Aktuelles
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Verspätungszuschlag bei späterer Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen
Hat das Finanzamt die Umsatzsteuer geschätzt und einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil der Unternehmer keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, so ist der Verspätungszuschlag auch dann rechtmäßig, wenn der Unternehmer im späteren Verfahren gegen den Verspätungszuschlag eine Umsatzsteuererklärung abgibt und diese zu einer Umsatzsteuererstattung führt. Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. In bestimmten Fällen, z.B. bei einer Abgabe der Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zwingend; in anderen Fällen, z.B. bei einer Festsetzung von Null oder eines Negativbetrags (Vorsteuerüberschuss), steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hingegen im Ermessen des Finanzamts. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin, gab aber für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daher die Umsatzsteuer für diese Jahre und setzte zudem für das Jahr 2018 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 325 € fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags und gab im Einspruchsverfahren gegen den Verspätungszuschlag die Umsatzsteuererklärung für 2018 ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 300 € ergab. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung zunächst nicht und wies den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag zurück. Im anschließenden Klageverfahren reichte die Klägerin die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen ein, so dass das Finanzamt am 18.1.2023 den Umsatzsteuerbescheid 2018 zugunsten der Klägerin änderte. Außerdem erließ es am selben Tag einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 in unveränderter Höhe von 325 €; das Finanzamt führte in der Anlage zu dem Bescheid aus, dass der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bleibe. Der BFH musste nun über die Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags entscheiden. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags lagen vor, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2018 erst am 30.11.2020 abgegeben hatte, obwohl er sie bereits zum 31.7.2019 hätte abgeben müssen. Für die verspätete Abgabe der Erklärung von 13 Monaten gab es keinen Entschuldigungsgrund. Zwar war das Finanzamt zunächst verpflichtet gewesen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten abgegeben hatte. Nachdem das Finanzamt aber im Klageverfahren eine negative Umsatzsteuer (Umsatzsteuererstattung) festgesetzt hatte, stand die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nun im Ermessen des Finanzamts. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts im Bescheid vom 18.1.2023 ist nicht zu beanstanden. Beim sog. Entschließungsermessen, also der Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, durfte das Finanzamt berücksichtigen, dass die Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen für 2016 und 2017 abgegeben und die Umsatzsteuererklärung für 2018 erst nach Erlass eines Schätzungsbescheids eingereicht hatte. Das Finanzamt musste nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigen, dass sie angesichts der Erstattung keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe gezogen hatte. Der Verspätungszuschlag war der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden, da das Finanzamt den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat (13 Monate Verspätung x 25 € = 325 €) festgesetzt hat. Hinweise: Zwar blieb die Höhe des Verspätungszuschlags im geänderten Bescheid vom 18.1.2023 unverändert. Die Änderung beruhte jedoch darauf, dass das Finanzamt aufgrund der Festsetzung eines negativen Umsatzsteuerbetrags nunmehr eine Ermessensentscheidung treffen musste. Das Finanzamt übte die Ermessensentscheidung dahingehend aus, dass es die bisherige gebundene (zwingende) Festsetzung als sachgerecht ansah. Prozessual führte dies zu einer Ersetzung des angefochtenen Erstbescheids über die Festsetzung des Verspätungszuschlags, so dass sich die Klage nun automatisch gegen den geänderten (Ermessens-)Bescheid vom 18.1.2023 richtete.Das Urteil macht deutlich, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Schätzungsfällen bestehen bleiben kann, auch wenn der Steuerpflichtige später noch die Steuererklärung einreicht und diese zu einer Festsetzung in Höhe von Null oder sogar eines Negativbetrags führt. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 35/24; NWB
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Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Da sich das Vorhaben noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befindet, stehen die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die konkreten Auswirkungen noch nicht fest. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 1.1.2027 gelten. Daher ein kurzer Überblick über die wesentlichen möglichen Neuerungen: Bisher werden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sind Gewinne nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist steuerfrei. Dies soll sich für bestimmte Kryptowerte ändern: Sog. Tauschkryptowerte, insbesondere Bitcoin und Ether, sollen künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Damit könnten Veräußerungsgewinne unabhängig von der bisherigen einjährigen Haltefrist steuerpflichtig werden. Auch laufende Erträge aus diesen Kryptowerten sollen nach Maßgabe der vorgesehenen Regelungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Für Non-Fungible Token (NFT), Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert oder ein Recht vermitteln oder vermitteln sollen, sollen grundsätzlich weiterhin die für den jeweiligen Vermögenswert beziehungsweise das vermittelte Recht geltenden steuerlichen Regelungen maßgeblich sein. Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung eines Kapitalertragsteuerabzugs für bestimmte Einkünfte aus Tauschkryptowerten vor. Der Steuerabzug durch die gesetzlich verpflichteten Dienstleister soll nach derzeitigem Planungsstand ab dem 1.1.2028 erfolgen.Hinweise: Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zugegangen sind. Für Altbestände soll es grundsätzlich bei der bisherigen steuerlichen Behandlung bleiben. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren.Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, BMF online; NWB
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Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden können.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000 € Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten zu unternehmen. An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine Zwangsläufigkeit. Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und 1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €. Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt. Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte. Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E; NWB