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Kategorie: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksgesellschaften wird nicht gewährt, wenn die Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt allerdings nicht vor, wenn die Veräußerung von Grundbesitz deshalb erfolgt, weil die geplante Bebauung und Vermietung aufgrund der kommunalpolitischen Entwicklungen in der betreffenden Gemeinde nicht mehr umsetzbar waren. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Immobilienbereich tätig war. Sie verkaufte 2014 eine Immobilie, die sie 2013 erworben hatte. Im November 2015 erwarb die Klägerin eine weitere Immobilie, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte. Sie verkaufte diese Immobilie im November 2016 für ca. 3,7 Mio. € mit einem Gewinn von ca. 400.000 €. Ab 2018 beteiligte sich die Klägerin atypisch still an einer ebenfalls in der Immobilienbranche tätigen GmbH & Co. KG. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin aus und versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin verwaltete im Streitjahr 2016 nur eigenen Grundbesitz und betrieb keinen gewerblichen Grundstückshandel. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft; dies indiziert nach der Rechtsprechung eine bedingte Veräußerungsabsicht bei Erwerb der Immobilie und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Die Klägerin hat vorliegend diese sog. Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten. Denn sie hat im Jahr 2016 erst ihre zweite Immobilie verkauft. Auch die spätere Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an einer Grundstücksgesellschaft im Jahr 2018 und ein etwaiger Verkauf dieser Beteiligung würden nicht zur Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze führen. Auch eine unbedingte Veräußerungsabsicht bezüglich des im Jahr 2016 verkauften Grundstücks war zu verneinen. Denn die Klägerin wollte diese Immobilie entwickeln und umgestalten, um sie danach zu vermieten. Dieser Plan ist aufgrund von kommunalpolitischen Entwicklungen gescheitert, weil die Stadt auf dem Grundstück eine Parkanlage errichten wollte. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin das Grundstück in ihrem Umlaufvermögen bilanziert, also wie eine Ware in der Bilanz ausgewiesen hat. Denn die Bilanz wurde zu einem Zeitpunkt aufgestellt, als bereits klar war, dass das Grundstück nicht mehr entwickelt und vermietet werden konnte. Zwar hätte bilanziell ein Ausweis im Anlagevermögen erfolgen müssen, weil es auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag – und nicht am Tag der Bilanzaufstellung – ankommt; die fehlerhafte Bilanzierung führt jedoch nicht zur Annahme einer unbedingten Veräußerungsabsicht. Hinweise: Zwar stammten zwei der drei Gesellschafter der Klägerin aus der Baubranche. Dies war aus Sicht des FG jedoch kein Grund, von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Als unbeachtlich sah das FG auch den Umstand an, dass es sich bei der im Jahr 2016 veräußerten Immobilie um ein sog. Großobjekt handelte, das im Allgemeinen eher als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel herangezogen wird. Schließlich sah es das Gericht auch als steuerlich unschädlich an, dass die Klägerin über eine Gewerbeerlaubnis für Bauträger verfügte und dass nach ihrem Gesellschaftsvertrag auch die Veräußerung von Immobilien zum Unternehmensgegenstand gehörte. Insgesamt kann man das Urteil daher als „glücklich“ für die Klägerin bezeichnen, da es eine Anzahl von Indizien gab, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprachen. Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G; NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für gewerbliche Grundstücksverwaltungsgesellschaften gewährt wird, erstreckt sich bei einer Personengesellschaft nicht auf die Sondervergütungen, die als Tätigkeitsvergütungen oder als Zinsen an die Gesellschafter geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Gesellschafter gar nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Nach dem Gesetz erstreckt sich die erweiterte Kürzung aber nicht auf Sondervergütungen, die in dem Gewinn enthalten sind und die für eine Tätigkeit des Gesellschafters (Tätigkeitsvergütung) oder für ein Darlehen (Zinsen) oder für die Nutzung eines Wirtschaftsguts, das kein Grundstück ist, gezahlt werden. Diese Einschränkung betrifft nur Personengesellschaften, weil es bei Kapitalgesellschaften keine Sondervergütungen gibt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz verwaltete. An der Klägerin war u.a. auch der B, der eine natürliche Person war, beteiligt. B hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt und erhielt hierfür im Streitjahr 2016 Zinsen in Höhe von ca. 66.000 € (B). Diese Zinsen stellten sog. Sondervergütungen dar, die in den Gewerbeertrag der Klägerin eingingen und einkommensteuerlich dem B als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet wurden. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung, und zwar auch hinsichtlich der an B gezahlten Zinsen. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung für die Sondervergütungen ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach dem Gesetz wird die erweiterte Kürzung nicht für Sondervergütungen gewährt, wenn es sich bei den Sondervergütungen um Tätigkeitsvergütungen, um Zinsen oder um Miet- oder Pachtzahlungen (ausgenommen Miet- oder Pachtzahlungen für Grundbesitz) handelt. Die an B gezahlten Zinsen werden somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht von der erweiterten Kürzung erfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter – wie B – nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Der Gesetzeswortlaut ist nicht einschränkend auszulegen, da der Gesetzgeber die Regelung bewusst weit gefasst hat.Hinweise: Der Ausschluss der erweiterten Kürzung betrifft nur die an B gezahlten Zinsen, nicht aber den sonstigen Gewinn der Klägerin aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Hätte B an die Klägerin ein Grundstück vermietet, wäre für die Miete als Sondervergütung eine erweiterte Kürzung gewährt worden, weil Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz nicht von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden. Die Versagung der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen an Gesellschafter (mit Ausnahme der Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz) soll insbesondere verhindern, dass sich Banken mit einem Zwerganteil an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligen und dann hohe Gesellschafterdarlehen gewähren; die hierfür gezahlten Zinsen wären ohne die gesetzliche Regelung gewerbesteuerfrei. Man nennt diese Gestaltung, die bis 2009 möglich war, „Bankenbeteiligungsmodell“.Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 25/20; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken bei Treuhand

    Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken bei Treuhand

    Einer Gesellschaft sind Grundstücke, die sich im Vermögen von Tochter-Kapitalgesellschaften befinden, nicht bereits aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochter-Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Zurechnung des Grundstücks im Rahmen der Prüfung einer grunderwerbsteuerbaren Anteilsvereinigung oder -übertragung setzt vielmehr voraus, dass die Gesellschaft bezüglich des Grundstücks einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang in Form eines Kaufvertrags oder des Erwerbs der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis verwirklicht hat. Die Zurechnung des Grundstücks ist zu verneinen, wenn ein Dritter aufgrund einer Treuhandabrede bereits die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Hintergrund: Die Grunderwerbsteuerbarkeit ist zum einen bei Kaufverträgen über Grundstücke und zum anderen beim Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis, ohne dass das Eigentum am Grundstück erworben wird, zu bejahen. Ferner kann sich eine Grunderwerbsteuerbarkeit bei einer Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ergeben, wenn der Gesellschaft Grundstücke zuzurechnen sind. Sachverhalt: Drei verschiedene GmbH waren Eigentümer von Grundstücken. Gesellschafter der drei GmbH war die DN, deren Gesellschafterin wiederum die MG war. Die drei GmbH hatten im Dezember 2002 mit der MG eine sog. Vereinbarungstreuhand bezüglich der Grundstücke begründet, so dass die MG Treugeberin der Grundstücke und die drei GmbH Treuhänder der Grundstücke wurden; aufgrund der Vereinbarungstreuhand wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt. Im April 2004 erwarb die Klägerin, eine GmbH, von der MG 100 % der Anteile an der DN. Außerdem übertrug die MG ihre Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung auf die Klägerin; das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung Grunderwerbsteuer fest. Ferner wollte das Finanzamt die Anteilsübertragung von der MG auf die Klägerin der Grunderwerbsteuer unterwerfen und stellte die Werte der Grundstücke der drei GmbH gesondert fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Zwar kann eine Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer auslösen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, der mindestens ein Grundstück zuzurechnen ist. Die Zurechnung hängt weder vom zivilrechtlichen noch vom wirtschaftlichen Eigentum an dem Grundstück ab. Vielmehr kommt es auf die grunderwerbsteuerliche Zuordnung an. Ein inländisches Grundstück ist einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung grunderwerbsteuerlich zuzurechnen, wenn sie einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Hingegen ist ihr das Grundstück nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Im Streitfall gehörten den drei GmbH im April 2004 die Grundstücke nicht mehr im grunderwerbsteuerlichen Sinne. Denn bereits im Dezember 2002 hatte die MG aufgrund der Vereinbarungstreuhand die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an den Grundstücken erworben; damit waren die Grundstücke der MG grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Anteilsübertragung im April 2004 betraf somit eine Gesellschaft (DN), die keine Grundstücke mehr im grunderwerbsteuerlichen Sinne besaß. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass allein eine bloße Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin von Grundstücken ist, nicht für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken ausreicht. Vielmehr müssen die Grundstücke der Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sein; nur dann kann eine Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen. Nach aktueller Rechtslage müssen hierzu entweder mindestens 90 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden oder ein Gesellschafter muss infolge der Anteilsübertragung eine Beteiligung von mindestens 90 % an der Kapitalgesellschaft erlangen. Seit 2021 kann auch der Austausch von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren im Umfang von mindestens 90 % Grunderwerbsteuer auslösen, wenn der Kapitalgesellschaft mindestens ein Grundstück grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist. Quelle: BFH, Urteil v. 14.12.2022 – II R 40/20; NWB