Aktuelles
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Klage eines Steuerberaters in eigener Sache
Die Klage eines Steuerberaters in eigener Sache muss wie bei der Klage für einen Mandanten über das sog. besondere elektronische Postfach für Steuerberater beim Finanzgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen, die sie für ihre Mandanten beim Finanzgericht einreichen, über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach – „beSt“ – einreichen. Entsprechendes gilt für Eilanträge, fristwahrende Schriftsätze oder aber auch Revisionen und Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Rechtsanwälte gilt bereits seit dem 1.1.2022 eine vergleichbare Pflicht; allerdings müssen Rechtsanwälte das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach – „beA“ – nutzen und nicht „beSt“. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, und der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Mai 2023 erhoben die Kläger mehrere Klagen beim Finanzgericht gegen verschiedene Steuer- und Zinsbescheide. Sie reichten die Klagen per Brief und Telefax ein. Auf dem Briefumschlag standen die beiden Berufsbezeichnungen sowie die Kanzleianschrift des Klägers. Die Klageschriften nannten im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und enthielten keine Angaben zur Berufsbezeichnung. Auf Hinweis des FG teilte der Kläger mit, dass er als Privatperson auftrete und sich selbst sowie seine Ehefrau vertrete. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legten die Kläger Revision ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück: Die Klagen sind unzulässig erhoben worden, weil sie nicht über das elektronische Postfach für Steuerberater „beSt“, sondern per Brief und Telefax eingereicht worden sind. Die Formvorschrift, „beSt“ zu verwenden, gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater für Mandanten Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Steuerberater in eigener Sache als Privatperson klagt, ohne auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Die Formvorschrift ist nämlich statusbezogen zu verstehen und nicht rollenbezogen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Steuerberater als Steuerberater auftritt (rollenbezogen). Entscheidend ist, dass er Steuerberater ist (statusbezogen). Das Gesetz stellt nur auf die Klageerhebung durch eine entsprechende Person ab. Würde man die Nutzungspflicht von „beSt“ vom konkreten Auftreten des Steuerberaters – als Privatperson oder als Steuerberater – abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigener Angelegenheit oder als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. Außerdem lässt sich nicht immer zweifelsfrei feststellen, in welcher Rolle der Steuerberater gerade auftritt, wenn er z.B. eine Klage unter seiner Privatanschrift, aber mit Angabe seiner Berufsbezeichnung erhebt. Hinweise: Das Urteil gilt entsprechend für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit klagen bzw. als Vertreter eines Angehörigen Klage erheben. Auch sie müssen die Formvorschrift für Rechtsanwälte beachten und die Klage daher über das „beA“ elektronisch erheben. Will ein Steuerberater verhindern, dass seine Kanzleimitarbeiter Kenntnis von der Klage erlangen, und deshalb die Klageerhebung über „beSt“ vermeiden, sollte er nach dem BFH-Urteil einen anderen sog. sicheren Übermittlungsweg wählen, z.B. den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied im Streitfall aus, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Form der Klage weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Verhinderungsgründe angeführt hat. Außerdem hätte der Kläger die Klageschriften noch nachträglich in elektronischer Form über „beSt“ einreichen müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.11.2025 – VIII R 2/25; NWB
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Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung
Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll. Hintergrund: An die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine satzungsmäßige Vermögensbindung. Die Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Es muss ausschließlich anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt. Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden. Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher festgelegt. Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen müssen. Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll, konkret bezeichnet wird. Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.Die Finanzverwaltung hat eine Mustersatzung veröffentlicht, die in der Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24; NWB
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Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs
Lagert ein Sportverein den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft auf eine GmbH aus und überlässt er der GmbH seine Fußballtribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich zur Nutzung, führt dies umsatzsteuerlich zwar nicht zu einer Entnahme. Allerdings kann es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen, so dass der Verein die Vorsteuer, die er bei Anschaffung der Tribüne und Flutlichtanlage geltend gemacht hat, anteilig an das Finanzamt zurückzahlen muss. Hintergrund: Die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke stellt eine sog. unentgeltliche Wertabgabe dar (Entnahme), die Umsatzsteuer auslöst. Nimmt der Unternehmer Vorsteuer in Anspruch und ändern sich innerhalb von fünf Jahren (bzw. zehn Jahren bei Grundstücken, Gebäuden und wesentlichen Bestandteilen) die Verhältnisse, weil der Unternehmer den Gegenstand nicht mehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze einsetzt, ist die in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig zu berichtigen und vom Unternehmer an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Sportverein, zu dem zunächst auch eine Fußballmannschaft der 1. Herren gehörte. Der Verein hatte auf seinem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage errichtet und hierfür Vorsteuern geltend gemacht. Der Verein beschloss dann aber, dass der Spielbetrieb der 1. Herren von der A-GmbH durchgeführt werden sollte. Alleingesellschafter der A-GmbH war der Verein. Der Verein überließ der A-GmbH die Fußballtribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Das Finanzamt nahm hieraufhin eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Kosten für die Fußballtribüne und die Flutlichtanlage vor. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Verein war aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Tribüne sowie der Flutlichtanlage an die A-GmbH zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung gelten für Unternehmer, und der Verein war ein Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft des Vereins ergab sich daraus, dass der Verein Leistungen an seine Mitglieder gegen Entgelt erbrachte. Die Mitgliedsbeiträge waren ein Entgelt für die vom Verein erbrachten Sportangebote. Unbeachtlich ist, ob die Mitglieder die Sportangebote tatsächlich in Anspruch genommen haben. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die A-GmbH stellte keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Denn die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens des Vereins. Die Nutzungsüberlassung stand nämlich im Zusammenhang mit der Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herren, der an sich dem Verein oblag. Die Übertragung des Spielbetriebs auf die A-GmbH sollte eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vermögens des Vereins ermöglichen, so dass die wirtschaftliche Existenz des Vereins und seine unternehmerische Tätigkeit (Sportangebote gegen Mitgliedsbeitrag) gesichert werden konnten. Allerdings führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage zu einer Vorsteuerberichtigung, da sich infolge der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hatten. Die Fußballtribüne sowie die Flutlichtanlage wurden jetzt nämlich nicht mehr für die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (Sportangebote gegen Mitgliedsbeiträge) eingesetzt. Hinweise: Der Berichtigungszeitraum betrug zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Der Zehnjahreszeitraum gilt für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Bestandteile. Während die Stadiontribüne zu den Gebäuden zählte, war die Flutlichtanlage als wesentlicher Bestandteil, nämlich als Betriebsvorrichtung anzusehen, und damit umsatzsteuerlich den Gebäuden gleichgestellt. Im Einkommensteuerrecht sind Betriebsvorrichtungen zwar bewegliche Wirtschaftsgüter; im Umsatzsteuerrecht werden sie aber als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind; damit galt auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.Wäre der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Streitjahr bereits abgelaufen gewesen, hätte sich keine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins ergeben. Der BFH betont erneut, dass Sportvereine grundsätzlich Unternehmer sind, weil sie Dienstleistungen (Sportangebote) gegen Entgelt erbringen; der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung. Eine Vorsteuerberichtigung ist auch zugunsten eines Unternehmers möglich, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nur für umsatzsteuerfreie Umsätze eingesetzt wird und damit ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht zulässig ist, dann aber innerhalb des Berichtigungszeitraums für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird; die Vorsteuer kann nun zeitanteilig noch in Anspruch genommen werden. Quelle: BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23; NWB