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WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Ein Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit. Das Amtsgericht wies die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog. privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen. Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden. Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen.Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen. Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist. Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 17.7.2026 zu BGH, Urteil v. 17.7.2026 – V ZR 162/25; NWB
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Wertverluste aus russischen Staatsanleihen
Wertverluste aus russischen Staatsanleihen, die im Jahr 2022 eingetreten sind, können nicht als steuerliche Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, solange die Wertpapiere noch nicht veräußert oder eingelöst worden sind. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.Sachverhalt: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet. Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang (z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt. Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist. Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden. Hinweise: Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist. Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus. Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026 – 2 K 602/25, Rev. beim BFH: Az. VIII R 5/26; NWB
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Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) warnt vor Phishing-E-Mails, die aktuell dem ersten Anschein nach von der vermeintlichen Absenderadresse der Poststelle des Finanzministeriums an Steuerpflichtige versendet werden. Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert. Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails umgehend zu löschen. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.Hinweis: Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das Thüringer Finanzministerium. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO — 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de. Ähnliche Mails sind auch in Mecklenburg-Vorpommern im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 14.7.2026, Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 14.7.2026 sowie Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung v. 14.7.2026; NWB