Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die sog. Vollverzinsung, d.h. die
Zinspflicht für Steuernachzahlungen, im Bereich der Umsatzsteuer für
europarechtskonform. Dies gilt auch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich
2018, für die ein Zinssatz von 6 % p.a. galt.
Hintergrund: Steuernachzahlungen
sind ebenso wie Steuererstattungen zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, also z.B. ab dem 1.4.2026 für den
Veranlagungszeitraum 2024. Seit dem 1.1.2019 beträgt der Zinssatz 0,15 % pro
Monat, also 1,8 % pro Jahr. Bis einschließlich 2018 belief sich der Zinssatz
auf 0,5 % pro Monat, also auf 6 % pro Jahr. Zur geplanten Neuregelung s.
Hinweise unten.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine umsatzsteuerliche Organträgerin, so dass sie auch die Umsatzsteuer für
ihre Organgesellschaften abführen musste. Im Jahr 2012 begann bei der Klägerin
eine Außenprüfung, die das Jahr 2007 betraf. Im Jahr 2019 wurde die
Außenprüfung beendet, und das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid zur
Umsatzsteuer 2007. Der Bescheid führte zu einer Nachzahlung zu Lasten der
Klägerin in Höhe von ca. 3,8 Mio. €; zugleich wurden Zinsen zur
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von ca. 1,8 Mio. € festgesetzt. Die Klägerin
klagte gegen die Zinsfestsetzung und machte geltend, dass die Verzinsung von
Umsatzsteuernachzahlungen europarechtswidrig sei.
Entscheidung: Der BFH wies die
Klage ab:
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Die Verzinsungsregelung, die sich aus dem deutschen
Verfahrensrecht ergibt, dient nicht der Durchführung des EU-Rechts. Daher steht
der Klägerin der Weg für eine europarechtliche Prüfung nicht offen. -
Selbst wenn die Verzinsungsregelung der Durchführung von
EU-Recht dienen würde, würde sie nicht dem Europarecht widersprechen.
Insbesondere würde die Verzinsungsregelung den europarechtlichen Grundsätzen
der Verhältnismäßigkeit, der Äquivalenz und der Effektivität genügen. -
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof
scheidet somit aus.
Hinweis: Die Klägerin hatte das
„Pech“, dass ihre Nachzahlung in die Hochverzinsungsphase, die bis
zum 31.12.2018 dauerte, fiel. Daher belief sich der Zinssatz auf 6 % p.a.; erst
ab dem 1.1.2019 wurde der Zinssatz aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf 1,8 % p.a. gesenkt. Der hohe Zinssatz von 6 % war
vom Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 im Ergebnis
gebilligt worden.
Mit ihrer Klage, die sich auf die Europarechtswidrigkeit stützte,
versuchte die Klägerin nun, über das Europarecht den Zinssatz für den Bereich
der Umsatzsteuer für Zeiträume bis einschließlich 2018 anzugreifen; die
Umsatzsteuer ist im Bereich der EU harmonisiert. Dieser Versuch der Klägerin
scheiterte nun aber, weil der BFH den europarechtlichen Bezug der
Vollverzinsung verneint hat. Allerdings ist das Urteil des BFH noch nicht
rechtskräftig, da die Klägerin gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt
hat, so dass die abschließende Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht
liegt.
Der deutsche Gesetzgeber plant, den aktuellen Zinssatz von 1,8 %
p.a. für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 3,6 % p.a., also 0,3 % pro
Monat, zu verdoppeln. Grund hierfür sind die im Bankenbereich gestiegenen
Zinsen.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.12.2025 – V R 7/24, Verfassungsbeschwerde
eingelegt: Az. 1 BvR 1342/26; NWB