Aktuelles

  • Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage

    Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage

    Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort gewinnmindernd auflösen. Hintergrund: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem Wohnungseigentümer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000 €. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 € enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus. Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als Forderung aktivieren und durfte ihn nicht gewinnmindernd ausbuchen. Bei dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des Betriebs übertragen. Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren. Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt. Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Hinweise: Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die Reform des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht auswirkt. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche Abschreibung auswirken. Auch für den Bereich der Vermietungseinkünfte hat der BFH im letzten Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht auswirkt. Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23; NWB

  • Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs, bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer hat. Hintergrund: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat. Sachverhalt: Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war. Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 % hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf 95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG beteiligt war. Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 – 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 % aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95 %-Grenze. Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen. Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit Ablauf des 31.12.2013, und endete vier Jahre später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung erlassen worden, nämlich im November 2017. Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH angezeigt; diese Anzeige war aber unvollständig und beendete daher nicht die dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.Hinweise: Nach aktueller Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 % hält.Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von 60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile). Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen von der Anteilsübertragung zu informieren.Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22; NWB

  • Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hintergrund: Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die Beteiligten, d.h. die Vertragspartner. Sachverhalt: Die Klägerin war zu 50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April 2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab: Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst. Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Anteilserwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 nicht innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist. Weder die Notarin noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht erfüllt. Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht. Der Notarin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist. Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. Der Notarin war auch keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00 Uhr, beim Finanzamt eingereicht. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen. Ebenso wie der Notarin war auch der Klägerin keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Denn nach Ablauf der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung nicht mehr möglich. Hinweise: Nach aktueller Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigen würde (anstatt von damals 95 %). Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen. Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 – II R 20/23; NWB