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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei

    Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei

    Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst. Hintergrund: Die Schenkungsteuer erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte. Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca. 3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio. € aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca. 245.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt: Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem Ehemann zugute. Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten. Hinweise: Die Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall entspricht dem BFH zufolge dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen. Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter – und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten. Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die Personengesellschaft.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 18/23; NWB

  • Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten

    Verkauft ein Unternehmer Guthabenkarten weiter, mit denen der Käufer digitale Inhalte erwerben kann, ist dies umsatzsteuerbar, wenn es sich bei den Guthabenkarten um sog. Einzweck-Gutscheine handelt. Dies setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der Leistung, für die der Gutschein eingesetzt werden kann, und zum anderen die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.Hintergrund: Ob der Verkauf eines Gutscheins umsatzsteuerbar ist, richtet sich danach, ob es sich um einen sog. Einzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wird, sowie die hierfür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen oder ob es sich um einen sog. Mehrzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung und/oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins, während bei einem Mehrzweck-Gutschein die Umsatzsteuer erst bei Einlösung entsteht. Sachverhalt: Im Streitfall ging es um den Verkauf von Guthabenkarten in einer Lieferkette. Die Guthabenkarten konnten beim X-Netzwerk eingelöst und digitale Inhalte erworben werden. Die Guthabenkarten wurden von Y ausgestellt, der in Großbritannien ansässig war. Y versah die Guthabenkarten mit einem Ländercode (für Deutschland z. B. „DE“), so dass die Guthabenkarten nur im jeweiligen Land, das zum Ländercode passte, eingesetzt werden konnten. Y verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Die Lieferanten verkauften diejenigen Guthabenkarten, die den Ländercode „DE“ aufwiesen, an die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie an die Endkunden in Deutschland veräußerte. Die Klägerin behandelte die Guthabenkarten als sog. Mehrzweck-Gutscheine und führte daher keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf ab. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich bei den Guthabenkarten um Einzweck-Gutscheine, so dass bereits der Verkauf der Guthabenkarten durch die Klägerin an die Endkunden der Umsatzsteuer unterlag und nicht erst die Einlösung der Guthabenkarten. Die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins waren erfüllt, da bei Ausstellung des Gutscheins durch Y der Ort der Leistung, für die die Guthabenkarte ausgestellt war, und die geschuldete Umsatzsteuer feststanden. Y als Aussteller der Guthabenkarten hatte mit der Kennung „DE“ abgesichert, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Endkunden, also Deutschland. Die geschuldete Umsatzsteuer stand bei Ausstellung der Guthabenkarten ebenfalls fest, da der Steuersatz für elektronische Inhalte 19 % beträgt. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof angerufen, der die beiden Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine bestätigte und dass es auf die Verhältnisse bei der Ausstellung des Gutscheins ankommt. Damit kann es auch in einer Leistungskette Einzweck-Gutscheine geben und Umsatzsteuer bei Übertragung der Gutscheine entstehen. Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); NWB

  • Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist und in Deutschland nur einen einzigen Umsatz getätigt und Umsatzsteuer an einen Lieferanten gezahlt hat, kann diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren – also ohne das Vergütungsverfahren in Anspruch zu nehmen – geltend machen, wenn ihm der Lieferant eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat. Wird die Rechnung vom Lieferanten zunächst ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und erst im Folgejahr berichtigt, so dass nun Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Vorsteuerabzug erst im Folgejahr erfolgen, auch wenn der Unternehmer im Folgejahr keinen Umsatz mehr in Deutschland tätigt.Hintergrund: Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht. Anders ist dies bei Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, und in Deutschland keine Umsätze tätigen, aber Waren oder sonstige Leistungen in Deutschland einkaufen; sie geben keine Umsatzsteuererklärung ab, sondern beantragen die Erstattung der Vorsteuer im sog. Vergütungsverfahren. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft, die im Ausland ansässig war und mit Gas handelte. Im Jahr 2018 tätigte sie nur einen Umsatz in Deutschland, bei dem sie Gas, das in Deutschland gelagert war, von B erwarb und an C weiterverkaufte. Im Folgejahr 2019 tätigte sie keine Umsätze mehr in Deutschland. Die Klägerin erhielt von B im Jahr 2018 eine Rechnung über das gelieferte Gas, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis, da die Klägerin und B zu Unrecht davon ausgingen, dass die Gaslieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Januar 2019 berichtigte B seine Rechnung und wies nun Umsatzsteuer aus. Die Klägerin machte die von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer für 2018, hilfsweise für 2019, geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2019 statt: Die Klägerin hatte zwar im Jahr 2018 ein Recht auf Vorsteuerabzug. Denn sie war Unternehmerin und hatte für ihr Unternehmen Gas von B eingekauft. Sie konnte dieses Recht aber nicht im Jahr 2018 ausüben; denn sie verfügte im Jahr 2018 noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat B erst im Jahr 2019 erstellt und dies als berichtigte Rechnung bezeichnet. Zwar wirkt eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück; dies gilt aber nicht, wenn in der ursprünglichen Rechnung (aus dem Jahr 2018) keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Die Klägerin konnte daher erst im Jahr 2019 den Vorsteuerabzug geltend machen, weil ihr erst im Jahr 2019 eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorlag. Unschädlich ist, dass für die Klägerin im Jahr 2019 nicht mehr das allgemeine Besteuerungsverfahren galt, weil sie im Jahr 2019 keinen umsatzsteuerbaren Umsatz mehr in Deutschland tätigte. Denn die Vorsteuer aus der Rechnung des B betraf eine Lieferung aus dem Jahr 2018, als für die Klägerin das allgemeine Besteuerungsverfahren galt. Die Klägerin muss also die Erstattung ihrer Vorsteuer nicht im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. Hinweise: Nach dem Urteil gibt es für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, kein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Besteuerungsverfahren und dem Vergütungsverfahren. Für die Klägerin galt das allgemeine Besteuerungsverfahren, weil die Vorsteuer ein Jahr betraf (nämlich 2018), in dem die Klägerin zumindest einen Umsatz in Deutschland ausführte. Hätte die Vorsteuer eine Eingangsleistung aus dem Jahr 2019 betroffen, hätte die Klägerin die Vorsteuer im – fristgebundenen – Vergütungsverfahren geltend machen müssen.Der BFH hat der Klage zwar im Grundsatz stattgegeben und den Vorsteuerabzug im Jahr 2019 zugelassen; er hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die genaue Höhe des Vorsteuerabzugs sowie die Höhe der Umsatzsteuer aus dem Gasverkauf an C zu ermitteln ist, da die Rechnungen von B an die Klägerin sowie von der Klägerin an C jeweils in US-Dollar ausgestellt wurden. Für die Umrechnung ist der sog. Umsatzsteuer-Umrechnungskurs des Monats der Leistung zu Grunde zu legen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.6.2025 – XI R 17/22; NWB

  • Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

    Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 veröffentlicht.Hintergrund: Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.Für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.In dem Informationsblatt geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:Wie erfolgte die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher?Wie erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026?Was ändert sich dadurch für den Versicherungsnehmer? Kann der Datenübermittlung widersprochen werden?Ausnahmen zur elektronischen ÜbermittlungWeitere Informationen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerHinweise: Zu dem Informationsblatt gelangen Sie hier.Weitere Informationen zum Thema hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht:Informationen für Arbeitnehmer zum ELStAM-VerfahrenFragen und Antworten zum ELStAM-VerfahrenInformationen für Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.Quelle: BMF, Information vom 8.12.2025 – IV C 5 – S 2363/00047/009, NWB

  • Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines vermieteten Einfamilienhauses
    Steuern: Vermieter

    Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines vermieteten Einfamilienhauses

    Die Sonderabschreibung für vermietete Neubauten wird nicht gewährt, wenn ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen und ein neues Einfamilienhaus errichtet wird, das ebenfalls vermietet wird. Die Regelung über die Sonderabschreibung setzt nämlich voraus, dass der Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück vermehrt wird. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die vermietet werden, eine Sonderabschreibung von jährlich bis zu 5 % für vier Jahre. Diese Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären Abschreibung gewährt. Allerdings sind für die Sonderabschreibung weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die davon abhängig sind, wann der Bauantrag für die neue Immobilie gestellt worden ist. Nach der aktuellen Rechtslage muss es sich bei dem Neubau zudem um ein sog. Effizienzhaus 40 handeln. Auch gibt es Vorgaben hinsichtlich der Kosten.Sachverhalt: Die Kläger vermieteten bis zum Jahr 2019 ein Einfamilienhaus, das sanierungsbedürftig war. Aufgrund der hohen Sanierungskosten entschlossen sich die Kläger zu einem Abriss und anschließenden Neubau. Nachdem ihr am 27.7.2019 gestellter Bauantrag genehmigt worden war, rissen sie das Einfamilienhaus ab und errichteten im Dezember 2020 ein neues Einfamilienhaus, das sie ebenfalls vermieteten. Auf die Herstellungskosten i.H. von ca. 305.000 € nahmen sie eine Sonderabschreibung i. H. von 15.250 € vor, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Sonderabschreibung wird nur für neue Wohnungen gewährt, die zusätzlich entstehen und damit den Wohnungsbestand vermehren. Es genügt nicht, dass die neue Wohnung eine abgerissene Wohnung ersetzt. Zwar ist der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig. Der Gesetzgeber verlangt die Herstellung einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung, was bei Ersetzung eines Altbaus durch einen Neubau streng genommen der Fall ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum fördern wollte, um die Wohnraumknappheit zu beseitigen. Die steuerliche Förderung ist nämlich Teil der sog. Wohnraumoffensive, die zum Bau von 1,5 Mio. neuer Wohnungen führen soll. Hinweis: Der BFH hat in seinem Urteil offen gelassen, ob bei Ersetzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus die Sonderabschreibung ganz oder teilweise gewährt werden kann. Immerhin käme es in diesem Fall zu einer Mehrung des Wohnungsbestands. Nicht begünstigt sind jedenfalls die Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, die Erweiterung der Wohnfläche innerhalb eines Gebäudes oder aber Baumaßnahmen, die lediglich zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes führen.Quelle: BFH, Urteil vom 12.8.2025 – IX R 24/24; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/165; NWB

  • Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

    Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

    Wird eine Rücklage, mit der ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie neutralisiert worden ist, zu Unrecht gebildet und ist der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bestandskräftig, ist die fehlerhaft gebildete Rücklage in dem ersten Folgejahr, das verfahrensrechtlich noch offen ist, gewinnerhöhend aufzulösen. Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehört, kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrags jährlich erhöht.Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand mit Gewinn veräußerte. Sie stellte den Gewinn in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2022 in eine Rücklage ein, um den Gewinn zu neutralisieren und auf eine neue Immobilie zu übertragen. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 wurde bestandskräftig. Es kam zu einer Außenprüfung für 2002 und die Folgejahre. Der Außenprüfer war der Auffassung, dass die Rücklage im Jahr 2002 nicht hätte gebildet werden dürfen, weil die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt habe. Der Prüfer löste die Rücklage daher zum 31.12.2003 auf; die Steuerfestsetzung für 2003 war – im Gegensatz zur Steuerfestsetzung für 2002 – noch änderbar. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Auflösung der Rücklage zum 31.12.2003 für möglich, wies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Das Finanzamt durfte eine fehlerhaft gebildete Rücklage zum 31.12.2003 gewinnerhöhend auflösen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach ist ein Bilanzierungsfehler zwar grundsätzlich vorrangig in dem Jahr, in dem der Fehler geschehen ist, zu korrigieren. Ist der Steuerbescheid für dieses Jahr aber bereits bestandskräftig, ist der Fehler in der Schlussbilanz des ersten Folgejahres, für das der Steuerbescheid noch geändert werden kann, zu korrigieren. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Rücklage, in die ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie eingestellt worden ist. Zwar bildet die Rücklage Eigenkapital ab, das an sich nur einen Saldo in der Bilanz darstellt. Dennoch ist für die Rücklage in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen, so dass für diesen Passivposten die gleichen Grundsätze gelten wie für die Bilanzposten der anderen Wirtschaftsgüter. Da die Steuerfestsetzung für das Jahr 2002, in dem der Fehler nach Angaben des Außenprüfers passiert war, bereits materiell bestandskräftig war und nicht mehr geändert werden konnte, musste der Fehler in dem ersten Jahr, das verfahrensrechtlich noch offen war, korrigiert werden. Dies war das Jahr 2003, so dass die Rücklage an sich zum 31.12.2003 gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die Bildung der Rücklage zum 31.12.2002 wirklich fehlerhaft war. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt hätte. Sollte die Rücklage im Jahr 2002 aber zu Recht gebildet worden sein, hätte die Klage Erfolg, weil dann das Finanzamt die Rücklage nicht zum 31.12.2003 auflösen dürfte. Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – XI R 27/22; NWB

  • Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung

    Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung

    Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.Hintergrund: Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.Sachverhalt: Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Ihrer Klage und machten im Kern Folgendes geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht hält die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß und hat von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet. Hierbei sind nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen.Dementsprechend besteht für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – X R 10/20; NWB

  • Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung
    Steuern: Vermieter

    Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

    Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann angenommen werden, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. Eine Unterschreitung von weniger als 25 % ist nicht erheblich. Bei der Überprüfung der 25 %-Grenze ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, d.h. über die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss erzielen will. Sachverhalt: Die Klägerin vermietete seit 2008 eine Ferienwohnung. Nachdem sie die Wohnung im Zeitraum 2012 bis 2015 dauerhaft vermietet und die Wohnung im Jahr 2016 renoviert hatte, vermietete sie die Wohnung wieder an wechselnde Feriengäste und erzielte jährliche Verluste. Im Jahr 2017 vermietete sie die Wohnung an 72 Tagen und im Jahr 2018 an 44 Tagen. Die üblichen Vermietungszeiten an dem Ferienort beliefen sich für 2017 auf 108 Tage und für 2018 auf 87 Tage. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachte Vermietungsverluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Einkünfteerzielungsabsicht für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet; es müssen also mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit kommt es nicht zwingend auf die Gemeinde an. Der „Ort“ kann, je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarkts – das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. Außerdem ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen, damit temporäre Schwankungen unberücksichtigt bleiben. Der Zeitraum von drei bis fünf Jahren kann mit dem Streitjahr beginnen oder mit dem Streitjahr enden oder auch das Streitjahr umfassen, d.h. vorher beginnen und nach dem Streitjahr enden. Die Darlegungslast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Zeitraum anzugeben und die entsprechenden Auslastungswerte darzustellen und nachzuweisen hat. Im Streitfall hatte das FG jedes Streitjahr isoliert betrachtet, anstatt auf einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.Hinweise: Das FG muss ferner prüfen, ob die Ferienwohnung nach 2018, dem letzten Streitjahr, verkauft worden ist und ob der Verkauf bereits nach der Renovierung im Jahr 2016 beabsichtigt war. Falls dies der Fall ist, wäre eine Prognose über den voraussichtlichen Überschuss bzw. Verlust nur für die tatsächliche Vermietungsdauer (von 2016 bis zum Verkaufszeitpunkt) aufzustellen.Wird die ortsübliche Vermietungsdauer von mindestens 25 % unterschritten oder lassen sich die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht feststellen oder wird die Ferienwohnung auch eigengenutzt, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose geprüft werden. Hier wird üblicherweise ein Zeitraum von 30 Jahren angesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte vor, die Wohnung vorher zu verkaufen (siehe vorherigen Absatz); dann verkürzt sich der Prognosezeitraum bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Verkaufs.Wird bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten bzw. für diese bereit gehaltenen Ferienwohnung eine Vermietungsdauer von mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungsdauer erreicht, wird der Vermieter wie der Vermieter einer „normalen“ Wohnung behandelt, der die Wohnung dauerhaft vermietet und bei dem eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 12.8.2025 – IX R 23/24; NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich

    Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich

    Ein selbständig tätiger Fahrschullehrer, der an einer staatlich anerkannten berufsbildenden Schule Fahrschulunterricht gibt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt nicht voraus, dass der Fahrschullehrer Verträge mit den Fahrschülern abgeschlossen hat; es genügt ein Vertrag zwischen dem Fahrschullehrer und der berufsbildenden Schule. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen eines selbständigen Lehrers u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn dieser an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung unterrichtet und die Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. der Industrie- und Handelskammer) abzulegen ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine selbständig tätige Fahrlehrerin. Sie schloss mit der Weiterbildungseinrichtung G einen Vertrag und verpflichtete sich zur Durchführung von Fahrstunden für die Auszubildenden der G zwecks Erwerbs der Führerscheinklasse B (Pkw), der Voraussetzung für den Erwerb des Lkw- und Busführerscheins war. An der G wurden Erwachsene ausgebildet, um eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) zu erwerben. Die entsprechenden Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Die G verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf bzw. auf eine Prüfung vor der IHK vorbereitet. Einen Vertrag zwischen der Klägerin und den Auszubildenden gab es nicht. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vertrag mit den Auszubildenden geschlossen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer waren erfüllt. Die Klägerin erbrachte eine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung, die über die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügte. Die Klägerin hatte mit der G einen Vertrag abgeschlossen. Außerdem unterrichtete die Klägerin die Auszubildenden persönlich. Die Unterrichtsleistung der Klägerin diente unmittelbar dem Bildungszweck, da die Unterrichtsleistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Einrichtungen die Ausbildung ermöglichte, förderte, ergänzte oder erleichterte. Die Unmittelbarkeit setzt nicht voraus, dass die Klägerin mit den Fahrschülern einen Vertrag geschlossen hat. Es genügt, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und der G zustande gekommen ist. Hinweise: Zwar hat die Klägerin nur für die Führerscheinklasse B (Pkw) Fahrstunden gegeben. Dennoch bejahte der BFH den berufsbildenden Charakter ihres Fahrunterrichts; denn der Pkw-Führerschein war für den Erwerb des Lkw- und Busführerschein notwendig. Und es konnten nur Fahrschüler den Fahrschulunterricht der Klägerin erhalten, die an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnahmen. Quelle: BFH, Urteil vom 15.5.2025 – V R 23/24; NWB