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  • Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hintergrund: Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die Beteiligten, d.h. die Vertragspartner. Sachverhalt: Die Klägerin war zu 50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April 2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab: Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst. Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Anteilserwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 nicht innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist. Weder die Notarin noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht erfüllt. Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht. Der Notarin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist. Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. Der Notarin war auch keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00 Uhr, beim Finanzamt eingereicht. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen. Ebenso wie der Notarin war auch der Klägerin keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Denn nach Ablauf der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung nicht mehr möglich. Hinweise: Nach aktueller Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigen würde (anstatt von damals 95 %). Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen. Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 – II R 20/23; NWB

  • Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.Hintergrund: Im Jahr 2017 beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde. Sachverhalt: Die Klägerinnen lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde. Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an bestimmte Fristen geknüpft. So muss die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein. Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis 2009 abzulehnen.Hinweis: Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat, nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020. Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist vernichten. Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23; NWB

  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B. Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der Besteuerung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da sie betrieblich veranlasst sind. Sie stehen nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist. Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern. Hinweise: Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden müsste.Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen, Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich abgelehnt.Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 16/23; NWB