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  • Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG

    Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG

    Der Gewinn einer GmbH aus dem Verkauf ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG, die für den Erwerb, die Sanierung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist, unterliegt bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Projekt-KG deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil die Projektgesellschaft noch nicht gewerbesteuerpflichtig und noch nicht am Markt tätig geworden ist. Hintergrund: Der Verkauf eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn der Verkäufer und Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verkauft jedoch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer Mitunternehmerschaft, wird der Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer erfasst. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Sie war alleinige Kommanditistin einer KG, die als sog. Projektgesellschaft konzipiert war, also für den Erwerb, die Sanierung und die anschließende Vermietung nur eines bestimmten Grundstücks gegründet wurde. Die KG schloss am 30.8.2012, bevor sie ein Grundstück erworben hatte, einen Pachtvertrag mit einer Pächterin; allerdings stand der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die KG das betreffende Grundstück kauft. Am 5.9.2012 erwarb die KG von der B-KG das betreffende Grundstück; auch dieser Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank. Die KG hatte das Recht, auf die aufschiebende Bedingung zu verzichten. Am 28.11.2012 verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an der KG und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Anschließend verzichtete die KG auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag, so dass nun der Grundstückskaufvertrag und der Pachtvertrag wirksam wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Das Finanzamt sah den Gewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung als gewerbesteuerpflichtig an und erfasste ihn beim Gewerbeertrag der Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Verkauf der Kommanditbeteiligung gehörte nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin, da die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit Kommanditanteilen gehandelt hatte. Ein Handel mit Kommanditanteilen war steuerlich nicht möglich, weil Personengesellschaftsanteile im Steuerrecht nicht als Wirtschaftsgut angesehen werden. Der Klägerin konnten auch die Wirtschaftsgüter der KG und damit ein Handel der KG mit Grundstücken nicht zugerechnet werden, da die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung am 28.11.2012 noch nicht über Grundstücke verfügte; denn die KG hatte nur ein einziges Grundstück gekauft – und dieser Kauf stand noch unter einer aufschiebenden Bedingung, die erst am 12.12.2012 entfiel, als die KG auf die aufschiebende Bedingung verzichtete. Nach dem Gesetz werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Verkauf ihres Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt, als gewerbesteuerpflichtig behandelt und beim Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst. Allerdings war dies im Streitfall nicht möglich, weil die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch gar nicht gewerbesteuerpflichtig war; denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht begann erst mit der werbenden Tätigkeit der KG am Markt, d.h. mit der Erzielung von Umsätzen. Eine gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns beim Gewerbeertrag der Klägerin war nicht möglich. Denn selbst wenn man dazu käme, dass der Veräußerungsgewinn im Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen wäre, wäre der Gewerbeertrag jedenfalls um diesen Veräußerungsgewinn zu kürzen. Nach dem Gesetz ist der Gewerbeertrag nämlich um Anteile am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, bei der die Gesellschafter (wie z.B. die Klägerin) als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, zu kürzen, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Diese Kürzungsvorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft (KG) ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und damit selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hinweise: Der Veräußerungsgewinn unterlag somit nicht der Gewerbesteuer. Denn die KG war mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit bis zum Verkauf der Kommanditbeteiligung noch nicht gewerbesteuerpflichtig, und bei der Klägerin wäre es in Höhe des Veräußerungsgewinns jedenfalls zu einer Kürzung um den Veräußerungsgewinn gekommen. Der Fall ermöglicht somit eine Gestaltung, die insbesondere davon abhängig ist, dass die KG noch nicht am Markt tätig geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das aktuelle Urteil reagieren wird und die gesetzlichen Vorschriften verschärfen wird, um eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in derartigen Fällen sicherzustellen. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 38/22; NWB

  • Aktivierung eines Rückbauanspruchs des Vermieters
    Steuern: Vermieter

    Aktivierung eines Rückbauanspruchs des Vermieters

    Hat ein Vermieter, der bilanziert, einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Rückbau der vom Mieter errichteten Infrastrukturanlagen, kann der Vermieter eine Forderung aus seinem Rückbauanspruch erst dann aktivieren, wenn die Entstehung des Anspruchs sicher ist. Anderenfalls würde die Aktivierung gegen das bilanzrechtliche Realisierungsprinzip verstoßen. Hintergrund: Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört das sog. Realisationsprinzip. Nach diesem Prinzip dürfen Gewinne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Dies ist der Fall, wenn der Kaufmann seine Leistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, wirtschaftlich erfüllt hat und wenn die Forderung auf Bezahlung – unabhängig von den bei jeder Zahlung bestehenden Risiken – so gut wie sicher ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu einem Konzern gehörte. Ebenfalls zum Konzern gehörte die Grundstückseigentümerin, die Grundstücke an die gleichfalls zum Konzern gehörige Y-GmbH vermietet hatte. Die Y-GmbH hatte auf den von ihr gemieteten Grundstücken Infrastrukturanlagen errichtet, die in ihrem Eigentum standen. Die Klägerin wurde nun als gewerbliche Zwischenmieterin zwischengeschaltet und war damit (Zwischen-)Vermieterin der an die Y-GmbH überlassenen Grundstücke. Die Klägerin, die Grundstückseigentümerin und die Y-GmbH schlossen einen Rahmenmietvertrag, in dem u.a. auch eine Rückbauverpflichtung der Y-GmbH geregelt wurde. Danach sollte die Y-GmbH zum Rückbau der Infrastrukturanlagen verpflichtet sein, wenn die Klägerin und die Grundstückseigentümerin dies gemeinsam verlangen. In diesem Fall sollten die Kosten für einen Rückbau von der Grundstückseigentümerin und der Y-GmbH auf der Grundlage eines genau festgelegten zeitlichen Aufteilungsschlüssels getragen werden. Für den Fall, dass die Klägerin und die Grundstückseigentümerin den Rückbau nicht gemeinsam verlangen, hatte die Y-GmbH das Recht, die Infrastrukturanlagen auf eigene Kosten rückzubauen; die Y-GmbH war dann nicht verpflichtet, Zahlungen an die Klägerin oder an die Grundstückseigentümerin zu leisten. Die Y-GmbH bildete für die Rückbauverpflichtung Rückstellungen in ihren Bilanzen. Das Finanzamt verlangte nun von der Klägerin, dass sie entsprechende Forderungen gewinnerhöhend aktiviert. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Aktivierung ab und gab der Klage statt: Die Aktivierung einer Forderung setzt eine Realisierung des Anspruchs voraus. Die Klägerin musste also so gut wie sicher sein, einen Anspruch gegen die Y-GmbH durchsetzen zu können. Hieran fehlte es im Streitfall. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückbau bzw. auf Erstattung der fiktiv berechneten Rückbaukosten bestand an den Bilanzstichtagen nicht. Denn die Y-GmbH hatte nach dem Rahmenmietvertrag das Recht, die von ihr errichteten und ihr gehörenden Infrastrukturanlagen bereits während der Mietzeit auf eigene Kosten zu entfernen. In diesem Fall hatte die Klägerin weder einen Rückbau- noch Zahlungsanspruch. Hinweise: Dem BFH zufolge standen etwaige Ansprüche der Klägerin unter einer aufschiebenden Bedingung, die am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten war. Bei dieser Bedingung handelte es sich um den beim Mietvertragsende noch nicht erfolgten Rückbau durch die Y-GmbH. Der BFH geht nicht auf den Umstand ein, dass ein Anspruch der Klägerin zudem vorausgesetzt hätte, dass der Mietvertrag beendet wird. Solange der Mietvertrag läuft, kann die Klägerin zusammen mit der Grundstückseigentümerin ohnehin keinen Rückbau der von der Y-GmbH errichteten Infrastrukturanlagen verlangen, da die Y-GmbH diese Anlagen als Mieterin benötigte. Unklar blieb, ob es sich bei dem aktivierten Anspruch der Klägerin um einen Anspruch auf Durchführung des Rückbaus oder um einen Anspruch auf Kostenerstattung handeln sollte. Unverständlich ist, weshalb die Klägerin überhaupt einen Zahlungsanspruch gegen die Y-GmbH im Fall eines gemeinsamen Rückbauverlangens der Klägerin und der Grundstückseigentümerin gehabt haben könnte; denn ein Kostenerstattungsanspruch für den Rückbau stand allenfalls der Grundstückseigentümerin zu, nicht aber der Klägerin als gewerblicher Zwischenmieterin. Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 33/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.6.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/062; NWB