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Verbraucherschutz: Geld zurück von primastrom, voxenergie und nowenergy – Frist endet Ende Dezember
Kunden von primastrom, voxenergie und nowenergy können nach einem außergerichtlichen Vergleich zwischen der Primaholding-Gruppe und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Geld zurück erhalten sowie ihre Verträge vorzeitig beenden. Hierfür müssen sie allerdings bis zum Jahresende tätig werden. Hierauf macht der vzbv aufmerksam.Hintergrund: 3.912 € hat Frank K. aus Brandenburg von seinem Gasanbieter zurückbekommen. Der Verbraucher berief sich auf den außergerichtlichen Vergleich des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit der Primaholding-Gruppe, zu der die Strom- und Gasanbieter primastrom, voxenergie und nowenergy gehören. Zuvor hatte der vzbv Sammelklagen gegen die Anbieter geführt und weitere geplant – unter anderem wegen eigenmächtiger Preiserhöhungen und Festhaltens an gekündigten Verträgen. Noch bis Ende des Jahres können sich betroffene Kunden genau wie Frank K. auf den Vergleich berufen und Geld zurückerhalten sowie früher aus ihrem Vertrag kommen. Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:Wer sich auf den außergerichtlichen Vergleich beruft, dessen Preise können rückwirkend auf bis zu 27 Cent/ kWh für Strom und bis zu 7 Cent/ kWh für Gas gesenkt werden. Regina H. aus Sachsen sollte laut ihrer Stromrechnung vom Februar 2024 stolze 103,22 Cent/ kWh für ihren primastrom-Vertrag zahlen. Nachdem sie sich auf den außergerichtlichen Vergleich berief, hat das Unternehmen die Arbeitspreise nachträglich reduziert, zeitweise auf 27 Cent/kWh beziehungsweise auf 33 Cent/kWh. Auch Kunden, die den Anbieter bereits gewechselt haben, können wie Regina H. noch von dem Vergleich profitieren.Der Vergleich kann es Kunden auch ermöglichen, früher als gedacht aus dem Vertrag zu kommen. So teilte Frank S. aus Hessen der Verbraucherzentrale mit, dass sein Stromvertrag mit nowenergy noch bis März 2027 laufen sollte. Das Unternehmen hat ihm ebenfalls reduzierte Preise und ein Vertragsende zum 19.1.2025 bestätigt – zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen.Die außergerichtliche Einigung räumt folgende Probleme ab, in denen primaholding-Unternehmen aus Sicht des vzbv unzulässig gegenüber Kunden agierten:Zurückgewiesene WiderrufserklärungenUnverhältnismäßig lange Laufzeiten nach KündigungAngebliche Preissenkungen, die weit über dem Marktdurchschnitt lagenKunden müssen aktiv werden:Wer gegenüber primastrom, voxenergie oder nowenergy den Widerruf oder die Kündigung bereits erklärt hat, muss sich gegenüber diesen Anbietern nun nur noch auf den Vergleich berufen. Dafür genügt eine E-Mail. Textbausteine und weitere Informationen, wohin sich die Betroffenen wenden können, finden Sie unter https://www.sammelklagen.de/verfahren/primaholding.Die Frist dafür endet am 31.12.2024.Wer seinen Vertrag noch nicht gekündigt hat, kann das nachholen, um vom Vergleich zu profitieren und je nach Fallkonstellation bessere Konditionen zu erhalten. Hinweis:Der Vergleichs-Check des vzbv gibt Orientierung für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Verbraucher erfahren genau, was sie aufgrund des Vergleichs bekommen und wie sie ihre Forderung aus dem Vergleich geltend machen.Weiterführende Informationen zu den Einzelheiten des Vergleichs finden Sie auf der Homepage des vzbv.Quelle: vzbv online, Meldung v. 4.12.2024; NWB
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Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz
Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietverträgen zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Überprüfung der Mietverträge der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere führt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen muss.Hintergrund: Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z.B. Aufzeichnungen oder Geschäftspapieren verlangen. Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Immobilien und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Kopien der Mietverträge einer ihrer Immobilien an. Die Klägerin legte lediglich eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit den geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Klägerin durch Einspruch und Klage.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Das Finanzamt darf Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das Finanzamt benötigte die Mietverträge, um die Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie Mieterhöhungen zu ermitteln und um die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter waren erforderlich, um die einzelnen Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können und um überprüfen zu können, ob einzelne Wohnungen nahen Angehörigen überlassen wurden. Ein milderes Mittel stand dem Finanzamt nicht zur Verfügung; insbesondere wäre die Befragung der einzelnen Mieter kein milderes Mittel gewesen, da deren Namen dem Finanzamt gerade nicht bekannt waren. Außerdem sollen Dritte nach dem Gesetz erst dann befragt werden, wenn die Aufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat. Die Anforderung der Unterlagen verstieß nicht gegen den Datenschutz. Zwar werden die Angaben in Mieterverträgen vom Datenschutz erfasst. Nach den Regelungen des Datenschutzes der EU ist eine Offenlegung geschützter Daten jedoch zulässig, wenn dies den wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen eines EU-Staates dient, etwa bei der Steuererhebung oder bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Daher durfte das Finanzamt die Mietverträge von der Klägerin anfordern. Hinweise: Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit einem Einspruch und ggf. Klage angefochten werden. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der BFH abgelehnt. Dem BFH zufolge hat der EuGH bereits geklärt, dass die Steuererhebung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse ist und daher den Datenschutz einschränkt. Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gibt es eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft. Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 6/23; NWB
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Haftung des Verpächters für Unternehmenssteuern des Pächters
Verpachtet ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter an eine Gesellschaft, an der er mit mehr als 25 % beteiligt ist, haftet er für die Unternehmenssteuern der pachtenden Gesellschaft, wenn die Wirtschaftsgüter dem Unternehmen des Pächters dienen. Ein „Dienen“ ist zu bejahen, wenn die Wirtschaftsgüter für die Führung des Betriebs des Pächters und für die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Hintergrund: In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber eine Haftung Dritter für die Steuerschulden des Steuerpflichtigen vor. Nutzt ein Unternehmer Gegenstände, die er von einem mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter gemietet oder gepachtet hat und die seinem Unternehmen dienen, und kann er seine Unternehmenssteuern nicht bezahlen, so haftet der verpachtende Gesellschafter hierfür.Sachverhalt: Die Klägerin war Gesellschafterin der X-Gesellschaft (X) und an dieser mit 50 % beteiligt. Die Klägerin verpachtete verschiedene Immobilien an die X. Die X wiederum verpachtete ihren gesamten Betrieb einschließlich der von der Klägerin gepachteten Immobilien an die Y-Gesellschaft (Y), die dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der X übernahm. Außerdem schlossen die X und Y einen Betriebsführungsvertrag: Danach sollte die X den Betrieb der Y führen und hierfür einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Die X konnte später jedoch ihre Umsatzsteuern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht zahlen. Das Finanzamt nahm daher die Klägerin für die Umsatzsteuern der X durch Haftungsbescheid in Anspruch und beschränkte die Haftung auf die der X überlassenen Immobilien.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid waren erfüllt. Die Klägerin war mit mehr als 25 %, nämlich mit 50 %, an der X beteiligt. Außerdem hatte sie die Immobilien an die X verpachtet; die Immobilien gehörten also nicht der X. Ferner dienten die verpachteten Immobilien dem Unternehmen der X. Von einem Dienen ist auszugehen, wenn die verpachteten Gegenstände für die Betriebsführung und die Erzielung steuerbarer Umsätze der pachtenden X von wesentlicher Bedeutung sind. Die Immobilien waren von wesentlicher Bedeutung, weil die X ihren gesamten Betrieb einschließlich der gepachteten Immobilien an die Y verpachtet hatte. Außerdem ermöglichte die Verpachtung der Immobilien an die Y den Abschluss des Betriebsführungsvertrags mit der Y. Denn der Betriebsführungsvertrag erstreckte sich auf den von der Y gepachteten Betrieb einschließlich der Immobilien der X. Die Haftung betraf des Weiteren eine Unternehmenssteuer, nämlich die Umsatzsteuer der X. Die Haftung beschränkte sich auch auf diejenigen Umsatzsteuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung der Klägerin entstanden waren. Schließlich lagen keine Ermessensfehler bei der Entscheidung, einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin zu erlassen, vor. Hinweise: Für die Klägerin kam es damit zu einer echten Ausfallhaftung. Der Grund für die Haftung ist der Einfluss des Gesellschafters, der durch die wesentliche Beteiligung von mehr als 25 % begründet wird, sowie der Einsatz eigenen Vermögens in Gestalt der Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung durch einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter stellt damit steuerlich ein Risiko dar, weil es zu einer Haftung kommen kann. Unbeachtlich ist dabei, ob die verpachteten Wirtschaftsgüter auch noch einem anderen Unternehmen dienen ,wie z.B. dem Unternehmen der Y oder ob die X eine Gewinnerzielungsabsicht hatte oder sich lediglich auf den Ersatz ihrer Aufwendungen beschränkte. Quelle: BFH, Urteil vom 6.8.2024 – VII R 25/21; NWB