Aktuelles
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Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Muss der Steuerpflichtige Erstattungszinsen, die aufgrund einer Steuererstattung festgesetzt worden sind, an das Finanzamt zurückzahlen, weil die Steuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert worden ist, kann die Rückzahlung im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf dieselbe Bemessungsgrundlage und denselben Verzinsungszeitraum entfallen. Hintergrund: Bei einer Steuererstattung werden Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt, wenn die Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, erfolgt und zu einer Steuererstattung führt. Kommt es zu einer Steuernachzahlung, werden in entsprechender Weise Nachzahlungszinsen festgesetzt. Die Erstattungszinsen sind nach dem Gesetz als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, während Nachzahlungszinsen steuerlich nicht absetzbar sind. Sachverhalt: Zugunsten des Klägers wurden im Jahr 2010 Erstattungszinsen in Höhe von ca. 46.000 € für eine Steuerfestsetzung für 2006 festgesetzt; der Verzinsungszeitraum begann am 1.4.2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2006) und endete am 4.2.2010 (22 Monate). Im Jahr 2011 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung für 2006 zulasten des Klägers. Dementsprechend wurden nun auch Nachzahlungszinsen festgesetzt, und zwar 19.000 € für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2008 bis zum 19.12.2011 (44 Monate). Der Kläger zahlte die 19.000 € im Jahr 2012 an das Finanzamt. In vergleichbarer Weise wurden für den Kläger für das Jahr 2007 zunächst Erstattungszinsen in Höhe von ca. 23.000 € festgesetzt, und zwar für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007) bis zum 4.2.2010 (10 Monate). Im Jahr 2012 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten des Klägers und damit auch die Zinsfestsetzung, die nun den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 bis zum 19.11.2012 (43 Monate) betraf. Der Kläger zahlte nun im Jahr 2012 Zinsen in Höhe von ca. 23.000 € an das Finanzamt zurück. Der Kläger machte die beiden Rückzahlungsbeträge von insgesamt 42.000 € (19.000 € + 23.000 €) als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Rückzahlungsbeträge an, soweit sie denselben Unterschiedsbetrag (d.h. Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum betrafen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die auf vollständige Berücksichtigung der gesamten zurückgezahlten Zinsen gerichtete Klage ab: Nach dem Gesetz sind Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Werden die Erstattungszinsen an das Finanzamt zurückgezahlt, weil die Steuerfestsetzung zulasten des Steuerpflichtigen und damit auch die Zinsfestsetzung geändert wird, handelt es sich bei der Zahlung der Zinsen an das Finanzamt um die Rückzahlung steuerpflichtiger Einnahmen. Dies führt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen; denn die frühere Zahlung der Erstattungszinsen wird rückabgewickelt. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Zinsen, die nun an das Finanzamt zurückgezahlt werden, für denselben Unterschiedsbetrag (Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum anfallen. Nur insoweit ist nämlich die Rückzahlung der Zinsen an das Finanzamt durch die vorher erstatteten und steuerpflichtigen Zinsen veranlasst. Besteht diese zeitliche und betragsmäßige Überschneidung nicht, handelt es sich nicht um die Rückzahlung von Erstattungszinsen, sondern um die steuerlich unbeachtliche erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen. Im Streitfall hat das Finanzamt negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in der zutreffenden Höhe berücksichtigt, nämlich in Höhe von 9.500 € für 2006 und in Höhe von ca. 11.000 € für 2007. Der Überschneidungszeitraum belief sich für 2006 auf 22 Monate und für 2007 auf zehn Monate. Die insoweit angefallenen Zinsen waren als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012 zu berücksichtigen, da sie in diesem Jahr zurückgezahlt wurden. Die für die weiteren Monate angefallenen Zinsen für 22 Monate für den Veranlagungszeitraum 2006 sowie für 33 Monate für 2007 sind Nachzahlungszinsen, die einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Hinweise: Der BFH hält die unterschiedliche Behandlung von Erstattungszinsen, die steuerpflichtig sind, und Nachzahlungszinsen, die steuerlich unbeachtlich sind, für verfassungsgemäß. Den Erstattungszinsen einerseits und Nachzahlungszinsen andererseits liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, die sich wirtschaftlich unterschiedlich auswirken und bezüglich ihrer steuerlich maßgeblichen Veranlassung nicht miteinander vergleichbar sind. Für den „normalen“ Steuerzahler ist dies allerdings kaum nachvollziehbar. Quelle: BFH, Beschluss vom 1.8.2023 – VIII R 8/21; NWB
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Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist. Hintergrund: Die Einfuhr von Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen. Sachverhalt: Die Klägerin war Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag, Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers verwendet werden. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte: So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte. Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung erbracht hat. Hinweise: Der Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht. Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21; NWB
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Anspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Erstattung der an den Vertragspartner zu viel gezahlten Umsatzsteuer
Der Unternehmer kann einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung derjenigen Umsatzsteuer haben, die der Unternehmer versehentlich zu viel an den Vertragspartner gezahlt hat und die er deshalb nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nicht zurückerhält, weil dieser insolvent ist oder die Einrede der Verjährung erhebt. Dieser Erstattungsanspruch nennt sich „Direktanspruch“ und umfasst auch eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs, wenn das Finanzamt die Erstattung nicht innerhalb angemessener Zeit leistet. Hintergrund: Das Umsatzsteuersystem ist auf Neutralität angelegt und soll den Unternehmer finanziell nicht belasten. Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zahlt, kann sich der Unternehmer daher als Vorsteuer erstatten lassen. Probleme ergeben sich jedoch, wenn der Unternehmer versehentlich zu viel Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zahlt, weil dieser z.B. zu Unrecht 19 % statt 7 % in Rechnung stellt. Dem Unternehmer werden dann nämlich nur 7 % Vorsteuer erstattet, so dass er sich bemühen muss, die Rechnung berichtigen zu lassen und den Differenzbetrag von seinem Vertragspartner zu erhalten.Sachverhalt: Der Kläger war Forstwirt und erwarb in den Jahren 2011 bis 2013 von anderen Unternehmern Holz, die ihm die Holzlieferungen mit 19 % in Rechnung stellten. Tatsächlich wäre aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden gewesen. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die Vorsteuer nur zu 7 % an und erließ im Juli 2019 entsprechend geänderte Umsatzsteuer- und Zinsbescheide. Der Kläger bemühte sich bei seinen Lieferanten um eine Berichtigung der Rechnungen und um eine Erstattung der überzahlten Umsatzsteuer. Die Lieferanten erhoben die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragte daraufhin beim Finanzamt den Erlass der zu viel gezahlten Umsatzsteuer. Dies lehnte das Finanzamt ab, und das Finanzgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.Entscheidung: Der EuGH bestätigte einen sog. Direktanspruch des Klägers gegen das Finanzamt: Ein Unternehmer kann einen direkten Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zu viel gezahlt hat, haben. Der Direktanspruch gegen das Finanzamt ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), nach dem das Mehrwertsteuersystem den Unternehmer nicht belasten darf. Die Belastung des Klägers folgt daraus, dass er an seine Lieferanten eine Umsatzsteuer von 19 % – und damit überhöht – gezahlt hat, er aber nur 7 % als Vorsteuer geltend machen kann. Diesen Differenzbetrag erhält der Kläger von seinen Vertragspartnern nicht zurück, weil diese die Einrede der Verjährung geltend gemacht haben. Der Direktanspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Hierfür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun das Finanzgericht Münster treffen, welches den EuGH angerufen hat. Sollte es sich der Auffassung des EuGH anschließen, wird der Direktanspruch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme wie z.B. eines Steuererlasses oder einer Billigkeitsfestsetzung umgesetzt.Nach dem aktuellen EuGH-Urteil umfasst der Direktanspruch auch die Zahlung von Verzugszinsen, wenn das Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Der EuGH hat sich jedoch nicht zur Dauer einer angemessenen Frist geäußert. Der EuGH bestätigt mit seiner aktuellen Entscheidung den Direktanspruch des Unternehmers. Dieser Anspruch wirkt sich zugunsten des Unternehmers aus, wenn er die Umsatzsteuer, die er an seine Vertragspartner gezahlt hat, nicht in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen kann, weil sie in der Rechnung überhöht ausgewiesen worden war, und weil sein Vertragspartner entweder zahlungsunfähig ist oder aber die Einrede der Verjährung erhebt. Quelle: EuGH, Urteil vom 7.9.2023 – C-453/22 „Schütte“; NWB