Aktuelles
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Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei
Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst. Hintergrund: Die Schenkungsteuer erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte. Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca. 3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio. € aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca. 245.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt: Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem Ehemann zugute. Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten. Hinweise: Die Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall entspricht dem BFH zufolge dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen. Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter – und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten. Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die Personengesellschaft.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 18/23; NWB
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Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten
Verkauft ein Unternehmer Guthabenkarten weiter, mit denen der Käufer digitale Inhalte erwerben kann, ist dies umsatzsteuerbar, wenn es sich bei den Guthabenkarten um sog. Einzweck-Gutscheine handelt. Dies setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der Leistung, für die der Gutschein eingesetzt werden kann, und zum anderen die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.Hintergrund: Ob der Verkauf eines Gutscheins umsatzsteuerbar ist, richtet sich danach, ob es sich um einen sog. Einzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wird, sowie die hierfür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen oder ob es sich um einen sog. Mehrzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung und/oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins, während bei einem Mehrzweck-Gutschein die Umsatzsteuer erst bei Einlösung entsteht. Sachverhalt: Im Streitfall ging es um den Verkauf von Guthabenkarten in einer Lieferkette. Die Guthabenkarten konnten beim X-Netzwerk eingelöst und digitale Inhalte erworben werden. Die Guthabenkarten wurden von Y ausgestellt, der in Großbritannien ansässig war. Y versah die Guthabenkarten mit einem Ländercode (für Deutschland z. B. „DE“), so dass die Guthabenkarten nur im jeweiligen Land, das zum Ländercode passte, eingesetzt werden konnten. Y verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Die Lieferanten verkauften diejenigen Guthabenkarten, die den Ländercode „DE“ aufwiesen, an die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie an die Endkunden in Deutschland veräußerte. Die Klägerin behandelte die Guthabenkarten als sog. Mehrzweck-Gutscheine und führte daher keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf ab. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich bei den Guthabenkarten um Einzweck-Gutscheine, so dass bereits der Verkauf der Guthabenkarten durch die Klägerin an die Endkunden der Umsatzsteuer unterlag und nicht erst die Einlösung der Guthabenkarten. Die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins waren erfüllt, da bei Ausstellung des Gutscheins durch Y der Ort der Leistung, für die die Guthabenkarte ausgestellt war, und die geschuldete Umsatzsteuer feststanden. Y als Aussteller der Guthabenkarten hatte mit der Kennung „DE“ abgesichert, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Endkunden, also Deutschland. Die geschuldete Umsatzsteuer stand bei Ausstellung der Guthabenkarten ebenfalls fest, da der Steuersatz für elektronische Inhalte 19 % beträgt. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof angerufen, der die beiden Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine bestätigte und dass es auf die Verhältnisse bei der Ausstellung des Gutscheins ankommt. Damit kann es auch in einer Leistungskette Einzweck-Gutscheine geben und Umsatzsteuer bei Übertragung der Gutscheine entstehen. Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); NWB
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Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist und in Deutschland nur einen einzigen Umsatz getätigt und Umsatzsteuer an einen Lieferanten gezahlt hat, kann diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren – also ohne das Vergütungsverfahren in Anspruch zu nehmen – geltend machen, wenn ihm der Lieferant eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat. Wird die Rechnung vom Lieferanten zunächst ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und erst im Folgejahr berichtigt, so dass nun Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Vorsteuerabzug erst im Folgejahr erfolgen, auch wenn der Unternehmer im Folgejahr keinen Umsatz mehr in Deutschland tätigt.Hintergrund: Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht. Anders ist dies bei Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, und in Deutschland keine Umsätze tätigen, aber Waren oder sonstige Leistungen in Deutschland einkaufen; sie geben keine Umsatzsteuererklärung ab, sondern beantragen die Erstattung der Vorsteuer im sog. Vergütungsverfahren. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft, die im Ausland ansässig war und mit Gas handelte. Im Jahr 2018 tätigte sie nur einen Umsatz in Deutschland, bei dem sie Gas, das in Deutschland gelagert war, von B erwarb und an C weiterverkaufte. Im Folgejahr 2019 tätigte sie keine Umsätze mehr in Deutschland. Die Klägerin erhielt von B im Jahr 2018 eine Rechnung über das gelieferte Gas, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis, da die Klägerin und B zu Unrecht davon ausgingen, dass die Gaslieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Januar 2019 berichtigte B seine Rechnung und wies nun Umsatzsteuer aus. Die Klägerin machte die von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer für 2018, hilfsweise für 2019, geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2019 statt: Die Klägerin hatte zwar im Jahr 2018 ein Recht auf Vorsteuerabzug. Denn sie war Unternehmerin und hatte für ihr Unternehmen Gas von B eingekauft. Sie konnte dieses Recht aber nicht im Jahr 2018 ausüben; denn sie verfügte im Jahr 2018 noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat B erst im Jahr 2019 erstellt und dies als berichtigte Rechnung bezeichnet. Zwar wirkt eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück; dies gilt aber nicht, wenn in der ursprünglichen Rechnung (aus dem Jahr 2018) keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Die Klägerin konnte daher erst im Jahr 2019 den Vorsteuerabzug geltend machen, weil ihr erst im Jahr 2019 eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorlag. Unschädlich ist, dass für die Klägerin im Jahr 2019 nicht mehr das allgemeine Besteuerungsverfahren galt, weil sie im Jahr 2019 keinen umsatzsteuerbaren Umsatz mehr in Deutschland tätigte. Denn die Vorsteuer aus der Rechnung des B betraf eine Lieferung aus dem Jahr 2018, als für die Klägerin das allgemeine Besteuerungsverfahren galt. Die Klägerin muss also die Erstattung ihrer Vorsteuer nicht im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. Hinweise: Nach dem Urteil gibt es für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, kein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Besteuerungsverfahren und dem Vergütungsverfahren. Für die Klägerin galt das allgemeine Besteuerungsverfahren, weil die Vorsteuer ein Jahr betraf (nämlich 2018), in dem die Klägerin zumindest einen Umsatz in Deutschland ausführte. Hätte die Vorsteuer eine Eingangsleistung aus dem Jahr 2019 betroffen, hätte die Klägerin die Vorsteuer im – fristgebundenen – Vergütungsverfahren geltend machen müssen.Der BFH hat der Klage zwar im Grundsatz stattgegeben und den Vorsteuerabzug im Jahr 2019 zugelassen; er hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die genaue Höhe des Vorsteuerabzugs sowie die Höhe der Umsatzsteuer aus dem Gasverkauf an C zu ermitteln ist, da die Rechnungen von B an die Klägerin sowie von der Klägerin an C jeweils in US-Dollar ausgestellt wurden. Für die Umrechnung ist der sog. Umsatzsteuer-Umrechnungskurs des Monats der Leistung zu Grunde zu legen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.6.2025 – XI R 17/22; NWB