Aktuelles

Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass zugunsten eines Mitunternehmers

    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass zugunsten eines Mitunternehmers

    Werden dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft die Schulden erlassen, kann dies zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, wenn die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Personengesellschaft erfüllt sind. Es genügt nicht, dass bei dem Gesellschafter die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen vorliegen. Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, wenn eine Sanierungsabsicht der Gläubiger besteht und wenn die Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für die Sanierung geeignet ist. Allerdings gehen im Umfang der Steuerfreiheit die Verlustvorträge unter. Sachverhalt: An einer GmbH & Co. KG waren B zu 5 % und A zu 95 % sowie die Komplementär-GmbH zu 0 % beteiligt. Die GmbH & Co. KG unterhielt einen Pensionsbetrieb, den sie von B gepachtet hatte. B hatte neben dem Pensionsbetrieb auch das dazugehörige Betriebsgrundstück an die GmbH & Co. KG verpachtet, so dass der verpachtete Pensionsbetrieb einschließlich Grundstück zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten auch Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse; die Sparkasse hatte ihre Forderungen gegen B mit Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück gesichert. Da sich der Pensionsbetrieb in finanziellen Schwierigkeiten befand, verhandelte B mit der Sparkasse über einen Schuldenerlass. Die Sparkasse erklärte sich bereit, auf die Hälfte ihrer Forderungen gegen B zu verzichten, falls B eine Einmalzahlung in Höhe von 350.000 € leisten würde. B zahlte im Streitjahr 2013 an die Sparkasse 350.000 €; diesen Betrag finanzierte er mit zwei Darlehen der Volksbank. Aufgrund der Einmalzahlung des B verzichtete die Sparkasse im Jahr 2013 auf ca. 350.000 €, so dass B im Jahr 2013 einen Ertrag von ca. 350.000 € erzielte, den er als steuerfreien Sanierungsgewinn behandelte. Dem folgte das Finanzamt nicht. Entscheidung: Der BFH konnte nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns erfüllt waren, und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Bei einem Schuldenerlass gegenüber dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kommt es bezüglich der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns darauf an, ob die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Mitunternehmerschaft (GmbH & Co. KG) erfüllt sind. Es müssen die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der Mitunternehmerschaft, die Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung der Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft bejaht werden. Es genügt hingegen nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nur in der Person des Mitunternehmers, d.h. in der Person des B, vorliegen. Im Streitfall waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG sowie die Sanierungsabsicht der Sparkasse zu bejahen. Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG war zu bejahen, weil das Sonderbetriebsvermögen des B überschuldet war und weil die GmbH & Co. KG ohne den Schuldenerlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Denn das von B verpachtete Betriebsgrundstück war durch Grundschulden zugunsten der Sparkasse gesichert, so dass die GmbH & Co. KG bei einer Vollstreckung der Sparkasse gegen B möglicherweise ihre Betriebsgrundlage verloren hätte. Auch die Sanierungsabsicht der Sparkasse war zu bejahen, weil für die Sparkasse die Sanierungsabsicht für den Schuldenerlass mitentscheidend gewesen ist. Dies ergab sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr sowie aus einer Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Sparkasse. Allerdings ließen sich die Sanierungsfähigkeit sowie die Sanierungseignung nicht feststellen. Dies muss nun das FG ermitteln. Hinweise: Für die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung müsste feststehen, dass aufgrund des Schuldenerlasses der Sparkasse die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG hergestellt werden konnte. Dies war nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zweifelhaft; denn das Betriebsgrundstück mit der Pension bedurfte einer umfangreichen Sanierung. Es waren also wohl weitere finanzielle Mittel erforderlich, um das Pensionsgebäude zu sanieren. Hinzu kam, dass auf dem Nachbargrundstück der GmbH & Co. KG ein Konkurrent ebenfalls einen Übernachtungsbetrieb eröffnet hatte. Dies erschwerte die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG.Auch wenn es sich bei der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungseignung formal gesehen um zwei unterschiedliche Sanierungsvoraussetzungen zu handeln scheint, werden beide Voraussetzungen faktisch zusammengeprüft. Dem BFH zufolge kann die Sanierungsfähigkeit daher bejaht werden, wenn der Schuldenerlass für die Sanierung geeignet ist. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2025 – IV R 23/23; NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erwerb von Oldtimern zur Wertanlage

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erwerb von Oldtimern zur Wertanlage

    Eine GmbH, die Immobilien vermietet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie zwecks Wertanlage zwei Oldtimer anschafft und hält, selbst wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen erzielt hat. Ihr gesamter Gewinn unterliegt daher der Gewerbesteuer.Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie nutzte und verwaltete in den Streitjahren 2016 bis 2020 eigene Immobilien. Außerdem hatte sie in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erworben. Sie hielt diese beiden Oldtimer auch noch in den Streitjahren 2016 bis 2020 und hatte bis Ende 2020 noch keine Einnahmen mit den Oldtimern erzielt. Die Klägerin beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt wegen des Haltens der beiden Oldtimer ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet. Nach dem Gesetz besteht also ein Ausschließlichkeitsgebot. Nur in eingeschränktem Umfang sind noch weitere Tätigkeiten gewerbesteuerlich unschädlich; in den Streitjahren war dies noch das Nutzen und Verwalten eigenen Kapitalvermögens, wenn dies neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erfolgt ist. Im Streitfall hat die Klägerin das Ausschließlichkeitsgebot verletzt. Denn sie hat neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch noch Wertanlagen in Gestalt der Oldtimer gehalten, um diese zu einem geeigneten Zeitpunkt mit Gewinn zu veräußern. Diese Tätigkeit ist nach dem Gesetz schädlich. Insbesondere handelte es sich nicht um die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die nach dem Gesetz unschädlich ist, wenn sie neben der Grundstücksnutzung und -Verwaltung erfolgt; denn ein späterer Verkauf der Oldtimer hätte nicht zu Kapitaleinkünften geführt. Die Oldtimer dienten auch nicht der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Anders wäre dies beim Erwerb von Büroausstattung gewesen, die für die Immobilienverwaltung verwendet worden wäre und nicht als Wertanlage gedient hätte. Unbeachtlich war, dass die Klägerin aus dem Halten der Oldtimer in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt hat. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine schädliche Tätigkeit – wie das Halten von Oldtimern zur Wertanlage – ausgeübt wird. Auf die Erzielung von Einnahmen kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Gesetzgeber wollte die erweiterte Kürzung nur denjenigen Immobiliengesellschaften gewähren, die sich auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daneben ggf. noch auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens beschränken.Hinweise: Seit 2021, also nach den Streitjahren, sind durch den Gesetzgeber noch weitere Tätigkeiten unschädlich gestellt worden, z.B. der Verkauf von selbst produziertem Solarstrom an die Mieter. Hier hat der Gesetzgeber eine Entgeltgrenze eingeführt; die Einnahmen aus diesen neuen Tätigkeiten dürfen nicht höher sein als 5 % der Vermietungseinnahmen. Bei anderen schädlichen Tätigkeiten kommt es jedoch auf die Erzielung eines Entgelts nicht an. Bislang war dies streitig und ist nun vom BFH entschieden worden. Immobiliengesellschaften sollten sich daher auf die ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten beschränken. Schädliche Tätigkeiten sollten ggf. durch Schwester-Gesellschaften ausgeübt werden. Ausnahmsweise sind Tätigkeiten dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen. Diese Ausnahme war im Streitfall aber erkennbar nicht gegeben, weil es keinen Bezug zwischen der Wertanlage und der Grundstücksnutzung gab.Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23; NWB

  • Verlängerte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre verlängert.Neben Regelungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit enthält das Gesetz u.a. eine umsatzsteuerliche Regelung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken. Es wird klargestellt, dass die Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Grundstücke grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist (sog. Flächenschlüssel), es sei denn, eine andere Methode führt zu einer sachlich präziseren Zuordnung. Ferner wurde eine Übergangsregelung zur sog. Umsatzsteuerlagerregelung eingeführt.Quelle: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. 2025 I Nr. 369; NWB

  • Aktivrente beschlossen

    Aktivrente beschlossen

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem sog. Aktivrentengesetz zugestimmt. Das Aktivrentengesetz wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass es zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist.Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden.Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelungen je nach Geburtsjahrgang). Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.Hinweis: Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte.Quelle: Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361 vom 23.12.2025; hierzu auch Bundesregierung online (FAQ); NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Dezember 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Dezember 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.1.2026 – III C 3 – S 7329/00014/007/181 ; NWB

  • Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

    Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass wesentliche Regelungen am 1.1.2026 in Kraft treten.Das Gesetz umfasst im u.a. folgende Maßnahmen: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, steigt ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.Hinweis: Bislang galt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € gewährt wurde. Nach der Neuregelung gilt somit ab dem ersten Kilometer eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, wird unbefristet ausgestaltet. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird ab dem 1.1.2026 auf 7 % gesenkt; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, wird ab dem 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, wird ab dem 1.1.2026 von 840 € auf 960 € erhöht.Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen beschlossen worden: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, wird ab dem 1.1.2026 offiziell als gemeinnützig anerkannt. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die bisher geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € erhöht. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden künftig für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden folgende Reglungen neu aufgenommen, die nun ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten:Gewerkschaftsmitglieder können künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird grundsätzlich für die Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat festgeschrieben.Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; NWB

  • Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen

    Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen

    Der Verkauf von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis an die GmbH selbst kann zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile bei den verbleibenden GmbH-Gesellschaftern und damit zu einer Schenkung führen. Für diese Art der Schenkung ist eine Freigebigkeit, d.h. eines auf die Bereicherung des Empfängers gerichteten Willens, nicht erforderlich.Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen drei Kindern, seinen beiden Brüdern und deren insgesamt vier Kindern zu je 1/10 Miterbe der verstorbenen D. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil an der T-GmbH im Nennwert von 9.000 €; das Stammkapital der T-GmbH betrug 27.000 €. Die weitere Gesellschafterin der T-GmbH war die H-KG, die mit 2/3 an der T-GmbH beteiligt war; an der H-KG waren nur der Kläger und seine beiden Brüder zu je 1/3 beteiligt. Am 10.10.2013 verkauften die zehn Miterben ihren Geschäftsanteil an der T-GmbH (Nennwert 9.000 €) zum Preis von 300.000 € an die T-GmbH, die somit eigene Anteile erwarb. Die Kaufpreisermittlung beruhte auf zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009, bei denen sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH in Höhe von insgesamt 1 Mio. € geeinigt hatten. Tatsächlich stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile zum 10.10.2013 jedoch auf 1.819.176 € fest. Das Finanzamt ging von einer Schenkung derjenigen Miterben, die nicht an der H-KG beteiligt waren, an den Kläger und seine beiden Brüder aus; zur Berechnung des Wertes der Schenkung s. Hinweise unten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Ermittlung des Wertes der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der Verkauf und die Abtretung der GmbH-Anteile durch die Miterben an die T-GmbH am 10.10.2013 war eine Leistung, die zu einer Schenkung an den Kläger und an seine beiden Brüder führen kann. Die Miterben haben ihre GmbH-Anteile hingegeben und damit aus ihrer Sicht einen verkehrsfähigen und werthaltigen Vermögensgegenstand auf die T-GmbH übertragen. Unbeachtlich ist, dass die übertragenen GmbH-Anteile für die T-GmbH nur eigene Anteile darstellten, die weder ein Stimmrecht noch ein Gewinnbezugsrecht verkörperten. Die gesetzliche Regelung über Leistungen an eine GmbH, die zu einer Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern führen, verlangt keine freigebige Vermögensverschiebung, d.h. keine Bereicherungsabsicht. Die Höhe der Bereicherung richtet sich nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung wie im Streitfall. Denn der Kläger und seine beiden Brüder waren nur über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit die Abtretung der Anteile an der T-GmbH durch die Miterben an die T-GmbH zu einer Erhöhung des Wertes des mittelbar vom Kläger über die H-KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T-GmbH führte. Zwar gab es ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis von 300.000 € und dem festgestellten Wert der Anteile in Höhe von 1.819.176 €. Das Festhalten an einem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis, nämlich an den zum 31.12.2009 ermittelten Unternehmenswert, entsprach nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die sich hieraus ergebende Differenz von 1.519.176 € muss jedoch nicht zwingend mit der Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH korrespondieren. Das FG muss daher ermitteln, ob und inwieweit die Anteile der H-KG an der T-GmbH im Wert gestiegen sind und es damit mittelbar zu einer Werterhöhung beim Kläger gekommen ist. Hinweise: Das Finanzamt hatte die Differenz zwischen Kaufpreis von 300.000 € und Wert der T-GmbH in Höhe von 1.819.176 € zugrunde gelegt, also 1.519.176 €. Hiervon hat das Finanzamt 1/3 jedem der zehn Miterben zu 1/10 zugerechnet (151.917 €), so dass auf den Kläger und seine beiden Brüder jeweils 50.639 € pro Kind, das nicht an der H-KG beteiligt war, entfiel.Die Besonderheit im Streitfall besteht darin, dass die T-GmbH nun eigene Anteile hält und sie insoweit weder ein eigenes Stimmrecht noch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat. Da die T-GmbH für den Erwerb der eigenen Anteile aber Geld bezahlt hat, nämlich 300.000 €, kann dies zu einer Minderung des Substanzwertes der T-GmbH geführt haben. Sollte das FG eine Werterhöhung feststellen, ist diese der Höhe nach auf den Differenzbetrag von 1.519.176 € begrenzt, darf diesen Betrag also nicht übersteigen. Eine etwaige Werterhöhung unterläge nicht der steuerlichen Privilegierung für Betriebsvermögen. Denn diese gilt zwar für die Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht, nicht aber für die hier streitige Werterhöhung bereits vorhandener GmbH-Anteile. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB

  • Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

    Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das sog. Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit können die reduzierte Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie eine erhöhte Pendlerpauschale ab 2026 in Kraft treten.Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen:Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöhtZum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten. Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziertZudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.Ehrenamt und bürgerschaftliches EngagementU.a. folgende Maßnahmen im Bereich des Ehrenamts sind vorgesehen: Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro Behandlung des E-Sports als organisierter, wettbewerbsorientierter Wettkampf mit Computerspielen als gemeinnützig.Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und ParteispendenKünftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 19.12.2025; NWB

  • Ersatzerbschaftsteuer einer Schweizer Familienstiftung

    Ersatzerbschaftsteuer einer Schweizer Familienstiftung

    Eine Schweizer Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und in Deutschland nicht als Stiftung anerkannt ist, unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer Denn die Ersatzerbschaftsteuer gilt nur für rechtsfähige Stiftungen. Die Rechtsfähigkeit setzt jedoch die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland voraus. Hintergrund: Eine Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Ersatzerbschaftsteuer. Das Gesetz fingiert nach jeweils 30 Jahren, dass der Erbfall eingetreten ist und der Erblasser (Stiftung) zwei Kinder hinterlässt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Vermögen einer Stiftung auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stiftung, die im Jahr 1959 von Frau X in der Schweiz errichtet wurde und deren Zweck das Bestreiten der Kosten der Familie X für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung war. Alle Mitglieder des Stiftungsrats wohnten seit der Gründung der Stiftung in Deutschland und verwalteten von Deutschland aus die Stiftungsgeschäfte, so dass sich der Verwaltungssitz der Stiftung in Deutschland befand. Die Klägerin war in Deutschland nicht durch die zuständige Behörde als Stiftung anerkannt worden. Das Finanzamt setzte im April 2020 Ersatzerbschaftsteuer gegenüber der Stiftung fest. Hiergegen wehrte sich die Stiftung.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Klägerin war zwar eine Familienstiftung, da sie nach ihrem Stiftungszweck die Familie X unterstützen sollte. Die Ersatzerbschaftsteuer setzt aber eine rechtsfähige Stiftung voraus, da die Ersatzerbschaftsteuer das Vermögen der Stiftung erfasst und nur eine rechtsfähige Stiftung Vermögen haben kann. Bei einer ausländischen Stiftung kommt es für die Prüfung der Rechtsfähigkeit auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts an, und zwar auf das Recht des ausländischen Staates, wenn die Stiftung ihre Sitzung und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Ist die Stiftung hingegen im Ausland nur registriert (statuarischer Sitz) und hat ihren Verwaltungssitz in Deutschland, kommt es zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit auf das deutsche Recht an (sog. Sitztheorie). Im Streitfall befand sich der Verwaltungssitz der in der Schweiz registrierten Stiftung in Deutschland, da sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats als Geschäftsführungsorgane von Anfang an in Deutschland ansässig waren und die Stiftung von Deutschland aus führten. Daher war das deutsche Recht maßgeblich. Nach deutschem Recht war die Klägerin in Deutschland nicht rechtsfähig, da ihr die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland fehlte. Mangels Rechtsfähigkeit war daher die Ersatzerbschaftsteuer nicht anwendbar.Hinweise: Auch wenn die Klägerin keine Ersatzerbschaftsteuer entrichten muss, ergibt sich daraus keine Besteuerungslücke. Denn zivilrechtlich ist das Stiftungsvermögen den natürlichen Personen zuzurechnen, die hinter der nichtrechtsfähigen Klägerin stehen. Stirbt eine dieser Personen, kommt es zu einem sog. Generationenwechsel und damit zum Erbfall, der Erbschaftsteuer auslöst. Ist die Stiftung in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags bezüglich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden, richtet sich die Frage nach der Rechtslage des Gründungsstaates (sog. Gründungstheorie); auf den Ort des Verwaltungssitzes kommt es dann nicht an. Diese Gründungstheorie gilt bei einer in der Schweiz gegründeten Stiftung jedoch nicht, weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört und weil mit der Schweiz auch kein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 30/22; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

    Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

    Die Finanzverwaltung geht in einem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Fortführung des Betriebs durch den Vorbehaltsnießbraucher und bisherigen Betriebsinhaber ein. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwar die neue Rechtsprechung, nach der die stillen Reserven vom bisherigen Betriebsinhaber aufgedeckt und versteuert werden müssen, räumt den Steuerpflichtigen aber bei Betriebsübertragungen, die vor dem 17.4.2025 erfolgt sind, ein Wahlrecht ein, das Unternehmen zum Buchwert zu übertragen.Hintergrund: Nach dem Gesetz kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Es müssen also keine stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem in der Buchführung ausgewiesenen Wert, versteuert werden. Jedoch hat der BFH jüngst entschieden, dass diese Regelung voraussetzt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit einstellt. Anderenfalls müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Daher ist eine Übertragung zum Buchwert nicht möglich, wenn z.B. der Vater seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn überträgt, sich dabei einen Nießbrauch vorbehält und den Betrieb weiterführt. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, so dass eine steuerneutrale Buchwertübertragung nicht möglich ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher (Vater) seine bisherige Tätigkeit fortführt. Dies gilt sowohl für einen aktiven als auch für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Die vom Vater auf den Sohn übertragenen Wirtschaftsgüter werden somit vom Vater entnommen, und zwar zum Teilwert (Verkehrswert), so dass die stillen Reserven versteuert werden müssen. Das BMF lässt allerdings eine Buchwertübertragung zu, wenn der Betrieb vor dem 17.4.2025 übertragen worden ist; der 17.4.2025 war der Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die Veranlagung für das Jahr der Betriebsübertragung darf noch nicht bestandskräftig sein. Der Vorbehaltsnießbraucher (bisherige Betriebsinhaber, also Vater) und der Nießbrauchgeber (Betriebsübernehmer, also Sohn) müssen einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag auf Anwendung der Regelung über die Buchwertfortführung stellen. Hinweis: Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebs bleiben beim Vorbehaltsnießbraucher (Vater) „steuerverstrickt“, so dass die stillen Reserven etwa im Fall der Veräußerung versteuert werden müssen. Hinweise: Erlischt der Nießbrauch durch Aufhebung oder durch Tod des Vorbehaltsnießbrauchers und führt nun der Sohn den Betrieb fort, muss der Sohn – wenn die Übergangsregelung des BMF nicht angewendet wurde – die auf ihn übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Die Wirtschaftsgüter, die der Vater seit der Betriebsübertragung erworben hat, gehen hingegen zum Buchwert auf den Sohn über.Das aktuelle Schreiben betrifft die unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch und Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Betriebsinhaber. Es gibt aber gleichwohl noch andere Übertragungsfälle mit einem Vorbehaltsnießbrauch, in denen eine Buchwertfortführung möglich ist, etwa bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder bei der Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird. Auf die einzelnen Fälle weist das BMF in seinem aktuellen Schreiben hin. Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033; NWB