Aktuelles
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Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft
Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden. Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven. Sachverhalt: Die Klägerin war eine unternehmerisch tätige GmbH & Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG gehörte. Der Buchwert des Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000 €, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei, so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von 920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe von ca. 97.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert. Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne Steuerbelastung, übertragen werden. Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber nicht höher, so dass kein Gewinn entstand. Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. Außerdem will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen möglichst weitgehend vermeiden. Diese Belastung wird vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt (im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vermieden werden.Hinweis: Der BFH entscheidet damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert, entsteht kein Gewinn. Damit wendet sich der BFH gegen die sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB
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Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt
Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es auch unter Tochtergesellschaften kommen, wenn diese untereinander Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht fremdüblich sind.Sachverhalt: Zwischen der Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen. Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen. Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4 lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1 bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug bei OG 1 bis 4 entsprechend. Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar hielt: Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkbar war. Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits im Jahr 2012 erfolgt. Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden. Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen. Hinweis: Das FG muss nun den Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB
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Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war, führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde; allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März 2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €. Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Das Luxus-Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne. Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und der bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegt und/oder der kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Das Luxus-Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin, dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die Anschaffungskosten. Für die Einstufung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt wird. Hinweise: Zwar beträgt die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr. Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten verkauft hatten. Der BFH hat in einer früheren Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude – wie ein Mobilheim – nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur bewegliche Wirtschaftsgüter können ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Hätte das Wohnmobil zu einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert. Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 4/25; NWB