Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls hat auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des
beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu
wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell
entschieden.

Sachverhalt und
Prozessverlauf:
Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte
Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach
Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem
Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS
(Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch
auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser
liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der
Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach
Schwacke).

Mit seiner Klage machte der Kläger
die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57
€) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe
von 1.081,57 € geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den
Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe
von 629,09 € machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht
wies Berufung des Klägers zurück.

Entscheidung: Die Richter
des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab:

  • Die Annahme des Landgerichts,
    der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich
    angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist
    zutreffend.

  • Entgegen der Auffassung des
    Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten
    bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs
    (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen
    wären.

  • Zwar ist der Geschädigte
    grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.

  • Das ändert jedoch nichts daran,
    dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den
    zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die
    Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte
    den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat.

  • Der Geschädigte kann nicht
    geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch,
    insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei
    Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre.

  • Denn der Geschädigte ist auch
    bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz
    der Erforderlichkeit hergeleiteten
    Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen
    des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der
    Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs
    auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

  • Die Ersatzfähigkeit höherer
    Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom
    Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet
    werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten
    in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
18.6.2026 zum
Urteil vom 19.5.2026 – VI ZR 67/25; NWB