Aktuelles

  • Auswirkungen der Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Investitionsabzugsbeträge

    Auswirkungen der Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Investitionsabzugsbeträge

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtlich zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2021 für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 rückgängig zu machen ist. Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 rückwirkend eingeführt.Sachverhalt: Der Antragsteller bildete im Streitjahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 27.5.2022 zunächst an; es änderte dann aber den Bescheid im November 2023 mit der Begründung, dass aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 künftig keine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags mehr möglich sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Die Vollziehung eines Steuerbescheids ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Die sich aus dem Steuerbescheid ergebende Nachzahlung braucht dann bis zum Abschluss des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens nicht gezahlt zu werden. Im Streitfall bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2021. Denn die Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für einen vor dem Jahr 2022 gebildeten Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ergeben, ist unklar. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Daher bleibt unklar, ob der im Veranlagungszeitraum 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag aufgrund der ab dem 1.1.2022 bestehenden Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist, wie dies das Finanzamt annimmt, oder ob der Investitionsabzugsbetrag trotz der Einführung der Steuerbefreiung ab 2022 noch als abschließender Gegenakt zur Bildung hinzugerechnet werden kann; eine derartige Hinzurechnung wäre als steuerpflichtig anzusehen und würde nicht unter die ab dem 1.1.2022 geltende Steuerbefreiung fallen. Hinweise: Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offen bleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt. Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rückgängigmachung der vor dem Veranlagungszeitraum 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträge (für die künftige Anschaffung von Photovoltaikanlagen) allein aufgrund der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung verlangt. Auch wenn die rückwirkend eingeführte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eine an sich erfreuliche Regelung für Steuerpflichtige ist, könnte sich die Steuerbefreiung in Bezug auf bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge nachteilig auswirken, wie der aktuelle Streitfall zeigt. Der BFH hat offen gelassen, ob sich aus der rückwirkenden Steuerbefreiung verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, da die Aussetzung der Vollziehung bereits aufgrund der unklaren Rechtslage gerechtfertigt ist. Quelle: BFH, Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV); NWB

  • Steuerliche Entlastungen 2025

    Steuerliche Entlastungen 2025

    Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.Folgende steuerliche Entlastungen ab dem Jahr 2025 sind vorgesehen:Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 € jährlich. Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstieg. Ab 1.1.2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 €, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein. Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.12.2024; NWB

  • Recht

    Bürokratieentlastung 2025

    Im Oktober 2024 Jahr wurde das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige hieraus resultierende Änderungen für das Jahr 2025 vor.Verkürzung von AufbewahrungsfristenDie Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein.Anhebung der Schwellenwerte für UmsatzsteuervoranmeldungenDer Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung kleiner Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen.Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer Jahreserklärung abzugeben.Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche ÜbernachtungsgästeAb dem 1.1.2025 entfällt weitgehend die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht.Quellen: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024; § 147 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 Abs. 19a Abs. 2 EGAO i.d.F. des BEG IV, § 257 Abs. 4 HGB i.V.m. Art. 2 BEG IV, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des BEG IV i.V.m. Art. 71 BEG IV; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 21 UStG i.d.F. des BEG IV; §§ 29, 30, §§ 1, 2 BeherbMeldV i.V.m. Art. 62 Abs. 6 BEG IV; NWB