Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen

Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen
Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die
gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten
Einrichtungen erbracht werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und
Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden
oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der
Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen
Finanzministeriums:

  • Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025
    umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische
    Freizeitgestaltung
    .

  • Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht,
    wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse
    „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin
    als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern
    Bescheinigungen der zuständigen
    Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen
    Beruf oder auf eine
    Prüfung, die vor einer juristischen Person
    des öffentlichen Rechts abzulegen ist,
    vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem
    31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem
    die Bescheinigung endet, möglich.

    Hinweis: Das
    Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie
    z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt
    es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene.

  • Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse
    oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

  • Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen
    Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab
    drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit
    umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
    vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht,
    Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen.

  • Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der
    Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist.

Hinweise: Das aktuelle Schreiben
der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die
Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die
aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur
noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und
Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der
Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur
schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem
Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es
an das Schreiben nicht gebunden ist.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar
2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB