Aktuelles

  • Geplante Gesetzesänderung zur Übertragung stiller Reserven bei Anteilsübertragungen

    Geplante Gesetzesänderung zur Übertragung stiller Reserven bei Anteilsübertragungen

    Der Gesetzgeber will die Übertragung stiller Reserven, die bei einer Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften realisiert werden, erleichtern. Der bisherige Höchstbetrag von 500.000 € soll auf 2 Mio. € angehoben werden. Hintergrund: Natürliche Personen oder Personengesellschaften, soweit an ihnen natürliche Personen beteiligt sind, können einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen: auf Anteile an Kapitalgesellschaften, auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder auf Gebäude. Der Gewinn muss dann nicht versteuert werden, sondern mindert die Anschaffungskosten der Anteile, Wirtschaftsgüter oder Gebäude und damit auch die Abschreibungen, soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt (bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude). Der bisherige Höchstbetrag beläuft sich auf 500.000 €.Inhalt der geplanten Neuregelung: Der Höchstbetrag von bislang 500.000 € soll auf 2 Mio. € angehoben werden. Der neue Höchstbetrag soll für Veräußerungsgewinne gelten, die in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach der Verkündung des Gesetzes beginnt. Sollte das Gesetz also noch in diesem Jahr (2025) verabschiedet werden, würde die Neuregelung für Veräußerungsgewinne gelten, die im Wirtschaftsjahr 2026 entstehen. Hinweis: Die Reinvestition in Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann der Steuerpflichtige im Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vornehmen. Will er die Reinvestition in ein Gebäude vornehmen, das er anschafft oder herstellt, muss er diese im Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren vornehmen. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit an ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, gilt die Übertragungsmöglichkeit nicht; denn Kapitalgesellschaften können Anteile an anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen; vom steuerfreien Gewinn werden aber 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt, so dass im Ergebnis 95 % des Gewinns nicht versteuert werden müssen. Quelle: Entwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG), Stand des Referentenentwurfs vom 22.8.2025; NWB

  • Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen

    Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen im Bereich der Kultur und Wissenschaft geäußert. Dabei geht es um die Frage des Ortes der vom Veranstalter erbrachten Leistungen, die für die Umsatzsteuerbarkeit bedeutsam ist, sowie um mögliche Umsatzsteuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen. Hintergrund: Viele Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Sport, Kultur sowie Wissenschaft werden seit der Corona-Krise online angeboten. Dabei handelt es sich entweder um reine Online-Veranstaltungen, bei denen eine Teilnahme vor Ort gar nicht mehr möglich ist, oder aber auch um sog. Hybrid-Veranstaltungen, bei denen Teilnehmer vor Ort sein und alternativ auch online teilnehmen können. Mitunter werden die Veranstaltungen auch aufgezeichnet, so dass die Aufzeichnungen erworben werden können. Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: 1. Vorproduzierte Inhalte Bei einem vorproduzierten Inhalt bietet der Veranstalter eine digitale Aufzeichnung an, die der Erwerber zu einem beliebigen Zeitpunkt online abrufen kann. Es handelt sich dabei um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, die bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort erbracht wird, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Wird der vorproduzierte Inhalt hingegen im Internet verbreitet, handelt es sich um eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung, wenn der Inhalt zeitgleich durch einen Rundfunk bzw. Fernsehsender übertragen wird. Auch hier liegt der Leistungsort bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kommt bei vorproduzierten Inhalten nicht in Betracht. 2. Live-Streaming Bei einem Live-Streaming bietet der Veranstalter eine Online-Veranstaltung neben oder anstatt einer Präsenzveranstaltung in Echtzeit an. Es handelt sich dabei nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, da es beim Live-Streaming um eine menschliche Beteiligung geht. Es handelt sich um eine kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder sportliche Leistung, die am Wohnsitz des Leistungsempfängers erbracht wird, wenn dieser kein Unternehmer ist. Hinweis: Anders als bei vorproduzierten Inhalten kommt eine Umsatzsteuerbefreiung für Theater, Orchester o.ä. in Betracht, wenn das Publikum mit dem Theater bzw. Orchester interaktiv agiert, indem es z.B. online Beifall klatscht oder Zugaben fordert (z.B. über Button-Funktionen) oder indem das Publikum in Echtzeit zuhört. Scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung aus, ist eine Steuersatzermäßigung auf 7 % für Theatervorführungen und Konzerte denkbar. Gibt es ein Live-Streaming und daneben noch eine Aufzeichnung, die als vorproduzierter Inhalt (s. oben Abschnitt 1) abgerufen werden kann, ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, für die dann insgesamt entweder die Grundsätze für vorproduzierte Inhalte oder aber die Grundsätze für das Live-Streaming gelten, oder ob es sich um zwei selbständige Leistungen handelt, nämlich um einen vorproduzierten Inhalt sowie um ein Live-Streaming.Hinweise: Das BMF äußert sich im aktuellen Schreiben auch noch zu weiteren Online-Dienstleistungsangeboten, z.B. im Bildungsbereich oder im Gesundheitswesen. So können z.B. Online-Sprechstunden eines Arztes als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei sein. Das BMF beanstandet es bei Umsätzen vor dem 1.1.2026 nicht, wenn sich der Unternehmer auf die bisherigen Verwaltungsgrundsätze beruft, wenn dies für ihn umsatzsteuerlich günstiger ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er nach dem neuen BMF-Schreiben eine umsatzsteuerfreie Leistung erbringen würde, hierdurch aber seinen – höheren – Vorsteuerabzug verlieren würde.Quelle: BMF-Schreiben vom 8.8.2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043; NWB

  • Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

    Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

    Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.Hintergrund: Das Steuerrecht selbst enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat allerdings Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Denn die Behörde ist nicht gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, im Gesetz näher bezeichnete Informationen.Sachverhalt: Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht der ersten Instanz hatte keinen Erfolg.Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:Dem Steuerpflichtigen ist keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige wird – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung steht dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen zu. Zwar beinhaltet eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Anspruch gesetzlich beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte.Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 – IX R 25/24 sowie Pressemitteulung v. 25.9.2025; NWB