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Monat: August 2026

  • Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

    Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

    Berücksichtigt das Finanzamt zu Unrecht eine Abfindung nur zu 1/5, weil es die verbleibenden vier Fünftel in den vier Folgejahren ansetzen will, kann es diesen Fehler im Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung korrigieren und nunmehr die gesamte Abfindung besteuern. Hintergrund: Wird ein Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, kann er zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur noch korrigiert werden, wenn es hierfür eine Korrekturvorschrift gibt. Unter anderem ist eine Korrektur bei einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass er in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, und sich diese Annahme später als unrichtig erweist. Außerdem ist eine Korrektur zulässig, wenn dem Finanzamt von einem Dritten, z.B. vom Arbeitgeber, Daten übermittelt worden sind, die vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt werden. Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2019 von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Abfindung, die zu den sog. außerordentlichen Einkünften zählte und daher grundsätzlich steuerbegünstigt war. Der frühere Arbeitgeber übersandte dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der die Abfindung ausgewiesen war. Auf Anfrage des Klägers teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Abfindung auf fünf Jahre verteilt werde. Der Kläger erklärte daher in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 nur 1/5 der Abfindung als Einnahme. Das Finanzamt folgte dem und erließ am 15.9.2020 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2019. Richtigerweise hätte die Abfindung aber vollständig im Bescheid für 2019 erfasst werden müssen und dafür eine Steuerermäßigung in Gestalt der sog. Fünftelregelung gewährt werden müssen; bei dieser wird die Steuer für 1/5 der begünstigten Einkünfte errechnet und dieser Betrag dann verfünffacht, um so die steuerliche Progression zu mindern. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 am 24.5.2022, indem es nun die gesamte Abfindung als Einnahme erfasste; die an sich gebotene ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nahm das Finanzamt nicht vor, weil dies ausnahmsweise nicht zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2019.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Der Einkommensteuerbescheid für 2019 durfte zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Denn der ursprüngliche Bescheid für 2019 vom 15.9.2020 war fehlerhaft, weil das Finanzamt die Abfindung nicht nur zu 1/5, sondern in vollem Umfang als Einnahme hätte ansetzen müssen, um dann die Fünftelregelung prüfen zu können. Stattdessen hat das Finanzamt nur 1/5 der Abfindung als Einnahme im Jahr 2019 angesetzt. Die Korrektur des Bescheids war zulässig, weil das Finanzamt die vom früheren Arbeitgeber des Klägers übermittelte elektronische Lohnbescheinigung nicht zutreffend übernommen hat; denn das Finanzamt hat die in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Abfindung nur zu 1/5 angesetzt. Dieser Fehler durfte nun korrigiert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Finanzamt bei der Auswertung der Lohnbescheinigung die nötige Sorgfalt hat vermissen lassen. Außerdem war eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 15.9.2020 unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Im Streitfall handelte es sich um einen sog. negativen Widerstreit, bei dem 4/5 der Abfindung weder im zutreffenden Jahr 2019 noch in den Folgejahren berücksichtigt worden wären. Die Abfindung wurde im Bescheid für 2019 erkennbar nicht vollständig berücksichtigt, weil das Finanzamt den Rest der Abfindung in den vier Folgejahren ansetzen wollte. Das Finanzamt hatte den Kläger hierüber telefonisch informiert und nicht mitgeteilt, dass es insgesamt nur 1/5 der Abfindung besteuern würde. Hinweise: Für den Kläger ist das Ergebnis deshalb bitter, weil sich die eigentliche Steuerbegünstigung nicht auswirkte. Dies lag allerdings an den konkreten Steuersätzen des Klägers, die wohl zur Folge hatten, dass die Abfindung nicht zu einer höheren Progression geführt hatte. Im Normalfall führt die sog. Fünftelregelung zu einer Steuerminderung. Im Übrigen zeigt das Urteil, gegen das Revision eingelegt worden ist, dass Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auch dann möglich sind, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft, sondern er die Angaben in der Einkommensteuererklärung nach Absprache mit dem Finanzamt eingetragen hat. Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.2.2026 – 4 K 64/23 E, Rev. beim BFH: Az. IX R 3/26; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen

    Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen

    Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Hintergrund: Nach dem Gesetz werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen Finanzministeriums: Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025 umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische Freizeitgestaltung. Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem 31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung endet, möglich. Hinweis: Das Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene. Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen. Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist. Hinweise: Das aktuelle Schreiben der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es an das Schreiben nicht gebunden ist. Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar 2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB

  • Kindergeld auch nach dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich

    Kindergeld auch nach dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich

    Für ein volljähriges Kind, das eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, steht diese Ausbildung der weiteren Berücksichtigung für Kindergeldzwecke nicht entgegen. Denn die Ausbildung gilt nicht als „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“, da sie die grundsätzlich erforderliche Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr unterschreitet.Hintergrund: Kindergeld wird auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, u.a. gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder diese mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Hat das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit oder maximal einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden nachgeht.Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung einen dreimonatigen Lehrgang zur Rettungssanitäterin im Zeitraum von Februar 2023 bis Mai 2023. Anschließend schloss sie einen Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte Rettungssanitäterin ab, der bis zum 31.8.2023 befristet war. Ab September 2023 begann sie ein duales Studium bei der Polizei. Die Familienkasse gewährte dem Kläger für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeld und begründete dies damit, dass die Tochter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und im Zeitraum von Juni bis August 2023 in Vollzeit gearbeitet habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Dem Kläger stand Kindergeld für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 zu; denn seine Tochter wartete in diesen Monaten auf den Beginn ihrer ersten Ausbildung, die ab September 2023 beginnen sollte. Die Ausbildung als Rettungssanitäterin war noch keine Erstausbildung. Eine Erstausbildung liegt erst dann vor, wenn sie mindestens ein Jahr dauert. Berufliche Ausbildungen dauern in der Regel drei Jahre, mindestens aber zwei und höchstens dreieinhalb Jahre. Mit dem Begriff der „Ausbildung“ wollte der Gesetzgeber an diese Dauer anknüpfen, so dass sog. Kurzqualifizierungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht als Erstausbildung erfasst werden. Die Ausbildung der Klägerin zur Rettungssanitäterin dauerte nur drei Monate und war daher keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Hätte es sich bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin um eine Erstausbildung gehandelt, hätte für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeldanspruch des Klägers bestanden, da seine Tochter in diesem Zeitraum mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Hinweise: Im Einkommensteuerrecht wird der Begriff der Erstausbildung anders geregelt als im Kindergeldrecht. Im Einkommensteuerrecht können die Kosten für eine Zweitausbildung steuerlich abgesetzt werden, wenn die Erstausbildung mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine längere Ausbildungsdauer (von mindestens einem Jahr) ist im Einkommensteuerrecht also vorteilhaft.Im Kindergeldrecht führt eine Erstausbildung von mindestens einem Jahr hingegen dazu, dass eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist, weil es im Einkommensteuerrecht um das sog. objektive Nettoprinzip geht, im Kindergeldrecht hingegen um das sog. subjektive Nettoprinzip.Quelle: BFH, Urteil vom 22.4.2026 – III R 7/24; NWB

  • Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei

    Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei

    Die Klageerhebung durch einen Steuerberater über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) im Jahr 2023 war wirksam, auch wenn die Klageschrift im Word-Format und nicht im PDF- oder TIFF-Format übermittelt wurde, solange die Gerichtsakten als Papierakten geführt wurden und die Klageschrift druckbar war sowie zur Papierakte genommen werden konnte. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) einreichen. Nach dem Gesetz muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Außerdem muss das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden. Sachverhalt: Der Steuerberater des Klägers erhob im September 2023 beim Finanzgericht Klage und übermittelte die Klage über „beSt“. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, also als Word-Dokument, und die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift und die Anlagen aus und nahm sie zur Akte, die im Papierformat geführt wurde. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Klageschrift nicht im PDF-Format übermittelt worden war, und wies sie ab. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidung: Der BFH hielt die Klage für zulässig und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurück: Die Klageerhebung über „beSt“ war wirksam. Es war nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift im docx-Format eingereicht wurde. Die Klageschrift war zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Die Eignung ist zu bejahen, wenn das Dokument druckbar ist und zur Papierakte genommen wird. Dies war vorliegend der Fall. Zwar verlangt das Gesetz auch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden muss. Diese Anforderung steht aber im Zusammenhang mit der elektronischen Gerichtsakte. Durch die Übermittlung im PDF-Format wird sichergestellt, dass das Dokument ohne Weiteres in der elektronischen Gerichtsakte abgelegt werden kann. Durch das PDF-Format soll die Lesbarkeit und die Bearbeitbarkeit der elektronisch eingereichten Dokumente gewährleistet werden. Das PDF-Format ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Gerichtsakte noch als Papierakte geführt wird und das Dokument ausgedruckt werden kann und zur Papierakte genommen wird. Es wäre dann reine Förmelei, wenn man die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Klageschriftsatzes von dem verwendeten Dateiformat abhängig machen würde. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die inhaltlichen Einwendungen des Klägers prüfen. Mittlerweile ist in der Finanzgerichtsbarkeit die elektronisch geführte Gerichtsakte der Standard. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der Digitalisierung ein modernes Image. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber eine Vielzahl von Problemen, die es bei Papierakten nicht gab, etwa Wartungsintervalle, in denen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, die Gefahr eines Hackerangriffs, der ein ganzes Gericht oder Gerichtszweig lahmlegen kann, oder Probleme beim Lesen, Speichern oder Übermitteln der eingereichten Schriftsätze. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – VI R 20/24; NWB

  • Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben

    Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben

    Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu haben. Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage gilt ein Bescheid, der per Post übermittelt wird, als am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zugang zugegangen. Das Finanzamt muss im Zweifel den Zugang selbst sowie den Zeitpunkt nachweisen. Bis Ende 2024 galt eine Drei-Tage-Frist. Sachverhalt: Die Klägerin war Erbin der am 1.2.2020 verstorbenen A. A hatte für die Einkommensteuererklärung 2016 den Steuerberater S beauftragt; der Bescheid sollte nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung aber an A selbst übermittelt werden, nicht an S. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erkannte einzelne Aufwendungen steuerlich nicht an, so dass die Steuererstattung niedriger ausfiel als von S prognostiziert. Der Bescheid war an A adressiert. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Nach dem Tod der A im Jahr 2020 fand die Klägerin verschiedene Belege, die das Streitjahr 2016 betrafen, und machte diese steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Bescheid bereits am 23.10.2017 der A bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und bestritt nun den Zugang des Bescheids im Jahr 2017; der Bescheid für 2016 sei weder bei A noch bei S eingegangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach der gesetzlichen Bekanntgabevermutung ist der Bescheid für 2016 vom 23.10.2017 drei Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabevermutung ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Zwar genügt für die Erschütterung der Bekanntgabevermutung grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Ein weiterer Vortrag ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe des Steuerpflichtigen den Zugang des Bescheids beim Erblasser bestreitet. Denn beim Bestreiten geht es um eine negative Tatsache aus dem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, d.h. um den Einfluss- und Wahrnehmungsbereich des Erblassers, an den der Bescheid gerichtet war. Die Klägerin als Erbin darf sich daher nicht nur auf das Bestreiten des Zugangs beschränken und geltend machen, dass sie den Bescheid nicht vorgefunden habe, sondern sie muss tatsächliche Umstände vortragen, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheids bei der A (Erblasserin) wecken. Diese Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinweise: Für eine tatsächlich erfolgte Bekanntgabe sprach im Streitfall, dass A eine niedrigere Einkommensteuererstattung erhalten hatte, als S sie prognostiziert hatte, aber gleichwohl das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben. Das Finanzamt war nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 23.10.2017 an S zu übersenden. Zwar hatte die A dem S eine Empfangsvollmacht erteilt; in der Steuererklärung hatte sie aber erklärt, dass der Bescheid an sie gesandt werden solle; dadurch wurde die Empfangsvollmacht für S überschrieben. Hätte die A den Zugang bestritten, hätte dies ausgereicht, die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Quelle: BFH, Urteil vom 11.6.2026 – VI R 16/24; NWB

  • Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

    Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

    Verkauft ein Steuerpflichtiger ein privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht. Sachverhalt: Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021 keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte hingegen Zinseinnahmen an, die es aus den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kläger haben keine Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren keine Zinsen vereinbart. Vielmehr handelte es sich bei der Ratenvereinbarung um die unentgeltliche Stundung der Kaufpreisforderung. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld hatte. Eine Verzinsung käme angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht, wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im Streitfall nicht anzunehmen: Eine Stundung ist zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des Grundstücks überhaupt erst ermöglichen. Die Annahme einer verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss. Die Kläger haben auch keine sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen. Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Tods der Eltern an deren Erben leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen. Hinweise: Der BFH ändert mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet. Im Übrigen verneint der BFH im Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter, obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann schenkungsteuerbar gewesen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 30/24; NWB

  • Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben

    Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben

    Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Erhaltungsaufwendungen für ein selbst genutztes Baudenkmal getätigt hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, geht der noch nicht vollständig genutzte Abschreibungsbetrag nicht auf den Erben über. Eine Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten. Hintergrund: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im Jahr der Beendigung der Baumaßnahmen sowie in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen.Sachverhalt: Die Eltern des Klägers hatten im Zeitraum 2009 bis 2015 ein Gebäude, das unter Denkmalschutz stand, saniert und seit 2016 selbst genutzt. Im Jahr 2017 verstarb der Vater, und anschließend gehörte das Grundstück dem Kläger sowie seiner Mutter jeweils zur Hälfte. Der zehnjährige Abschreibungszeitraum für die im Zeitraum 2009 bis 2015 durchgeführte Sanierung war im Streitjahr 2018 noch nicht abgelaufen, und es stand rechnerisch im Jahr 2018 noch ein Abschreibungsbetrag (sog. Abzugsbetrag) von ca. 105.000 € zur Verfügung. Das Finanzamt stellte diesen Betrag aber nur in Höhe von ca. 52.500 € fest und rechnete ihn ausschließlich der Mutter zu. Es begründete dies damit, dass der Abzugsbetrag nicht auf den Erben übergehe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Das Gesetz enthält keine Regelung, ob der vom Erblasser nicht genutzte Abzugsbetrag auf den Erben übergeht. Der sog. Große Senat des BFH hat jedoch vor geraumer Zeit entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht, sondern dass diese Verluste untergehen. Die Leistungsfähigkeit des Erben, die für die Einkommensbesteuerung maßgeblich ist, wird durch die Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nämlich nicht gemindert. Auch der Abzugsbetrag, der Aufwendungen für ein denkmalgeschütztes Gebäude enthält, ist eine höchstpersönliche Position, die nicht auf den Erben übergeht, da sie die Leistungsfähigkeit des Erben nicht mindert; denn der Erbe hat keine Bauaufwendungen getätigt. Hinweise: Im Ergebnis sind damit die hälftigen Bauaufwendungen ab 2018 nicht mehr steuerlich nutzbar. Das Gesetz enthält eine Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten. Stirbt ein Ehegatte, kann der andere Ehegatte den Abzugsbetrag, der auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, weiterführen. Diese Sonderregelung gilt aber nicht für andere Hinterbliebene wie z.B. die Kinder. Sonderregelungen gibt es auch für den Bereich der Einkünfte: So kann z.B. ein Rechtsnachfolger nach der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auf ihn die Buchwerte fortführen. Der streitige Abzugsbetrag betraf aber nicht den Einkünftebereich, da das Gebäude selbstgenutzt wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 25.3.2026 – X R 23/24; NWB

  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen

    Die Vermietung von Kühlräumen für die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen. Hintergrund: Die nicht nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht auszuschließen. Die Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw. Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig ist. So stand bei der Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden kann. Auch die Überlassung der Räume für die Durchführung von Trauerfeiern stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen, sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte. Hinweise: In vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen. Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 31/23; NWB

  • Recht

    Halterhaftung bei Unfällen mit E-Scootern

    Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Mit dem Gesetz wird das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.Für Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Hinweis: Wenn der Bundesrat keine Einwände erhebt, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drucks. 21/5871; NWB

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern

    Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage kürzlich mitgeteilt. Hintergrund: Schenkungen und Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet sind.Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und Kinder) zu erhöhen. Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder. Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Hinweis: Bei Schenkungen unter Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht über die geschenkten Werte erlangen. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt werden.Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB