Aktuelles

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern

    Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage kürzlich mitgeteilt. Hintergrund: Schenkungen und Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet sind.Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und Kinder) zu erhöhen. Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder. Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Hinweis: Bei Schenkungen unter Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht über die geschenkten Werte erlangen. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt werden.Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB

  • Recht

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht sog. Förderkompass

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 5.8.2026 den Förderkompass 2026 veröffentlicht. Der Förderkompass 2026 bietet eine kompakte und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Förderprogramme des BAFA für Privatperson, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.Hierzu führt die BAFA weiter aus:Neu im Förderkompass 2026: Seit dem 19. Mai 2026 kann die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. Sie gilt rückwirkend für förderfähige Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026 und ist sozial gestaffelt. Weiterführende Informationen finden Sie im Förderkompass und auf der BAFA-Webseite.Was erwartet Sie im Förderkompass?Aktuelle Förderprogramme: Eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Fördermöglichkeiten in den Bereichen Energie und Wirtschaft.Gezielte Orientierung: Klar strukturierte Inhalte mit Zielgruppenkennzeichnung für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.Einfache Nutzung: Jeder Fördermaßnahme sind QR-Codes und Webadressen zugeordnet, um Ihnen den direkten Zugriff auf weiterführende Informationen zu erleichtern.Finden Sie die passende Förderung!Sie möchten Ihr Gebäude energetisch sanieren, effiziente Wärmenetze neu bauen, eine Förderung für Unternehmensberatungen nutzen oder beim Umstieg auf ein neues E-Auto von der neuen Förderung profitieren? Der Förderkompass ist Ihr zuverlässiger Wegweiser durch die vielfältigen Möglichkeiten staatlicher Unterstützung.Starten Sie Ihr Projekt mit der richtigen Förderung – Jetzt klicken und entdecken!Hinweis: Zum digitalen Förderkompass 2026 geht es hier.Quelle: BAFA, Pressemitteilung v. 5.8.2026; NWB

  • Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

    Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

    Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen. Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal besteuert wird. Wesentliche Änderungen durch das Gesetz: 1. GewerbesteuerDer Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027. Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.2. Grunderwerbsteuer Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden, vermieden werden. So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing). Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile. Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner. Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht mehr droht.Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die nach der Verkündung des beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht; NWB