Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen
Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die
gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten
Einrichtungen erbracht werden.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und
Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden
oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der
Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen
Finanzministeriums:
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Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025
umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische
Freizeitgestaltung. -
Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht,
wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse
„Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin
als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern
Bescheinigungen der zuständigen
Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen
Beruf oder auf eine
Prüfung, die vor einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts abzulegen ist,
vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem
31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem
die Bescheinigung endet, möglich.Hinweis: Das
Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie
z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt
es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene. -
Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse
oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig. -
Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen
Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab
drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit
umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht,
Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen. -
Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der
Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist.
Hinweise: Das aktuelle Schreiben
der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die
Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die
aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur
noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und
Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der
Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur
schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem
Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es
an das Schreiben nicht gebunden ist.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar
2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB