Aktuelles
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Kindergeld auch nach dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich
Für ein volljähriges Kind, das eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, steht diese Ausbildung der weiteren Berücksichtigung für Kindergeldzwecke nicht entgegen. Denn die Ausbildung gilt nicht als „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“, da sie die grundsätzlich erforderliche Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr unterschreitet.Hintergrund: Kindergeld wird auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, u.a. gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder diese mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Hat das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit oder maximal einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden nachgeht.Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung einen dreimonatigen Lehrgang zur Rettungssanitäterin im Zeitraum von Februar 2023 bis Mai 2023. Anschließend schloss sie einen Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte Rettungssanitäterin ab, der bis zum 31.8.2023 befristet war. Ab September 2023 begann sie ein duales Studium bei der Polizei. Die Familienkasse gewährte dem Kläger für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeld und begründete dies damit, dass die Tochter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und im Zeitraum von Juni bis August 2023 in Vollzeit gearbeitet habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Dem Kläger stand Kindergeld für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 zu; denn seine Tochter wartete in diesen Monaten auf den Beginn ihrer ersten Ausbildung, die ab September 2023 beginnen sollte. Die Ausbildung als Rettungssanitäterin war noch keine Erstausbildung. Eine Erstausbildung liegt erst dann vor, wenn sie mindestens ein Jahr dauert. Berufliche Ausbildungen dauern in der Regel drei Jahre, mindestens aber zwei und höchstens dreieinhalb Jahre. Mit dem Begriff der „Ausbildung“ wollte der Gesetzgeber an diese Dauer anknüpfen, so dass sog. Kurzqualifizierungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht als Erstausbildung erfasst werden. Die Ausbildung der Klägerin zur Rettungssanitäterin dauerte nur drei Monate und war daher keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Hätte es sich bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin um eine Erstausbildung gehandelt, hätte für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeldanspruch des Klägers bestanden, da seine Tochter in diesem Zeitraum mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Hinweise: Im Einkommensteuerrecht wird der Begriff der Erstausbildung anders geregelt als im Kindergeldrecht. Im Einkommensteuerrecht können die Kosten für eine Zweitausbildung steuerlich abgesetzt werden, wenn die Erstausbildung mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine längere Ausbildungsdauer (von mindestens einem Jahr) ist im Einkommensteuerrecht also vorteilhaft.Im Kindergeldrecht führt eine Erstausbildung von mindestens einem Jahr hingegen dazu, dass eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist, weil es im Einkommensteuerrecht um das sog. objektive Nettoprinzip geht, im Kindergeldrecht hingegen um das sog. subjektive Nettoprinzip.Quelle: BFH, Urteil vom 22.4.2026 – III R 7/24; NWB
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Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei
Die Klageerhebung durch einen Steuerberater über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) im Jahr 2023 war wirksam, auch wenn die Klageschrift im Word-Format und nicht im PDF- oder TIFF-Format übermittelt wurde, solange die Gerichtsakten als Papierakten geführt wurden und die Klageschrift druckbar war sowie zur Papierakte genommen werden konnte. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) einreichen. Nach dem Gesetz muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Außerdem muss das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden. Sachverhalt: Der Steuerberater des Klägers erhob im September 2023 beim Finanzgericht Klage und übermittelte die Klage über „beSt“. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, also als Word-Dokument, und die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift und die Anlagen aus und nahm sie zur Akte, die im Papierformat geführt wurde. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Klageschrift nicht im PDF-Format übermittelt worden war, und wies sie ab. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidung: Der BFH hielt die Klage für zulässig und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurück: Die Klageerhebung über „beSt“ war wirksam. Es war nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift im docx-Format eingereicht wurde. Die Klageschrift war zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Die Eignung ist zu bejahen, wenn das Dokument druckbar ist und zur Papierakte genommen wird. Dies war vorliegend der Fall. Zwar verlangt das Gesetz auch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden muss. Diese Anforderung steht aber im Zusammenhang mit der elektronischen Gerichtsakte. Durch die Übermittlung im PDF-Format wird sichergestellt, dass das Dokument ohne Weiteres in der elektronischen Gerichtsakte abgelegt werden kann. Durch das PDF-Format soll die Lesbarkeit und die Bearbeitbarkeit der elektronisch eingereichten Dokumente gewährleistet werden. Das PDF-Format ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Gerichtsakte noch als Papierakte geführt wird und das Dokument ausgedruckt werden kann und zur Papierakte genommen wird. Es wäre dann reine Förmelei, wenn man die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Klageschriftsatzes von dem verwendeten Dateiformat abhängig machen würde. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die inhaltlichen Einwendungen des Klägers prüfen. Mittlerweile ist in der Finanzgerichtsbarkeit die elektronisch geführte Gerichtsakte der Standard. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der Digitalisierung ein modernes Image. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber eine Vielzahl von Problemen, die es bei Papierakten nicht gab, etwa Wartungsintervalle, in denen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, die Gefahr eines Hackerangriffs, der ein ganzes Gericht oder Gerichtszweig lahmlegen kann, oder Probleme beim Lesen, Speichern oder Übermitteln der eingereichten Schriftsätze. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – VI R 20/24; NWB
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Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben
Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu haben. Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage gilt ein Bescheid, der per Post übermittelt wird, als am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zugang zugegangen. Das Finanzamt muss im Zweifel den Zugang selbst sowie den Zeitpunkt nachweisen. Bis Ende 2024 galt eine Drei-Tage-Frist. Sachverhalt: Die Klägerin war Erbin der am 1.2.2020 verstorbenen A. A hatte für die Einkommensteuererklärung 2016 den Steuerberater S beauftragt; der Bescheid sollte nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung aber an A selbst übermittelt werden, nicht an S. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erkannte einzelne Aufwendungen steuerlich nicht an, so dass die Steuererstattung niedriger ausfiel als von S prognostiziert. Der Bescheid war an A adressiert. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Nach dem Tod der A im Jahr 2020 fand die Klägerin verschiedene Belege, die das Streitjahr 2016 betrafen, und machte diese steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Bescheid bereits am 23.10.2017 der A bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und bestritt nun den Zugang des Bescheids im Jahr 2017; der Bescheid für 2016 sei weder bei A noch bei S eingegangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach der gesetzlichen Bekanntgabevermutung ist der Bescheid für 2016 vom 23.10.2017 drei Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabevermutung ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Zwar genügt für die Erschütterung der Bekanntgabevermutung grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Ein weiterer Vortrag ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe des Steuerpflichtigen den Zugang des Bescheids beim Erblasser bestreitet. Denn beim Bestreiten geht es um eine negative Tatsache aus dem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, d.h. um den Einfluss- und Wahrnehmungsbereich des Erblassers, an den der Bescheid gerichtet war. Die Klägerin als Erbin darf sich daher nicht nur auf das Bestreiten des Zugangs beschränken und geltend machen, dass sie den Bescheid nicht vorgefunden habe, sondern sie muss tatsächliche Umstände vortragen, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheids bei der A (Erblasserin) wecken. Diese Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinweise: Für eine tatsächlich erfolgte Bekanntgabe sprach im Streitfall, dass A eine niedrigere Einkommensteuererstattung erhalten hatte, als S sie prognostiziert hatte, aber gleichwohl das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben. Das Finanzamt war nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 23.10.2017 an S zu übersenden. Zwar hatte die A dem S eine Empfangsvollmacht erteilt; in der Steuererklärung hatte sie aber erklärt, dass der Bescheid an sie gesandt werden solle; dadurch wurde die Empfangsvollmacht für S überschrieben. Hätte die A den Zugang bestritten, hätte dies ausgereicht, die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Quelle: BFH, Urteil vom 11.6.2026 – VI R 16/24; NWB