklärung zu begleichen.Die Anschreiben, die oft im PDF-Format der E-Mail angehängt sind, wirken auf den ersten Blick wie offizielle Schreiben. Anhand folgender Hinweise kann ein Schreiben mit betrügerischer Absicht erkannt werden: Die Absenderadresse suggerieren eine offizielle E-Mail-Adresse des BZSt: poststelle@bzst.de-mail.de oder mail@bzst.bund.de. Es wird kein Ansprechpartner angegeben. Es wird lediglich eine Handynummer als Durchwahl angegeben. Die Überweisung soll auf ein Konto außerhalb Deutschlands erfolgen (oftmals mit einer spanischen oder irischen IBAN).Hinweise: Sollten Sie solch eine E-Mail erhalten, empfehlt das FinMin Saarland, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen. Die Steuerverwaltungen werden in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern. Weitergehende Informationen zu den einzelnen Schreiben hat das BZSt auf seiner Homepage zusammengestellt. Quelle: Saarländisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 25.11.2025, NWB
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht angekommener E-Mail
Erreicht eine E-Mail, mit der Einspruch eingelegt wird, nicht das Finanzamt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Hierzu muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er die E-Mail fristgerecht an das Finanzamt abgesandt hat. Es ist nicht erforderlich, dass er die E-Mail mit einer Empfangs- oder Lesebestätigung versehen hat. Hintergrund: Wird eine Frist wie z.B. die Einspruchsfrist versäumt, kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und geltend machen, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Ein typischer Fall hierfür ist etwa eine plötzliche und schwere Erkrankung vor dem Fristablauf oder der Verlust des Briefs, der den Einspruch enthält, auf dem Postwege. Sachverhalt: Das Finanzamt lehnte am 23.8.2018 einen Antrag des Klägers auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden ab. Der Kläger wurde dabei von einem Steuerberater vertreten. Der Steuerberater erfuhr am 29.5.2019, dass sein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid, den er am 30.8.2018 per E-Mail an das Finanzamt übermittelt hatte, dort nicht angekommen war. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Nachweis legte er die E-Mail mit dem Einspruch, einen Absendungsnachweis vom 30.8.2018, 14.54 Uhr, und eine Kopie der E-Mail, die bei seinem Mitarbeiter eingegangen war, den er in „cc“ gesetzt hatte, vor; bei dem Mitarbeiter war die E-Mail jedoch erst um 15.54 Uhr eingegangen. Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger hat die Einspruchsfrist nicht gewahrt, da die E-Mail, mit der sein Steuerberater Einspruch einlegen wollte, tatsächlich nicht beim Finanzamt eingegangen ist. Dadurch wurde die einmonatige Einspruchsfrist versäumt. Einen Nachweis, dass die E-Mail tatsächlich beim Finanzamt eingegangen ist, konnte der Kläger bzw. sein Steuerberater nicht führen. Dem Kläger war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn die Einspruchsfrist ist ohne Verschulden versäumt worden. Der Kläger bzw. sein Steuerberater hat alles getan, um die Einspruchsfrist zu wahren. Der Steuerberater hat nachgewiesen, dass er eine E-Mail mit dem Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist an das Finanzamt abgesandt hat; hierzu hat er eine Kopie seiner E-Mail mit dem Absendenachweis sowie den Eingang seiner E-Mail bei dem in „cc“ gesetzten Mitarbeiter vorgelegt. Dass der Mitarbeiter die E-Mail erst um 15.54 Uhr und nicht bereits um 14.54 Uhr erhalten hat, spricht nicht dagegen, dass der Steuerberater die E-Mail mit dem Einspruch rechtzeitig an das Finanzamt abgesendet hat. Ein Verschulden des Klägers bzw. seines Steuerberaters ergibt sich nicht daraus, dass er die E-Mail an das Finanzamt ohne Empfangs- oder Lesebestätigung abgesandt hat. Das Gesetz enthält für das Einspruchsverfahren keine entsprechende Vorgabe, dass der Einspruchsführer sich den Erhalt des Einspruchs bestätigen lassen muss. Hinweise: Das Verschulden eines Steuerberaters wird dem Mandanten zugerechnet. Im Streitfall hat der Steuerberater aber nicht schuldhaft gehandelt, und der Kläger selbst hat auch keinen Fehler gemacht. Weshalb die E-Mail im Streitfall beim Finanzamt nicht angekommen ist, konnte nicht geklärt werden. Es kann sich z.B. um eine technische Störung gehandelt haben, um einen Spam-Filter oder um einen Bedienfehler. Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 2/23; NWB
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Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers
Ist ein Leiharbeitnehmer unbefristet bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt, hat er keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher, bei dem er eingesetzt wird. Hierfür fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer ist daher nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer beschränkt, sondern kann für die Hin- sowie Rückfahrt von seiner Wohnung zum Einsatzort jeweils mindestens 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer seit 2021 auf 0,35 € und seit 2022 auf 0,38 €. Sachverhalt: Der Kläger war Leiharbeitnehmer und seit dem 28.11.2015 unbefristet bei dem Zeitarbeitsunternehmen Z angestellt. Seine Tätigkeit für Z endete am 31.8.2018. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde er von Z bis zum 31.8.2018 bei dem Entleiher E eingesetzt und arbeitete in einer betrieblichen Einrichtung des E in R-Stadt; die Entfernung zwischen seiner Wohnung und R-Stadt betrug 35 km. Der Kläger machte als Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückfahrt, 0,30 € geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Entfernungspauschale galt nicht, weil der Kläger in R-Stadt keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Dies hätte erfordert, dass er von seinem Arbeitgeber der Tätigkeitsstätte in R-Stadt entweder unbefristet oder für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugeordnet worden wäre. Eine derartige Zuordnung ist aber nicht erfolgt. Eine unbefristete Zuordnung ist bei einem Leiharbeitsverhältnis bereits deshalb zu verneinen, weil der Verleiher den Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate dem Entleiher überlassen darf. Eine Zuordnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hätte ein befristetes Leiharbeitsverhältnis vorausgesetzt. Eine Zuordnung von mehr als 48 Monaten war nicht erfolgt. Da die Entfernungspauschale mangels erster Tätigkeitsstätte nicht galt, konnte der Kläger nun die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.8.2018 geltend machen. Hierfür kann der Kläger einen Pauschalbetrag von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen, also das Doppelte der Entfernungspauschale, da diese nur für die einfache Strecke (Entfernung) angesetzt wird. Hinweise: Der Kläger beendete seine Tätigkeit für Z zum 31.8.2018 und wechselte zu E. Ab dem 1.9.2018 hatte der Kläger damit eine erste Tätigkeitsstätte in R-Stadt, da er dem dortigen Betrieb des E dauerhaft zugeordnet war. Somit konnte der Kläger ab dem 1.9.2018 nur noch die Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell plant der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem Jahr 2026. Nach der derzeitigen Rechtslage wird erst ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer gewährt, so dass zurzeit nur sog. Fernpendler von dem erhöhten Betrag profitieren. Künftig würden alle Arbeitnehmer von dem erhöhten Betrag profitieren, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer.Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 22/23; NWB