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  • Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide gilt auch bei nicht täglicher Postzustellung

    Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide gilt auch bei nicht täglicher Postzustellung

    Die gesetzliche Fiktion, nach der ein Steuerbescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist auch dann anwendbar, wenn innerhalb des Dreitageszeitraums die Post an zwei Tagen nicht zugestellt worden ist, weil es sich um einen Sonnabend und Sonntag handelte, an denen die Post nicht ausgetragen wird. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post durch das Finanzamt als bekannt gegeben, es sei denn, er ist zu einem späteren Tag oder gar nicht zugegangen. Mit Ablauf des Tags der Bekanntgabe des Bescheids beginnt die Einspruchsfrist oder – bei Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung – die Klagefrist. Beide Fristen betragen einen Monat.Sachverhalt: Der Kläger hatte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch mit einer Einspruchsentscheidung, die das Datum 28.1.2022 (Freitag) trug, zurück. Der Kläger erhob hiergegen Klage; die Klage ging am 3.3.2022 beim Finanzgericht ein. Er machte geltend, dass die Einspruchsentscheidung erst am Donnerstag, dem 3.2.2022 bei seinem Bevollmächtigten eingegangen sei. Weder am Sonnabend noch am Sonntag werde im Bezirk seines Bevollmächtigten die Post ausgetragen. Entscheidung: Das FG Münster (FG) wies die Klage ab: Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion gilt die Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 am 31.1.2022, einem Montag, als bekannt gegeben. Damit begann die Klagefrist am 1.2.2022 und endete am 28.2.2022. Die Klageschrift ist aber erst am 3.3.2022 bei Gericht eingegangen. Die Einspruchsentscheidung ist am 28.1.2022 zur Post aufgegeben worden. Hierfür spricht die vom Finanzamt dargelegte Organisation der Postaufgabe innerhalb des Finanzamts sowie die beim Postdienstleister eingeholte Auskunft, die die entsprechenden Sendungsdetails benannt hat. Der Kläger konnte keine Zweifel an einer Bekanntgabe am 31.1.2022 benennen. Allein ein abweichender Eingangsvermerk der Kanzlei des Bevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung genügt nicht, zumal nicht klar ist, welcher Mitarbeiter den Eingangsvermerk angebracht hat. Die Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Post am Sonnabend, dem 29.1.2022, sowie am Sonntag, dem 30.1.2022, nicht ausgetragen worden ist. Denn zwei zustellfreie Tage stellen keine atypische Konstellation dar, die gegen die Dreitagesfiktion sprechen. Zudem hat der Postdienstleister eine Zustellquote von 95,5 % für eine Postzustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Tag nachgewiesen. Hinweise: Das FG Berlin-Brandenburg hat vor kurzem in einem vergleichbaren Fall entgegengesetzt entschieden und die Dreitagesfiktion abgelehnt, wenn die Post nur an fünf Tagen pro Woche ausgetragen wird. Die Zweifel an der Dreitagesfiktion rühren daher, dass die Post nicht mehr durchgängig an sechs Tagen pro Woche ausgetragen wird, sondern zunehmend nur noch an fünf Tagen pro Woche. Das Finanzgericht hat im aktuellen Fall die Revision zugelassen, so dass bei Einlegung der Revision der Bundesfinanzhof über die Anwendbarkeit der Dreitagesfiktion in Fällen der nur eingeschränkten Postzustellung entscheiden muss. Nicht erörtert hat das Finanzgericht die Frage, ob der Bevollmächtigte ein Posteingangsbuch geführt und in diesem den Posteingang mit dem 3.2.2022 eingetragen hat oder ob der Briefumschlag, in dem sich die Einspruchsentscheidung befand, aufgehoben worden ist. Denn mit einem Posteingangsbuch und einem Briefumschlag, der z.B. einen Poststempel vom 1.3.2022 enthält, können Zweifel an der Dreitagesfiktion begründet werden. Quelle: FG Münster, Urteil v. 11.5.2023 – 8 K 520/22 E, #Rev. zugelassen; NWB

  • Besteuerung der Gewinne aus Online-Poker

    Besteuerung der Gewinne aus Online-Poker

    Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.Hintergrund: Gewerbliche Einkünfte sind steuerbar. Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Hinzukommen muss, dass die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten sind.Sachverhalt: Der Kläger, ein Mathematikstudent, hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel – in der Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“ – begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 €, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.Das Finanzgericht der ersten Instanz hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliege.Entscheidung: Diese Auffassung hat der BFH bestätigt: Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH – unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne – und auch Verluste – keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung zum Urteil vom 22.2.2023 – X R 8/21; NWB

  • Kfz-Privatnutzung eines Handwerkers

    Kfz-Privatnutzung eines Handwerkers

    Hat ein selbständig tätiger Hausmeister seinem Betriebsvermögen einen Mercedes Benz Vito zugeordnet, der lediglich zwei Sitze hat und nicht über eingebaute Werkzeugfächer oder vergleichbare Einbauten verfügt, kann von einer Privatnutzung dieses Fahrzeugs ausgegangen werden, wenn der Hausmeister privat kein Fahrzeug besitzt. Die Privatnutzung ist dann nach der sog. 1 %-Methode mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung zu bewerten und zu versteuern. Hintergrund: Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung zu bewerten. Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Hausmeister-Service. Seinem Betriebsvermögen hatte er einen Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26 Profiline zugeordnet. Der Mercedes Benz Vito verfügte über zwei Sitzplätze; im hinteren Bereich des Fahrzeugs befanden sich keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge. Der Kläger besaß keine Fahrzeuge im Privatvermögen. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Mercedes Vito aus und setzte eine Entnahme nach der 1 %-Methode an. Hinsichtlich des Multicar M26 Profiline ging das Finanzamt nicht von einer Privatnutzung aus. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ab: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist als Entnahme zu versteuern. Es ist davon auszugehen, dass der Mercedes Vito auch privat genutzt wurde. Zum einen war der Mercedes Vito nicht als typisches Handwerkerfahrzeug ausgestattet, da er über keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge verfügte. Zum anderen verfügte der Kläger über kein privates Kfz; er war daher für Privatfahrten auf den betrieblichen Mercedes Vito angewiesen. Hinweise: Eine Privatnutzung wird nach der Rechtsprechung des BFH nicht angenommen, wenn das betriebliche Fahrzeug ein typisches Handwerkerfahrzeug und z.B. hinter dem Fahrerbereich fensterlos ist und sich im hinteren Teil des Fahrzeugs Materialschränke und Werkzeuge befinden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer noch ein Fahrzeug im Privatvermögen besitzt, das er für Privatfahrten verwenden kann. Quelle: BFH, Beschluss v. 31.5.2023 – X B 111/22 (NV); NWB