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  • Unterkunftskosten eines Diplomaten im Ausland

    Unterkunftskosten eines Diplomaten im Ausland

    Ein deutscher Diplomat, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, aber im Ausland tätig ist und dort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung anmietet, kann die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung im Ausland als Werbungskosten absetzen, wenn sein Dienstherr die tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Gewährung des Mietzuschusses als notwendig ansieht. Allerdings sind die Werbungskosten um den steuerfreien Mietzuschuss zu mindern. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält.Sachverhalt: Der Kläger war Beamter im diplomatischen Dienst und im Streitjahr 2015 im Ausland tätig. Er hatte aber weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Im Ausland mietete er eine 200 m² große Wohnung an. Nach dem Mietleitfaden für den diplomatischen Dienst war zwar nur eine Wohnfläche von 140 qm als angemessen vorgesehen; der Dienstherr des Klägers erkannte im Rahmen der Gewährung des Mietzuschusses aber die tatsächlichen Kosten für die Wohnung als angemessen an, weil die Miete für die Wohnung nicht über der Miete für angemessen große Wohnungen lag. Der Kläger erhielt neben dem steuerfreien Mietzuschuss auch noch steuerfreie Auslandsbezüge und machte die gesamten Unterkunftskosten für die Wohnung im Ausland als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Miete nur im Umfang von 140/200 an und kürzte den sich danach ergebenden Betrag um den steuerfreien Mietzuschuss sowie anteilig um die steuerfreien Auslandsbezüge. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die tatsächlich gezahlte Miete, gekürzt um den Mietzuschuss, als Werbungskosten an und gab der Klage insoweit statt: Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Zwar gehörten zu seinem steuerpflichtigen Einkommen an sich auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Diplomat im Ausland; jedoch waren diese Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland weitgehend steuerfrei. Dies war zwischen dem Kläger und dem Finanzamt auch nicht streitig. Bei dem Kläger lag eine doppelte Haushaltsführung vor. Aufgrund der doppelten Haushaltsführung konnte er auch Unterkunftskosten steuerlich geltend machen. Zwar ist der Abzug der Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € im Monat beschränkt; die Zweitwohnung des Klägers befand sich jedoch nicht im Inland, sondern im Ausland, so dass diese Beschränkung im Streitfall nicht galt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland kommt es darauf an, welche Unterkunftskosten notwendig bzw. für die Zweckverfolgung erforderlich sind. Erkennt der Dienstherr die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten als notwendig an und berechnet er den Mietzuschuss dementsprechend auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten, kann dies auch für steuerliche Zwecke übernommen werden. Damit waren im Streitfall die tatsächlichen Unterkunftskosten als Werbungskosten anzuerkennen. Allerdings war der steuerfreie Mietzuschuss von den sich danach ergebenden Werbungskosten abzuziehen; denn der Mietzuschuss wurde vom Dienstherrn dafür gezahlt, die Mietaufwendungen zu mindern. Hinweise: Nicht abzuziehen war hingegen der steuerfreie Auslandszuschlag. Denn dieser wurde nicht gezahlt, um die Unterkunftskosten zu mindern, sondern diente dazu, den materiellen Mehraufwand sowie immaterielle Belastungen, die aufgrund des Einsatzes im Ausland entstehen, zu mindern. Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich aus dem Urteil nicht, weil der BFH sowohl diese Höhe als auch den ausländischen Staat anonymisiert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 21/23; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

    Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

    Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat einen Erlass veröffentlicht, der sich zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer äußert, wenn sich auf dem Grundstück eine Solar- oder Photovoltaikanlage befindet. Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Allerdings wird nur der Kaufpreis für das Grundstück selbst als Bemessungsgrundlage erfasst. Werden zusammen mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen oder Sachen verkauft, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, und der Kaufpreis hierfür gezahlt, ist die Bemessungsgrundlage insoweit zu mindern. Wesentlicher Inhalt des Erlasses: Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundstück, so dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entsprechend zu mindern ist. Im Fall von Solar- oder Photovoltaikanlagen ist zwischen thermischen Solaranlagen/Solarkraftwerken einerseits und Photovoltaikanlagen andererseits zu unterscheiden: Thermische Solaranlagen bzw. Solarkraftwerke ergänzen regelmäßig eine bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Wärmegewinnung mittels Sonnenlicht. Da es sich bei der bereits vorhandenen Wärmeversorgung um eine Heizungsanlage handelt, die regelmäßig ein Gebäudebestandteil ist, gehört auch der Kaufpreis, soweit er auf die Solaranlage entfällt, zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Photovoltaikanlagen dienen hingegen der Stromerzeugung durch Sonnenenergie. Grunderwerbsteuerlich ist zu unterscheiden, ob der Strom für den Eigenbedarf produziert wird oder aber in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird: Wird der erzeugte Strom ausschließlich für das Grundstück und damit für den Eigenbedarf eingesetzt, handelt es sich bei der Anlage um einen Bestandteil bzw. um Zubehör des Grundstücks, so dass der auf die Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreis ebenfalls zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört. Wird der erzeugte Strom hingegen ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist, gehört die Photovoltaikanlage zu einem Gewerbebetrieb, so dass die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, wenn es sich um Photovoltaik-Module handelt, die auf eine Trägerkonstruktion montiert sind. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist dann insoweit zu kürzen, als der Kaufpreis auf die Photovoltaikanlage entfällt. Dienen Photovoltaikanlagen sowohl dem Eigenbedarf als auch der Einspeisung in öffentliche Netze, unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen und das auf sie entfallende Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung. Hingegen ist die Photovoltaikanlage ein Gebäudebestandteil, wenn sie anstatt einer Dacheindeckung, einer Fassade oder einer Glasscheibe eingebaut oder befestigt ist. Der auf die Photovoltaikanlage entfallende Teil des Kaufpreises gehört damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.Hinweise: Dem Erlass des Finanzministeriums ist eine graphische Übersicht beigefügt, die die unterschiedlichen Fallgruppen darstellt. Der Erlass ist bundeseinheitlich abgestimmt und hat damit auch über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung.Bilanzsteuerrechtlich und damit ertragsteuerlich werden Photovoltaikanlagen bislang als selbständige Wirtschaftsgüter bzw. als Betriebsvorrichtungen behandelt und in der Regel auf 20 Jahre abgeschrieben, d.h. jährlich mit 5 %. Handelsrechtlich wird sich dies aber ab 2026 ändern, falls eine Einbaupflicht für die Photovoltaikanlage besteht oder wenn der produzierte Strom (nahezu) ausschließlich in dem betreffenden Gebäude verbraucht wird. Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 16.7.2025 – 43 – S 4521 – 45; NWB

  • Vorlagepflicht für E-Mails bei einer Außenprüfung

    Vorlagepflicht für E-Mails bei einer Außenprüfung

    Das Finanzamt kann im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von E-Mails verlangen, die als Handels- und Geschäftsbriefe anzusehen sind, weil sie die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts betreffen, oder weil sie einen steuerlichen Bezug aufweisen. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, auf Aufforderung des Finanzamts ein sog. Gesamtjournal zu erstellen, in dem alle E-Mails mit den jeweiligen Kerninformationen (z.B. Absender) aufgeführt sind und in dem angegeben wird, ob die E-Mail jeweils steuerlich relevant ist.Hintergrund: Im Rahmen einer Außenprüfung kann der Außenprüfer vom Unternehmer die Vorlage aller aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangen. Nach dem Gesetz sind u.a. die Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, aufbewahrungspflichtig.Sachverhalt: Bei dem Kläger kam es zu einer Außenprüfung. Der Prüfer verlangte zum einen die Vorlage aller E-Mails, die Handels- und Geschäftsbriefen entsprechen und die die Verrechnungspreisdokumentation des Klägers betrafen. Zum anderen verlangte der Außenprüfer die Erstellung und Vorlage eines Gesamtjournals, in dem der jeweilige Empfänger bzw. Sender der E-Mail, der „cc“- und „bcc“-Empfänger, die Uhrzeit, der Betreff und die Namen der Anlagen aufgelistet werden sollte und in dem der Kläger in einem Zusatzfeld angeben sollte, wie er sein sog. Erstqualifzierungsrecht ausgeübt hat. Der Kläger wandte sich gegen das Vorlageverlangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt das Vorlageverlangen zum Teil für rechtmäßig und zum Teil für rechtswidrig: Rechtmäßig war das Vorlageverlangen, soweit der Außenprüfer die Vorlage empfangener E-Mails sowie abgesandter E-Mails verlangte, die sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezogen und rechnungsrelevante Informationen enthielten; denn insoweit handelte es sich um Handels- und Geschäftsbriefe, die aufbewahrungspflichtig und damit vorlagepflichtig sind. Ebenfalls rechtmäßig war das Vorlageverlangen, soweit der Außenprüfer die Vorlage derjenigen E-Mails verlangte, die sich auf eine Verrechnungspreisdokumentation des Klägers bezogen; denn diese E-Mails waren Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind und damit aufbewahrungspflichtig sowie vorlagepflichtig sind. Rechtswidrig war das Vorlageverlangen des Außenprüfers jedoch, soweit er die Erstellung eines Gesamtjournals verlangte und forderte, dass der Kläger angibt, wie er sein Erstqualifizierungsrecht ausgeübt hat. Zum einen kann mit einem Vorlageverlangen nicht die Erstellung von Unterlagen verlangt werden. Zum anderen hätte sich der Kläger aufgrund der geforderten Angabe zum Erstqualifizierungsrecht auch zu solchen E-Mails äußern müssen, für die eine Aufbewahrungspflicht gar nicht bestand. Hinweise: Ergeben sich die steuerlich relevanten Informationen nicht aus der E-Mail selbst, sondern nur aus ihrem Anhang, ist jedenfalls der Anhang aufzubewahren und auf Aufforderung des Außenprüfers vorzulegen.Mit dem Erstqualifikationsrecht erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, aufbewahrungspflichtige und damit vorlagepflichtige Unterlagen bzw. Daten von nicht aufbewahrungspflichtigen Unterlagen bzw. Daten zu trennen. So kann er z.B. Unterlagen, die den Privatbereich betreffen, oder für die ein Vorlageverweigerungsrecht besteht, z.B. Patientendaten, als nicht aufbewahrungspflichtig einstufen und aussondern und muss sie nicht vorlegen. Quelle: BFH, Beschluss vom 30.4.2025 – XI R 15/23; NWB