Aktuelles

  • Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz

    Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber.Hintergrund: Vom Arbeitgeber neben den ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.Hinweis: Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet. Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h. Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden kann. Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen Stromkosten wie folgt ermittelt werden: Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z.B. durch den Stromzähler in der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis kann anteilig mitberücksichtigt werden. Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale). Hinweise: Das Wahlrecht zwischen Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der Ladevorrichtung. Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung. Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen.Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013; NWB

  • Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Vermietung eines Kaufhauses mit Lastenaufzug
    Steuern: Vermieter

    Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Vermietung eines Kaufhauses mit Lastenaufzug

    Vermietet eine Immobiliengesellschaft ein Kaufhaus, in dem sich u.a. ein Lastenaufzug befindet, führt die Mitvermietung des Lastenaufzugs nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer. Zwar stellt der Lastenaufzug eine Betriebsvorrichtung dar, deren Mitvermietung an sich kürzungsschädlich ist; bei der Vermietung eines Kaufhausgrundstücks gehört die Mitvermietung eines Lastenaufzugs aber zu einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung notwendig dazu. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann aber zur Versagung der erweiterten Kürzung führen, weil Betriebsvorrichtungen steuerlich gesehen bewegliche Wirtschaftsgüter sind und daher keinen Grundbesitz darstellen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die bis zum Jahr 2005 mehrere Kaufhäuser auf jeweils eigenen Grundstücken betrieb. Seit dem Jahr 2006 vermietete sie ihre Grundstücke; die jeweiligen Mieter betrieben nunmehr das Kaufhaus. Eines der Kaufhäuser bestand aus zwei Geschossen und war mit einer Laderampe, einem Personenfahrstuhl sowie einem Lastenaufzug ausgestattet. Die Herstellungskosten des Kaufhausgebäudes betrugen ca. 2,6 Mio. €; hiervon entfielen ca. 20.000 € auf den Lastenaufzug. Das Finanzamt erkannte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer 2016 bis 2020 mit der Begründung, dass die Klägerin auch Betriebsvorrichtungen, nämlich den Lastenaufzug, mitvermietet habe, nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer dem Grunde nach, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Zwar war nach der Rechtslage in den Streitjahren 2016 bis 2020 die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich schädlich, weil eine Betriebsvorrichtung steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird. Bei einer Betriebsvorrichtung handelt es sich um einen Gebäudebestandteil, der keine Gebäudefunktion hat, sondern dem ausschließlich eine rein betriebliche Funktion zukommt. Der Lastenaufzug stellte eine Betriebsvorrichtung dar, weil er im Gegensatz zu einer Rolltreppe oder einem Personenfahrstuhl nur eine rein betriebliche Funktion hatte. Allerdings ist die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlichen sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Hierfür kann eine feste bauliche Verbindung der Betriebsvorrichtung mit dem Gebäude ein Indiz sein. Im Fall einer baulichen Verbindung kann auch die objektiv-funktionale Beschaffung des Gebäudes relevant sein, also der Gebäudetypus, die Lage, Ausstattung und sonstige Eigenarten, die für eine bestimmte Nutzung sprechen. Gehört eine fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen Infrastruktur, die vom Vermieter gestellt wird, ist die Mitvermietung in der Regelung steuerlich unschädlich. Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Lastenaufzug war mit dem Gebäude fest verbunden. Und aufgrund der objektiv-funktionalen Beschaffung des Gebäudes war die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung. Das Gebäude war nämlich aufgrund seiner Innenstadtlage und Ausstattung für die Nutzung als Kaufhaus prädestiniert. Zu einer Nutzung als Kaufhaus gehört aber auch ein vom Vermieter gestellter Lastenaufzug, um die Waren vom Anlieferungsbereich in die Verkaufsräume zu transportieren. Hinweise: Nach neuer Rechtslage dürfen nunmehr auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Allerdings dürfen die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Betriebsvorrichtungen nicht höher sein als 5 % der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes. Zwar steht der Klägerin die erweiterte Kürzung zu, so dass ihr Gewinn an sich gewerbesteuerfrei ist. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen Anteil der Miete, der auf die Vermietung des Lastenaufzugs entfällt, da es sich hierbei um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun diesen Mietanteil ermitteln muss. Sollte sich der Anteil nicht aus dem Mietvertrag ergeben, wird das FG ihn schätzen müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 31/23; NWB

  • Abfindung für Verzicht auf Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück
    Steuern: Vermieter

    Abfindung für Verzicht auf Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück

    Eine Abfindung für den Verzicht auf einen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück ist steuerbar, da sie eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen darstellt; denn ohne den Verzicht würde der Nießbraucher auch weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Nießbraucher bei der Verzichts- und Abfindungsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Hintergrund: Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Eigentümerin des Grundstücks war eine Erbengemeinschaft, an der die Kinder der Klägerin beteiligt waren. Die Klägerin vermietete das Grundstück und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Erbengemeinschaft veräußerte im Jahr 2011 das Grundstück. Anschließend verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür noch im Jahr 2011 eine Abfindung von einer Gesellschaft, an die sie das Grundstück zuletzt vermietet hatte und an der die Kinder der Klägerin beteiligt waren. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn im Jahr 2011. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Abfindung für steuerbar, ordnete sie aber den Entschädigungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Abfindung stellte eine Entschädigung dar, die als Ersatz für entgehende Vermietungseinnahmen gewährt wurde. Sie war damit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Eine Entschädigung ist steuerbar, wenn sie für den Wegfall einer steuerbaren Einnahme gezahlt wird. Hingegen ist eine Entschädigung nicht steuerbar, wenn sie für den Verlust eines Wirtschaftsguts gezahlt wird. Ein Nießbrauchsrecht ist zwar ein Wirtschaftsgut; gleichwohl ist die Abfindung, die für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht gezahlt wird, bei wirtschaftlicher Betrachtung jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen, wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts auf den Nießbrauch tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Der wirtschaftliche Kerngehalt des aufgegebenen Rechts ist die tatsächliche Einkünfteerzielung, so dass die Entschädigung an die Stelle der Mieteinnahmen tritt. Für die Frage der Steuerbarkeit ist es unbeachtlich, ob die Klägerin freiwillig auf ihr Nießbrauchsrecht verzichtet hat. Denn das Gesetz stellt in seinem Wortlaut nicht auf eine Freiwilligkeit oder Druck- bzw. Zwangssituation ab. Eine Druck- oder Zwangssituation kann allerdings dazu führen, dass eine Abfindung tarifbegünstigt ist, wenn es aufgrund der Druck- oder Zwangssituation zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften gekommen ist. Hinweise: Die Abfindung führte damit nicht zu einem Spekulationsgewinn, sondern zu einer steuerbaren Entschädigung im Rahmen der Vermietungseinkünfte; diese hat gegenüber einer Erfassung als Spekulationsgewinn nach dem Gesetz Vorrang. Das FG muss nun aufklären, ob die Klägerin noch Werbungskosten geltend machen kann, die die Einkünfte mindern würden. Sollte sich die Klägerin in einer Druck- oder Zwangssituation bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung befunden haben und sollte es im Streitjahr 2011 zu einem zusammengeballten Zufluss von Einnahmen gekommen sein, muss das FG zudem prüfen, ob der Klägerin eine Tarifbegünstigung zusteht. Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 1992, in der die Steuerbarkeit verneint worden war, sowie der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das die Ablösung eines Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs als nicht steuerbare Vermögensumschichtung ansieht. Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24; NWB