Hat das Finanzamt die Umsatzsteuer
geschätzt und einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil der Unternehmer keine
Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, so ist der Verspätungszuschlag auch dann
rechtmäßig, wenn der Unternehmer im späteren Verfahren gegen den
Verspätungszuschlag eine Umsatzsteuererklärung abgibt und diese zu einer
Umsatzsteuererstattung führt.
Hintergrund: Bei
verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags. In bestimmten Fällen, z.B. bei einer Abgabe der
Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, ist
die Festsetzung des Verspätungszuschlags zwingend; in anderen Fällen, z.B. bei
einer Festsetzung von Null oder eines Negativbetrags (Vorsteuerüberschuss),
steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hingegen im Ermessen des
Finanzamts.
Sachverhalt: Die Klägerin
war Unternehmerin, gab aber für die Jahre 2016 bis 2018 keine
Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daher die Umsatzsteuer für
diese Jahre und setzte zudem für das Jahr 2018 einen Verspätungszuschlag in
Höhe von 325 € fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung des
Verspätungszuschlags und gab im Einspruchsverfahren gegen den
Verspätungszuschlag die Umsatzsteuererklärung für 2018 ab, aus der sich ein
Erstattungsbetrag in Höhe von rund 300 € ergab. Das Finanzamt folgte der
Umsatzsteuererklärung zunächst nicht und wies den Einspruch gegen den
Verspätungszuschlag zurück. Im anschließenden Klageverfahren reichte die
Klägerin die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen ein, so dass das Finanzamt
am 18.1.2023 den Umsatzsteuerbescheid 2018 zugunsten der Klägerin änderte.
Außerdem erließ es am selben Tag einen Bescheid über die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 in unveränderter Höhe von 325
€; das Finanzamt führte in der Anlage zu dem Bescheid aus, dass der
bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bleibe. Der BFH musste nun
über die Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags entscheiden.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines Verspätungszuschlags lagen vor, da die Klägerin die
Umsatzsteuererklärung für 2018 erst am 30.11.2020 abgegeben hatte, obwohl er
sie bereits zum 31.7.2019 hätte abgeben müssen. Für die verspätete Abgabe der
Erklärung von 13 Monaten gab es keinen Entschuldigungsgrund. -
Zwar war das Finanzamt
zunächst verpflichtet gewesen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da die
Klägerin die Umsatzsteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten abgegeben
hatte. Nachdem das Finanzamt aber im Klageverfahren eine negative Umsatzsteuer
(Umsatzsteuererstattung) festgesetzt hatte, stand die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags nun im Ermessen des Finanzamts. -
Die Ermessensentscheidung des
Finanzamts im Bescheid vom 18.1.2023 ist nicht zu beanstanden. Beim sog.
Entschließungsermessen, also der Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag
festgesetzt wird, durfte das Finanzamt berücksichtigen, dass die Klägerin keine
Umsatzsteuererklärungen für 2016 und 2017 abgegeben und die
Umsatzsteuererklärung für 2018 erst nach Erlass eines Schätzungsbescheids
eingereicht hatte. Das Finanzamt musste nicht zugunsten der Klägerin
berücksichtigen, dass sie angesichts der Erstattung keinen wirtschaftlichen
Vorteil aus der verspäteten Abgabe gezogen hatte. -
Der Verspätungszuschlag war
der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden, da das Finanzamt den gesetzlichen
Mindestbetrag von 25 € pro Monat (13 Monate Verspätung x 25 € =
325 €) festgesetzt hat.
Hinweise: Zwar blieb die Höhe des
Verspätungszuschlags im geänderten Bescheid vom 18.1.2023 unverändert. Die
Änderung beruhte jedoch darauf, dass das Finanzamt aufgrund der Festsetzung
eines negativen Umsatzsteuerbetrags nunmehr eine
Ermessensentscheidung treffen musste. Das
Finanzamt übte die Ermessensentscheidung dahingehend aus, dass es die bisherige
gebundene (zwingende) Festsetzung als sachgerecht ansah. Prozessual führte dies
zu einer Ersetzung des angefochtenen Erstbescheids über die Festsetzung des
Verspätungszuschlags, so dass sich die Klage nun automatisch gegen den
geänderten (Ermessens-)Bescheid vom 18.1.2023 richtete.
Das Urteil macht deutlich, dass die
Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Schätzungsfällen bestehen bleiben
kann, auch wenn der Steuerpflichtige später noch die Steuererklärung einreicht
und diese zu einer Festsetzung in Höhe von Null oder sogar eines Negativbetrags
führt.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026
– V R 35/24; NWB