Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine
ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd
und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort
unternehmerisch tätig zu werden.
Hintergrund: Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als
Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 %
betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von
0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen.
Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies
gewinnerhöhend aus.
Sachverhalt: Der Kläger war
selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein
Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte
einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den
er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der
sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte
seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als
Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der
gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in
V-Stadt keine Betriebsstätte sei.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und
dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist
eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht
nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig
aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben. -
Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer
Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der
Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro
Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen.
Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und
damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen.
Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte anwendbar. -
Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche
Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche
Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der
regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die
arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des
Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf
den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt,
nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich
unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für
Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet
wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten
Tätigkeitsstätte.
Hinweise: Hätte der Kläger mit
seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in
V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre
möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht
arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er
hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro
unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich
besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte
absetzen können.
Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines
Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall –
ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein
Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die
auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen
Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – III R 18/25;
NWB