Aktuelles
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Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer
Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus. Hintergrund: Während der Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt. Sachverhalt: Der Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von 9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von ca. 10.500 € stellte eine Betriebseinnahme dar. Denn sie diente dem Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers auf. Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die – überhöht gewährte – Corona-Hilfe kein Darlehen dar; denn nach der Begründung des Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen. Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr 2020 bleibt damit bestehen. Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe. Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu passivieren ist.Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher Fixkosten anknüpfte. Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25; NWB
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Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers
Wird eine vermietete Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft und ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen worden, entsteht kein anteiliger Spekulationsgewinn im Umfang des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinns. Hintergrund: Ein Spekulationsgewinn entsteht, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft wird. Nach dem Gesetz gilt als Anschaffung aber auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme. Mit der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen beginnt also eine neue Zehnjahresfrist. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und kauften im April 2003 eine Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehörte. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und nutzte im Zeitraum April 2003 bis November 2006 ein häusliches Arbeitszimmer (18,04 % der Wohnfläche) für betriebliche Zwecke. Das Arbeitszimmer erfasste er in seiner Bilanz. Am 1.11.2006 entnahm er das häusliche Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Seit 2011 vermieteten die Kläger die Wohnung. Im November 2013 verkauften die Kläger die Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt ging hinsichtlich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn von einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, weil nach seiner Auffassung die Entnahme des Arbeitszimmers als Anschaffung galt. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Die Kläger haben nicht innerhalb von zehn Jahren die Eigentumswohnung angeschafft und mit Gewinn verkauft. Denn sie haben die Wohnung im April 2003 erworben und erst im November 2013 verkauft, also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Auch das Arbeitszimmer ist nicht innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und mit Gewinn verkauft worden. Zwar gilt die Entnahme des Arbeitszimmers am 1.11.2006 als Anschaffung, und die Wohnung ist im November 2013 veräußert worden. Allerdings ist nicht das häusliche Arbeitszimmer verkauft worden, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Das Arbeitszimmer ist mit der verkauften Eigentumswohnung jedoch wirtschaftlich nicht identisch, da es sich um zwei verschiedene Wirtschaftsgüter handelt. Hinweise: Das FG hätte anderes entschieden, wenn die Kläger die gesamte Wohnung dem Betriebsvermögen zugeordnet und dann am 1.11.2006 in das Privatvermögen entnommen hätten. Dann nämlich wäre die Wohnung – und nicht nur das Arbeitszimmer – am 1.11.2006 erworben und im November 2013 verkauft worden, also innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Die Ehefrau hat das Arbeitszimmer ohnehin nicht entnommen, da das Arbeitszimmer nur vom Ehemann entnommen worden ist. Daher hätte allenfalls der Kläger – die Richtigkeit der Argumentation des Finanzamts unterstellt – einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, also im Umfang von 9,02 % (Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung 18,04 % x ½). Da das Gesetz eine Entnahme als Anschaffung fingiert, besteht in den zehn Jahren nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Gefahr eines Spekulationsgewinns. Ein Spekulationsgewinn bei Immobilien kann nach dem Gesetz jedoch nicht entstehen, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Fertigstellung) und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 – 13 K 1234/22; Rev. bislang nicht eingelegt; NWB
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Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €. Sachverhalt: Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt eine doppelte Haushaltsführung, da er in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung angemietet hatte; die Monatsmiete war höher als 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen; der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Kfz-Stellplatz nicht an, weil der Kläger den Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 12.000 € jährlich aufgrund der Miete für die Zweitwohnung bereits ausgeschöpft hatte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall zu bejahen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich. Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu. Die Stellplatzkosten werden aber nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen. Hinweis: Nach dem aktuellen BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob sich die Wohnung und der Kfz-Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Sollte es nur einen gemeinsamen Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. im Schätzungswege ermittelt werden. Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung erfreulich, wenn sie am Ort der Zweitwohnung noch einen Stellplatz anmieten. Die Stellplatzmiete ist dann nämlich unbeschränkt abziehbar, wenn sie notwendig ist. Ebenso wie die Miete für einen Kfz-Stellplatz sind auch Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung unbeschränkt abziehbar und werden nicht von dem Höchstbetrag für Unterkunftskosten (12.000 € pro Jahr) erfasst. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23; NWB