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  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelkosten bei Konferenzveranstalter

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelkosten bei Konferenzveranstalter

    Ein Veranstalter von Konferenzen muss die Kosten für Hotelzimmer, die er für die Konferenzen bucht, anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Entscheidend ist, dass der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für den betrieblichen Gebrauch vorhalten muss. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Tagungen und Kongresse sowie Reisen. Hierfür buchte sie Hotelzimmer in sog. Konferenzhotels und buchte auch die entsprechenden Veranstaltungsräume sowie die Technik für die Konferenzen. Kunden der Klägerin waren die Konferenzveranstalter. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Hotelzimmer gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Hotelzimmer zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre, sog. fiktives Anlagevermögen. Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu dienen. Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab. Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist. Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt. Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Die Lage ist nur dann irrelevant, wenn es darum geht, an beliebigen Orten Laufkundschaft zu gewinnen, z.B. bei der Anmietung von Standflächen für Imbissstände. Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Hotelzimmer zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Zimmerkosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn die Hotelzimmer nur anlass- bzw. auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden, z.B. bei der Buchung eines Hotelzimmers für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht jedoch in seinem Urteil deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – III R 28/24; NWB

  • Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel

    Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel

    Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen eine vom Finanzamt gesetzte Frist, innerhalb derer die Körperschaft ihre bislang nicht zeitnah verwendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, nicht im Klageweg vorgehen. Denn über die Frage, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind, wird erst im Körperschaftsteuerbescheid entschieden. Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. In einem bestimmten Umfang dürfen sie allerdings auch Rücklagen bilden. Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bislang nicht beachtet worden ist, kann es der Körperschaft eine Frist setzen, die Mittel zeitnah zu verwenden. Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für gemeinnützige Zwecke, liegt kein Gemeinnützigkeitsverstoß vor.Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgte in den Streitjahren 2014 bis 2019 gemeinnützige Ziele. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin ihre Mittel nicht zeitnah verwendet habe. Es erließ daher im März 2020 einen sog. Auflagenbescheid und forderte die Klägerin auf, bis zum 1.5.2021 einen genau bezifferten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und den – ebenfalls bezifferten – Restbetrag bis zum 1.5.2022 einzusetzen. Im August 2020 erging ein weiterer Auflagenbescheid für die Verwendung der im Jahr 2020 angesammelten Mittel bis zum 1.9.2022. Die Klägerin legte gegen die Auflagenbescheide Einspruch sowie Klage ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, weil sie unzulässig war: Der Klägerin fehlte für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn tatsächlich stellen die sog. Auflagenbescheide begünstigende – und nicht belastende – Verwaltungsakte dar. Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzte Frist und setzt sie die angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke ein, wird ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung geheilt; denn dann wird eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rückwirkend fingiert. Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die Frist, die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzt worden ist, hingegen nicht, ergibt sich hieraus keine Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensverlauf. Das Finanzamt muss dann also im späteren Steuerbescheid entscheiden, ob es von einer unzulässigen Mittelansammlung und damit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausgeht. Hinweise: Der Auflagenbescheid des Finanzamts mit Fristsetzung klingt zwar negativ, ist es aber nicht. Denn er gibt der Körperschaft die Möglichkeit, ihre angesammelten Mittel bis zum Fristablauf einzusetzen und damit rückwirkend einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Der Auflagenbescheid stellt also keine gesonderte Feststellung dar, die mit Bindungswirkung für die spätere Steuerfestsetzung einen Verstoß feststellt. Ist die Körperschaft der Auffassung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen habe, steht ihr nach dem aktuellen BFH-Urteil zwar kein Rechtsschutz gegen den Auflagenbescheid zu; die Körperschaft kann sich aber gegen den späteren Steuerbescheid wenden, in dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verneint. Es ist dann im Einspruchs- und ggf. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären, ob die Körperschaft ihre Mittel zeitnah verwendet hat. Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €. Diese Grenze gilt seit dem 1.1.2026; bis zum 31.12.2025 betrug die Einnahmengrenze 45.000 €.Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 25/23; NWB

  • Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG

    Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG

    Der Gewinn einer GmbH aus dem Verkauf ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG, die für den Erwerb, die Sanierung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist, unterliegt bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Projekt-KG deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil die Projektgesellschaft noch nicht gewerbesteuerpflichtig und noch nicht am Markt tätig geworden ist. Hintergrund: Der Verkauf eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn der Verkäufer und Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verkauft jedoch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer Mitunternehmerschaft, wird der Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer erfasst. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Sie war alleinige Kommanditistin einer KG, die als sog. Projektgesellschaft konzipiert war, also für den Erwerb, die Sanierung und die anschließende Vermietung nur eines bestimmten Grundstücks gegründet wurde. Die KG schloss am 30.8.2012, bevor sie ein Grundstück erworben hatte, einen Pachtvertrag mit einer Pächterin; allerdings stand der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die KG das betreffende Grundstück kauft. Am 5.9.2012 erwarb die KG von der B-KG das betreffende Grundstück; auch dieser Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank. Die KG hatte das Recht, auf die aufschiebende Bedingung zu verzichten. Am 28.11.2012 verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an der KG und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Anschließend verzichtete die KG auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag, so dass nun der Grundstückskaufvertrag und der Pachtvertrag wirksam wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Das Finanzamt sah den Gewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung als gewerbesteuerpflichtig an und erfasste ihn beim Gewerbeertrag der Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Verkauf der Kommanditbeteiligung gehörte nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin, da die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit Kommanditanteilen gehandelt hatte. Ein Handel mit Kommanditanteilen war steuerlich nicht möglich, weil Personengesellschaftsanteile im Steuerrecht nicht als Wirtschaftsgut angesehen werden. Der Klägerin konnten auch die Wirtschaftsgüter der KG und damit ein Handel der KG mit Grundstücken nicht zugerechnet werden, da die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung am 28.11.2012 noch nicht über Grundstücke verfügte; denn die KG hatte nur ein einziges Grundstück gekauft – und dieser Kauf stand noch unter einer aufschiebenden Bedingung, die erst am 12.12.2012 entfiel, als die KG auf die aufschiebende Bedingung verzichtete. Nach dem Gesetz werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Verkauf ihres Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt, als gewerbesteuerpflichtig behandelt und beim Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst. Allerdings war dies im Streitfall nicht möglich, weil die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch gar nicht gewerbesteuerpflichtig war; denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht begann erst mit der werbenden Tätigkeit der KG am Markt, d.h. mit der Erzielung von Umsätzen. Eine gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns beim Gewerbeertrag der Klägerin war nicht möglich. Denn selbst wenn man dazu käme, dass der Veräußerungsgewinn im Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen wäre, wäre der Gewerbeertrag jedenfalls um diesen Veräußerungsgewinn zu kürzen. Nach dem Gesetz ist der Gewerbeertrag nämlich um Anteile am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, bei der die Gesellschafter (wie z.B. die Klägerin) als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, zu kürzen, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Diese Kürzungsvorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft (KG) ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und damit selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hinweise: Der Veräußerungsgewinn unterlag somit nicht der Gewerbesteuer. Denn die KG war mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit bis zum Verkauf der Kommanditbeteiligung noch nicht gewerbesteuerpflichtig, und bei der Klägerin wäre es in Höhe des Veräußerungsgewinns jedenfalls zu einer Kürzung um den Veräußerungsgewinn gekommen. Der Fall ermöglicht somit eine Gestaltung, die insbesondere davon abhängig ist, dass die KG noch nicht am Markt tätig geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das aktuelle Urteil reagieren wird und die gesetzlichen Vorschriften verschärfen wird, um eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in derartigen Fällen sicherzustellen. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 38/22; NWB