Aktuelles

  • Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters

    Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters

    Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter auf seinen Anspruch aus einer ihm erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei ihm, wenn der Verzicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Der Kläger war mit 90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab. Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen ist. Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines Arbeitsplatzes bei der A-GmbH. Hinweise: Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar sein; man nennt dies den formellen Fremdvergleich. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt wurde.In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen geplanten Anteilsverkauf veranlasst war. Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden. Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 – VIII R 17/23; NWB

  • Schuldner der Grunderwerbsteuer

    Schuldner der Grunderwerbsteuer

    Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Grundstücks, dass sie die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte tragen, und nimmt das Finanzamt jedoch ausschließlich den Käufer für die gesamte Grunderwerbsteuer in Anspruch, muss das Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid begründen, warum es den Verkäufer, der vertraglich die Grunderwerbsteuer zur Hälfte übernehmen sollte, nicht anteilig in Anspruch nimmt. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Dementsprechend richtet das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid dann auch nur gegen den Käufer. Sachverhalt: Die C-KG erwarb von der X-GmbH Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Nach dem Kaufvertrag sollten die X-GmbH und die C-KG die Grunderwerbsteuer jeweils hälftig tragen. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid nur gegenüber der C-KG und setzte die gesamte Grunderwerbsteuer ihr gegenüber fest, ohne zu begründen, weshalb es nur gegenüber der C-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid in voller Höhe erlassen hat. Auch in der Einspruchsentscheidung erfolgte keine Begründung. Die C-KG wehrte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Grunderwerbsteuerbescheid war formell rechtswidrig, da beide Vertragspartner Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer waren, das Finanzamt aber nur die C-KG in Anspruch genommen hat, ohne dies zu begründen. Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Grundsätzlich ist es ermessensfehlerfrei, denjenigen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat. Gegenüber dem anderen Vertragspartner darf ein Grunderwerbsteuerbescheid erst dann ergehen, wenn der zuerst in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat oder wenn eine Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber diesem Vertragspartner nicht mehr ergehen kann, z. B. wegen Verjährung. Entspricht der Grunderwerbsteuerbescheid der vertraglichen Vereinbarung, muss das Finanzamt sein Ermessen nicht begründen. Nimmt das Finanzamt aber – wie im Streitfall – einen Vertragspartner in Anspruch, der sich vertraglich nicht zur (vollständigen) Übernahme der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, muss es seine Auswahlentscheidung begründen. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben. Im Streitfall hat das Finanzamt seine Entscheidung, nur die C-KG für die Grunderwerbsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl nach dem Kaufvertrag die C-KG und die X-GmbH jeweils die Hälfte der Grunderwerbsteuer tragen sollten, nicht begründet. Der Bescheid war daher aufzuheben. Hinweise: Fehlt eine Ermessensausübung oder die Begründung der Ermessensentscheidung, kann das Finanzamt dies noch in der Einspruchsentscheidung nachholen. Aber auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt hätte spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen, wen der beiden Vertragspartner es in welchem Umfang in Anspruch nimmt, tatsächlich ausgeübt hat, und es hätte die Auswahl der Klägerin (C-KG) als Schuldnerin der gesamten Steuer begründen müssen. Im Klageverfahren kann das Finanzamt seine Ermessensentscheidung und die Begründung zur Ermessensausübung nicht mehr nachholen, sondern die Begründung nur noch ergänzen. Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB

  • Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

    Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Mit dem Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, geht das BMF auf die Neufassung des Gesetzes ein, die ab dem 1.1.2025 gilt. Dabei beanstandet es das BMF nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze, die er vor dem 1.1.2028 ausführen wird, nach der vor dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage versteuert. Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog. Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen muss. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche: der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng verbundenen Umsätze, die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Umsätze, Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.Hinweis: Ein mit einer Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder die Unterbringung der Teilnehmer. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum 31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung handelt. Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert. Hinweis: Im Ergebnis wird damit die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027 ignoriert. Hinweise: Soweit das BMF ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten. Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen, die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB