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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt: R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste. Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/017; NWB

  • Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

    Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

    Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %. Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer Genussrechte im Rahmen eines Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Denn die Kläger hatten neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben dem Arbeitsverhältnis, wenn das Sonderrechtsverhältnis ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor. Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw. Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung. Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlagen. Hinweise: Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g. Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweisen. Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze. Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB

  • Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

    Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

    Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Die Verluste sind dann nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste des Steuerstundungsmodells aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultieren. Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Ausgleich von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell ein, indem diese nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuerstundungsmodell, nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Das Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals muss 10 % übersteigen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben wollte. Komplementärin der Klägerin war die V-GmbH, die nicht am Vermögen und Ergebnis der Klägerin beteiligt war und deren Alleingesellschafterin die B-GmbH & Co. KG war. Alleinige Kommanditistin war zunächst nur die B-GmbH & Co. KG. Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 einen Anlegerprospekt, der Verluste für die Jahre 2012 und 2013 vorsah (für 2013 ca. 20 % des eingesetzten Eigenkapitals), und bot Beteiligungen ab einer Höhe von 50.000 € an; der Vertrieb sollte durch die V-GmbH erfolgen. Im Jahr 2012 nahm die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition (Windkraftanlage) in Anspruch; hieraus ergab sich ein Verlust für 2012, der allein der B-GmbH & Co. KG zugerechnet wurde. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und stellte den Verlust als lediglich verrechenbar fest, so dass er nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von einem Steuerstundungsmodell aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Ein Steuerstundungsmodell lag vor. Denn die Klägerin hatte mit dem Anlegerprospekt ein vorgefertigtes Konzept erstellt, in dem sie mit steuerlichen Vorteilen aufgrund von Verlusten in der Anfangsphase warb. Die prognostizierten Verluste waren auch höher als 10 % des aufzubringenden Eigenkapitals. Es kommt nicht darauf an, wodurch die Verluste entstehen. Auch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags kann zu einem Verlust führen, der nicht ausgleichsfähig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells – wie im Streitfall – vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nämlich ohne Belang, auf welchen Vorschriften die Verluste beruhen. Außerdem ist es irrelevant, ob sich der Verlust auf das Kapitalkonto auswirkt oder ob er – wie bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags – nur außerbilanziell berücksichtigt wird. Hinweise: Das FG muss nun allerdings noch aufklären, ob die alleinige Kommanditistin im Jahr 2012, die B-GmbH & Co. KG, nicht nur unwesentlich an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt hat. Sollte die B-GmbH & Co. KG (nicht nur unwesentlich) an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt haben, würde die Verlustausgleichsbeschränkung für sie nicht gelten. Denn die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung für Stundungsmodelle gilt nach der Rechtsprechung des BFH nur für die sog. passiven Anleger, die sich aufgrund des Anlegerkonzepts finanziell beteiligen; sie gilt nicht für die Initiatoren und Entwickler des Anlegerkonzepts, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Initiator bzw. Mitentwickler zu den gleichen Konditionen beteiligt wie die sog. passiven Anleger. Die B-GmbH & Co. KG könnte am Anlegerkonzept nicht unwesentlich mitgewirkt haben. Immerhin hatte sie denselben Geschäftsführer wie die V-GmbH, die die Initiatorin und Anbieterin der Beteiligungen war. Zudem war die B-GmbH & Co. KG die Alleingesellschafterin der V-GmbH, und nur der B-GmbH & Co. KG kam der Verlust des Jahres 2012 zugute, da es noch keine weiteren Anleger gab. Quelle: BFH, Urteil vom 2.10.2025 – IV R 14/23; NWB

  • Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete

    Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete

    Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt. Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des Betriebs für 30 €/Monat an. Die Klägerin zog die von A getragenen 30 € vom dem nach der 1 %- Methode errechneten geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Der sich danach ergebende Wert war nicht um die Stellplatzmiete in Höhe von 30 € monatlich zu mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen, wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte zusätzlich von A versteuert werden müssen.Hinweis: Mit dem Urteil setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, nach der Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom Arbeitgeber getragen würden. So hat der BFH etwa auch Fährkosten, die der Arbeitnehmer auf einer privaten Urlaubsreise übernommen hat, nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen. Denn hätte der Arbeitgeber die Fährkosten übernommen, hätten sie zusätzlich versteuert werden müssen. Zu einer Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der Stellplatzmiete wäre es im Streitfall nur dann gekommen, wenn die Nutzung des Stellplatzes im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin erfolgt wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Fahrzeug wertvolle Werkzeuge aufbewahrt werden, so dass der Dienstwagen in einer Garage abzustellen ist.Zu einer Minderung des geldwerten Vorteils, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, kommt es im Übrigen dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn er zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 7/23; NWB

  • Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners

    Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners

    Die Pfändung eines an Agoraphobie (Platzangst) erkrankten Steuerschuldners kann rechtswidrig sein, wenn der Pkw erforderlich ist, um sich ohne Panikattacken fortzubewegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Hintergrund: Das Finanzamt kann in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder Prothesen. Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte; er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der Vollstreckung. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt: Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern schuldete. Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet werden. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die aufgrund einer physischen Erkrankung benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer psychischen Erkrankung benötigt werden. Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht, Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen. Hinweise: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich. Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht mehr beseitigen. Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO; NWB

  • Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

    Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

    Die grunderwerbsteuerliche Befreiung aufgrund der sog. Konzernklausel gilt nicht bei der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft. Die Konzernklausel setzt nämlich voraus, dass die Konzernmutter in den fünf Jahren vor der Einbringung mit mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft, in die die Anteile eingebracht werden, beteiligt war.Hintergrund: Gehört einer Personengesellschaft ein Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft im Umfang von mindestens 90 %, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Bis zum 30.6.2021 betrug der Zeitraum nur fünf Jahre, und es mussten sich im Umfang von mindestens 95 % neue Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligen. Der Gesetzgeber behandelt bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei, wenn die Konzernmutter an den am grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligten Konzerntöchtern mit mindestens 95 % in den fünf Jahren zuvor (sog. Vorbehaltensfrist) und in den fünf Jahren danach (sog. Nachbehaltensfrist) beteiligt ist.Sachverhalt: Die Klägerinnen waren zwei Kommanditgesellschaften, die jeweils Grundbesitz hielten. Über mehrere Beteiligungsgesellschaften war die ausländische D-Company zu jeweils 100 % an den beiden KGs beteiligt; die D-Company war eine Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafterin der D-Company war der ausländische Staat Z. Im Januar 2017 trat im Staat Z ein Gesetz in Kraft: Danach wurde die I-Company im Staat Z durch Gesetz als Kapitalgesellschaft gegründet. Zugleich wurde der Staat Z Alleingesellschafter der I-Company. Im Gegenzug sah das Gesetz die Einbringung sämtlicher Anteile des Staates Z an der D-Company in die I-Company vor. Damit war nun die I-Company neue Alleingesellschafterin der D-Company, die weiterhin zu 100 % jeweils mittelbar an den beiden KGs beteiligt blieb. Das Finanzamt sah die Einbringung der Anteile als grunderwerbsteuerbar an und setzte gegenüber beiden Klägerinnen Grunderwerbsteuer für die sich in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber wegen eines Hilfsantrags an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Die durch Gesetz erfolgte Einbringung der Anteile an der ausländischen D-Company in die ausländische I-Company war grunderwerbsteuerbar. Denn hierdurch kam es zu einem vollständigen mittelbaren Gesellschafterwechsel. Zwar blieb zivilrechtlich die D-Company mittelbare Gesellschafterin beider KGs zu jeweils 100 %; grunderwerbsteuerlich ist die D-Company nach der Einbringung aber eine neue mittelbare Gesellschafterin geworden. Denn vor der Einbringung war der Staat Z Alleingesellschafter der D-Company, und nach der Einbringung war die I-Company Alleingesellschafterin der D-Company; damit ist es auf der Ebene der D-Company zu einem Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (nach aktueller Rechtslage würden mindestens 90 % ausreichen) gekommen, so dass die D-Company als neue Gesellschafterin, die zu 100 % mittelbar an den beiden Klägerinnen beteiligt ist, anzusehen ist. Dieser Vorgang wurde nicht von der Konzernklausel erfasst. Denn diese hätte erfordert, dass der Staat Z an der I-Company seit fünf Jahren mit mindestens 90 % beteiligt war. Der Staat Z wurde aber erst mit der Gründung der I-Company im Januar 2017 deren Gesellschafter; die grunderwerbsteuerbare Einbringung fand aber ebenfalls im Januar 2017 statt, so dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang ermitteln, wem die Gebäude auf den Grundstücken der beiden KGs zuzurechnen sind. Die Klägerinnen hatten hilfsweise geltend gemacht, dass es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehandelt habe, so dass der Wert der Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingehen dürfe. Hinweise: Der Fall zeigt, dass auch Rechtsvorgänge im Ausland der Grunderwerbsteuer in Deutschland unterliegen können, sofern sich das Grundstück in Deutschland befindet. Die Konzernklausel führt dagegen zu einer Steuerbefreiung, wenn die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch den Umwandlungsvorgang (Einbringung) entsteht. Hier kann die Vorbehaltensfrist denklogisch nicht eingehalten werden. Im Streitfall war es jedoch nicht zwingend, dass die Gründung der I-Company denknotwendig mit der Einbringung der Anteile an der D-Company in die I-Company zusammenfallen muss. Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2025 – II R 33/23; NWB

  • Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

    Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

    Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus, so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom Rechnungsempfänger mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren. Hintergrund: Wer unberechtigt oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist, muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung aber berichtigen. Sachverhalt: Die B-GmbH führte für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte, vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte. Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt, indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte. Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH akzeptierten. Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen. Hinweise: Aufgrund der Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr 2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung. Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen ist. Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB

  • Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung

    Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“. Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt, der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt. Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren. Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Hinweise: Die Einschaltung einer Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine Schenkungsteuerpflicht auslösen. Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären. Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB

  • Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

    Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

    Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück: Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar. Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erzielt hatte. Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa 80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020. Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen. Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt. Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 – X B 27/25; NWB