Aktuelles
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Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Mit dem Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, geht das BMF auf die Neufassung des Gesetzes ein, die ab dem 1.1.2025 gilt. Dabei beanstandet es das BMF nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze, die er vor dem 1.1.2028 ausführen wird, nach der vor dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage versteuert. Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog. Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen muss. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche: der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng verbundenen Umsätze, die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Umsätze, Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.Hinweis: Ein mit einer Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder die Unterbringung der Teilnehmer. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum 31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung handelt. Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert. Hinweis: Im Ergebnis wird damit die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027 ignoriert. Hinweise: Soweit das BMF ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten. Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen, die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB
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Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter
Hält ein GmbH-Gesellschafter 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH als eigene Anteile selbst gehalten werden, führt der unentgeltliche Erwerb der eigenen Anteile durch den GmbH-Gesellschafter nur dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt der Höhe nach 0 €, da die erworbenen Anteile für den Alleingesellschafter keinen Wert haben. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die 2/3 der Anteile als eigene Anteile hielt. Das verbleibende Drittel der GmbH-Anteile hielt der Gesellschafter C. Nach der Satzung der Klägerin bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2016 übertrug die Klägerin die von ihr gehaltenen eigenen Anteile unentgeltlich auf C. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte gegenüber der Klägerin Kapitalertragsteuer fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt: Zwar war dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des C zu bejahen, die bei der Klägerin an sich der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die unentgeltliche Übertragung der eigenen Anteile auf den C war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die Klägerin einem Nicht-Gesellschafter die eigenen Anteile nicht unentgeltlich übertragen hätte. Bei C kam es dem Grunde nach zu einer Ausschüttung, weil die eigenen Anteile für ihn Wirtschaftsgüter darstellten, die er z.B. veräußern konnte. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Anteile betrug jedoch Null, da C bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter war. C hielt nämlich 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH selbst gehalten wurden. Damit gab es nur den C als Gesellschafter. Sämtliche Gewinnbezugs- und Stimmrechte standen somit schon vor der Übertragung dem C zu; eigene Anteile, die eine GmbH selbst hält, sind nämlich nicht mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten ausgestattet, so dass nur C stimm- und gewinnbezugsberechtigt war. Die Übertragung der eigenen Anteile durch die Klägerin auf C trug auch nicht dazu bei, dass die Alleingesellschafterstellung des C gesichert wird. Denn C musste nicht befürchten, dass die Klägerin ihre eigenen Anteile an einen Dritten veräußert. Die Klägerin konnte ihre eigenen Anteile nämlich nicht ohne Zustimmung des C, der die alleinigen Stimmrechte hielt, übertragen. Aufgrund der Satzung bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hinweise: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden, dort eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht, aber die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung offengelassen, und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der BFH hatte angedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nur einen geringen Wert, ggf. sogar nur 0 €, haben könnte. Das FG hat im aktuellen Fall, der mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt nicht identisch ist, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nun mit 0 € angesetzt. Zwar konnte C die Anteile, die er von der Klägerin unentgeltlich erhalten hat, veräußern; zugleich sank aber der Wert seiner bisherigen Beteiligung. Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt wirtschaftlich betrachtet eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter dar und ähnelt daher einer Kapitalherabsetzung. Überträgt die GmbH die eigenen Anteile später an einen Gesellschafter, ist dies mit einer Kapitalerhöhung vergleichbar. Ein eigener Anteil hat für die GmbH keinen Wert. Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2026
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.2.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/002; NWB