Betriebsausgabenabzug von Verlusten aufgrund von Straftaten

Wird ein Unternehmer Opfer eines
Vermögensdeliktes, z.B. durch einen Diebstahl, kann der hierdurch entstandene
Verlust als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Straftat entweder
dem betrieblichen Bereich entstammt oder die von der Straftat betroffenen
Geldbeträge zum Betriebsvermögen gehört haben.

Hintergrund:
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften
veranlasst sind. In der Regel erhält der Unternehmer für seine Aufwendungen
eine Gegenleistung. Aber auch ohne Gegenleistung können die Aufwendungen des
Unternehmers Betriebsausgaben sein, wenn er die Aufwendungen vergeblich oder
unter Zwang, z.B. aufgrund einer Straftat, getätigt hat.

Sachverhalt: Der Kläger
betrieb einen Sicherheitsdienst, der überwiegend bei Veranstaltungen in
Österreich tätig war. Außerdem war der Kläger in leitender Position bei einem
Maschinenhersteller angestellt, überwachte Baustellen im In- und Ausland und
erhielt hierfür ein Bruttojahresgehalt von ca. 56.000 €. Den Gewinn aus
seinem Sicherheitsdienst ermittelte der Kläger durch Einnahmen- und
Überschussrechnung. Er machte im Jahr 2008 Aufwendungen in Höhe von 380.000
€ und im Jahr 2009 Aufwendungen in Höhe von 205.000 € als
Betriebsausgaben geltend, die er an die österreichische C-GmbH bezahlt haben
will. Nach den beiden von der C-GmbH erstellten Rechnungen betrafen die
Aufwendungen Übernachtungskosten der Arbeitnehmer des Klägers während ihrer
Tätigkeiten bei Veranstaltungen in Österreich. In Österreich wurden
Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der C-GmbH durchgeführt, der erklärte,
dass die Rechnungen Scheinrechnungen gewesen seien, die er auf Bitten des
Bruders des Klägers erstellt habe; hierfür habe er 32.000 € erhalten.
Der Kläger behauptete nun, dass sein Bruder ihm vorgespielt habe, dass die
C-GmbH die Leistungen tatsächlich erbracht habe, und dass er deshalb das Geld
seinem Bruder gegeben habe, der es wohl unterschlagen habe. Die Rechnung aus
dem Jahr 2009 in Höhe von 205.000 € habe der Kläger in der Weise
bezahlt, dass er zunächst ein Darlehen von seinem Bruder in Höhe von 180.000
€ erhalten habe, diesen Geldbetrag um 25.000 € auf 205.000
€ aufgestockt und dann den Geldbetrag von 205.000 € seinem Bruder
gegeben habe, damit sein Bruder das Geld der C-GmbH übergibt.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) schloss einen Betriebsausgabenabzug nicht aus und verwies
die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück.

  • Ein Betriebsausgabenabzug
    setzt nicht zwingend einen Leistungserfolg des Vertragspartners voraus.
    Vielmehr können auch sog. Zwangsaufwendungen als Betriebsausgaben
    berücksichtigt werden, die etwa aufgrund von Straftaten eintreten.

  • Der Betriebsausgabenabzug
    setzt jedoch einen betrieblichen Zusammenhang voraus. Dieser betriebliche
    Zusammenhang besteht, wenn entweder die Straftat dem betrieblichen Bereich
    entstammt, weil es sich z.B. um den Gelddiebstahl durch einen Arbeitnehmer
    handelt, oder wenn die von der Straftat betroffenen Wirtschaftsgüter bzw.
    Geldbeträge betrieblich verwendet werden sollten. Hinweis: Die betriebliche
    Verwendung kann durch eine geschlossene Kassenführung und durch eine klare
    Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen belegt werden. Dabei
    kann auch die Aufbewahrung des Geldes im betrieblichen Bereich oder die
    Bereithaltung eines abgezählten Betrags zur Bezahlung einer betrieblichen
    Verbindlichkeit eine Rolle spielen.

  • Ob zwischen der Straftat und
    den Aufwendungen des Unternehmers ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht,
    muss besonders sorgfältig geprüft werden; denn häufig wird es bei Straftaten
    mehrere Ursachen geben, und es fehlt typischerweise eine willentliche
    Entscheidung des Steuerpflichtigen für den Wertverlust. Dies gilt erst recht,
    wenn der Täter ein Angehöriger des Unternehmers ist. In einem solchen Fall muss
    geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen auch ein fremder Angestellter
    denselben Schaden hätte zufügen können.

  • Hat der Täter vorsätzlich
    gehandelt, wird die betriebliche Veranlassung nicht durch Fahrlässigkeit oder
    Leichtfertigkeit des Unternehmers ausgeschlossen.

Hinweise: Das
Finanzgericht muss nun die vom BFH aufgestellten Grundsätze anwenden und
aufklären, ob im Streitfall ein betrieblicher Zusammenhang bestand.

Der BFH deutet aber an, dass er
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Klägers hat. Diese
Zweifel beginnen bereits bei der Frage, ob der Kläger überhaupt Zahlungen an
seinen Bruder in Höhe von 380.000 € und 205.000 € in den
Streitjahren 2008 und 2009 geleistet hat. Der BFH hält es für ungewöhnlich,
dass sich der Kläger zunächst 180.000 € bei seinem Bruder geliehen haben
will, um diesem das Geld nur wenige Tage später – zusammen mit weiteren
25.000 € – zwecks Weitergabe an die C-GmbH auszuhändigen.

Außerdem könnte es eine Rolle
spielen, dass die Geldbeträge immerhin 1/5 bzw. 1/6 der Betriebsausgaben der
Jahre 2008 und 2009 ausmachten. Diese Höhe spricht dafür, dass sich der Kläger
persönlich darum gekümmert haben müsste, ob die Übernachtungskosten tatsächlich
entstanden sind und nicht einfach seinem Bruder geglaubt haben dürfte.

Zweifel hat der BFH schließlich
auch bezüglich des Betriebsinhabers. Zwar behauptete der Kläger, Inhaber des
Betriebs gewesen zu sein; hiergegen sprach aber, dass der Kläger noch
Arbeitnehmer bei einem Maschinenhersteller war und selbst vorgetragen hat, dass
er überwiegend auswärtig tätig gewesen sei. Der BFH hält es deshalb für
denkbar, dass nicht der Kläger, sondern sein Bruder Inhaber des
Sicherheitsdienstes gewesen sein könnte.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026
– X R 21/23; NWB