Aktuelles

  • Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmer

    Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmer

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur geänderten Rechtslage bei der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 Stellung genommen. Das Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Hintergrund: Kleinunternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen und sind dann auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Gesetzgeber hat ab 2025 neue Umsatzgrenzen eingeführt und behandelt die Umsätze eines Kleinunternehmers nunmehr als umsatzsteuerfrei. Ab 2025 darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 25.000 € gewesen sein und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. Ein Unternehmer, der die Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten; er muss dann Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen und ist im Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt. An den Verzicht ist der Unternehmer fünf Kalenderjahre gebunden.Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Sollte ein Kleinunternehmer künftig Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen, obwohl er umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, muss er die Umsatzsteuer aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abführen. Hinweis: Dies gilt nicht, wenn der Kleinunternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt hat, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; denn dann droht keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens. Ein Kleinunternehmer kann eine vereinfachte Rechnung ausstellen, in der u.a. der Name und die Anschrift des Kleinunternehmers sowie seines Vertragspartners, die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Kleinunternehmers, das Rechnungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt enthalten sind.Hinweis: Diese vereinfachte Rechnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Der Hinweis „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt. Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss nicht elektronisch ausgestellt, sondern kann in Papierform erstellt werden. Mit Zustimmung des Leistungsempfängers ist die Ausstellung einer elektronischen Rechnung aber möglich. Die Stellung als Kleinunternehmer endet, sobald im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird. Bereits der erste Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Beispiel: U hat im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000 € nicht überschritten. Im laufenden Kalenderjahr beträgt sein Gesamtumsatz bislang 70.000 €. Ein neuer Kunde kommt nun zu U und kauft einen Gegenstand für 50.000 €; dieser Umsatz ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern unterliegt vollständig der Umsatzsteuer. Bezüglich der Überschreitung kommt es auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts an. Hinweis: Für Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die aktuelle Umsatzhöhe im Blick zu behalten, weil der Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung theoretisch mit dem nächsten Umsatz eintreten kann, wenn hierdurch die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, kommt es für die Beurteilung, ob er Kleinunternehmer ist, allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres an. Dabei gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 €, nicht jedoch in Höhe von 100.000 €. Der Unternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und wird dann wie ein regulärer Unternehmer behandelt, sodass er Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Anschließend kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.Hinweis: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss nach der Neuregelung bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres erklärt werden, für 2025 also bis zum 28.2.2027. Hat ein Unternehmer bereits vor dem 1.1.2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er insgesamt fünf Kalenderjahre an diesen Verzicht gebunden, und zwar über den 1.1.2025 hinaus. Hinweis: Für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2026 erklärt werden. Hinweis: Neu ist ferner, dass ein Unternehmer ab 2025 auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Kleinunternehmer auftreten darf. Der Jahresumsatz in der EU darf dann im vorangegangenen Jahr sowie im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten; außerdem muss der Unternehmer über eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer verfügen. Der Unternehmer darf zudem in dem anderen EU-Staat die dortigen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschreiten. Damit die Einhaltung der Umsatzgrenze überwacht werden kann, muss der Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine sog. Umsatzmeldung abgeben. Das aktuelle Schreiben des BMF enthält hierzu ebenfalls zahlreiche Ausführungen. Quelle: BMF, Schreiben vom 18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105

  • Gewinn- und Umsatztantieme für Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied

    Gewinn- und Umsatztantieme für Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied

    Zahlt eine AG einem Vorstandsmitglied, welches zugleich Minderheitsaktionär ist, eine Umsatz- und Gewinntantieme, führt dies grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn bei Rechtsgeschäften zwischen einer AG und ihrem Vorstand wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten, der die Interessen der AG wahren soll. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird man nur dann annehmen können, wenn die Vereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und Minderheitsaktionärs ausgerichtet ist.Hintergrund: Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört, wird dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG, die im Immobilienbereich tätig war. Aktionäre waren P, D und K zu je 1/3. K war auch alleinvertretungsberechtigter Vorstand. Im Aufsichtsrat saßen P, D und F. Die AG sagte dem K eine Gewinntantieme in Höhe von 40 % zu, soweit der Gewinn bis 250.000 € beträgt, sowie in Höhe von 10 %, soweit der Gewinn höher als 250.000 € ausfällt. Das Mindestgehalt des K sollte 50.000 € jährlich betragen. Ferner sollte K eine Umsatzprovision in Höhe von 1 % des jeweiligen Verkaufsumsatzes erhalten. Das Finanzamt behandelte sowohl die Gewinn- als auch die Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete sie dem Einkommen der AG hinzu. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück: Zwar kommt nicht nur bei einer GmbH, sondern auch bei einer AG eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht, wenn es zu einer Vermögensminderung kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Allerdings führt bei einer AG nicht jede fremdunübliche Vergütungsvereinbarung mit dem Vorstand zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei einer Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied wird die AG nämlich durch den Aufsichtsrat vertreten, der die Aufgabe hat, die Interessen der AG zu wahren. Bei einem Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied wird man daher nur aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen können, dass die Vergütung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Aufsichtsrat mit nahestehenden Personen des Vorstandsmitglieds und Minderheitsaktionärs besetzt ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt ferner in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied ein Mehrheitsaktionär ist, der aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung die Möglichkeit hat, ihm wohlgesinnte Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Allerdings war K kein Mehrheitsaktionär.Hinweise: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück. Das FG muss nun die Überlegungen des Aufsichtsrats, die zu der Ausgestaltung der Vergütungsregelung mit der Gewinn- und Umsatztantieme führten, würdigen.Der BFH macht deutlich, dass die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats ein sehr starkes Beweisanzeichen für die Fremdüblichkeit der Vergütungsvereinbarung und damit für deren steuerliche Anerkennung darstellt. Bei einer GmbH führt eine Umsatztantieme zwar grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil sie zu einer Gewinnabsaugung führen kann. Im Streitfall aber war die Umsatztantieme vom Aufsichtsrat genehmigt worden. Zudem hatte das FG mittels einer Zeugenvernehmung der Aufsichtsratsmitglieder P und F ermittelt, dass K verpflichtet gewesen war, jedes Immobilienprojekt dem Aufsichtsrat mit einer detaillierten Kalkulation vorzulegen. Der Aufsichtsrat erhielt so die Möglichkeit, nur rentable Objekte zu genehmigen und damit die Gefahr einer Gewinnabsaugung zu vermeiden. Bei der Gewinntantieme könnte eine Rolle spielen, dass K in wirtschaftlich schlechten Jahren der AG nur eine Mindestvergütung von 50.000 € erhielt.Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22; NWB

  • Preisgeld für wissenschaftliche Veröffentlichungen

    Preisgeld für wissenschaftliche Veröffentlichungen

    Ein Preisgeld, das ein Hochschulprofessor zusammen mit einem Wissenschaftspreis für die von ihm vor der Berufung zum Professor veröffentlichten Fachbeiträge erhält, ist nicht steuerbar. Denn das Preisgeld wird nicht für eine Tätigkeit des Professors gegenüber seinem aktuellen oder früheren Dienstherrn gezahlt. Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt. Arbeitslohn kann auch von einem Dritten gezahlt werden, wenn der Dritte damit die Leistung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber vergüten will. Sachverhalt: Der Kläger war seit 2006 im wissenschaftlichen Bereich tätig. Zunächst arbeitete er im Zeitraum von 2006 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E-Universität, zudem im Jahr 2010 zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut. Von 2012 bis 2014 war er Lehrbeauftragter an der A-Universität. Im Zeitraum von 2006 bis 2014 veröffentlichte er insgesamt acht Beiträge in Fachzeitschriften. Im Jahr 2016 wurde ihm die Habilitation der A-Universität zuerkannt, nachdem er bereits im Jahr 2014 zum Professor an der S-Hochschule berufen worden war. Im Streitjahr 2018 war der Kläger neben seiner Tätigkeit an der S-Hochschule noch freiberuflich als Berater und Dozent tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2018 einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis des Y-Instituts, der ihm für seine acht Beiträge, die er im Zeitraum 2006 bis 2014 in Fachzeitschriften veröffentlicht hatte, verliehen wurde. Das Finanzamt erfasste das Preisgeld bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit des Preisgelds und gab der Klage statt: Zwar kann Arbeitslohn auch von einem Dritten wie dem Y-Institut gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Y-Institut ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber erbringen will. Das Preisgeld wurde für die Fachbeiträge gezahlt, die der Kläger im Zeitraum 2006 bis 2014 veröffentlicht hatte, also vor seiner Berufung als Professor an der S-Hochschule. Es fehlte insoweit an einer Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber, der S-Hochschule. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Preisgeld die frühere Tätigkeit des Klägers an der E-Universität, am Z-Institut oder an der A-Universität vergütet werden sollte. Ferner lagen keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit vor. Denn es fehlte ein wirtschaftlicher Bezug des Preisgelds zur aktuellen freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Mit dem Preisgeld wurden allein die Fachbeiträge im Zeitraum 2006 bis 2014 ausgezeichnet. Hinweise: Für eine Steuerbarkeit genügt es nicht, dass das Preisgeld und der Wissenschaftspreis die Reputation des Klägers im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der S-Hochschule und im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater fördern. Das Preisgeld gehörte im Übrigen auch nicht zu den sonstigen Einkünften. Dies hätte vorausgesetzt, dass das Preisgeld durch das Verhalten des Klägers wirtschaftlich veranlasst gewesen wäre. Dies wird dann bejaht, wenn der Kläger seine Leistung, also die acht veröffentlichten Fachbeiträge, um des Wissenschaftspreises willen verfasst hat. Hierfür waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Wissenschaftspreis samt Preisgeld kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger verfassten und veröffentlichten Fachbeiträge darstellte.Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 12/22; NWB