Aktuelles
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Aktivierung eines Rückbauanspruchs des Vermieters
Hat ein Vermieter, der bilanziert, einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Rückbau der vom Mieter errichteten Infrastrukturanlagen, kann der Vermieter eine Forderung aus seinem Rückbauanspruch erst dann aktivieren, wenn die Entstehung des Anspruchs sicher ist. Anderenfalls würde die Aktivierung gegen das bilanzrechtliche Realisierungsprinzip verstoßen. Hintergrund: Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört das sog. Realisationsprinzip. Nach diesem Prinzip dürfen Gewinne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Dies ist der Fall, wenn der Kaufmann seine Leistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, wirtschaftlich erfüllt hat und wenn die Forderung auf Bezahlung – unabhängig von den bei jeder Zahlung bestehenden Risiken – so gut wie sicher ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu einem Konzern gehörte. Ebenfalls zum Konzern gehörte die Grundstückseigentümerin, die Grundstücke an die gleichfalls zum Konzern gehörige Y-GmbH vermietet hatte. Die Y-GmbH hatte auf den von ihr gemieteten Grundstücken Infrastrukturanlagen errichtet, die in ihrem Eigentum standen. Die Klägerin wurde nun als gewerbliche Zwischenmieterin zwischengeschaltet und war damit (Zwischen-)Vermieterin der an die Y-GmbH überlassenen Grundstücke. Die Klägerin, die Grundstückseigentümerin und die Y-GmbH schlossen einen Rahmenmietvertrag, in dem u.a. auch eine Rückbauverpflichtung der Y-GmbH geregelt wurde. Danach sollte die Y-GmbH zum Rückbau der Infrastrukturanlagen verpflichtet sein, wenn die Klägerin und die Grundstückseigentümerin dies gemeinsam verlangen. In diesem Fall sollten die Kosten für einen Rückbau von der Grundstückseigentümerin und der Y-GmbH auf der Grundlage eines genau festgelegten zeitlichen Aufteilungsschlüssels getragen werden. Für den Fall, dass die Klägerin und die Grundstückseigentümerin den Rückbau nicht gemeinsam verlangen, hatte die Y-GmbH das Recht, die Infrastrukturanlagen auf eigene Kosten rückzubauen; die Y-GmbH war dann nicht verpflichtet, Zahlungen an die Klägerin oder an die Grundstückseigentümerin zu leisten. Die Y-GmbH bildete für die Rückbauverpflichtung Rückstellungen in ihren Bilanzen. Das Finanzamt verlangte nun von der Klägerin, dass sie entsprechende Forderungen gewinnerhöhend aktiviert. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Aktivierung ab und gab der Klage statt: Die Aktivierung einer Forderung setzt eine Realisierung des Anspruchs voraus. Die Klägerin musste also so gut wie sicher sein, einen Anspruch gegen die Y-GmbH durchsetzen zu können. Hieran fehlte es im Streitfall. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückbau bzw. auf Erstattung der fiktiv berechneten Rückbaukosten bestand an den Bilanzstichtagen nicht. Denn die Y-GmbH hatte nach dem Rahmenmietvertrag das Recht, die von ihr errichteten und ihr gehörenden Infrastrukturanlagen bereits während der Mietzeit auf eigene Kosten zu entfernen. In diesem Fall hatte die Klägerin weder einen Rückbau- noch Zahlungsanspruch. Hinweise: Dem BFH zufolge standen etwaige Ansprüche der Klägerin unter einer aufschiebenden Bedingung, die am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten war. Bei dieser Bedingung handelte es sich um den beim Mietvertragsende noch nicht erfolgten Rückbau durch die Y-GmbH. Der BFH geht nicht auf den Umstand ein, dass ein Anspruch der Klägerin zudem vorausgesetzt hätte, dass der Mietvertrag beendet wird. Solange der Mietvertrag läuft, kann die Klägerin zusammen mit der Grundstückseigentümerin ohnehin keinen Rückbau der von der Y-GmbH errichteten Infrastrukturanlagen verlangen, da die Y-GmbH diese Anlagen als Mieterin benötigte. Unklar blieb, ob es sich bei dem aktivierten Anspruch der Klägerin um einen Anspruch auf Durchführung des Rückbaus oder um einen Anspruch auf Kostenerstattung handeln sollte. Unverständlich ist, weshalb die Klägerin überhaupt einen Zahlungsanspruch gegen die Y-GmbH im Fall eines gemeinsamen Rückbauverlangens der Klägerin und der Grundstückseigentümerin gehabt haben könnte; denn ein Kostenerstattungsanspruch für den Rückbau stand allenfalls der Grundstückseigentümerin zu, nicht aber der Klägerin als gewerblicher Zwischenmieterin. Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 33/22; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.6.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/062; NWB
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Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig
Eine Abfindung, die für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt wird, ist nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird. Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung erbracht, lässt sich die Leistung aber nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordnen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit), kann es sich um sog. sonstige Einkünfte handeln. Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin übertrugen im Juli 2014 ihr Betriebsvermögen zum Großteil auf ihren Sohn, den Bruder der Klägerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder Anteile an mehreren Gesellschaften von den Eltern erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 einen auf diese Anteile beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt und sollte hierfür später eine Abfindung in Gestalt eines sog. Gleichstellungsgeldes erhalten. Bei der Übertragung im Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, an die Eltern für das im Jahr 2002 und für das nunmehr im Juli 2014 übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld sollte in zwei Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 auf ein Bankkonto der Klägerin gezahlt werden. Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Kinder gegenüber ihren Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am Nachlass der Eltern. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab. Der Bruder der Klägerin zahlte daraufhin die beiden Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 an die Klägerin. Das Finanzamt teilte die Zahlungen in einen steuerbaren Tilgungsanteil und in einen steuerbaren Zinsanteil auf und besteuerte den Zinsanteil als Kapitaleinkünfte, die es der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die beiden Abfindungszahlungen waren nicht steuerbar. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es hierfür wiederkehrende Zahlungen, sind die Zahlungen weder ganz noch in Höhe eines Zinsanteils steuerbar. Denn zivilrechtlich erfolgt der Vorgang unentgeltlich. Der künftige Erbe verzichtet nämlich nur auf eine Erwerbschance. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen in Raten gezahlt werden. Zwar stellte der Vertrag zwischen dem Bruder der Klägerin und den Eltern einen teilentgeltlichen Vorgang für den Bruder dar, weil er für das auf ihn übertragene Vermögen Geld zahlen musste. Für die Klägerin war der Vorgang aber unentgeltlich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung und auch steuerlich macht es keinen Unterschied, ob der Bruder das Geld an die Eltern zahlt (teilentgeltliches Geschäft) und die Eltern dann das Geld an die Klägerin unentgeltlich weiterleiten oder ob – wie im Streitfall – der Bruder das Geld sogleich an die Klägerin im sog. abgekürzten Zahlungsweg überweist. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt, weil für sie der Vorgang unentgeltlich war. Hinweise: Zwar waren die Zahlungen für die Klägerin nicht einkommensteuerpflichtig. Jedoch entstand Erbschaftsteuer, weil neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen des potenziellen Erblassers an den potenziellen Erben für dessen Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut der Erbschaftsteuer unterliegen. Quelle: BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23; NWB