Aktuelles

  • Recht

    Einführung einer Frühstartrente geplant

    Die Bundesregierung plant zum 1.1.2027 die Einführung einer sog. Frühstartrente. Sie hat im August einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss. Anbei stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vor:Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 € in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzahlen, wenn ein solcher auf den Namen des Kindes bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wurde. Die Standarddepot-Verträge sollen frühestens ab dem 1.1.2027 abgeschlossen werden können. Zusätzliche Einzahlungen in das Standarddepot sollen bis zu einem Betrag von 6.840 € pro Jahr möglich sein.Für Kinder, für die kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen, die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage soll zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Standarddepot-Vertrag übertragen werden können.Anspruchsberechtigt sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Die Frühstartrente soll zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 starten, für den Jahrgang 2020 soll die Frühstartrente rückwirkend zum 1.1.2026 gewährt werden. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.Der Standarddepot-Vertrag soll bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden können. Alternativ soll auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden können. Die Erträge aus dem Standarddepot-Vertrag sollen bis zum Beginn des Renteneintritts steuerfrei bleiben. Die Besteuerung soll dann nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgen. Da die Frühstartrentenförderung der Altersvorsorge dient, soll eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sollen jedoch unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden können. Die Erträge müssen dann versteuert werden.Hinweise: An den oben dargestellten Regelungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Das Verfahren soll bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem Laufenden.Das Bundesfinanzministerium hat zur Frühstartrente einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht, den Sie unter folgender Adresse aufrufen können: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.htmlQuelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.9.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/112; NWB

  • Vergütungen eines Arbeitnehmers aus einer Mitarbeiterbeteiligung

    Vergütungen eines Arbeitnehmers aus einer Mitarbeiterbeteiligung

    Bezieht ein Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung Genussrechtsvergütungen, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um ein sog. Sonderrechtsverhältnis handelt, das wirksam begründet worden ist und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.Hintergrund: Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu ihrem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ihrem Arbeitgeber ein Darlehen gewähren oder diesem ein Arbeitszimmer vermieten. Es ist dann zu prüfen, ob die Einnahmen des Arbeitnehmers aus dieser weiteren Rechtsbeziehung ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber zu einer anderen Einkunftsart, z.B. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter des D-Konzerns. Der D-Konzern bot seinen leitenden Angestellten eine Mitarbeiterbeteiligung in Gestalt von Genussrechtskapital mit einer Laufzeit von sechs Jahren an; der D-Konzern gewährte für das Genussrechtskapital eine jährliche Verzinsung von 5 % und bot zudem eine Zusatzvergütung am Ende der Laufzeit an, die sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg des D-Konzerns im Sechs-Jahres-Zeitraum bemessen sollte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2019 mit einem Genussrechtskapital in Höhe von 150.000 €. Falls der Kläger vor dem Ende der Laufzeit sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte oder aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt werden sollte, sollte die Zusatzvergütung entfallen (sog. Bad-Leaver-Klausel). Hingegen war die Zusatzvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht gefährdet (sog. Good-Leaver-Klausel). Das Finanzamt ordnete die jährliche Verzinsung von 5 % in den Streitjahren 2019 bis 2021 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für richtig hielt.Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt: Ein Arbeitnehmer bezieht keinen Arbeitslohn, wenn er eine Vergütung aufgrund eines Sonderrechtsverhältnisses bezieht, das neben dem Arbeitsverhältnis besteht und das wirksam begründet und durchgeführt worden ist. Außerdem müssen die Genussrechte dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein, und das Sonderrechtsverhältnis muss einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei dem Genussrechtsverhältnis handelte es sich um ein Sonderrechtsverhältnis, das wirksam begründet worden ist und dessen Bedingungen vom D-Konzern und vom Kläger durchgeführt worden sind. Die Genussrechte waren dem Kläger zuzurechnen, und die Genussrechtsbeziehung wies einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis auf. Dieser eigene wirtschaftliche Gehalt ergab sich aus den erheblichen Einnahmen, nämlich der Festverzinsung von 5 % jährlich sowie aus der Zusatzvergütung, die an die wirtschaftliche Entwicklung des D-Konzerns in dem Sechs-Jahres-Zeitraum gekoppelt war. Diese Vergütungen standen dem Kläger auch dann zu, wenn er krank werden sollte oder ein Sabbat-Jahr nehmen würde. Die sog. Bad-Leaver-Klausel war steuerlich unschädlich. Zwar konnte sie bei einer vom Kläger zu vertretenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die Zusatzvergütung entfällt. Die Verknüpfung der Zusatzvergütung mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehört aber zum Wesen einer Mitarbeiterbeteiligung und führt nicht allein dazu, dass die Genussrechtsvergütungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Die Genussrechtsvergütungen gehörten somit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hatte für den Kläger den Vorteil, dass sie der Abgeltungsteuer von lediglich 25 % unterlagen. Hinweise: Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnet Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, die aufgrund der Abgeltungsteuer von 25 % ggf. niedriger besteuert werden als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nicht eindeutig ist die Position des BFH zu den sog. Leaver-Klauseln. Der BFH hält es an sich für unschädlich, dass Zusatzvergütungen aus der Mitarbeiterbeteiligung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sind. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob dies uneingeschränkt auch für die sog. Bad-Leaver-Klauseln gilt, insbesondere wenn die Zusatzvergütung deutlich höher ist als die laufende Vergütung von 6 % pro Jahr. Das FG hat daher die Revision zum BFH zugelassen; allerdings hat das Finanzamt keine Revision eingelegt. Zu beachten ist, dass die verbilligte Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung zu Arbeitslohn führen kann; dies betrifft aber nur das Jahr der Begründung der Mitarbeiterbeteiligung. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.4.2026 – 6 K 6115/23; NWB