Aktuelles
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Geplante Gesetzesänderung zur Vorsteueraufteilung und zur Aufbewahrungsfrist
Der Gesetzgeber plant ein Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält: Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Hintergrund: Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten. Belege und Buchführungsunterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt; diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen gilt die Neuregelung erst ein Jahr später. Inhalt der geplanten Neuregelung: Im Bereich der Umsatzsteuer will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt. Beispiel: U vermietet ein Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200 qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche 100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000 € Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet. Auch weiterhin bleibt eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B. Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze), zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt. Hinweis: Die Neuregelung ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern. Ferner soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Anmerkung: Damit wird die im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht. Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie „Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen will. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen wird. Quelle: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB
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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.Folgende Maßnahmen sind geplant: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden. Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden. Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB
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Verlustnutzung bei Ausscheiden der Komplementärin aus GmbH & Co. KGScheidet bei einer GmbH & Co. KG, die aus einer Komplementär-GmbH sowie aus einer Kommandit-GmbH besteht, die Komplementär-GmbH aus, wächst das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die bisherige Kommandit-GmbH an. Diese kann den zum Ausscheidenszeitpunkt festgestellten verrechenbaren Verlust des Kommanditisten mit ihren künftigen Gewinnen verrechnen sowie den für die GmbH & Co. KG festgestellten gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nutzen. Hintergrund: Wird bei einem Kommanditisten das Kapitalkonto negativ, sind bei ihm künftige Verlustanteile nur noch verrechenbar und können nur mit künftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden. Kommt es bei einem Unternehmen zu gewerblichen Verlusten, können diese gewerbesteuerlich in Folgejahre vorgetragen werden und dort mit Gewinnen verrechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl das Unternehmen als auch der Unternehmer, der die Gewinne erzielt, mit dem Unternehmen und dem Unternehmer identisch ist, der die Verluste erzielt hat. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und bis zum 30.12.2011 alleinige Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Zum 30.12.2011 schied die Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG aus. Das Vermögen der B-GmbH & Co. KG wuchs daher auf die Klägerin an, gehörte also nunmehr ihr. Der Betrieb der B-GmbH & Co. KG war am 30.12.2011 noch nicht vollständig eingestellt. Das Finanzamt stellte auf den 31.12.2011 einen verrechenbaren Verlust der Klägerin in Höhe von 460.000 € sowie einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der B-GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 1,1 Mio. € fest. Die Klägerin zog im Streitjahr 2012 den für sie festgestellten verrechenbaren Verlust von ihrem körperschaftsteuerlichen Gewinn 2012 ab und verrechnete ihren gewerbesteuerlichen Gewinn mit dem gewerbesteuerlichen Verlust der B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erkannte die jeweilige Verlustnutzung nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin konnte den festgestellten verrechenbaren Verlust im Streitjahr 2012 nutzen. Aufgrund des Ausscheidens der Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG ist das Vermögen der B-GmbH & Co. KG am 30.11.2011 auf die Klägerin übergegangen, so dass sie nun alleinige Vermögensinhaberin wurde und damit auch unbeschränkt mit ihrem GmbH-Vermögen haftete. Zuvor hatte sie als Kommanditistin nur beschränkt mit ihrer Kommanditeinlage gehaftet, so dass der Verlust lediglich verrechenbar war, also nur mit künftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden konnte. Da die Klägerin ab dem 30.11.2012 nun unbeschränkt haftete, gibt es keinen Grund, ihr die Nutzung des verrechenbaren Verlustes vorzuenthalten. Für den Übergang des verrechenbaren Verlustes auf die Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin den Betrieb der KG fortführt. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin konnte auch den zum 31.12.2011 festgestellten Gewerbeverlust der B-GmbH & Co. KG im Streitjahr 2012 nutzen, da die hierfür erforderliche Unternehmer- sowie Unternehmensidentität bestand. Die Unternehmeridentität war unstreitig; die Unternehmensidentität war ebenfalls zu bejahen, da sie bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich fortbesteht, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Für die Auffassung des Finanzamts, dass die GmbH den Betrieb der B-GmbH & Co. KG identitätswahrend hätte fortführen müssen, gibt es keine Rechtsgrundlage.Hinweise: Bereits im letzten Jahr hat ein anderer Senat des BFH entschieden, dass im Fall einer Anwachsung des Vermögens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der gewerbesteuerliche Verlustvortrag von der verbleibenden Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. An sich hätte die Klägerin die Verluste schon im Jahr 2011 nutzen können, da die Anwachsung zum 30.11.2011, also einen Tag vor dem Jahresende 2011, erfolgt ist. Allerdings hat das Finanzamt die Verlustfeststellungsbescheide fehlerhafterweise zum 31.12.2011, also zum Jahresende, erlassen; da diese Verlustfeststellungsbescheide Bindungswirkung erzeugen, konnte die Klägerin die Verluste erst im Streitjahr 2012 nutzen. Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2025 – XI R 2/23; NWB