Aktuelles
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Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro
Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB
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Neue Haftungsregeln für E-Scooter passieren den Bundesrat
Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen – müssen künftig für Schäden aufkommen: Die vom Bundestag am 9.7.2026 beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scooter) haben am 25.9.2026 den Bundesrat passiert.Halterhaftung auch bei E-ScooternKünftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern – unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.Schadensersatz auch von Vermietern Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen. Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.Quelle: Bundesrat online, Meldung v. 25.9.2026; NWB
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Keine umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung
Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat. Hintergrund: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Versteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die Ist-Versteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht noch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Versteuerung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Versteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der Klägerin zurück: Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen. Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war. Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie aber keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Versteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Versteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Versteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird. Hinweise: Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung somit nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen ist (nach der Rechtslage im Streitfall lag die Umsatzgrenze noch bei 600.000 €).Quelle: BFH, Urteil vom 16.4.2026 – V R 16/24; NWB