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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

    Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

    Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt, als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist umsatzsteuerfrei. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Arzt und schloss mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung, nach der er als Vertreter für andere Ärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, deren Notfalldienst übernimmt. Seine Vertretungstätigkeit berechnete er gegenüber den Ärzten, die er vertrat, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Soweit er Notfallpatienten behandelte, stellte er seine Heilbehandlung den Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – der Krankenkasse umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt hielt die Vertretungsleistungen für umsatzsteuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage des Arztes statt: Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungen gehört auch die Vertretungstätigkeit im Rahmen eines ärztlichen Notfalldienstes. Denn zur Vertretungsleistung gehörte die Übernahme der notärztlichen Behandlung des jeweiligen Patienten. Ohne diese Übernahme hätte der Kläger die vertretenen Ärzte nicht von ihrem Notarzteinsatz freistellen können. Die Übernahme der Notfalldienste diente auch einem therapeutischen Zweck. Der Kläger hielt sich nämlich bereit, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen und um eine sofortige Behandlung in der Klinik bzw. bei einem Facharzt zu veranlassen. Für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Heilbehandlung kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger des Klägers ein Patient oder aber eine Krankenkasse war. Es genügt, dass der Kläger Arzt war und eine ärztliche Heilbehandlung erbrachte.Hinweise: Der Kläger hat auch noch Blutentnahmen für die Polizei durchgeführt und ärztliche Berichte über die Blutproben gefertigt. Diese Tätigkeit war nicht umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelte. Allerdings konnte sich der Kläger insoweit auf die Kleinunternehmerregelung berufen, da er die gesetzliche Umsatzgrenze von 17.500 € im Streitjahr nicht überschritten hatte. Als Kleinunternehmer konnte er daher diese Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23; NWB

  • Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zum Solidaritätszuschlag

    Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zum Solidaritätszuschlag

    Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in einer sog. Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück, soweit in den Einsprüchen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird. Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich umstritten, weil es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Ergänzungsabgabe handelt. Allerdings haben sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht bislang die Verfassungsmäßigkeit des Soli bestätigt. Inhalt der Allgemeinverfügung: Anhängige Einsprüche, die die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, wenn die Anträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind. Hinweise: Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Art „Massen-Einspruchsentscheidung“, mit der eine Vielzahl von Einsprüchen bzw. Anträgen gleichzeitig zurückgewiesen wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen können hiergegen beim Finanzgericht klagen; die Klagefrist beträgt ein Jahr. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird an der Erhebung des Solidaritätszuschlags bei Spitzenverdienern festgehalten.Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025; NWB

  • Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

    Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

    Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer, die er unberechtigt in einem an einen anderen Unternehmer gerichteten Dokument ausweist, an das Finanzamt abführen. Dies setzt voraus, dass in dem Dokument die grundlegenden Rechnungsangaben wie der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt enthalten sind sowie die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Sofern die Leistungsbeschreibung unvollständig ist bzw. fehlt, genügt es, wenn sich die Leistung aus anderen Unterlagen ergibt, auf die das Dokument Bezug nimmt. Hintergrund: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt ist, schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Sachverhalt: Die Klägerin führte für ihre Auftraggeber (pharmazeutische Unternehmen) ärztliche Studien durch. Die pharmazeutischen Unternehmen beauftragten ihrerseits verschiedene Ärzte, die als sog. Prüfärzte die Studien begleiten sollten. Die Klägerin übernahm u.a. die Bezahlung der Ärzte im Auftrag und im Namen der pharmazeutischen Unternehmen und erteilte den Ärzten Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Da die Klägerin hierfür das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen benötigte, forderte sie das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen mittels sog. Abforderungsschreiben an. In diesen Schreiben nannte die Klägerin eine fortlaufende Abforderungsnummer, eine Angebotsnummer, eine Bestellnummer des Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des Projekts und ein Lieferdatum. Die Klägerin forderte ihre Auftraggeber auf, die für die Ärzte bestimmten Honorare auf ein von ihr geführtes Honorarkonto zu überweisen. Dabei wies sie die Umsatzsteuer gesondert aus. Das Finanzamt ging von einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis aus und forderte die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer auf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat die Umsatzsteuer in den Abforderungsschreiben unberechtigt ausgewiesen. Denn die Klägerin hat keine prüfärztliche Tätigkeit erbracht; vielmehr wurde über die Leistungen der Prüfärzte in den Gutschriften gegenüber den Ärzten abgerechnet. Die Abforderungschreiben waren Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne, da sie die grundlegenden Angaben, die eine Rechnung ausmachen, enthielten, z.B. den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, das Entgelt und die Umsatzsteuer. Zwar fand sich in den Abforderungsschreiben keine Leistungsbeschreibung. In den Abforderungschreiben wurde aber auf andere Unterlagen Bezug genommen, aus denen sich die Leistung ergab. So enthielten die Abforderungsschreiben eine Angebotsnummer und eine Bestellnummer. Sie nahmen auf die Projektkurzbeschreibung Bezug, wonach die Klägerin die Leistungen der Prüfärzte „als Zahlstelle“ für die pharmazeutischen Unternehmen abrechnete. Hinweise: Die Regelung, nach der unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, soll die Gefahr mindern, dass der Empfänger unberechtigt Vorsteuer aus der Rechnung geltend macht. Diese Gefahr bestand im Streitfall, da die pharmazeutischen Unternehmen aufgrund des gesonderten Umsatzsteuerausweises unberechtigt Vorsteuer – zusätzlich zu der Vorsteuer aus den Gutschriften – hätten geltend machen können. Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich die Finanzverwaltung und auch der BFH angeschlossen hat, die Abführungspflicht für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht besteht, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wird; denn ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Quelle: BFH, Beschluss vom 19.3.2025 – XI R 4/22; NWB

  • Änderung eines wegen verfassungsrechtlicher Ungewissheit vorläufigen Bescheids

    Änderung eines wegen verfassungsrechtlicher Ungewissheit vorläufigen Bescheids

    Ein Steuerbescheid, der wegen eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorläufig ergeht und in dem die verfassungsrechtlich umstrittene Norm jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nicht angewendet wird, darf nicht mehr zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das BVerfG die Norm, wegen deren Verfassungsvereinbarkeit es angerufen worden ist, für verfassungsgemäß erklärt. Hintergrund: Bescheide können vorläufig ergehen, wenn die Voraussetzungen der Entstehung der Steuer ungewiss sind. Eine derartige Ungewissheit besteht z.B., wenn eine Norm, die im Streitfall relevant ist, vom BVerfG geprüft wird. Der Bescheid kann dann vorläufig ergehen, so dass der Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abgewartet werden kann. Grundsätzlich kann ein vorläufiger Bescheid geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht.Sachverhalt: Die Klägerin schloss zunächst eine dreimonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin ab. Anschließend studierte sie von 2011 bis 2016 Medizin. In den Streitjahren 2015 und 2016 machte sie die Studienkosten als Ausbildungskosten für eine Zweitausbildung geltend. Zum 1.1.2015 hatte der Gesetzgeber jedoch das Gesetz geändert und verlangte für die Anerkennung der Kosten einer Zweitausbildung u.a., dass eine Erstausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten absolviert wurde. Das Finanzamt erkannte gleichwohl die Kosten für das Medizinstudium als Kosten für eine Zweitausbildung an, erließ den Bescheid allerdings vorläufig, weil beim BVerfG die Frage geklärt werden sollte, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Jahr 2019 bestätigte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2015 und 2016 unter Hinweis auf die Vorläufigkeit und erkannte die Kosten für das Medizinstudium nun nicht mehr an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein vorläufiger Bescheid grundsätzlich geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht. Bezieht sich die Vorläufigkeit aber auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG, darf der Bescheid nur geändert werden, soweit das BVerfG die Norm für verfassungswidrig hält. Das Finanzamt darf dann den Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ändern und die für verfassungswidrig erklärte Norm nicht mehr anwenden. Hält das BVerfG die Norm – hier: die Neuregelung, nach der eine steuerlich zu berücksichtigende Zweitausbildung nur dann vorliegt, wenn die Erstausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat – aber für verfassungsgemäß, besteht keine Änderungsmöglichkeit. Vielmehr ist der Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben und der Bescheid für endgültig zu erklären. Im Streitfall hat das BVerfG die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen. Damit war eine Änderung des vorläufigen Bescheids zuungunsten der Klägerin ausgeschlossen. Hinweise: Weitere Korrekturvorschriften waren nicht einschlägig. Das Finanzamt hat den Fehler gemacht, die Neuregelung nicht anzuwenden und den Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abzuwarten. Das Finanzamt hätte vielmehr die Neuregelung anwenden müssen und die Kosten für das Medizinstudium nicht mehr anerkennen dürfen, da die Rettungssanitäterausbildung nur drei Monate, nicht aber mindestens 12 Monate gedauert hat. Es hätte gleichwohl den Bescheid für vorläufig erklären dürfen. Eine Änderung des Bescheids wäre aber nur dann in Betracht gekommen, wenn das BVerfG die Neuregelung als verfassungswidrig angesehen hätte; der Bescheid hätte dann zugunsten der Klägerin geändert werden müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 14/23; NWB

  • Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage verfassungsgemäß

    Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage verfassungsgemäß

    Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hält die zum 1.1.2022 rückwirkend erfolgte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert hat. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.Sachverhalt: Die Kläger beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Anlage erst Ende 2022 errichtet. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Höhe von ca. 3.000 € geltend, den das Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte. Hiergegen gehen die Kläger gerichtlich vor. Sie halten die rückwirkende Steuerbefreiung für verfassungswidrig. Entscheidung: Das FG bejahte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Steuerbefreiung und wies die Klage ab: Ein rückwirkendes Gesetz ist verfassungsrechtlich nur dann problematisch, wenn es belastend ist. Ein begünstigendes Gesetz wie eine Steuerbefreiung darf hingegen auch rückwirkend in Kraft treten. Zwar hätten die Kläger ohne die Steuerbefreiung einen Verlust für 2022 steuerlich geltend machen können. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen; sofern diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätten sie dann aber über die Dauer des Betriebs der Anlage auch Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Auch in diesem Fall wirkt sich die Steuerbefreiung bei einer Gesamtbetrachtung über die Betriebsdauer der Anlage für die Kläger begünstigend aus. Nicht zulässig wäre eine verfassungsrechtliche Betrachtung, nach der die Kläger darauf vertrauen durften, dass ihr Verlust des Jahres 2022 steuerlich wirksam bleibt, aber künftige Gewinne steuerfrei gestellt werden. Hinweise: Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Rückwirkung eingefügt, um zu verhindern, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2022, als die Pläne zur Steuerbefreiung bekannt wurden, noch schnell eine Anlage erwerben und steuerliche Verluste geltend machen, bevor dann die Gewinne ab 2023 steuerfrei gestellt werden. Daher entschied sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Steuerbefreiung rückwirkend einzuführen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerbefreiung über die Laufzeit der Anlage gesehen begünstigend wirkt. Die Kläger haben gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Ob sie dort mit ihrer Klage Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025 – 4 K 1286/24 E; Revision eingelegt, BFH-Az. X R 17/25; NWB

  • Doppelte Grunderwerbsteuer bei zeitlich gestaffeltem Erwerb von GmbH-Anteilen zulässig?

    Doppelte Grunderwerbsteuer bei zeitlich gestaffeltem Erwerb von GmbH-Anteilen zulässig?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für rechtlich zweifelhaft, dass Grunderwerbsteuer doppelt entsteht, wenn über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zunächst ein schuldrechtlicher Anteilsübertragungsvertrag (sog. Signing) geschlossen wird und einige Wochen später die vereinbarte Abtretung der GmbH-Anteile (sog. Closing) erfolgt. Der BFH hat daher Aussetzung der Vollziehung gewährt, so dass die Grunderwerbsteuer im konkreten Streitfall bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bezahlt werden muss. Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft veräußert oder übertragen werden. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkauf, also an das Verpflichtungsgeschäft, und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts an. Der Gesetzeswortlaut derjenigen Regelung, die das Verpflichtungsgeschäft besteuert, deutet darauf hin, dass vorrangig die Übertragung der Anteile – und nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft – zu besteuern ist. Sachverhalt: Die Antragstellerin erwarb alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.3.2024 (sog. Signing). Die vertraglich vereinbarte Abtretung dieser Anteile durch die Veräußerin an die Antragstellerin erfolgte am 29.3.2024, nachdem die Antragstellerin den Kaufpreis bezahlt hatte (sog. Closing). Die Übertragung der GmbH-Anteile vom 29.3.2024 wurde dem Finanzamt nicht angezeigt. Am 30.5.2024 erließ das Finanzamt zwei Grunderwerbsteuerbescheide: Zum einen setzte es gegenüber der Antragstellerin Grunderwerbsteuer aufgrund des Vertrags vom 11.3.2024 fest, der zu einer sog. Anteilsvereinigung von mindestens 90 % (hier 100 %) geführt hatte; zum anderen setzte es gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer aufgrund der Anteilsübertragung vom 29.3.2024 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids, weil das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides hatte: Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem zeitlichen Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags (sog. Signing) und der Anteilsübertragung (sog. Closing) zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf, wenn dem Finanzamt bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Veräußerungsvertrag (sog. Signing) bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) bereits erfolgt ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass es einen Vorrang der Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) gibt; jedoch akzeptiert die Finanzverwaltung diesen Vorrang nur dann, wenn beide Vorgänge – das sog. Signing und Closing – gleichzeitig erfolgen. Nach Auffassung des BFH lässt sich dem Gesetz eine derartige zeitliche Beschränkung jedoch nicht entnehmen. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben sich auch daraus, dass dem Finanzamt beim Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids gegenüber der Antragstellerin bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) bereits erfolgt war.Hinweise: Der BFH hatte die Streitfrage bislang noch nicht entschieden; sie bleibt auch weiterhin offen, da es sich nur um eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2022 eine Gesetzesänderung eingefügt, die das Ergebnis einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung in Fällen wie dem Streitfall verhindern soll. Danach soll die Grunderwerbsteuerfestsetzung für das Veräußerungsgeschäft auf Antrag aufgehoben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass sowohl das Veräußerungsgeschäft (sog. Signing) als auch die Anteilsübertragung (sog. Closing) dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen, angezeigt worden sind. Eben dies ist im Streitfall unterblieben, so dass die Neuregelung der Antragstellerin nichts half. Je nachdem, ob das Veräußerungsgeschäft oder aber die Anteilsübertragung besteuert wird, ist Schuldner der Grunderwerbsteuer der Erwerber der Anteile oder aber die Gesellschaft selbst. Daher hatte das Finanzamt den einen Bescheid gegen die Antragstellerin als Erwerberin und den anderen Bescheid gegen die GmbH erlassen. Quelle: BFH, Beschluss vom 9.7.2025 – II B 13/25 (AdV); NWB

  • Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

    Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

    Führt der Steuerpflichtige einen Ein-Personen-Haushalt im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ist es für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich, dass er sich an den Lebensführungskosten des elterlichen Haushalts beteiligt. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten wird nur dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat, weil er z.B. in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.Sachverhalt: Der 1986 geborene Kläger hatte bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und studierte in den Jahren 2014 bis 2018. Nebenbei war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität in M-Stadt. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der Kläger in B-Stadt; dort wohnte er unentgeltlich in einer Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern. Die Wohnung bestand aus Diele, Küche, Bad/WC sowie zwei Wohnräumen. Seine Eltern wohnten im Untergeschoss des Hauses. Die Wohnungen hatten jeweils einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus. Der Kläger machte eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend und setzte u.a. die Mietkosten für die Zweitwohnung in M-Stadt, Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine doppelte Haushaltsführung des Klägers und erkannte auch die weiteren geltend gemachten Kosten an: Aufwendungen für eine berufliche Zweitausbildung sind – anders als Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung – steuerlich absetzbar. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand unterhält. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der Kläger hatte im Haus seiner Eltern eine Wohnung inne, nämlich im Obergeschoss. Es war nicht erforderlich, dass er Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung war; vielmehr genügte es, dass ihm die Wohnung von seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden war. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist hingegen nur dann erforderlich, wenn der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat; denn nur dann gibt es Kosten, an denen er sich „beteiligen“ kann. Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage einer Kostenbeteiligung nicht. Im Streitfall unterhielt der Kläger im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern einen Ein-Personen-Haushalt, da das Obergeschoss ausschließlich ihm zur Verfügung stand. Seine Eltern hielten sich ausschließlich im Erdgeschoss auf. Dafür, dass der Kläger einen Ein-Personen-Haushalt unterhielt, sprach auch der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2014 bereits 28 Jahre alt war und über ein eigenes Einkommen verfügte.Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Höhe der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung in M-Stadt sowie die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ermitteln muss.Wäre der Kläger hingegen in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen, hätte er sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen müssen, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können. Von einer Eingliederung in den elterlichen Haushalt geht man insbesondere dann aus, wenn der Steuerpflichtige gerade seine Ausbildung abgeschlossen hat und nun weiterhin in seinem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt wohnt.Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 12/23; NWB

  • Altersvorsorgezulage bei Umwidmung eines Darlehens

    Altersvorsorgezulage bei Umwidmung eines Darlehens

    Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist im Rahmen des sog. Wohn-Riester begünstigt, wenn es für die Tilgung eines Darlehens verwendet wird, das für die Anschaffung einer Wohnung aufgenommen worden ist und welches später – nach Verkauf dieser Wohnung – für die Anschaffung einer neuen Wohnung umgewidmet worden ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z.B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z.B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens.Sachverhalt: Die Kläger hatten 1987 ein Haus in A erworben, das sie mit einem Kredit finanziert hatten. Sie schuldeten den Kredit in den Folgejahren mehrfach um. Im Oktober 2011 verkauften sie das Haus. Sie verwendeten den Kaufpreis im Dezember 2011 zum Erwerb eines Hauses in B, das sie selbst nutzten. Im August 2021 beantragten sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Verwendung ihres gebildeten Altersvorsorgevermögens für die Ablösung eines im Januar 2011 aufgenommenen Darlehens. Dies lehnte die ZfA ab, weil die Kläger das Eigenheim in A nicht mehr bewohnten.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine unschädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase entweder unmittelbar für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder aber für die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Diese sog. Entschuldungsvariante könnte im Streitfall in Betracht kommen. Das Darlehen muss allerdings unmittelbar für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden. Daher kommt eine unschädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals in Betracht, wenn das Darlehen ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (als Erstobjekt) aufgenommen worden war und später – nach dem Verkauf dieses Erstobjekts – für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus der Systematik des Gesetzes. Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt waren. So muss es aufklären, ob das Haus in B eine begünstigte Wohnung darstellte. Das FG muss ferner ermitteln, ob und in welchem Umfang die Kläger das Darlehen, das sie für die Anschaffung für das Haus in A aufgenommen hatten, tatsächlich mehrfach umgeschuldet hatten und ob im Rahmen der jeweiligen Umschuldung das Kapital ohne Zwischenschritt für die begünstigten Zwecke verwendet worden ist. Hinweise: Auch im Einkommensteuerrecht kann eine Umschuldung steuerlich unschädlich sein. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Mietimmobilie mittels Bankdarlehen und verkauft er diese Immobilie, um mit dem Erlös eine neue Mietimmobilie zu erwerben, können die Zinsen für das Bankdarlehen auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden.Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das mietfreie Wohnen im Alter zu ermöglichen.Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 24/23; NWB

  • Keine Verpflichtung von Steuerberatern zur elektronischen Klageerhebung vor Erhalt des Registrierungsbriefes

    Keine Verpflichtung von Steuerberatern zur elektronischen Klageerhebung vor Erhalt des Registrierungsbriefes

    Ein Steuerberater, der ab dem 1.1.2023 für seinen Mandanten Klage beim Finanzgericht erheben wollte, war bis zum Erhalt des Registrierungsbriefs für die Registrierung im „besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach“ („beSt“) nicht verpflichtet, die Klage über das „beSt“ einzureichen, sondern konnte diese auch auf herkömmlichem Wege, wie z.B per Post oder Telefax, einreichen. Insbesondere war der Steuerberater nicht gehalten, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs (im sog. Fast-Lane-Verfahren) zu nutzen. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater ihre Klagen und Anträge für ihre Mandanten beim Finanzgericht nach dem Gesetzeswortlaut über das „besondere elektronische Steuerberaterpostfach“ („beSt“) einreichen. Hierzu mussten sie sich im „beSt“ registrieren lassen. Allerdings verzögerte sich die Registrierung. Die Bundessteuerberaterkammer teilte daher bereits im Herbst 2022 mit, dass die Registrierungsbriefe nicht vollständig bis zum 31.12.2022 versendet werden können. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs im sog. Fast-Lane-Verfahren bestehe; dies sei allerdings freiwillig. Erst im März 2023 war die Registrierung vollständig abgeschlossen. Sachverhalt: Eine Steuerberaterin erhob für einen Mandanten, den Beschwerdeführer, am 16.1.2023 beim Finanzgericht Klage per Post. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keinen Registrierungsbrief für das „beSt“ erhalten; sie hatte sich auch nicht für die Teilnahme am sog. Fast-Lane-Verfahren entschieden. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nicht elektronisch über das „beSt“ erhoben, sondern auf dem Postweg eingereicht worden war. Hiergegen legte die Steuerberaterin im Namen des Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. Nach einer Anhörungsrüge beim BFH erhob die Steuerberaterin für ihren Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).Entscheidung: Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt: Das Urteil des FG verletzt den Mandanten in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Gebot auf effektiven Rechtsschutz garantiert jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten sowie die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Daher darf der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert und die an den Gerichtszugang zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Im Streitfall kam es zum Jahreswechsel 2022/2023 zu einer komplexen Übergangssituation, weil einerseits ab dem 1.1.2023 eine Pflicht zur Nutzung des „beSt“ bestand, andererseits aber das Verfahren für die Registrierung für das „beSt“ noch nicht abgeschlossen war. Zudem hatte die Bundessteuerberaterkammer darauf hingewiesen, dass die Nutzungspflicht für das „beSt“ erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Das sog. Fast-Lane-Angebot wurde von der Bundessteuerberaterkammer als „freiwillig“ bezeichnet, so dass sich der einzelne Steuerberater zur Nutzung dieser Möglichkeit nicht verpflichtet fühlen musste. Zudem hat der BFH den Anspruch des Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG hat die Klage nämlich als unzulässig abgewiesen und sich daher nicht mit der Klagebegründung auseinandergesetzt. Hinweise: Das BVerfG hat nun sowohl das Urteil des FG als auch den Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das FG zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Dem BVerfG zufolge hätte das FG den von dem Mandanten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das FG muss nun also prüfen, ob die Steuerberaterin ohne Verschulden verhindert war, die Klage elektronisch über das „beSt“ einzureichen. Angesichts der sehr deutlichen Ausführungen des BVerfG wird das FG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussichtlich stattgeben und muss dann über die eigentliche Begründung der Klage entscheiden. Offen gelassen hat das BVerfG die Frage, ob auch das FG den Anspruch des Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ebenso ließ das BVerfG offen, ob die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für die Nutzung des „beSt“ maßgeblich sind, wirksam erlassen worden sind. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24; NWB

  • Änderung eines Steuerbescheids aufgrund nachträglich übermittelter Rentendaten

    Änderung eines Steuerbescheids aufgrund nachträglich übermittelter Rentendaten

    Ein Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte entgegen der Steuererklärung nicht übernommen worden sind, kann geändert werden, wenn der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung an das Finanzamt übermittelt. Der Änderung steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die Renteneinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte und dass die Rentenbezugsmitteilung erst nach Erlass des erstmaligen Einkommensteuerbescheids an das Finanzamt übermittelt wird. Hintergrund: Nach dem Gesetz ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle wie z.B. der Rentenversicherung an das Finanzamt übermittelte Daten nicht oder aber nicht zutreffend bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt wurden. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und gaben für 2017 ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab. In der Erklärung gaben sie auch die Renteneinkünfte des Klägers in zutreffender Höhe an. Das Finanzamt erließ am 2.4.2019 den Steuerbescheid für 2017, berücksichtigte aber nicht die Renteneinkünfte des Klägers. Der Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Mai 2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung für den Kläger an das Finanzamt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid und setzte nun die Renteneinkünfte des Klägers als sonstige Einkünfte an. Hiergegen wehrten sich die Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Das Finanzamt war zur Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 2.4.2019 verpflichtet; denn in diesem Bescheid waren übermittelte Daten, nämlich die Daten aus der Rentenbezugsmitteilung, nicht berücksichtigt. Es kommt nicht auf den Grund für die Nichtberücksichtigung an. Insbesondere ist unbeachtlich, ob das Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen Fehler begangen hat. Unbeachtlich ist ferner, wann die Daten, die berücksichtigt werden sollen, an das Finanzamt übermittelt worden sind. Die Änderungsvorschrift verlangt also nicht, dass die Rentenbezugsmitteilung bereits bei Erlass des erstmaligen Steuerbescheids vom 2.4.2019 vorgelegen haben muss. Im Gegensatz zu anderen Korrekturvorschriften enthält die hier streitige Änderungsvorschrift keinen Zeitpunkt bzw. keine zeitliche Reihenfolge, die eingehalten werden muss, um die Änderung vorzunehmen. Die Änderungsvorschrift greift somit auch dann, wenn die Daten erst nach dem Erlass des Erstbescheids vom 2.4.2019 übermittelt werden und wenn sich der Inhalt der Rentenbezugsmitteilung bereits aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ergab.Hinweise: Das Urteil war für die Kläger nachteilig, weil sie nicht darauf vertrauen konnten, dass es bei der Nichtbesteuerung der Renteneinkünfte des Klägers bleibt. Allerdings kann sich das BFH-Urteil auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, wenn die übermittelten Daten für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, z.B. im Fall von Krankenversicherungsbeiträgen, die als Sonderausgaben abziehbar sind und die von der Krankenversicherung dem Finanzamt übermittelt werden. Zu beachten ist, dass das Gesetz für die Änderungsmöglichkeit eine lange Festsetzungsverjährung vorsieht, so dass sich insgesamt ein möglicher Änderungszeitraum von neun Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22; NWB