Aktuelles
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Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden können.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000 € Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten zu unternehmen. An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine Zwangsläufigkeit. Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und 1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €. Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt. Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte. Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E; NWB
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Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein warnt vor betrügerischen Anrufen, bei denen sich Unbekannte als Finanzbeamte ausgeben und versuchen, an sensible persönliche Daten zu gelangen.Hierzu führt das FinMin Schleswig-Holstein weiter aus: Wichtig zu wissen: Das Finanzamt wird Sie niemals unvermittelt telefonisch zu einer Zahlung auffordern oder sensible Daten wie Ihre Bankverbindung oder ihre Steuernummer am Telefon abfragen. Auch bei unerwarteten E-Mails oder SMS mit Zahlungsaufforderungen oder der Bitte um persönliche Informationen ist Vorsicht geboten.Die Steuerverwaltung empfiehlt, bei solchen Anrufen sofort aufzulegen und keine sensiblen Daten preiszugeben. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Kontaktaufnahme tatsächlich vom Finanzamt stammt, wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Finanzamt. Die Kontaktdaten alle Finanzämter in Schleswig-Holstein finden Sie hier.Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Meldung v. 16.10.2026; NWB
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Bundestag und Bundesrat beschließen Erhöhung der Tabaksteuer
Der Bundesrat hat am 16.10.2026 keine Einwände gegen die am Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Tabaksteuer erhoben.. Damit wir die Tabaksteuer in den kommenden vier Jahren schrittweise erhöht. Stufenweise Erhöhung über vier JahreSo beträgt die Steuer für Zigaretten im Jahr 2027 14,34 Cent je Stück, zu denen noch 21,05 Prozent des Verkaufspreises hinzukommen. Im Jahr 2030 sind es dann 18,57 Cent zuzüglich 21,05 Prozent. Eine Packung Zigaretten wird im Jahr 2030 im Durchschnitt voraussichtlich etwa 12 Euro kosten – knapp vier Euro mehr als derzeit. Auch für geschnittenen Tabak und Liquids für E-Zigaretten wird die Steuer erhöht. Gleiches gilt für Zigarren, Zigarillos sowie Pfeifen- und Shisha-Tabak – hier jedoch erst ab dem 1. März 2027.SteuermehreinnahmenDurch die Erhöhung werden im kommenden Jahr Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,824 Milliarden Euro erwartet.Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetz zusätzliche Steuereinnahmen erzielen, außerdem Planungssicherheit bei künftigen Einnahmen aus der Tabaksteuer schaffen und dabei die Steuergerechtigkeit durch eine sachgerechte Differenzierung der Steuertarife beachten. Die Gesetzesänderung diene auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und stehe im Einklang mit dem Ziel, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken, heißt es in der Gesetzesbegründung.Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 16.10.2026; NWB