Aktuelles
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Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat
Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammt.Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt: Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt. Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Hinweise: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 8/24; NWB
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Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber
Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist. Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer. Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien Barlohn gewesen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück: Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen hätten, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben; denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte nicht Haftungsschuldnerin sein. Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass zwischen einem Steuerschuldner und einem Haftungsschuldner, der für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss, zu unterscheiden ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer ergehen. Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber der Klägerin erlässt. Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24; NWB
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Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung
Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft. Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll. Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor. Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt. Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde. Hinweise: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23; NWB