Aktuelles

  • Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg

    Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg

    Die Bundesregierung hat am 14.10.2026 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog. Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 aufgenommen.Der Entwurf sieht einen zweistufigen Steuertarif abhängig vom Zuckergehalt vor: Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32 Euro je LiterDie Zuckergetränkesteuer soll beispielsweise Limonaden (z.B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder Verbraucher geliefert werden (z.B. Postmix-Konzentrate, Sirup für Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.Nicht erfasst werden alkoholhaltige Getränke, weil diese in der Regel bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die Zuckergetränkesteuer fallen.Steuerschuldner sollen, wie bei Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein. Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern vorgesehen. Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis 1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission.Durch die Steuer sollen dem Bund Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu halten.Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern die Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und der Bundesrat keine Einwände äußert, soll die Steuer ab dem 1.7.2027 erhoben werden. Quelle: BMF online, Meldung v. 14.10.2026; NWB

  • Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz

    Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz durchführt. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle. Hiergegen erhob der Kläger Klage.Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab: Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von Unterkunft. Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu einer Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene Haushalte kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft nutzen kann. Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten. Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz fährt. Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.Hinweise: Auch gelegentliche Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung steht. Diese Wohnung kann auch schlicht sein, z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes Zimmer. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K 221/25, rechtskräftig; NWB

  • Recht

    Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

    Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.Folgende Werte sind vorgesehen:In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB