Aktuelles

  • Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zwecks Schadensersatzklage

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zwecks Schadensersatzklage

    Verklagt ein Unternehmer seinen Vertragspartner auf Schadensersatz, nachdem der Vertragspartner den Vertrag gekündigt hat, und bezieht der Unternehmer Rechtsberatungsleistungen, kann er die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn infolge der Vertragskündigung die vom Unternehmer beabsichtigte umsatzsteuerbare Leistung nicht mehr ausgeführt werden kann und der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit beenden muss. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist und die Rechnung ordnungsgemäß ist. Die Ausführung für das Unternehmen bedeutet, dass der Unternehmer die in der Rechnung genannten (Eingangs-)Leistungen grundsätzlich zur Erbringung umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen verwendet haben muss. Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit A einen Betreibervertrag für ein Großprojekt und sollte das Großprojekt über mehrere Jahre lang betreiben. A kündigte aber später den Vertrag, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit als Betreiberin aufnehmen konnte; die Klägerin hatte selbst schon hohe Kosten auf sich genommen und konnte aufgrund der Kündigung nun keine Umsätze mehr tätigen. Sie beauftragte daher eine Rechtsanwaltskanzlei, um A auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klägerin machte die Vorsteuer aus der Rechtsanwaltsrechnung geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Grundsätzlich setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass zwischen dem Eingangsumsatz (Rechtsanwaltsberatung) und einem oder mehreren umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein derartiger Zusammenhang bestand im Streitfall nicht, da die Klägerin keine Tätigkeit als Betreiberin ausübte; denn der Vertrag war von A gekündigt worden, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte. Allerdings kann ein Vorsteuerabzug auch dann möglich sein, wenn zwar ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und einem Ausgangsumsatz fehlt, jedoch die Kosten für die Eingangsleistung (Rechtsberatungskosten) zu den allgemeinen Aufwendungen und Kostenelementen des Unternehmers gehören; derartige Kosten hängen ebenfalls direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, d.h. mit seinen Umsätzen, zusammen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. Die Rechtsberatungskosten, die die Klägerin in Anspruch genommen hat, gehören zu ihren allgemeinen Aufwendungen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Unschädlich ist, dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt hatte, als sie die Kanzlei beauftragt hat. Anderenfalls müsste man zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung der Tätigkeit unterscheiden. Zudem entsteht der Vorsteuerabzug bereits dann, wenn der Unternehmer die Absicht hat, umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze auszuführen. Im Streitfall dienten die Rechtsberatungskosten dazu, Entschädigungen zu verlangen, die ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten. Die Klägerin benötigte die Entschädigungszahlungen, um ihrerseits Entschädigungen an ihre Vertragspartner zu leisten. Somit handelte es sich bei den Rechtsberatungskosten um Gemeinkosten, die unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit dienten.Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Urteil des BFH ist überzeugend. Denn hätte A den Vertrag nicht gekündigt, hätte er statt des Schadensersatzes Geld in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen müssen; dieses Geld wäre ein Entgelt für die Betreiberleistungen der Klägerin gewesen und hätte der Umsatzsteuer unterlegen. Daher ist es konsequent, den Vorsteuerabzug aus den Rechtsberatungskosten anzuerkennen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hält der BFH nicht für erforderlich, weil er keine Zweifel an der Vereinbarkeit seiner Lösung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht hat. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 15/24; NWB

  • Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil

    Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil

    Beteiligt sich jemand an einem GmbH-Anteil, den ein anderer hält, werden die Dividendeneinkünfte und die Kapitalertragsteuer nicht einheitlich und gesondert festgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt. Hintergrund: Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind. Es ergeht dann ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung, in dem die Einkünfte der Höhe und der Art nach festgestellt werden; diese Feststellungen werden dann in die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Beteiligten übernommen. Sachverhalt: An der A-GmbH waren B mit 67 % und C mit 33 % beteiligt. An dem Anteil des B beteiligte sich der D als Unterbeteiligter im Jahr 1989. D sollte mit 50 % an dem Gewinn des B beteiligt sein. Nach eigenen Angaben handelte D als Treuhänder für seinen Vater, den Kläger. Im Jahr 2016 wurde der Unterbeteiligungsvertrag durch D gekündigt, und es kam zum Streit zwischen dem Kläger (als Treugeber) und B über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Erträge aus der Unterbeteiligung hatte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2011 nicht erklärt, berichtigte aber seine Erklärungen im Jahr 2014, so dass das Finanzamt 50 % der Dividenden dem Kläger als Einnahmen zurechnete. Im Jahr 2021 gab der Kläger Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Das Finanzamt lehnte eine einheitliche und gesonderte Feststellung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Weder bei einer typischen Unterbeteiligung noch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil werden Einkünfte gemeinsam erzielt. Daher scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung aus. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte nicht an den stillen Reserven beteiligt ist, erzielt der typisch Unterbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen wie ein stiller Gesellschafter. Der Hauptbeteiligte, also B, erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden. Bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte an den stillen Reserven beteiligt ist, ist der Unterbeteiligte wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils, so dass ihm sein Anteil an dem GmbH-Anteil steuerlich zuzurechnen ist. Daher erzielt der Unterbeteiligte ebenso wie der Hauptbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden; beide erzielen aber keine gemeinschaftlichen Einkünfte, sondern jeder erzielt seinen eigenen Anteil an den Dividenden.Hinweise: Im Steuerrecht gibt es auch noch einen sog. Ergänzungsbescheid bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Hier können z.B. Unterbeteiligungen berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies zunächst eine einheitliche und gesonderte Feststellung voraus, etwa im Rahmen der Einkünfte einer Personengesellschaft. Im Streitfall gab es aber keine einheitliche und gesonderte Feststellung, weil es sich nicht um eine Personengesellschaft, sondern um eine GmbH handelte, so dass auch ein Ergänzungsbescheid nicht in Betracht kam. Der BFH erkennt durchaus, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil prozessökonomisch sein kann, da so für alle Beteiligten einheitliche Entscheidungen getroffen werden können. Allerdings gibt es keine Rechtsgrundlage hierfür, wenn es um eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht, um eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Der BFH ließ offen, ob nicht für einzelne Streitjahre bereits Feststellungsverjährung eingetreten war. Quelle: BFH, Urteil vom 19.5.2026 – VIII R 33/24; NWB

  • Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim

    Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim

    Die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime greift nicht, wenn der Erblasser lediglich geplant hatte, eine vermietete Wohnung künftig als Familienheim selbst zu nutzen, zuvor aber gestorben ist. Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war oder aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Auch eine Eigentumswohnung kann ein Familienheim in diesem Sinne sein.Sachverhalt: Die Klägerin erbte Anfang 2022 von ihrem Ehemann E mehrere Immobilien, darunter auch eine vermietete Eigentumswohnung. Nach dem Tod des E schloss die Klägerin mit den Mietern der Eigentumswohnung eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.3.2022 und zog am 1.4.2022 in die Wohnung ein. Der steuerliche Wert der Wohnung betrug ca. 930.000 €. Die Klägerin machte die Steuerbefreiung für Familienheime geltend; das Finanzamt behandelte die Eigentumswohnung aber als steuerpflichtig und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat kein Familienheim geerbt. Denn weder hat ihr verstorbener Ehemann die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt, noch war ihr verstorbener Ehemann aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Die Steuerbefreiung für Familienheime kann nicht analog auf den Streitfall angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte nur den tatsächlichen Lebensraum der Familie von der Erbschaftsteuer ausnehmen. Daher muss der Erblasser die Immobilie tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Es genügt nicht, dass der E und die Klägerin nach eigenen Angaben vorhatten, die Mietwohnung demnächst als Familienheim zu nutzen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod, so dass Umstände, die danach eintreten, bei der Erbschaftsteuer keine Rolle spielen. Hinweise: Das Urteil zeigt, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen vorliegen müssen. Dies erfordert eine rechtzeitige Planung bei der Vermögenszuordnung und -gestaltung, da der Zeitpunkt des Todes nicht planbar ist. Unter Ehegatten kann ein Familienheim auch schenkungsteuerfrei verschenkt werden. Dies setzt aber ebenfalls die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung voraus. Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und wenn das Kind die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt; die Steuerbefreiung gilt aber nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Hat die Immobilie also z.B. eine Wohnfläche von 300 qm, ist der Wert der Immobilie zu 2/3 erbschaftsteuerfrei. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026 – 4 K 1808/25 Erb; NWB