Aktuelles
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Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim
Die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime greift nicht, wenn der Erblasser lediglich geplant hatte, eine vermietete Wohnung künftig als Familienheim selbst zu nutzen, zuvor aber gestorben ist. Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war oder aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Auch eine Eigentumswohnung kann ein Familienheim in diesem Sinne sein.Sachverhalt: Die Klägerin erbte Anfang 2022 von ihrem Ehemann E mehrere Immobilien, darunter auch eine vermietete Eigentumswohnung. Nach dem Tod des E schloss die Klägerin mit den Mietern der Eigentumswohnung eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.3.2022 und zog am 1.4.2022 in die Wohnung ein. Der steuerliche Wert der Wohnung betrug ca. 930.000 €. Die Klägerin machte die Steuerbefreiung für Familienheime geltend; das Finanzamt behandelte die Eigentumswohnung aber als steuerpflichtig und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat kein Familienheim geerbt. Denn weder hat ihr verstorbener Ehemann die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt, noch war ihr verstorbener Ehemann aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Die Steuerbefreiung für Familienheime kann nicht analog auf den Streitfall angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte nur den tatsächlichen Lebensraum der Familie von der Erbschaftsteuer ausnehmen. Daher muss der Erblasser die Immobilie tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Es genügt nicht, dass der E und die Klägerin nach eigenen Angaben vorhatten, die Mietwohnung demnächst als Familienheim zu nutzen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod, so dass Umstände, die danach eintreten, bei der Erbschaftsteuer keine Rolle spielen. Hinweise: Das Urteil zeigt, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen vorliegen müssen. Dies erfordert eine rechtzeitige Planung bei der Vermögenszuordnung und -gestaltung, da der Zeitpunkt des Todes nicht planbar ist. Unter Ehegatten kann ein Familienheim auch schenkungsteuerfrei verschenkt werden. Dies setzt aber ebenfalls die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung voraus. Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und wenn das Kind die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt; die Steuerbefreiung gilt aber nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Hat die Immobilie also z.B. eine Wohnfläche von 300 qm, ist der Wert der Immobilie zu 2/3 erbschaftsteuerfrei. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026 – 4 K 1808/25 Erb; NWB
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Verspätungszuschlag bei erheblich verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Wird eine Einkommensteuererklärung um 20 Monate verspätet abgegeben, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, ohne dass es auf das Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ankommt. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € pro Monat der Verspätung, also insgesamt 500 €, ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Betrag von 500 € höher ist als die nachzuzahlende Einkommensteuer. Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Einkommensteuererklärung für 2020 erst am 31.8.2022 abgegeben werden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und bezog erstmals im Streitjahr 2020 Lohnersatzleistungen, so dass er nun zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war. Er ließ die Einkommensteuererklärung für 2020 durch seinen Steuerberater erstellen, der die Erklärung am 30.4.2024 beim Finanzamt einreichte; Abgabetermin wäre der 31.8.2022 gewesen, so dass die Erklärung 20 Monate zu spät einging. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 500 € fest, nämlich 25 € pro Monat der Verspätung. Hiergegen klagte der Kläger. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab: Das Finanzamt war verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da der Kläger die Einkommensteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres 2020 bzw. – aufgrund der verlängerten Abgabefrist in der Corona-Zeit – nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hatte, sondern erst nach 40 Monaten. Auf ein Verschulden des Klägers oder seines Beraters kommt es nach dem Gesetz nicht an. Bei einer verspäteten Abgabe von mehr als 14 Monaten – bzw. von mehr als 20 Monaten für den Veranlagungszeitraum 2020 – ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwingend und steht nicht im Ermessen des Finanzamts. Das Finanzamt hatte keine Fristverlängerung gewährt und zu Recht eine rückwirkende Fristverlängerung abgelehnt. Eine rückwirkende Fristverlängerung hätte fehlendes Verschulden vorausgesetzt. Der Kläger hätte sich aber bezüglich seiner Abgabepflicht erkundigen müssen, da er steuerlich beraten war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass sein Steuerberater infolge einer Flutkatastrophe an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, fehlten konkrete Angaben zum Ausmaß und zur Betroffenheit infolge der Flutkatastrophe; dabei ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Erklärungsfrist am 31.8.2022 und damit mehr als ein Jahr nach der Flutkatastrophe endete. Die Höhe von 25 € pro Monat, also 500 € insgesamt, ist nicht zu beanstanden. Denn nach dem Gesetz beträgt der Mindestbetrag 25 € pro Verspätungsmonat. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Verspätungszuschlag von 500 € höher war als der Nachzahlungsbetrag im Einkommensteuerbescheid. Maßgeblich für die Höhe des Verspätungszuschlags ist nämlich grundsätzlich die festgesetzte Steuer, von der 0,25 % pro Monat als Verspätungszuschlag festzusetzen sind, mindestens aber 25 € pro Monat. Zwar gibt es im Gesetz eine Regelung, nach der sich der Verspätungszeitraum verkürzt; dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige zunächst davon ausgehen konnte, dass er eine Steuererklärung nicht abgeben muss, dann aber eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhält: In diesem Fall wird der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist begonnen haben. Für den Kläger galt diese Regelung jedoch nicht. Denn er hätte sich fachkundigen Rat bei seinem Steuerberater einholen können und durfte nicht aufgrund der Vorjahre, in denen er zu einer Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet war, davon ausgehen, für 2020 keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Die hier genannte Regelung ist insbesondere für Rentner gedacht, die erst aufgrund der Aufforderung durch das Finanzamt davon erfahren haben, dass sie eine Steuererklärung abgegeben müssen. Quelle: FG Köln, Urteil v. 22.04.2026 – 12 K 72/25; NWB
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Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg
Die Bundesregierung hat am 2.9.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.Mit der Reform sollen nach Angaben der Bundesregierung vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern entlastet werden. Die wichtigsten geplanten Maßnahmen: Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) steigen. Die zweite Progressionszone soll bis 70.600 € abgeflacht werden. Das Kindergeld soll von heute 259 € zunächst auf 267 € (2027) und dann auf 272 € (2028) je Kind und Monat steigen. Die Freibeträge für Kinder sollen auf 10.056 € (2027) und 10.236 € (2028) steigen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige sollen sich dadurch künftig die Anlage N zur Steuererklärung sparen können, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen unter dem neuen Pauschbetrag liegen. Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal zulässige Stundenlohn von 50 € auf 75 € steigen. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.Hinweis: Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Verabschiedung soll in diesem Jahr erfolgen.Quelle: u.a. BMF, Pressemitteilung v. 2.9.2026 sowie Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Stand: 2.9.2026; NWB