Aktuelles
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Wertverluste aus russischen Staatsanleihen
Wertverluste aus russischen Staatsanleihen, die im Jahr 2022 eingetreten sind, können nicht als steuerliche Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, solange die Wertpapiere noch nicht veräußert oder eingelöst worden sind. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.Sachverhalt: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet. Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang (z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt. Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist. Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden. Hinweise: Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist. Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus. Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026 – 2 K 602/25, Rev. beim BFH: Az. VIII R 5/26; NWB
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Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) warnt vor Phishing-E-Mails, die aktuell dem ersten Anschein nach von der vermeintlichen Absenderadresse der Poststelle des Finanzministeriums an Steuerpflichtige versendet werden. Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert. Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails umgehend zu löschen. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.Hinweis: Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das Thüringer Finanzministerium. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO — 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de. Ähnliche Mails sind auch in Mecklenburg-Vorpommern im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 14.7.2026, Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 14.7.2026 sowie Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung v. 14.7.2026; NWB
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Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss er die Aufwendungen zeitnah in einer besonderen Spalte seiner Aufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab: Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjähriger zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals. Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen nicht zeitnah erstellt worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet. Außerdem war die Aufstellung nicht vollständig, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte. Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aber aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen; soweit das Finanzamt die Aufwendungen also anerkannt hatte, blieb es dabei. Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört. Im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine bloße Belegsammlung nicht. Es genügt auch nicht, die Aufwendungen und die anteilige Abschreibung nur im Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen. Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 6/24; NWB