Aktuelles
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Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Da sich das Vorhaben noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befindet, stehen die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die konkreten Auswirkungen noch nicht fest. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 1.1.2027 gelten. Daher ein kurzer Überblick über die wesentlichen möglichen Neuerungen: Bisher werden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sind Gewinne nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist steuerfrei. Dies soll sich für bestimmte Kryptowerte ändern: Sog. Tauschkryptowerte, insbesondere Bitcoin und Ether, sollen künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Damit könnten Veräußerungsgewinne unabhängig von der bisherigen einjährigen Haltefrist steuerpflichtig werden. Auch laufende Erträge aus diesen Kryptowerten sollen nach Maßgabe der vorgesehenen Regelungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Für Non-Fungible Token (NFT), Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert oder ein Recht vermitteln oder vermitteln sollen, sollen grundsätzlich weiterhin die für den jeweiligen Vermögenswert beziehungsweise das vermittelte Recht geltenden steuerlichen Regelungen maßgeblich sein. Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung eines Kapitalertragsteuerabzugs für bestimmte Einkünfte aus Tauschkryptowerten vor. Der Steuerabzug durch die gesetzlich verpflichteten Dienstleister soll nach derzeitigem Planungsstand ab dem 1.1.2028 erfolgen.Hinweise: Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zugegangen sind. Für Altbestände soll es grundsätzlich bei der bisherigen steuerlichen Behandlung bleiben. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren.Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, BMF online; NWB
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Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden können.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000 € Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten zu unternehmen. An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine Zwangsläufigkeit. Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und 1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €. Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt. Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte. Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E; NWB
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Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein warnt vor betrügerischen Anrufen, bei denen sich Unbekannte als Finanzbeamte ausgeben und versuchen, an sensible persönliche Daten zu gelangen.Hierzu führt das FinMin Schleswig-Holstein weiter aus: Wichtig zu wissen: Das Finanzamt wird Sie niemals unvermittelt telefonisch zu einer Zahlung auffordern oder sensible Daten wie Ihre Bankverbindung oder ihre Steuernummer am Telefon abfragen. Auch bei unerwarteten E-Mails oder SMS mit Zahlungsaufforderungen oder der Bitte um persönliche Informationen ist Vorsicht geboten.Die Steuerverwaltung empfiehlt, bei solchen Anrufen sofort aufzulegen und keine sensiblen Daten preiszugeben. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Kontaktaufnahme tatsächlich vom Finanzamt stammt, wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Finanzamt. Die Kontaktdaten alle Finanzämter in Schleswig-Holstein finden Sie hier.Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Meldung v. 16.10.2026; NWB