Aktuelles
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Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen
Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Hintergrund: Nach dem Gesetz werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen Finanzministeriums: Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025 umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische Freizeitgestaltung. Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem 31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung endet, möglich. Hinweis: Das Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene. Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen. Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist. Hinweise: Das aktuelle Schreiben der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es an das Schreiben nicht gebunden ist. Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar 2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB
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Kindergeld auch nach dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich
Für ein volljähriges Kind, das eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, steht diese Ausbildung der weiteren Berücksichtigung für Kindergeldzwecke nicht entgegen. Denn die Ausbildung gilt nicht als „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“, da sie die grundsätzlich erforderliche Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr unterschreitet.Hintergrund: Kindergeld wird auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, u.a. gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder diese mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Hat das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit oder maximal einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden nachgeht.Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung einen dreimonatigen Lehrgang zur Rettungssanitäterin im Zeitraum von Februar 2023 bis Mai 2023. Anschließend schloss sie einen Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte Rettungssanitäterin ab, der bis zum 31.8.2023 befristet war. Ab September 2023 begann sie ein duales Studium bei der Polizei. Die Familienkasse gewährte dem Kläger für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeld und begründete dies damit, dass die Tochter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und im Zeitraum von Juni bis August 2023 in Vollzeit gearbeitet habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Dem Kläger stand Kindergeld für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 zu; denn seine Tochter wartete in diesen Monaten auf den Beginn ihrer ersten Ausbildung, die ab September 2023 beginnen sollte. Die Ausbildung als Rettungssanitäterin war noch keine Erstausbildung. Eine Erstausbildung liegt erst dann vor, wenn sie mindestens ein Jahr dauert. Berufliche Ausbildungen dauern in der Regel drei Jahre, mindestens aber zwei und höchstens dreieinhalb Jahre. Mit dem Begriff der „Ausbildung“ wollte der Gesetzgeber an diese Dauer anknüpfen, so dass sog. Kurzqualifizierungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht als Erstausbildung erfasst werden. Die Ausbildung der Klägerin zur Rettungssanitäterin dauerte nur drei Monate und war daher keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Hätte es sich bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin um eine Erstausbildung gehandelt, hätte für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeldanspruch des Klägers bestanden, da seine Tochter in diesem Zeitraum mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Hinweise: Im Einkommensteuerrecht wird der Begriff der Erstausbildung anders geregelt als im Kindergeldrecht. Im Einkommensteuerrecht können die Kosten für eine Zweitausbildung steuerlich abgesetzt werden, wenn die Erstausbildung mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine längere Ausbildungsdauer (von mindestens einem Jahr) ist im Einkommensteuerrecht also vorteilhaft.Im Kindergeldrecht führt eine Erstausbildung von mindestens einem Jahr hingegen dazu, dass eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist, weil es im Einkommensteuerrecht um das sog. objektive Nettoprinzip geht, im Kindergeldrecht hingegen um das sog. subjektive Nettoprinzip.Quelle: BFH, Urteil vom 22.4.2026 – III R 7/24; NWB
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Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei
Die Klageerhebung durch einen Steuerberater über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) im Jahr 2023 war wirksam, auch wenn die Klageschrift im Word-Format und nicht im PDF- oder TIFF-Format übermittelt wurde, solange die Gerichtsakten als Papierakten geführt wurden und die Klageschrift druckbar war sowie zur Papierakte genommen werden konnte. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) einreichen. Nach dem Gesetz muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Außerdem muss das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden. Sachverhalt: Der Steuerberater des Klägers erhob im September 2023 beim Finanzgericht Klage und übermittelte die Klage über „beSt“. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, also als Word-Dokument, und die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift und die Anlagen aus und nahm sie zur Akte, die im Papierformat geführt wurde. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Klageschrift nicht im PDF-Format übermittelt worden war, und wies sie ab. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidung: Der BFH hielt die Klage für zulässig und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurück: Die Klageerhebung über „beSt“ war wirksam. Es war nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift im docx-Format eingereicht wurde. Die Klageschrift war zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Die Eignung ist zu bejahen, wenn das Dokument druckbar ist und zur Papierakte genommen wird. Dies war vorliegend der Fall. Zwar verlangt das Gesetz auch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden muss. Diese Anforderung steht aber im Zusammenhang mit der elektronischen Gerichtsakte. Durch die Übermittlung im PDF-Format wird sichergestellt, dass das Dokument ohne Weiteres in der elektronischen Gerichtsakte abgelegt werden kann. Durch das PDF-Format soll die Lesbarkeit und die Bearbeitbarkeit der elektronisch eingereichten Dokumente gewährleistet werden. Das PDF-Format ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Gerichtsakte noch als Papierakte geführt wird und das Dokument ausgedruckt werden kann und zur Papierakte genommen wird. Es wäre dann reine Förmelei, wenn man die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Klageschriftsatzes von dem verwendeten Dateiformat abhängig machen würde. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die inhaltlichen Einwendungen des Klägers prüfen. Mittlerweile ist in der Finanzgerichtsbarkeit die elektronisch geführte Gerichtsakte der Standard. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der Digitalisierung ein modernes Image. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber eine Vielzahl von Problemen, die es bei Papierakten nicht gab, etwa Wartungsintervalle, in denen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, die Gefahr eines Hackerangriffs, der ein ganzes Gericht oder Gerichtszweig lahmlegen kann, oder Probleme beim Lesen, Speichern oder Übermitteln der eingereichten Schriftsätze. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – VI R 20/24; NWB