Aktuelles

  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen

    Die Vermietung von Kühlräumen für die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen. Hintergrund: Die nicht nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht auszuschließen. Die Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw. Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig ist. So stand bei der Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden kann. Auch die Überlassung der Räume für die Durchführung von Trauerfeiern stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen, sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte. Hinweise: In vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen. Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 31/23; NWB

  • Recht

    Halterhaftung bei Unfällen mit E-Scootern

    Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Mit dem Gesetz wird das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.Für Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Hinweis: Wenn der Bundesrat keine Einwände erhebt, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drucks. 21/5871; NWB

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern

    Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage kürzlich mitgeteilt. Hintergrund: Schenkungen und Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet sind.Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und Kinder) zu erhöhen. Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder. Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Hinweis: Bei Schenkungen unter Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht über die geschenkten Werte erlangen. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt werden.Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB