Aktuelles
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Abzug der Beiträge an einen Schul-Förderverein als Sonderausgaben
Beiträge an einen Schul-Förderverein können ein Entgelt für den Schulbesuch darstellen und daher steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes gezahlt werden. Hintergrund: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besucht, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, maximal 5.000 €. Nicht steuerlich absetzbar ist aber der Anteil des Schulgeldes, das auf die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung des Kindes entfällt.Sachverhalt: Die Kläger waren Eltern zweier Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchten. Träger der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger waren Mitglied des Fördervereins der Schule, der nach seiner Satzung schulische Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Projekte und Arbeitsgemeinschaften unterstützte. Sie zahlten im Streitjahr 2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Der Förderverein erhielt im Jahr 2019 Beiträge der Eltern in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € und stellte der P-Stiftung zweckgebunden ca. 30.000 € zur Verfügung. Die P-Stiftung zahlte ca. 36.000 € an die P-Schule. Die Kläger machten ihre Beiträge für den Förderverein als Schulgeldzahlungen und damit als Sonderausgaben geltend. Der Förderverein stellte den Klägern eine Bescheinigung aus, nach der die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Aufbringung des Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien und nicht für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder verwendet worden seien. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Begriff des Entgelts für den Schulbesuch wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich nach der Rechtsprechung um den finanziellen Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit die Kosten auch beim Schulbetrieb einer staatlichen Schule anfallen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Schulgeld, sondern die Aufwendungen müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. Es genügt, wenn die gezahlten Beträge der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger (P-Stiftung) tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und die Beträge für den Schulbetrieb verwendet. Der Sonderausgabenabzug ist somit auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, dessen Mitglieder die Eltern sind. Es muss allerdings feststehen, dass die Elternbeiträge für den Förderverein allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen. Die entsprechende Mittelverwendung kann durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt werden. Der Steuerpflichtige kann alternativ auch nachweisen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Im Streitfall handelte es sich um Schulgeld, weil der Förderverein die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der Betriebskosten der P-Schule zur Verfügung gestellt hat. Hinweise: Abzugrenzen sind die Beiträge für den Förderverein von Spenden, die steuerlich allerdings ebenfalls absetzbar sein können. Soweit die Mitgliedsbeiträge für den Förderverein nicht nur die Betriebskosten der Schule decken sollen, sondern darüber hinausgehen, handelt es sich grundsätzlich um steuerlich absetzbare Spenden, wenn der Förderverein gemeinnützig und die Mitgliedschaft im Förderverein freiwillig ist. Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2026 – X R 27/23; NWB
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Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg
Die Bundesregierung hat am 14.10.2026 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog. Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 aufgenommen.Der Entwurf sieht einen zweistufigen Steuertarif abhängig vom Zuckergehalt vor: Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32 Euro je LiterDie Zuckergetränkesteuer soll beispielsweise Limonaden (z.B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder Verbraucher geliefert werden (z.B. Postmix-Konzentrate, Sirup für Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.Nicht erfasst werden alkoholhaltige Getränke, weil diese in der Regel bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die Zuckergetränkesteuer fallen.Steuerschuldner sollen, wie bei Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein. Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern vorgesehen. Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis 1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission.Durch die Steuer sollen dem Bund Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu halten.Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern die Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und der Bundesrat keine Einwände äußert, soll die Steuer ab dem 1.7.2027 erhoben werden. Quelle: BMF online, Meldung v. 14.10.2026; NWB
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Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz
Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz durchführt. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle. Hiergegen erhob der Kläger Klage.Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab: Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von Unterkunft. Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu einer Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene Haushalte kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft nutzen kann. Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten. Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz fährt. Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.Hinweise: Auch gelegentliche Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung steht. Diese Wohnung kann auch schlicht sein, z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes Zimmer. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K 221/25, rechtskräftig; NWB