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  • Recht

    Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

    Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.Folgende Werte sind vorgesehen:In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB

  • Antragsloses Kindergeld ab 2027

    Antragsloses Kindergeld ab 2027

    Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das „Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes“ verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt.Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung des Kindergeldempfängers, bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen einzuführen: Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse vorliegen.In einer zweiten Stufe (voraussichtlich Ende 2027) soll das Kindergeld dann auch für erste Kinder antragslos ausgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.Hinweis: Das antragslose Kindergeld soll nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse ersetzen. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifeln am Kindergeldanspruch soll es bei der bisherigen Praxis bleiben.Quelle: Bundesrat sowie Bundesregierung online, Meldungen vom 25.09.2026; NWB

  • Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028

    Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028

    Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss. Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen. U.a. sind folgende Regelungen geplant: Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028 Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und JahresabschlüssenHinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB