Aktuelles
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Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028
Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss. Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen. U.a. sind folgende Regelungen geplant: Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028 Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und JahresabschlüssenHinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB
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Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant
Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss. Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen. U.a. sind folgende Regelungen geplant: Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028 Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und JahresabschlüssenHinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB
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Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag
Wird die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben und führt sie zu einem Erstattungsbetrag, kann das Finanzamt trotz des Erstattungsbetrags einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Ermessensentscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, darf es die Häufigkeit der Fristüberschreitungen bei der Abgabe der Steuererklärungen der letzten Jahre berücksichtigen. Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Je nach Fallkonstellation – Dauer der Fristüberschreitung, Verschulden, Steuerfestsetzung lautet auf Null oder auf einen negativen Betrag – kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegen oder aber zwingend vorgeschrieben sein. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und reichte seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 ein, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war. Bereits für das Vorjahr 2019 hatte der Kläger die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben. Aus seiner Umsatzsteuererklärung ergab sich aufgrund der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von ca. 160 €. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtmäßig und wies die Klage ab: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags waren gegeben. Der Kläger hat die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 abgegeben, obwohl die Abgabefrist ca. fünf Monate, nämlich am 31.8.2022, geendet hatte. Einen hinreichenden Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht angegeben. Die Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kläger festgesetzt wird, stand im Ermessen des Finanzamts. Denn die Umsatzsteuerfestsetzung führte zu einer Erstattung, so dass nach dem Gesetz keine Pflicht des Finanzamts zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestand. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerfrei. Das Finanzamt durfte bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Vorjahr seiner Pflicht zur pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen war. Dieser Umstand darf auch in Erstattungsfällen wie im Streitfall vom Finanzamt beim sog. Entschließungsermessen herangezogen werden. Hinweise: Zwar kann die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch im Rahmen des sog. Auswahlermessens, d.h. bei der Entscheidung, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird, berücksichtigt werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch beim Entschließungsermessen berücksichtigt wird. Bei der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags von 125 € handelte es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat; da die Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung fünf Monate betrug, war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 125 € nicht zu beanstanden. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 26/24; NWB