Aktuelles

  • Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile einer GmbH durch GmbH-Gesellschafter

    Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile einer GmbH durch GmbH-Gesellschafter

    Erhält ein GmbH-Gesellschafter unentgeltlich eigene Anteile der GmbH, führt dies dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter. Denn der Gesellschafter erlangt einen Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile, für den er nichts bezahlen muss, so dass eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist. Unbeachtlich ist, dass die Übertragung bei der GmbH keine bilanzielle Vermögensminderung auslöst. Hintergrund: Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört, wird dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Auch beim Gesellschafter wird eine verdeckte Gewinnausschüttung erfasst, und zwar als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Der Kläger war einziger Gesellschafter der A-GmbH. Der Kläger hielt 2/3 der Anteile, während die A-GmbH im Umfang von 1/3 einen eigenen Anteil hielt. Die A-GmbH übertrug im Jahr 2016 ihren eigenen Anteil unentgeltlich auf den Kläger. Das Finanzamt setzte beim Kläger im Veranlagungszeitraum 2016 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes des Anteils an. Das Finanzgericht erließ ein sog. Zwischenurteil und bejahte eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Hiergegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Es lag eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach vor. Die A-GmbH hat dem Kläger einen Vermögenvorteil zugewendet, indem sie ihm ihren eigenen Anteil unentgeltlich übertragen hat. Der eigene Anteil der A-GmbH stellte für den Kläger einen Vermögensvorteil dar, weil er bei ihm zu einem vollwertigen Anteil wiederauflebte, den der Kläger z.B. veräußern und dessen Gewinnbezugs- und Stimmrechte er ausüben konnte. Unbeachtlich ist, dass der eigene Anteil für die GmbH keinen Wert hatte, weil die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, die mit dem Anteil verbunden sind, ruhten. Ebenso war irrelevant, dass es bei der GmbH nicht zu einer Vermögensminderung kam, weil die eigenen Anteile bilanzrechtlich auf der Passivseite auszuweisen waren. Denn im Streitfall ging es nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH, für die eine Vermögensminderung erforderlich wäre, sondern es ging um den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter als Einnahme aus Kapitalvermögen; hierfür ist keine Vermögensminderung auf der Ebene der GmbH erforderlich. Der Vorteil, den der Gesellschafter erhält, muss also nicht einer Vermögensminderung bei der GmbH entsprechen. Die für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis war zu bejahen, da die Übertragung unentgeltlich erfolgt war. Hinweise: Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BFH die verdeckte Gewinnausschüttung nur dem Grunde nach bejaht, da es in dem angefochtenen Zwischenurteil allein um die Frage ging, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung muss nun das Finanzgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden. Der BFH deutet in seinem aktuellen Beschluss an, dass der Wert niedrig sein könnte und möglicherweise sogar lediglich mit Null anzusetzen ist. Denn der Kläger hat durch den eigenen Anteil nichts Substantielles hinzugewonnen; da er bereits vor der Übertragung des Anteils (faktisch) Alleingesellschafter war.Dem BFH zufolge darf es aber nicht zu einer Mehrfachbesteuerung kommen; diese könnte entstehen, wenn das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzt und bei anschließender Veräußerung des vom Gesellschafter erlangten Anteils einen Veräußerungsgewinn besteuert, der dadurch entsteht, dass das Finanzamt Anschaffungskosten in Höhe von 0 € abzieht.Quelle: BFH, Beschluss vom 13.5.2025 – VIII B 33/24; NWB

  • Beschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle

    Beschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle

    Verluste eines Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell sind nach dem Gesetz nur eingeschränkt verrechenbar; denn sie können nur mit positiven Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Einkünften, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Verlustausgleichsbeschränkung gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen und erfasst zudem auch den endgültigen Verlust, der bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung eintritt (sog. Definitivverlust).Hintergrund: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nach dem Gesetz weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Ein derartiger Verlust darf nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des eingesetzten Kapitals 10 % übersteigt.Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem geschlossenen Fonds in Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ein Biodieselwerk betreiben wollte. Der Fonds wurde im Jahr 2005 von der E-AG aufgelegt, die langjährige Erfahrung in der Konzeption und Verwaltung geschlossener Fonds hatte. Die E-AG veröffentlichte einen Werbeprospekt, indem u.a. auch auf die steuerliche Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle hingewiesen wurde. Nach dem Prospekt sollte der Fonds bis einschließlich 2007 Verluste erzielen, ab dem Jahr 2008 aber positive Ergebnisse. Bis zum Jahr 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von 155,6 % erwirtschaften. Tatsächlich erzielte der Fonds in den Jahren 2005 bis 2009 nur Verluste, so dass im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum 31.12.2009 die Betriebsaufgabe vom Insolvenzverwalter erklärt wurde. Das Finanzamt stufte den Fonds als Steuerstundungsmodell ein und stellte den Verlustanteil des Klägers für 2009 als lediglich verrechenbar fest; dies umfasste auch den sog. Sonderbetriebsverlust des Klägers, zu dem die Finanzierungsdarlehen des Klägers gehörten. Der Kläger wehrte sich gegen die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Bei dem Fonds handelte es sich um ein Steuerstundungsmodell. Es lag nämlich ein vorgefertigtes Konzept vor, nach dem die Anleger die Möglichkeit erhalten sollten, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste zu erzielen. Auch die sog. 10 %-Grenze (s. Hintergrund oben) wurde überschritten. Unbeachtlich war, ob es sich bei dem Biodieselkraftwerk um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition handelte. Der Einstufung als Steuerstundungsmodell steht nicht entgegen, dass in dem Werbeprospekt auf die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung hingewiesen wurde. Der Verlustanteil war somit nur verrechenbar und konnte deshalb ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus dem Biodieselkraftwerk verrechnet werden. Diese Beschränkung gilt auch für den Verlust aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers, zu dem z.B. Darlehensverbindlichkeiten oder -forderungen des Klägers gehören. Zwar sind Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen regelmäßig nicht geplant oder konzipiert. Der Gesetzgeber hat aber bezweckt, die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken, so dass die Einbeziehung von Verlusten des Sonderbetriebsvermögens gerechtfertigt ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt auch dann, wenn die Beteiligung beendet wird und damit ein sog. Definitivverlust eintritt, da künftige Gewinne aus dem Steuerstundungsmodell nicht mehr entstehen können. Zwar ging es dem Gesetzgeber vorrangig um eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung und nicht um einen endgültigen Untergang der steuerlichen Verluste. Würde man die Verlustausgleichsbeschränkung jedoch bei einem Definitvverlust aufheben, könnte der Steuerpflichtige seine Beteiligung veräußern, um so noch seine verrechenbaren Verluste steuerlich zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zu nutzen.Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH werden Beteiligungen an Steuerstundungsmodellen noch unattraktiver; denn die Verlustanteile werden mit der Beendigung der Beteiligung endgültig wertlos.Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – IV R 6/22; NWB

  • Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

    Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

    Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die nun final verabschiedeten Regelungen sehen steuerliche Erleichterungen für Unternehmer, die Investitionen durchführen, vor. Sie treten grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Regelungen vor: Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung für Abnutzung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine sog. degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für eine degressive Abschreibung sind im ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.Beispiel: Wird eine Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000 € erworben, deren Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt, beläuft sich die degressive Abschreibung für 2026 auf 30 % (= 30.000 €), da die lineare Abschreibung 10 % betragen würde. Der Buchwert zum 31.12.2026 beträgt somit 70.000 €. Für 2027 ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000 € (30 % von 70.000 €, Buchwert zum 31.12.2027 somit 49.000 €). Für 2028 beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700 € (30 % von 49.000 €).Hinweis: Eine degressive Abschreibung gibt es bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 oder die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als die nun beschlossene neue degressive Abschreibung. Eingeführt wird eine spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr. Das Elektrofahrzeug kann nach der geplanten Gesetzesänderung somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben werden.Hinweis: Es dürfen jedoch nicht zugleich auch Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, d.h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000 € angehoben und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.Hinweis: Die sog. Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000 € auf 100.000 € kommt Arbeitnehmern zugute, denen höherpreisige Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sog. Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2023. Außerdem wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach ergeben sich folgende Steuersätze: VeranlagungszeitraumKörperschaftsteuersatzbis 2027 15 %2028 14 %2029 13 %203012 %203111 %ab 203210 %Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt, die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung des Gewinns noch die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern muss. Schließlich wird auch die Forschungszulage ab 2026 erhöht. Zum einen werden zusätzliche Gemeinkosten und bestimmte sonstige Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage eingehen. Zum anderen wird der Höchstbetrag der Forschungszulage von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio. € jährlich erhöht. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 € erhöht.Hinweis: Die Forschungszulage wird nicht ausgezahlt, sondern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB