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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Erlass von Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

    Erlass von Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

    Hat der Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht jeweils erst im Folgemonat angemeldet und korrigiert das Finanzamt diesen Fehler, indem es die Umsätze im zutreffenden Monat erfasst, können die sich hieraus ergebenden Nachzahlungszinsen zumindest teilweise erlassen werden. Der Erlass kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es unterjährige Zinsvorteile, d.h. Zinsvorteile im laufenden Jahr, gegeben habe, die durch die Zinsfestsetzung abgeschöpft werden sollen. Hintergrund: Steuernachzahlungen werden verzinst, wenn die Nachzahlung auf einem Steuerbescheid beruht, der mindestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, bekannt gegeben worden ist. Vorauszahlungen wie z.B. die Umsatzsteuervorauszahlungen werden nach dem Gesetz nicht verzinst. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und hatte keine Dauerfristverlängerung beantragt, so dass sie ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. Tag des Folgemonats abgeben musste. In den Streitjahren 2009 bis 2013 meldete sie 90 % ihrer Umsätze nicht in dem Monat an, in dem sie den Umsatz ausgeführt hatte, sondern erst im jeweiligen Folgemonat, wenn ihr die für die Rechnungserstellung erforderlichen Informationen von ihren Subunternehmern mitgeteilt wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung bemerkte das Finanzamt den Fehler und korrigierte ihn in der Weise, dass es 90 % der im jeweiligen Januar der Jahre 2009 bis 2013 angemeldeten Umsätze dem Vorjahr zuordnete. Dies führte zu Nachzahlungszinsen von insgesamt ca. 2 Mio. €. Den Zinsfestsetzungen lag ein Zinslauf von 56 Monaten (für 2009), 44 Monaten (für 2010), 32 Monaten (für 2011), 20 Monaten (für 2012) und acht Monaten (für 2013) zugrunde. Die Klägerin beantragte den Erlass der Nachzahlungszinsen, den das Finanzamt unter Hinweis auf die unterjährig entstandenen Zinsvorteile ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Erlass der Nachzahlungszinsen für möglich. Hierüber muss nun das Finanzamt ermessensfehlerfrei neu entscheiden: Ein Erlass von Steuern oder Nachzahlungszinsen ist möglich, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Sachliche Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn die Steuer- bzw. Zinsfestsetzung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im konkreten Fall den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass ihre Erhebung unbillig erscheint und der Gesetzgeber einen Erlass gewährt hätte, wenn er den konkreten Fall als regelungsbedürftig erkannt hätte. Im Streitfall ist eine sachliche Unbilligkeit zu bejahen, da der Liquiditätsvorteil, der aufgrund der Zinsfestsetzung abgeschöpft werden soll, in Wirklichkeit nicht in dem Umfang vorhanden war, wie ihn das Finanzamt bei der Zinsfestsetzung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Klägerin im Laufe des jeweiligen Streitjahres Liquiditätsvorteile gehabt, weil sie 90 % ihrer Umsatzsteuern jeweils einen Monat zu spät angemeldet und abgeführt hat. Allerdings ist der über das jeweilige Streitjahr hinaus entstandene Vorteil, der sich daraus ergibt, dass die Umsätze des Dezembermonats erst im Januar des Folgejahres angemeldet worden sind, vor Beginn des Zinslaufs für das Vorjahr wieder ausgeglichen worden; denn die Klägerin hat die Umsatzsteuer für den Januar des Folgejahres umgehend gezahlt. Würde man den unterjährigen Liquiditätsvorteil, der z.B. dadurch entsteht, dass die Umsatzsteuer für März erst im Voranmeldungszeitraum April angemeldet worden ist, bei der Zinsfestsetzung berücksichtigen, käme es im Ergebnis zur Verzinsung von Vorauszahlungen, die nach dem Gesetz aber nicht verzinst werden dürfen.Hinweise: Der Bescheid, mit dem das Finanzamt den Erlassantrag abgelehnt hat, ist aufgehoben worden, so dass das Finanzamt erneut über den Erlassantrag entscheiden muss. Das Finanzamt wird nun zumindest einen Teilerlass gewähren müssen. Dieser könnte so aussehen, dass die Zinsen insoweit erlassen werden, als sie den tatsächlichen Liquiditätsvorteil für 90 % der jeweils im Dezember entstandenen Umsätze übersteigen. Dies würde dazu führen, dass statt eines Liquiditätsvorteils von ca. 47.000 € nur ca. 15.000 € anzusetzen wären. Die zeitliche Zuordnung von Umsätzen zum richtigen Voranmeldungszeitraum ist in der Praxis kein seltenes Problem, wenn z.B. der Unternehmer Subunternehmer beschäftigt und von diesen die Informationen über die ausgeführten Umsätze erst nach Ablauf der Abgabefrist für den zutreffenden Voranmeldungszeitraum erhält. Richtigerweise muss dann die fehlerhafte Voranmeldung berichtigt werden. Im Streitfall ist dies jedoch unterblieben; stattdessen sind die Umsätze im folgenden Voranmeldungszeitraum angemeldet worden. Das aktuelle Urteil erleichtert in einem solchen Fall nun einen Teilerlass der Nachzahlungszinsen. Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 – V R 30/20; NWB

  • Erstmalige Anwendung des Ausschlusses der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Erstmalige Anwendung des Ausschlusses der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem weiteren Urteil die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für gewerbliche Grundstücksverwaltungsgesellschaften gewährt wird, für Sondervergütungen, die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft gezahlt werden, ausgeschlossen, auch wenn die Gesellschafter nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Dieser Ausschluss gilt aber nur für Sondervergütungen, die erstmals nach dem 18.6.2008 vereinbart worden sind, oder wenn der Gesellschafter – bei vorherigem Abschluss der Vereinbarung – erst nach dem 18.6.2008 Gesellschafter geworden ist.Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Nach dem Gesetz erstreckt sich die erweiterte Kürzung aber nicht auf Sondervergütungen, die in dem Gewinn enthalten sind und die für eine Tätigkeit des Gesellschafters (Tätigkeitsvergütung) oder für ein Darlehen (Zinsen) oder für die Nutzung eines Wirtschaftsguts, das kein Grundstück ist, gezahlt werden. Diese Einschränkung betrifft nur Personengesellschaften, weil es bei Kapitalgesellschaften keine Sondervergütungen gibt. Das Gesetz gilt für Sondervergütungen, die nach dem 18.6.2008 vereinbart wurden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz verwaltete. An der Klägerin war die V-GmbH als Komplementärin beteiligt, die in den Streitjahren 2013 bis 2015 eine Haftungsvergütung erhielt. Außerdem waren u.a. A, B und C als Kommanditisten beteiligt, die nicht der Gewerbesteuer unterlagen. B und C erhielten jährliche Tätigkeitsvergütungen von der Klägerin, während A Darlehenszinsen von der KG erhielt. C war bereits vor dem 19.6.2008 Arbeitnehmer der Klägerin gewesen und trat im November 2010 der Klägerin als Gesellschafter bei. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung für die Tätigkeitsvergütungen, Zinsen und Haftungsvergütungen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Versagung der erweiterten Kürzung im Grundsatz, gab der Klage aber aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Teil statt und verwies die Sache hinsichtlich der Haftungsvergütungen für die V-GmbH an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachaufklärung zurück: Grundsätzlich greift im Streitfall der gesetzliche Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen. Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Zweck des Gesetzes setzt die Versagung der erweiterten Kürzung voraus, dass der Gesellschafter, der die Sondervergütungen erhält, der Gewerbesteuer unterliegt. Allerdings gilt der gesetzliche Ausschluss der erweiterten Kürzung nur für solche Sondervergütungen, die nach dem 18.6.2008 vereinbart wurden. Dies ist nicht nur bei A und B der Fall, sondern auch bei C, der schon vor dem 19.6.2008 Arbeitnehmer der Klägerin war und einen entsprechenden Arbeitsvertrag geschlossen hatte, auf dem die Tätigkeitsvergütung beruhte. Ist die Vergütungsvereinbarung nämlich bereits vor dem Beitritt als Gesellschafter abgeschlossen worden, kommt es auf den Zeitpunkt der Begründung der Gesellschafterstellung an; C ist aber erst im November 2010 und damit nach dem 18.6.2008 Gesellschafter der Klägerin geworden, so dass für die an ihn gezahlte Tätigkeitsvergütung keine erweiterte Kürzung gewährt wird. Bezüglich der Haftungsvergütung für die V-GmbH muss das FG im zweiten Rechtsgang ermitteln, ob die Haftungsvergütung nach dem 18.6.2008 oder vor dem 19.6.2008 vereinbart worden ist. Nur bei einer Vereinbarung nach dem 18.6.2008 würde der Ausschluss der erweiterten Kürzung greifen. Hinweise: Bezüglich des Streitjahres 2013 hatte die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg, weil das Finanzamt die erweiterte Kürzung für die Sondervergütungen erst in einem Änderungsbescheid versagt hatte, ohne dass es eine Rechtsgrundlage für diese Änderung gab. Der Ausschluss der erweiterten Kürzung gilt nur für die Sondervergütungen, nicht aber für den übrigen Gewinn, der mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes erzielt wurde. Auch Sondervergütungen in Gestalt von Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz, den der Gesellschafter an die Personengesellschaft vermietet, werden nicht von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen.Der Ausschluss soll insbesondere verhindern, dass sich Banken mit einem Zwerganteil an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligen und dann hohe Gesellschafterdarlehen gewähren; die hierfür gezahlten Zinsen waren bis zu der hier streitigen Neuregelung gewerbesteuerfrei. Man nannte diese Gestaltung „Bankenbeteiligungsmodell“.Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 11/20; NWB

  • Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Beteiligung als Komplementär

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Beteiligung als Komplementär

    Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Immobilienunternehmen ist nicht zu gewähren, wenn das Immobilienunternehmen Komplementärin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist, ohne am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt zu sein. Das Immobilienunternehmen nutzt dann nämlich keinen eigenen Grundbesitz, sondern führt mit der Haftungstätigkeit als Komplementärin eine steuerlich schädliche Nebentätigkeit aus. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterlag. Sie verwaltete Grundvermögen und war an zwei Vermietungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Darüber hinaus war sie Komplementärin der grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten X-GmbH & Co. KG, ohne an deren Vermögen beteiligt gewesen zu sein; hierfür erhielt die Klägerin eine Haftungsvergütung in Höhe von 1 % ihres Stammkapitals. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung für die Erhebungszeiträume 2012 bis 2015 geltend, die das Finanzamt nicht gewährte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat nicht ausschließlich eigenes Grundvermögen verwaltet und genutzt. Zwar hat sie eigenen Grundbesitz verwaltet; dies war aber nicht ihre ausschließliche Tätigkeit, da sie auch noch an zwei GbR beteiligt und zudem Komplementärin der X-GmbH & Co. KG war. Die Beteiligung an den beiden GbR war allerdings unschädlich, weil beide GbR eigenen Grundbesitz verwalteten und der Klägerin diese vermögensverwaltende, nicht gewerbliche Tätigkeit anteilig als eigene zugerechnet wurde. Anders war dies bezüglich der Komplementärstellung der Klägerin bei der X-GmbH & Co. KG. Denn die Klägerin war am Vermögen der nicht gewerblich geprägten X-GmbH & Co. KG nicht beteiligt und nahm daher an deren Grundbesitzverwaltung nicht teil. Vielmehr erbrachte die Klägerin eine entgeltliche Haftungsübernahme, da sie als Komplementärin haftete und hierfür eine Haftungsvergütung erhielt. Eine Haftungstätigkeit ist gewerbesteuerlich schädlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme der Komplementärstellung auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem eigenen Vertrag beruhte: Sofern die Übernahme der Komplementärstellung auf dem Gesellschaftsvertrag beruhte, stellte die Haftungsvergütung einen Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung fremden Grundbesitzes, nämlich des Grundbesitzes der X-GmbH & Co. KG dar. Sofern die Übernahme der Komplementärstellung auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertrag beruhte, wäre das Haftungsentgelt nur dann unschädlich, wenn die Haftung der Klägerin auf das eigene Grundvermögen beschränkt gewesen wäre; dies war aber nicht der Fall, weil die Klägerin auch noch über anderes Vermögen verfügte, mit dem sie haftete, z.B. die Beteiligungen an den beiden GbR.Hinweise: Die Haftungsübernahme wäre ausnahmsweise dann gewerbesteuerlich unschädlich gewesen, wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung gewesen wäre. Diese Ausnahme lag aber nicht vor, weil die Klägerin ihren Grundbesitz auch ohne die Haftungsübernahme zu etwa gleichen Bedingungen hätte verwalten können. Unbeachtlich war, dass die Haftungsvergütung nur gering war. Der BFH lehnt eine Bagatellgrenze auch weiterhin ab. Wäre die Klägerin an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung beteiligt gewesen, wäre die erweiterte Kürzung der Klägerin ebenfalls zu versagen gewesen. Denn dann hätte die Klägerin gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – III R 53/20; NWB

  • Gewerbliche Tätigkeit der Hauptperson in einer TV-Dokumentation

    Gewerbliche Tätigkeit der Hauptperson in einer TV-Dokumentation

    Die selbständig tätige Hauptperson einer TV-Dokumentation, die bei ihrer Arbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung gefilmt wird, ohne dabei eine schauspielerische Leistung zu erbringen, ist gewerblich und nicht freiberuflich tätig. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer. Hintergrund: Ein Unternehmer kann freiberuflich, z.B. künstlerisch, tätig sein und unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Ist er hingegen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, muss er auf seinen Gewinn Gewerbesteuer zahlen.Sachverhalt: Der Kläger wirkte an einer TV-Dokumentation mit, in der er Menschen bei der Verbesserung ihrer Situation half; vermutlich dürfte es sich hierbei um die Schuldnerberatung gehandelt haben. Der Kläger wurde bei seinen Beratungsgesprächen mit den Klienten gefilmt und musste dabei keine schauspielerische Leistung erbringen und auch keinen Text lernen oder wiedergeben, sondern sollte nur „er selbst“ sein. Gelegentlich wurden die Szenen wiederholt, wenn die Aufnahme technisch missglückt war, z.B. wegen des Lichts. Der Kläger gab keine Gewerbesteuerklärung ab, weil er von einer freiberuflichen, nämlich künstlerischen Tätigkeit, ausging. Das Finanzamt setzte hingegen Gewerbesteuer fest. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Tätigkeit des Klägers war gewerbesteuerbar, weil der Kläger nicht künstlerisch und damit auch nicht freiberuflich tätig war. Der Kläger war in der Dokumentationssendung nicht eigenschöpferisch tätig, da der Kläger nur er selbst sein musste und in dieser Eigenschaft den Teilnehmern helfen musste. Der Kläger musste keine schauspielerische Leistung erbringen, sondern trat als Experte unter Nutzung seiner persönlichen und fachlichen Autorität auf. Soweit einzelne Szenen wiederholt wurden, führte dies nicht zu einer schauspielerischen Leistung, da der Kläger unverändert nur sich selbst darstellte. Der Kläger unterschied sich damit von anderen Darstellern im Fernsehen, die eine Kunstfigur geschaffen haben und als Kunstfigur auftreten. Hinweise: Der Kläger hatte in einem Interview erzählt, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Das FG griff auf diese Interviewaussage zurück und schloss sich ihr an. Für die steuerliche Einstufung als Künstler bzw. als gewerblicher Unternehmer kommt es nicht darauf an, ob die Künstlersozialkasse den Kläger als Künstler eingestuft hat oder nicht. Der Kunstbegriff, der der Künstlersozialkasse zugrunde liegt, weicht vom Kunstbegriff im Steuerrecht ab. Die Gewerbesteuer, die der Kläger zahlen muss, wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit die Gewerbesteuer einen Hebesatz von 400 % nicht übersteigt. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2023 – 10 K 3063/17 G; Revision eingelegt, BFH-Az. VIII R 10/23; NWB

  • Kfz-Privatnutzung eines Handwerkers

    Kfz-Privatnutzung eines Handwerkers

    Hat ein selbständig tätiger Hausmeister seinem Betriebsvermögen einen Mercedes Benz Vito zugeordnet, der lediglich zwei Sitze hat und nicht über eingebaute Werkzeugfächer oder vergleichbare Einbauten verfügt, kann von einer Privatnutzung dieses Fahrzeugs ausgegangen werden, wenn der Hausmeister privat kein Fahrzeug besitzt. Die Privatnutzung ist dann nach der sog. 1 %-Methode mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung zu bewerten und zu versteuern. Hintergrund: Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung zu bewerten. Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Hausmeister-Service. Seinem Betriebsvermögen hatte er einen Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26 Profiline zugeordnet. Der Mercedes Benz Vito verfügte über zwei Sitzplätze; im hinteren Bereich des Fahrzeugs befanden sich keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge. Der Kläger besaß keine Fahrzeuge im Privatvermögen. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Mercedes Vito aus und setzte eine Entnahme nach der 1 %-Methode an. Hinsichtlich des Multicar M26 Profiline ging das Finanzamt nicht von einer Privatnutzung aus. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ab: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist als Entnahme zu versteuern. Es ist davon auszugehen, dass der Mercedes Vito auch privat genutzt wurde. Zum einen war der Mercedes Vito nicht als typisches Handwerkerfahrzeug ausgestattet, da er über keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge verfügte. Zum anderen verfügte der Kläger über kein privates Kfz; er war daher für Privatfahrten auf den betrieblichen Mercedes Vito angewiesen. Hinweise: Eine Privatnutzung wird nach der Rechtsprechung des BFH nicht angenommen, wenn das betriebliche Fahrzeug ein typisches Handwerkerfahrzeug und z.B. hinter dem Fahrerbereich fensterlos ist und sich im hinteren Teil des Fahrzeugs Materialschränke und Werkzeuge befinden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer noch ein Fahrzeug im Privatvermögen besitzt, das er für Privatfahrten verwenden kann. Quelle: BFH, Beschluss v. 31.5.2023 – X B 111/22 (NV); NWB

  • Besteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter

    Besteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter

    Darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen ihm überlassenen Dienstwagen nur für betriebliche Fahrten nutzen, weil ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens. Wird dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert, ist für die Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Privatnutzung anzusetzen, die das Einkommen der GmbH erhöht. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Zahlung eines überhöhten Gehalts an einen Gesellschafter-Geschäftsführer.Sachverhalt: Die Klägerin war die B-GmbH, deren Alleingesellschafter der C war. Die B-GmbH stellte dem C einen neuen Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung. Allerdings vereinbarte sie mit ihm ein Privatnutzungsverbot. C führte kein Fahrtenbuch, und er war auch nicht verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der B-GmbH abzustellen und den Schlüssel abzugeben. C besaß privat einen Porsche Boxter, der 16 Jahre alt war und die Emissionsklasse Euro 2 aufwies. Das Finanzamt ging trotz des Privatnutzungsverbots von einer Privatnutzung des Dienstwagens aus und setzte diese in Höhe der sog. 1 %-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung bei der B-GmbH an, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Die verdeckte Gewinnausschüttung ist darin zu sehen, dass C den Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbots auch privat genutzt hat. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, nach dem vermutet werden kann, dass ein beherrschender Gesellschafter einen ihm überlassenen Dienstwagen auch dann privat nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist. Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. So kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt werden, dass der Wagen nicht privat genutzt worden ist. Es können auch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, nach denen der Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH abzustellen und der Schlüssel abzugeben ist. Der Anscheinsbeweis kann ferner dadurch erschüttert werden, dass der beherrschende Gesellschafter privat über ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug verfügt, das er jederzeit nutzen kann. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert worden, weil keine der genannten Möglichkeiten genutzt worden ist. Insbesondere war der private Porsche Boxter kein gleichwertiges Fahrzeug; denn der Boxter war bereits 16 Jahre alt, hatte lediglich zwei Sitze und konnte wegen der Emissionsklasse Euro 2 nicht in städtischen Umweltzonen genutzt werden. Da ein Privatnutzungsverbot vorlag, war die Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Maßgeblicher Wert ist der sog. gemeine Wert, also der Wert, der grundsätzlich bei Anmietung eines derartigen Fahrzeugs gezahlt werden müsste. Da die B-GmbH aber keine Autovermietung betrieb, konnte auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten zurückgegriffen werden, die um einen Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % sowie um die Umsatzsteuer von 19 % zu erhöhen waren. Dieser Wert war zwar höher als der vom Finanzamt im Wege der sog. 1 %-Methode ermittelte Wert; jedoch war dem FG eine Verböserung, d. h. Verschlechterung der Position der B-GmbH, aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt. Hinweise: Hätte es kein Privatnutzungsverbot gegeben, wäre die Privatnutzungsmöglichkeit Teil des Gehalts für C gewesen, so dass er einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode hätte versteuern müssen.Bei Arbeitnehmern, die nicht beherrschende Gesellschafter sind, führt ein Privatnutzungsverbot dazu, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen das Privatnutzungsverbot verstößt. Im aktuellen Fall des FG Köln geht es aber um einen beherrschenden Gesellschafter; bei ihm besteht die Besonderheit, dass es zwischen ihm und der GmbH keinen Interessenkonflikt gibt und dass er im Fall eines Verstoßes keine Sanktionen befürchten muss. FG Köln, Urteil v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, Revision zugelassen; NWB

  • Änderung eines Bescheids bei versehentlicher Doppelerfassung von Einnahmen

    Änderung eines Bescheids bei versehentlicher Doppelerfassung von Einnahmen

    Ein Steuerbescheid, in dem Einnahmen versehentlich doppelt als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen erfasst worden sind, kann zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn weder den Steuerpflichtigen noch seinen Steuerberater an der Doppelerklärung der Einnahmen ein grobes Verschulden trifft; grobes Verschulden ist zu verneinen, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Betriebseinnahmen bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten waren. Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird ein Steuerbescheid formell bestandskräftig. Er kann dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden. So kann der Steuerbescheid z.B. zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Ein grobes Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Chefarzt in einem Krankenhaus. Er durfte wahlärztliche Leistungen im stationären sowie im ambulanten Bereich erbringen und abrechnen. Sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen flossen auf das Girokonto des Klägers. Allerdings wurden die Honorare für die ärztlichen Wahlleistungen im stationären Bereich vom Krankenhaus seit einer Umstellung des Abrechnungssystems im Jahr 2006, über die der Kläger nicht informiert worden war, als Arbeitslohn behandelt. Das Krankenhaus teilte dem Kläger nicht mit, welche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn besteuert wurden. Der Kläger erfasst alle Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen für 2009 bis 2012 als Betriebseinnahmen; das Finanzamt folgte den Steuererklärungen, so dass die Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich doppelt versteuert wurden. Ende 2014 bemerkte der Kläger den Fehler und beantragte eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt: Die Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2012 waren zugunsten des Klägers zu ändern, da nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind. Als neue Tatsache ist der Umstand anzusehen, dass die Einnahmen des Klägers aus seinen wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich bereits in der Jahreslohnbescheinigung enthalten waren und damit doppelt besteuert wurden. Den Kläger trifft an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser neuen Tatsache kein grobes Verschulden. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Die steuerliche Frage, ob Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen eines angestellten Arztes zu seinem Arbeitslohn gehören, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie z.B. den im Arbeitsvertrag geregelten Dienstpflichten. Ein Rechtsirrtum des Klägers, der davon ausging, dass die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen nicht zum Arbeitslohn gehören, stellt kein grobes Verschulden dar. Ein grobes Verschulden des Klägers liegt auch nicht darin, dass er seine monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht mit der Jahreslohnbescheinigung und seinem Gehalt laut Dienstvertrag abgeglichen hat. Denn der Kläger ist über die Umstellung der Abrechnungspraxis im Jahr 2006 nicht vom Krankenhaus informiert worden. Zudem sind sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen seinem Girokonto gutgeschrieben worden. Das Verhalten des Klägers ist daher allenfalls leicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Hinweise: Auch den Steuerberater des Klägers traf kein grobes Verschulden. Der Steuerberater musste nicht erkennen, dass ein Teil der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die genaue Höhe der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich ermitteln muss. Das Urteil erleichtert die Änderung fehlerhafter Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen, weil der BFH keine überhöhten Anforderungen an den Begriff des groben Verschuldens stellt. Bezüglich des groben Verschuldens kommt es allerdings immer auf den konkreten Einzelfall an: Für den Kläger war es aufgrund der Abrechnungspraxis und aufgrund der unterbliebenen Mitteilungen des Krankenhauses über die als Arbeitslohn behandelten Einnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, dass ein Teil der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war. Auch für den Steuerberater war dies nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit lag kein grobes Verschulden vor. Quelle: BFH, Urteil v. 18.4.2023 – VIII R 9/20; NWB

  • Änderung des Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

    Änderung des Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

    Zwar kann ein steuerliches Antrags- oder Wahlrecht grundsätzlich noch so lange geändert werden, wie die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid läuft oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wird das Antragsrecht aber im Rahmen eines Einspruchs gegen einen Änderungsbescheid geändert, ist dies nur zulässig, soweit der Änderungsbescheid zu einer höheren Steuer geführt hat. Hintergrund: An verschiedenen Stellen gewährt der Gesetzgeber ein Wahlrecht oder aber eine nur auf Antrag gewährte Vergünstigung. Hierzu gehört z.B. die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne, der nur einmal im Leben auf Antrag gewährt wird. Wird ein Steuerbescheid, dessen Einspruchsfrist abgelaufen ist und der auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist hiergegen ein Einspruch nicht zulässig. Erfolgt die Änderung zulasten des Steuerpflichtigen, ist der Einspruch zulässig, soweit die Steuer erhöht worden ist. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und veräußerten im Jahr 2007 eine Beteiligung an der X-KG. Hierfür stellten sie einen Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, der nur einmal im Leben gestellt werden kann. Das Finanzamt gab dem Antrag im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 27.3.2014 statt. Anfang 2016 erging für die X-KG ein Feststellungsbescheid, in dem der Veräußerungsgewinn der Kläger deutlich niedriger festgestellt wurde. Das für die Kläger zuständige Finanzamt erließ daraufhin am 18.1.2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid mit einer niedrigeren Einkommensteuer. Am 28.1.2016 nahmen die Kläger ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn für 2007 zurück. Stattdessen stellten sie den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nun für das Jahr 2014, in dem sie ihre Beteiligung an der Y-KG mit hohem Gewinn verkauft hatten. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Steuerbescheids für 2007 ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Kläger können ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn des Jahres 2007 nicht mehr zurücknehmen. Zwar haben sie die Antragsrücknahme in der Einspruchsfrist des Änderungsbescheids vom 18.1.2016 erklärt. Allerdings war ein Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Anfechtungsbefugnis nicht mehr zulässig. Denn der Änderungsbescheid führte zu einer niedrigeren Steuer als der vorherige Bescheid vom 27.3.2014, und der Bescheid vom 27.3.2014 war bereits formell und materiell bestandskräftig geworden, d.h. die Einspruchsfrist war bereits abgelaufen, und der Bescheid vom 27.3.2014 stand auch nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auch wenn der Bescheid vom 18.1.2016 danach nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann, wäre die Antragsrücknahme dennoch möglich, wenn es eine Korrekturvorschrift gäbe. Eine solche Korrekturvorschrift ist im Streitfall aber nicht vorhanden. Die Korrektur eines Bescheids zwecks Anpassung an einen Grundlagenbescheid wie den Feststellungsbescheid für die X-KG ermöglicht darüber hinaus keine Korrektur des einkommensteuerlichen Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Veräußerungsgewinne. Die Rücknahme des Antrags ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen würde. Auch eine Saldierung scheidet aus, weil diese nur dann möglich wäre, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer erhöht hätte. Hinweise: Für das Streitjahr 2007 ist das Ergebnis für die Kläger trotz des Unterliegens vor Gericht vorteilhaft, weil ihnen der ermäßigte Steuersatz auf den – im Nachhinein geminderten – Veräußerungsgewinn verbleibt. Da der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur einmal im Leben gestellt werden kann, ist ihnen aber der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für 2014 versperrt. Der im Jahr 2014 erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Y-KG war höher als der im Jahr 2007 erzielte Gewinn aus der Veräußerung an der X-KG, so dass dies für die Kläger insgesamt nachteilig ist. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, das Antragsrecht zugunsten der Steuerpflichtigen zu erweitern. Dem BFH zufolge ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine aktuellen und künftigen Einkünfte so genau zu prognostizieren, dass er sein Antragsrecht steuerlich optimal ausüben kann. Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – III R 25/22; NWB

  • Übertragung von Zinsansprüchen auf Tochter-Kapitalgesellschaft

    Übertragung von Zinsansprüchen auf Tochter-Kapitalgesellschaft

    Überträgt die Gesellschafterin einer GmbH aufgelaufene Zinsen, die noch nicht fällig, aber bereits entstanden sind, ohne Gegenleistung auf die GmbH, stellt dies eine gewinnneutrale verdeckte Einlage dar, die das Einkommen der Gesellschafterin und der GmbH nicht verändert. Die Übertragung der aufgelaufenen Zinsen ist nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Hintergrund: Unter einer verdeckten Einlage ist die unentgeltliche oder verbilligte Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils auf eine Kapitalgesellschaft zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die verdeckte Einlage wird bei der Kapitalgesellschaft einkommensneutral berücksichtigt, erhöht also nicht ihren Gewinn. Sachverhalt: Die Klägerin war Alleingesellschafterin der AB-GmbH, die über hohe Verlustvorträge verfügte. Gewinne waren bei der AB-GmbH nicht mehr zu erwarten. Die Klägerin wollte der AB-GmbH Erträge zuwenden, damit die AB-GmbH die Verlustvorträge nutzen kann. Daher schloss die Klägerin zunächst bei der G-Bank zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte über festverzinsliche Wertpapiere ab. Anschließend vereinbarte sie mit der AB-GmbH zwölf Wertpapierdarlehen, die jeweils nur über zwei bis sechs Wochen liefen; allerdings fiel in die jeweilige Laufzeit der Zinstermin, in der die Zinsen für das jeweilige Wertpapier für ein Jahr gezahlt wurden. Die AB-GmbH erhielt auf diese Weise die Zinsen für ein Jahr und musste nach den mit der Klägerin geschlossenen Wertpapierdarlehensverträgen keine Kompensation an die Klägerin entrichten. Den sich hieraus ergebenden Ertrag verrechnete die AB-GmbH mit ihren Verlustvorträgen, während die Klägerin ihre Kompensationszahlungen, die sie an die G-Bank leisten musste, als Betriebsausgaben behandelte. Das Finanzamt erkannte den Aufwand der Klägerin nicht an, sondern setzte eine verdeckte Einlage an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab: Die Klägerin hat eine verdeckte Einlage in die AB-GmbH geleistet, indem sie die zu Beginn des jeweiligen Wertpapierdarlehensvertrags aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Zinsen ohne Gegenleistung (Kompensationszahlung) auf die AB-GmbH übertragen hat. Die AB-GmbH konnte diese aufgelaufenen Zinsen kurze Zeit später bei Fälligkeit vereinnahmen, ohne für die Zuwendung der aufgelaufenen Zinsen etwas an die Klägerin zahlen zu müssen. Die Übertragung der aufgelaufenen Zinsen ohne Kompensationszahlung war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein fremder Dritter eine Kompensationszahlung verlangt hätte. Bei den aufgelaufenen Zinsen handelte es sich um einen bilanzierbaren Zinsanspruch, der daher auch – anders als ein bloßer Nutzungsvorteil – einlagefähig war. Hinweise: Im Ergebnis hat die Klägerin der AB-GmbH die Zinsen für den Zeitraum, für den sie mit der AB-GmbH keinen Wertpapierdarlehensvertrag abgeschlossen hat, zugewendet. Auf diese Weise sollte bei der AB-GmbH ein Ertrag entstehen, der aufgrund der vorhandenen Verlustvorträge keine Steuern auslöste, während bei der Klägerin entsprechender Aufwand entsteht, der den Gewinn und die Steuerlast mindert. Dieses Gestaltungsmodell hat der BFH nicht akzeptiert, sondern die Zuwendung der aufgelaufenen Zinsen an die AB-GmbH als verdeckte Einlage qualifiziert, die einkommensneutral verläuft. Bei der Klägerin erhöht sich aufgrund der verdeckten Einlage der Bilanzwert ihrer Beteiligung an der AB-GmbH. Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 24/20; NWB

  • Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen

    Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen

    Wird ein GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter nach Erreichen der Altersgrenze und Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführervergütung und Versorgungsleistung zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung seitens der GmbH kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der im Jahr 1942 geborene K war. K war auch ursprünglich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem K eine Versorgungszusage erteilt, nach der er mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 2.300 € erhalten sollte. K schied zum 31.8.2010 als Geschäftsführer aus. Im Jahr 2010 erhielt K eine Gesamtvergütung von ca. 106.000 €, in der 9.200 € Versorgungszahlungen für vier Monate ab September 2010 enthalten waren. Im Jahr 2009 hatte K ein Gehalt von ca. 161.000 € erhalten. Ab dem 1.3.2011 stellte die Klägerin den K erneut als Geschäftsführer an und vereinbarte mit ihm ein monatliches Bruttogehalt von 1.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 €. Im Streitjahr 2015 erhielt K ein Geschäftsführergehalt von ca. 13.000 € und Versorgungszahlungen in Höhe von ca. 28.000 €. Das Finanzamt erkannte die Versorgungszahlungen steuerlich nicht an, sondern rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzu. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen Geschäftsführer-Gesellschafter, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, so dass die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen, oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich vereinbaren. Dennoch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich anzuerkennen, dass K von der Klägerin lediglich ein reduziertes Monatsgehalt in Höhe von 1.000 € erhielt. Allerdings darf das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze überschreiten. K hat diese Grenze nicht überschritten, da er im Streitjahr insgesamt 41.000 € (13.000 € Geschäftsführergehalt und 28.000 € Versorgungszahlungen) erhalten hat, während er im Vorjahr ein Gehalt von 161.000 € bezogen hatte. Hinweise: In der Praxis wird ein Geschäftsführer nach dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oftmals nicht mehr in vollem Umfang als Geschäftsführer für die GmbH tätig, sondern nur zeitweise. In diesem Fall der reduzierten Fortführung der Geschäftsführertätigkeit muss auch das Geschäftsführergehalt entsprechend reduziert werden. Es darf dann also der Rahmen bis zur Höhe der letzten Aktivbezüge nicht ausgeschöpft werden. Das Urteil ist für Kapitalgesellschaften erfreulich, weil es die Weiterbeschäftigung des „pensionierten“ Geschäftsführers unter Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Zusammen mit den Versorgungszahlungen darf das neue Geschäftsführergehalt im Fall der Vollbeschäftigung die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird dann nicht angesetzt. Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 41/19; NWB