Aktuelles

  • Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei

    Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei

    Die Klageerhebung durch einen Steuerberater über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) im Jahr 2023 war wirksam, auch wenn die Klageschrift im Word-Format und nicht im PDF- oder TIFF-Format übermittelt wurde, solange die Gerichtsakten als Papierakten geführt wurden und die Klageschrift druckbar war sowie zur Papierakte genommen werden konnte. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) einreichen. Nach dem Gesetz muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Außerdem muss das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden. Sachverhalt: Der Steuerberater des Klägers erhob im September 2023 beim Finanzgericht Klage und übermittelte die Klage über „beSt“. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, also als Word-Dokument, und die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift und die Anlagen aus und nahm sie zur Akte, die im Papierformat geführt wurde. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Klageschrift nicht im PDF-Format übermittelt worden war, und wies sie ab. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidung: Der BFH hielt die Klage für zulässig und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurück: Die Klageerhebung über „beSt“ war wirksam. Es war nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift im docx-Format eingereicht wurde. Die Klageschrift war zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Die Eignung ist zu bejahen, wenn das Dokument druckbar ist und zur Papierakte genommen wird. Dies war vorliegend der Fall. Zwar verlangt das Gesetz auch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden muss. Diese Anforderung steht aber im Zusammenhang mit der elektronischen Gerichtsakte. Durch die Übermittlung im PDF-Format wird sichergestellt, dass das Dokument ohne Weiteres in der elektronischen Gerichtsakte abgelegt werden kann. Durch das PDF-Format soll die Lesbarkeit und die Bearbeitbarkeit der elektronisch eingereichten Dokumente gewährleistet werden. Das PDF-Format ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Gerichtsakte noch als Papierakte geführt wird und das Dokument ausgedruckt werden kann und zur Papierakte genommen wird. Es wäre dann reine Förmelei, wenn man die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Klageschriftsatzes von dem verwendeten Dateiformat abhängig machen würde. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die inhaltlichen Einwendungen des Klägers prüfen. Mittlerweile ist in der Finanzgerichtsbarkeit die elektronisch geführte Gerichtsakte der Standard. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der Digitalisierung ein modernes Image. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber eine Vielzahl von Problemen, die es bei Papierakten nicht gab, etwa Wartungsintervalle, in denen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, die Gefahr eines Hackerangriffs, der ein ganzes Gericht oder Gerichtszweig lahmlegen kann, oder Probleme beim Lesen, Speichern oder Übermitteln der eingereichten Schriftsätze. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – VI R 20/24; NWB

  • Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben

    Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben

    Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu haben. Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage gilt ein Bescheid, der per Post übermittelt wird, als am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zugang zugegangen. Das Finanzamt muss im Zweifel den Zugang selbst sowie den Zeitpunkt nachweisen. Bis Ende 2024 galt eine Drei-Tage-Frist. Sachverhalt: Die Klägerin war Erbin der am 1.2.2020 verstorbenen A. A hatte für die Einkommensteuererklärung 2016 den Steuerberater S beauftragt; der Bescheid sollte nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung aber an A selbst übermittelt werden, nicht an S. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erkannte einzelne Aufwendungen steuerlich nicht an, so dass die Steuererstattung niedriger ausfiel als von S prognostiziert. Der Bescheid war an A adressiert. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Nach dem Tod der A im Jahr 2020 fand die Klägerin verschiedene Belege, die das Streitjahr 2016 betrafen, und machte diese steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Bescheid bereits am 23.10.2017 der A bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und bestritt nun den Zugang des Bescheids im Jahr 2017; der Bescheid für 2016 sei weder bei A noch bei S eingegangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach der gesetzlichen Bekanntgabevermutung ist der Bescheid für 2016 vom 23.10.2017 drei Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabevermutung ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Zwar genügt für die Erschütterung der Bekanntgabevermutung grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Ein weiterer Vortrag ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe des Steuerpflichtigen den Zugang des Bescheids beim Erblasser bestreitet. Denn beim Bestreiten geht es um eine negative Tatsache aus dem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, d.h. um den Einfluss- und Wahrnehmungsbereich des Erblassers, an den der Bescheid gerichtet war. Die Klägerin als Erbin darf sich daher nicht nur auf das Bestreiten des Zugangs beschränken und geltend machen, dass sie den Bescheid nicht vorgefunden habe, sondern sie muss tatsächliche Umstände vortragen, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheids bei der A (Erblasserin) wecken. Diese Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinweise: Für eine tatsächlich erfolgte Bekanntgabe sprach im Streitfall, dass A eine niedrigere Einkommensteuererstattung erhalten hatte, als S sie prognostiziert hatte, aber gleichwohl das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben. Das Finanzamt war nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 23.10.2017 an S zu übersenden. Zwar hatte die A dem S eine Empfangsvollmacht erteilt; in der Steuererklärung hatte sie aber erklärt, dass der Bescheid an sie gesandt werden solle; dadurch wurde die Empfangsvollmacht für S überschrieben. Hätte die A den Zugang bestritten, hätte dies ausgereicht, die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Quelle: BFH, Urteil vom 11.6.2026 – VI R 16/24; NWB

  • Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

    Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

    Verkauft ein Steuerpflichtiger ein privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht. Sachverhalt: Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021 keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte hingegen Zinseinnahmen an, die es aus den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kläger haben keine Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren keine Zinsen vereinbart. Vielmehr handelte es sich bei der Ratenvereinbarung um die unentgeltliche Stundung der Kaufpreisforderung. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld hatte. Eine Verzinsung käme angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht, wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im Streitfall nicht anzunehmen: Eine Stundung ist zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des Grundstücks überhaupt erst ermöglichen. Die Annahme einer verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss. Die Kläger haben auch keine sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen. Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Tods der Eltern an deren Erben leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen. Hinweise: Der BFH ändert mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet. Im Übrigen verneint der BFH im Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter, obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann schenkungsteuerbar gewesen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 30/24; NWB