Aktuelles
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Darlehensgewährung eines Gesellschafters an die vermögensverwaltende Personengesellschaft
Gewährt der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und somit vermögensverwaltend tätig ist, der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen, wird das Darlehen steuerlich nicht anerkannt, soweit der Gesellschafter beteiligt ist. In diesem Umfang sind auch die Zinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft an den Gesellschafter zahlt, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Hintergrund: Im Steuerrecht gibt es zwei verschiedene Gruppen von Einkunftsarten: zum einen die sog. Gewinneinkünfte, zu denen die „unternehmerischen“ Einkünfte wie z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören, und zum anderen die sog. Überschusseinkünfte, zu denen z.B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Diese Unterscheidung gilt auch für Personengesellschaften, so dass Personengesellschaften entweder Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte erzielen können.Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die Vermietungseinkünfte erzielte und damit vermögensverwaltend tätig war. Eine sog. gewerbliche Prägung, die zu Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) geführt hätte, lag nicht vor, da nicht nur die Komplementär-GmbH, sondern auch die Kommanditistin F zur Geschäftsführung befugt war. Die Beteiligungsquote der F betrug 100 %. F gewährte der Klägerin im Juni 2012 ein verzinsliches Darlehen. Die Klägerin zahlte hierfür im Jahr 2012 Zinsen und machte diese als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Das Darlehen war steuerlich nicht anzuerkennen, da die F als Darlehensgeberin zu 100 % an der Klägerin als Darlehensnehmerin beteiligt war. Da die Klägerin Überschusseinkünfte erzielte, nämlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, galt für sie die sog. Bruchteilsbetrachtung, nach der die Wirtschaftsgüter der Klägerin den Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligungsquote direkt zugerechnet werden. Da nur F am Vermögen der Klägerin beteiligt war, war ihr die Darlehensverbindlichkeit steuerlich zu 100 % zuzurechnen; zugleich war F aber auch Darlehensgeberin, so dass im Ergebnis Gläubiger und Schuldner ein und dieselbe Person waren, nämlich F. Die von der Personengesellschaft gezahlten Darlehenszinsen wurden steuerlich damit als Zinsen angesehen, die von F als alleinige Gesellschafterin der Klägerin gezahlt werden, und zwar an F als Darlehensgeberin. Ein Werbungskostenabzug war somit nicht möglich. Die an F geflossenen Zinsen stellten ein sog. Ergebnisvorab der F dar, wurden also wie ein Anteil der F am Überschuss der Klägerin behandelt. Hinweise: Wäre die F nur zu 40 % an der Klägerin beteiligt gewesen, wären die Zinsen, die die Klägerin an F gezahlt hat, zu 60 % als Werbungskosten abziehbar und zu 40 % – im Umfang der Beteiligungsquote der F – nicht abziehbar gewesen.Wenn die Gläubigerstellung mit der Schuldnerstellung zusammenfällt, erlischt die Forderung und Verbindlichkeit durch sog. Konfusion. Eine Zinszahlung ist dann nicht mehr möglich. Dieses Ergebnis trat im Streitfall ein und beruhte darauf, dass die vermögensverwaltende (vermietende) Personengesellschaft aufgrund der sog. Bruchteilsbetrachtung als transparent behandelt wird. Dementsprechend werden auch Mietverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich nicht anerkannt, soweit der mietende Gesellschafter an der Personengesellschaft und damit am Grundstück beteiligt ist. Das Ergebnis wäre anders ausgefallen, wenn die Klägerin Gewinneinkünfte erzielt hätte, z.B. aufgrund einer gewerblichen Prägung, wenn nur die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung berechtigt gewesen wäre. Die Personengesellschaft wäre steuerlich dann als Mitunternehmerschaft anzusehen gewesen, so dass die Bruchteilsbetrachtung durch die Regeln über die Mitunternehmerschaft verdrängt worden wäre. Rechtsbeziehungen zwischen der Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer (Gesellschafter) würden dann anerkannt werden, so dass die Klägerin die Zinsen als Betriebsausgaben hätte abziehen können. Allerdings würden die Zinseinnahmen der F als sog. Sonderbetriebseinnahmen und damit den Gewinneinkünften zugerechnet werden. Die F müsste also gewerbliche Zinseinkünfte versteuern, so dass z. B. die Abgeltungsteuer von 25 % für sie nicht gelten würde. Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21; NWB
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Entfernungspauschale für Fahrten des Piloten zum Flughafen
Ein Pilot einer Fluggesellschaft kann für seine Fahrten von seiner Wohnung zum Flughafen, an dem er stationiert ist, nur die Entfernungspauschale geltend machen. Denn bei dem Stationierungsflughafen handelt es sich um seine sog. erste Tätigkeitsstätte. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,38 Euro im Zeitraum 2022 bis 2026 geltend machen.Sachverhalt: Der Kläger war Pilot bei einer Fluggesellschaft und dem Stationierungsflughafen in B-Stadt zugewiesen. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein, um dort den Flug vorzubereiten. Für das Streitjahr 2018 machte der Kläger 73 Fahrten von seiner Wohnung zum 150 km entfernten Flughafen nach B-Stadt für die Hin- und Rückfahrt mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (300 km für Hin- und Rückfahrt) geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale für 150 km x 0,30 € für 73 Fahrten an. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab: Bei dem Stationierungsflughafen in B-Stadt handelte es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer und nicht die Kosten für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen waren. Der Kläger war dem Flughafen in B-Stadt arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Unbeachtlich ist, dass der Kläger nicht jeden Tag zum Stationierungsflughafen gefahren ist und dass er vom Stationierungsflughafen in B-Stadt auch die sog. Dead-Head-Flüge angetreten ist, bei denen er wie ein normaler Passagier zu einem anderen Flughafen geflogen ist, um von dort aus als Pilot seinen Flug anzutreten. Eine erste Tätigkeitsstätte erfordert, dass der Arbeitnehmer an dieser zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten ausführt, die er arbeitsrechtlich schuldet. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der Kläger am Flughafen die Sicherheitskontrolle durchlief, sich mit seiner Crew auf den Flug vorbereitete, die Flugsicherheit prüfte und gelegentlich einen Alkohol- und Drogentest absolvieren musste. Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage ab 2014. Zur früheren Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Cockpit eines Piloten mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Nach dem aktuellen Urteil des FG Köln kommt es hingegen auf die Ortsfestigkeit des Flughafengeländes an. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Quelle: FG Köln, Urteil vom 4.12.2024 – 12 K 1369/21, Rev. beim BFH: VI R 4/25; NWB
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Vorsicht Falle: Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern
Aktuell warnt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor neuen Betrugsversuchen, die per E-Mail sowie teilweise auch per Post im Namen des BZSt versendet werden.Rückzahlung der Einkommensteuer Die Empfänger erhalten von E-Mail-Adressen wie z. B. bzst-poststelle@bzst.de, teilweise auch mit der Domain-Endung „bzst.bund.de“, die eine offizielle E-Mail-Adresse des BZSt suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Es wird angegeben, dass eine Rückerstattung der Einkommensteuer vorgesehen und hierfür eine Identifizierung erforderlich ist. Angeblicher Verspätungszuschlag Die Empfänger erhalten von der Absender-Adresse „info@bzst-zahlungsfrist.com“ bzw. von ähnlichen E-Mail-Adressen, die eine offizielle E-Mail-Adresse des BZSt suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist teilweise ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom BZSt handeln soll. Teilweise gehen diese Schreiben auch auf postalischem Wege ein. Bescheid per E-Mail Die Empfänger erhalten von der Absender-Adresse „news@bzst-infos.de“ eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom BZSt handeln soll. Hinweis: Das BZSt empfiehlt Betroffenen, die beigefügte Dokumente nicht zu öffnen und die E-Mails unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der Homepage des BZSt.Quelle: BZSt, Meldung v. 16.5.2025; NWB