Kindergeld auch nach dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich

Für ein volljähriges Kind, das eine
dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, steht diese
Ausbildung der weiteren Berücksichtigung für Kindergeldzwecke nicht entgegen.
Denn die Ausbildung gilt nicht als „Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung“, da sie die grundsätzlich erforderliche
Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr unterschreitet.

Hintergrund: Kindergeld
wird auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, u.a. gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder
diese mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Hat das
Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, wird Kindergeld nur dann
gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit oder maximal einer
Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden nachgeht.

Sachverhalt: Die Tochter des
Klägers absolvierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung einen dreimonatigen
Lehrgang zur Rettungssanitäterin im Zeitraum von Februar 2023 bis Mai 2023.
Anschließend schloss sie einen Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte
Rettungssanitäterin ab, der bis zum
31.8.2023
befristet war. Ab September 2023 begann sie ein duales Studium bei der Polizei.
Die Familienkasse gewährte dem Kläger für den Zeitraum Juni 2023 bis
einschließlich August 2023 kein Kindergeld und begründete dies damit, dass die
Tochter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und im Zeitraum von Juni
bis August 2023 in Vollzeit gearbeitet habe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Dem Kläger stand Kindergeld
    für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 zu; denn seine
    Tochter wartete in diesen Monaten auf den Beginn ihrer ersten Ausbildung, die
    ab September 2023 beginnen sollte.

  • Die
    Ausbildung als Rettungssanitäterin war noch keine
    Erstausbildung.
    Eine
    Erstausbildung liegt erst dann vor, wenn sie
    mindestens ein Jahr dauert. Berufliche
    Ausbildungen dauern in der Regel drei Jahre, mindestens aber zwei und höchstens
    dreieinhalb Jahre. Mit dem Begriff der „Ausbildung“ wollte der
    Gesetzgeber an diese Dauer anknüpfen, so dass sog. Kurzqualifizierungen mit
    einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht als Erstausbildung erfasst werden.
    Die Ausbildung der Klägerin zur Rettungssanitäterin dauerte nur drei Monate und
    war daher keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes.

  • Hätte es sich bei der
    Ausbildung zur Rettungssanitäterin um eine Erstausbildung gehandelt, hätte für
    den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeldanspruch
    des Klägers bestanden, da seine Tochter in diesem Zeitraum mehr als 20 Stunden
    pro Woche gearbeitet hat.

Hinweise: Im
Einkommensteuerrecht wird der Begriff der Erstausbildung anders geregelt als im
Kindergeldrecht. Im Einkommensteuerrecht können die Kosten für eine
Zweitausbildung steuerlich abgesetzt werden, wenn die Erstausbildung mindestens
ein Jahr gedauert hat. Eine längere Ausbildungsdauer (von mindestens einem
Jahr) ist im Einkommensteuerrecht also vorteilhaft.

Im Kindergeldrecht führt eine
Erstausbildung von mindestens einem Jahr hingegen dazu, dass eine anschließende
Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche zum Wegfall des
Kindergeldanspruchs führt. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass diese
Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist, weil es im Einkommensteuerrecht um
das sog. objektive Nettoprinzip geht, im Kindergeldrecht hingegen um das sog.
subjektive Nettoprinzip.

Quelle:
BFH, Urteil vom 22.4.2026
– III R 7/24; NWB