Aktuelles

  • Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben

    Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben

    Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu haben. Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage gilt ein Bescheid, der per Post übermittelt wird, als am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zugang zugegangen. Das Finanzamt muss im Zweifel den Zugang selbst sowie den Zeitpunkt nachweisen. Bis Ende 2024 galt eine Drei-Tage-Frist. Sachverhalt: Die Klägerin war Erbin der am 1.2.2020 verstorbenen A. A hatte für die Einkommensteuererklärung 2016 den Steuerberater S beauftragt; der Bescheid sollte nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung aber an A selbst übermittelt werden, nicht an S. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erkannte einzelne Aufwendungen steuerlich nicht an, so dass die Steuererstattung niedriger ausfiel als von S prognostiziert. Der Bescheid war an A adressiert. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Nach dem Tod der A im Jahr 2020 fand die Klägerin verschiedene Belege, die das Streitjahr 2016 betrafen, und machte diese steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Bescheid bereits am 23.10.2017 der A bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und bestritt nun den Zugang des Bescheids im Jahr 2017; der Bescheid für 2016 sei weder bei A noch bei S eingegangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach der gesetzlichen Bekanntgabevermutung ist der Bescheid für 2016 vom 23.10.2017 drei Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabevermutung ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Zwar genügt für die Erschütterung der Bekanntgabevermutung grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Ein weiterer Vortrag ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe des Steuerpflichtigen den Zugang des Bescheids beim Erblasser bestreitet. Denn beim Bestreiten geht es um eine negative Tatsache aus dem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, d.h. um den Einfluss- und Wahrnehmungsbereich des Erblassers, an den der Bescheid gerichtet war. Die Klägerin als Erbin darf sich daher nicht nur auf das Bestreiten des Zugangs beschränken und geltend machen, dass sie den Bescheid nicht vorgefunden habe, sondern sie muss tatsächliche Umstände vortragen, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheids bei der A (Erblasserin) wecken. Diese Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinweise: Für eine tatsächlich erfolgte Bekanntgabe sprach im Streitfall, dass A eine niedrigere Einkommensteuererstattung erhalten hatte, als S sie prognostiziert hatte, aber gleichwohl das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben. Das Finanzamt war nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 23.10.2017 an S zu übersenden. Zwar hatte die A dem S eine Empfangsvollmacht erteilt; in der Steuererklärung hatte sie aber erklärt, dass der Bescheid an sie gesandt werden solle; dadurch wurde die Empfangsvollmacht für S überschrieben. Hätte die A den Zugang bestritten, hätte dies ausgereicht, die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Quelle: BFH, Urteil vom 11.6.2026 – VI R 16/24; NWB

  • Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

    Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

    Verkauft ein Steuerpflichtiger ein privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht. Sachverhalt: Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021 keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte hingegen Zinseinnahmen an, die es aus den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kläger haben keine Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren keine Zinsen vereinbart. Vielmehr handelte es sich bei der Ratenvereinbarung um die unentgeltliche Stundung der Kaufpreisforderung. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld hatte. Eine Verzinsung käme angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht, wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im Streitfall nicht anzunehmen: Eine Stundung ist zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des Grundstücks überhaupt erst ermöglichen. Die Annahme einer verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss. Die Kläger haben auch keine sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen. Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Tods der Eltern an deren Erben leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen. Hinweise: Der BFH ändert mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet. Im Übrigen verneint der BFH im Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter, obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann schenkungsteuerbar gewesen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 30/24; NWB

  • Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben

    Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben

    Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Erhaltungsaufwendungen für ein selbst genutztes Baudenkmal getätigt hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, geht der noch nicht vollständig genutzte Abschreibungsbetrag nicht auf den Erben über. Eine Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten. Hintergrund: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im Jahr der Beendigung der Baumaßnahmen sowie in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen.Sachverhalt: Die Eltern des Klägers hatten im Zeitraum 2009 bis 2015 ein Gebäude, das unter Denkmalschutz stand, saniert und seit 2016 selbst genutzt. Im Jahr 2017 verstarb der Vater, und anschließend gehörte das Grundstück dem Kläger sowie seiner Mutter jeweils zur Hälfte. Der zehnjährige Abschreibungszeitraum für die im Zeitraum 2009 bis 2015 durchgeführte Sanierung war im Streitjahr 2018 noch nicht abgelaufen, und es stand rechnerisch im Jahr 2018 noch ein Abschreibungsbetrag (sog. Abzugsbetrag) von ca. 105.000 € zur Verfügung. Das Finanzamt stellte diesen Betrag aber nur in Höhe von ca. 52.500 € fest und rechnete ihn ausschließlich der Mutter zu. Es begründete dies damit, dass der Abzugsbetrag nicht auf den Erben übergehe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Das Gesetz enthält keine Regelung, ob der vom Erblasser nicht genutzte Abzugsbetrag auf den Erben übergeht. Der sog. Große Senat des BFH hat jedoch vor geraumer Zeit entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht, sondern dass diese Verluste untergehen. Die Leistungsfähigkeit des Erben, die für die Einkommensbesteuerung maßgeblich ist, wird durch die Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nämlich nicht gemindert. Auch der Abzugsbetrag, der Aufwendungen für ein denkmalgeschütztes Gebäude enthält, ist eine höchstpersönliche Position, die nicht auf den Erben übergeht, da sie die Leistungsfähigkeit des Erben nicht mindert; denn der Erbe hat keine Bauaufwendungen getätigt. Hinweise: Im Ergebnis sind damit die hälftigen Bauaufwendungen ab 2018 nicht mehr steuerlich nutzbar. Das Gesetz enthält eine Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten. Stirbt ein Ehegatte, kann der andere Ehegatte den Abzugsbetrag, der auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, weiterführen. Diese Sonderregelung gilt aber nicht für andere Hinterbliebene wie z.B. die Kinder. Sonderregelungen gibt es auch für den Bereich der Einkünfte: So kann z.B. ein Rechtsnachfolger nach der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auf ihn die Buchwerte fortführen. Der streitige Abzugsbetrag betraf aber nicht den Einkünftebereich, da das Gebäude selbstgenutzt wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 25.3.2026 – X R 23/24; NWB