Dem Europäischen Gericht (EuG) zufolge kann ein Unternehmer die
Vorsteuer aus einer erbrachten Leistung im Zeitraum der Leistungserbringung
geltend machen, auch wenn er die Rechnung noch nicht erhalten hat, ihm die
Rechnung jedoch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung zugeht.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern wird noch vom
Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft.
Hintergrund: Nach deutschem
Recht ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer
erbracht worden ist und er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist
Unternehmerin und betreibt in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle
für die Strom- und Gasgeschäfte ihrer Mitglieder. Sie beantragte beim
polnischen Finanzamt eine Auskunft und wollte wissen, ob sie auch dann zum
Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn sie die Eingangsrechnungen erst nach Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung an sie erbracht worden sei,
aber vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung erhalte. Das polnische Finanzamt
verneinte dies und erteilte eine ablehnende Auskunft. Das polnische Gericht
richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an das EuG.
Entscheidung: Das EuG
beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen zugunsten der Klägerin:
-
Die Klägerin erfüllt nach ihrem Auskunftsersuchen die
materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, da die Leistung an sie
bereits erbracht worden ist. Allerdings liegen in dem Voranmeldungszeitraum, in
dem die Leistung an sie erbracht worden ist, die formellen Voraussetzungen
nicht vor, da sie noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. -
Der Vorsteuerabzug darf allerdings nicht
allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn die
materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs
aus rein formellen Gründen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität
der Umsatzsteuer und der Verhältnismäßigkeit; denn dann würde der Unternehmer,
der mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden soll, nicht vollständig von der
Umsatzsteuer befreit. -
Der Klägerin darf daher der Vorsteuerabzug nicht versagt
werden, wenn tatsächlich eine Leistung für ihr Unternehmen erfolgt ist und
jedenfalls bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung die
Eingangsrechnung bei ihr eingeht.
Hinweise: Die Entscheidung des EuG bedeutet nicht, dass künftig
keine Rechnungen mehr notwendig sind, sondern es kommt lediglich zu einem
früheren Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, weil die Vorsteuer bereits mit der
Leistungsausführung geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung noch
nachfolgt, und zwar bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw.
-erklärung.
Allerdings ist das Urteil des EuG noch nicht
rechtskräftig. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) als
nächsthöhere Instanz hat vor kurzem beschlossen, das Urteil des EuG zu
überprüfen.
Quelle: EuG, Entscheidung vom 11.2.2026 – T-689/24; EuGH,
Entscheidung vom 26.3.2026 – C-167/26 RX; NWB