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  • Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt

    Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt

    Reicht ein Steuerberater für seinen Mandanten eine Klage beim Finanzamt anstatt beim Finanzgericht ein, muss er die Klage dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Reicht er die Klage in Papierform oder per Telefax ein, ist sie unzulässig. Allerdings kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, sofern die Rechtslage bei Einreichung der Klage noch unklar war. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) einreichen. Der Gesetzgeber lässt es zu, dass eine Klage fristwahrend auch beim Finanzamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung erlassen hat, eingereicht werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, ob in diesem Fall auch eine elektronische Übermittlung erfolgen muss. Sachverhalt: Ein Steuerberater übermittelte innerhalb der Klagefrist eine Klage für seinen Mandanten per Telefax an das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte. Das Finanzamt leitete die Klageschrift postalisch an das Finanzgericht (FG) weiter. Das FG wies den Steuerberater am 17.7.2023 darauf hin, dass die Klage elektronisch hätte eingereicht werden müssen. Am 25.10.2023, also mehr als drei Monate später, stellte der Steuerberater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Eine Klage, die von einem Steuerberater beim Finanzamt anstatt beim FG angebracht wird, muss elektronisch übermittelt werden. Eine Klageeinreichung in Papierform oder per Telefax ist unzulässig. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass bei einer Klageanbringung beim Finanzamt die elektronische Form zu wahren ist. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass für eine Klageeinreichung beim Finanzamt dieselben formellen Anforderungen gelten wie für eine Klageeinreichung durch einen Steuerberater beim FG. Denn das Finanzamt fungiert lediglich als Empfangsbevollmächtigter des Finanzamts; zudem betrifft die gesetzliche Regelung über die Klageerhebung beim Finanzamt nur die Fristwahrung, nicht aber die Form der Klageerhebung. Die Klageeinreichung beim Finanzamt per Telefax war somit unzulässig. Sie wäre nur dann zulässig gewesen, wenn es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gegeben hätte und der Steuerberater diese Probleme unverzüglich glaubhaft gemacht hätte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Denn der Steuerberater hätte den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17.7.2023 stellen müssen, hat ihn tatsächlich aber erst am 25.10.2023 gestellt. Hinweise: In einem Parallelverfahren hat ein anderer Senat des BFH offen gelassen, ob der Steuerberater bei einer Klageeinreichung beim Finanzamt die Anforderungen an eine elektronische Übermittlung erfüllen muss. Jedenfalls war dem Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20.6.2023 war die Rechtslage noch ungeklärt, so dass der Steuerberater einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen ist. In diesem Verfahren hatte der Steuerberater den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis gestellt. Im Jahr 2023 wäre eine elektronische Übermittlung durch den Steuerberater an das Finanzamt über das sog. „beSt“ geboten gewesen, um sicher zu gehen, dass die Klage zulässig ist. Nach aktueller Rechtslage ist das „beSt“-Verfahren zwischen Steuerberatern und der Finanzverwaltung aber nicht mehr eröffnet, sondern die Klage müsste über das sog. „ELSTER“-Verfahren an das Finanzamt übermittelt werden. Wird die Klage vom Steuerberater an das Finanzgericht übermittelt, muss dies über das „beSt“ erfolgen. Alternativ kann ein Steuerberater die Klage beim Finanzamt und beim FG auch zu Protokoll erheben.Für nicht vertretene Steuerpflichtige haben die aktuellen Entscheidungen keine Bedeutung. Sie können weiterhin Klagen in Papierform oder per Telefax beim Finanzgericht oder beim Finanzamt einreichen oder die Klage jeweils zu Protokoll erheben. Quelle: BFH, Urteile vom 7.10.2025 – IX R 7/24 (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) und X R 11, 12/24 (jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); NWB

  • Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Die bis Ende 2024 geltende gesetzliche Vermutung, dass ein Bescheid drei Tage nach der Aufgabe des Bescheids zur Post als bekannt gegeben gilt, ist entkräftet, wenn die Post an zwei der drei Tage planmäßig keine Post austrägt und am dritten Tag lediglich die Post des ersten zustellfreien Tags ausliefert. Die Einspruchs- bzw. Klagefrist beginnt damit nicht bereits mit Ablauf des dritten Tags nach Aufgabe zur Post, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang. Hintergrund: Die einmonatige Einspruchs- und Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Der Gesetzgeber vermutet eine Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post (Rechtslage bis einschließlich 2024) bzw. seit 1.1.2025 am vierten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post. Sachverhalt: Der durch einen Steuerberater vertretene Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 2020 Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 (Freitag) zurück und übergab die Einspruchsentscheidung noch am 28.1.2022 dem Postdienstleistungsunternehmen X. X stellte in dem Gebiet, in dem der Steuerberater des Klägers sein Büro unterhielt, die Post nur von Dienstag bis Freitag zu. Die Post, die an einem Sonnabend hätte ausgeliefert werden müssen, wurde von X jeweils am Montag ausgetragen. Der Steuerberater des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung am Donnerstag, dem 3.2.2022, und erhob am 3.3.2022 Klage beim Finanzgericht (FG). Der Steuerberater führte weder ein Posteingangsbuch, noch hob er den Briefumschlag mit der Einspruchsentscheidung auf. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für zulässig und verwies die Sache zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das FG zurück: Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist die Einspruchsentscheidung nicht bereits am Montag, dem 31.1.2022, d.h. am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, bekannt gegeben worden, sondern erst am 3.2.2022, so dass die Klage innerhalb eines Monats und damit fristgerecht erhoben worden ist. Zwar besteht nach der im Jahr 2022 geltenden Rechtslage eine sog. Drei-Tages-Vermutung, also die Vermutung, dass der Bescheid bzw. die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Allerdings kann der Steuerpflichtige diese Vermutung erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergibt. Im Streitfall ergeben sich berechtigte Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung daraus, dass X die Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag ausgetragen hat; am Montag wurde lediglich die Post der Samstagslieferung zugestellt. Damit war nicht sichergestellt, dass eine Einspruchsentscheidung, die von X am Freitag beim Finanzamt abgeholt wurde, zuverlässig innerhalb von drei Tagen dem Empfänger übermittelt wurde. Die gesetzliche Drei-Tages-Vermutung beruhte auf der für Postdienstleistungsunternehmen verbindlichen Regel, dass 95 % der Briefe innerhalb von drei Tagen ausgeliefert werden. Diese Wahrscheinlichkeitsquote war im Streitfall nicht gegeben, so dass es ein strukturelles Zustellungsdefizit gab und damit die Bekanntgabevermutung entkräftet war. Hinweise: Die Bekanntgabevermutung wurde zusätzlich auch noch dadurch entkräftet, dass auf der Einspruchsentscheidung ein Eingangsstempel vom 3.2.2022 angebracht war. Unschädlich war, dass der Steuerberater weder ein Posteingangsbuch noch den Briefumschlag vorlegen konnte; der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern. Bei der Drei-Tages-Vermutung ist der Gesetzgeber von den postalischen Vorgaben für Postdienstleistungsunternehmen ausgegangen, wonach mindestens 80 % der Briefe am ersten Folgetag nach dem Einwurf und 95 % bis zum zweiten Folgetag ausgeliefert werden müssen. Diese Quoten haben die Post sowie die übrigen Postdienstleistungsunternehmen aber seit Längerem nicht mehr erreicht. Der Gesetzgeber hat daher die postalischen Quoten herabgesetzt und dementsprechend die Drei-Tages-Vermutung ab 1.1.2025 in eine Vier-Tages-Vermutung umgewandelt. Im weiteren Verfahren muss das FG nun in der Sache selbst, d.h. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für 2020 entscheiden.Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – VI R 6/23; NWB

  • Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Die verbilligte Überlassung einer Immobilie durch eine GmbH an ihren Gesellschafter führt grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter in Höhe des Mietvorteils. Soweit der Mietvorteil aber behinderungsbedingten Mehraufwand abbildet, weil in der Immobilie ein schwerbehindertes Kind des Gesellschafters wohnt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Hierzu gehören etwa Krankheitskosten, aber auch Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und hatten in den Streitjahren 2011 bis 2014 einen schwerbehinderten minderjährigen Sohn, dessen Behinderungsgrad 100 % betrug und der im Jahr 2003 geboren war. Der Ehemann war zu 94 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der B-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die B-GmbH besaß eine Immobilie, die mit zwei Häusern bebaut war, nämlich mit Haus 1 und Haus 2. Die B-GmbH vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1998 das Haus 1 an die Kläger; die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 errichtete die B-GmbH einen ca. 70 qm großen Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2; in diesem Verbindungsbau wurden behindertengerechte sanitäre Einrichtungen für das Kind eingebaut. Die Kosten für den Verbindungsbau beliefen sich auf ca. 300.000 € und wurden von der B-GmbH getragen. Im September 2009 wurde der Mietvertrag zwischen der B-GmbH und den Klägern geändert und die Miete auf 2.250 € erhöht. Der Schlafbereich des behinderten Kindes befand sich im Haus 2, das die Kläger unentgeltlich nutzten.Die Kläger machten in den Streitjahren 2011 bis 2014 eine „Mehrmiete“ in Höhe von 14.498 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.128 € sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € an. Außerdem setzte das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen des für die B-GmbH zuständigen Finanzamts für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 7.000 € an. Die Kläger machten mit ihrer Klage für 2011 eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € als außergewöhnliche Belastungen sowie für 2012 bis 2014 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils 14.370 € geltend, nämlich eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € sowie einen Mietmehraufwand in Höhe von 7.000 €. Außerdem beantragten sie eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung von 7.000 € auf 4.200 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2011 teilweise statt und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 2012 bis 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Streitjahren 2012 bis 2014 war nicht zu beanstanden. Denn die B-GmbH hat das Haus 2 den Klägern unentgeltlich überlassen. Soweit die Kläger eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung auf 60 % (4.200 €) begehren, weil sie nur 60 % des Hauses 2 genutzt hätten, widerspricht dieser Nutzungsanteil den Feststellungen des FG, die den BFH binden; nach den Feststellungen des FG hatte die B-GmbH das Haus 2 den Klägern vollständig überlassen. Die verdeckte Gewinnausschüttung war im Einzelunternehmen des Klägers zu erfassen, da die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH zu seinem Einzelunternehmen gehörte. Weitere außergewöhnliche Belastungen waren nur im geringen Umfang zu gewähren. Zwar gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Mehraufwand für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Abziehbar ist im Streitfall aber nur der Mehraufwand, der bei Errichtung des Verbindungsbaus in konventioneller Bauweise angefallen wäre. Soweit die Mehrkosten durch die persönlichen Wohnvorstellungen beeinflusst worden sind, ist ein Abzug nicht möglich. Bei konventioneller Bauweise wären Kosten zwischen 143.000 € und 154.000 € entstanden. Das FG hat nur den Mittelwert von 148.500 € angesetzt; richtigerweise ist aber der obere Betrag dieser Bandbreite anzusetzen, also 154.000 €. Dies führt zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 7.392 € statt in Höhe von nur € 7.128 €. Außerdem kann ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 betrifft. Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung, die aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses 2 an die Kläger angesetzt worden ist, auf den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 entfällt und durch die behinderungsbedingte Nutzung entfallen ist. Der Fall ist sehr unübersichtlich, da er durch die tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs der Nutzung des Hauses 2, der behinderungsbedingten Nutzung des Verbindungsbaus und des Schlafbereichs im Haus 2 sowie durch die Ermittlung der Baukosten bei Errichtung in konventioneller Bauweise geprägt ist. Hätte die B-GmbH mit den Klägern einen Mietvertrag über das Haus 2 sowie über den Verbindungsbau geschlossen und eine angemessene Miete vereinbart, wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung verhindert worden und es hätte dann geprüft werden können, in welchem Umfang der Mietaufwand der Kläger behinderungsbedingt war und damit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann. Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 15/23; NWB