Aktuelles
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen unterbleibt, wenn die Pacht- und Mietaufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte des Unternehmers gehören. Die Aufwendungen haben sich dann nämlich nicht als Pacht- bzw. Mietaufwand gewinnmindernd ausgewirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden sind. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden z.B. 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 5 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Zinsen werden zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €). Sachverhalt: Die Klägerin war eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Jahr 2018 Pacht für ihre bewirtschafteten Flächen sowie Miete für ihre Erntemaschinen zahlte. Ihre Ernteprodukte verkaufte sie noch im Jahr 2018. Das Finanzamt rechnete den Pacht- sowie Mietaufwand dem gewerbesteuerlichen Gewinn anteilig hinzu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht gab der Klage statt: Der Klägerin sind weder Pachtaufwendungen noch Mietaufwendungen entstanden. Denn sowohl die Pacht als auch die Miete gehören zu den Herstellungskosten der hergestellten Produkte (d.h. der Ernte). Damit ist der Gewinn durch die Pacht- und Mietaufwendungen nicht gemindert worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden ist oder sich noch im Warenbestand der Klägerin befindet. Sofern sie am Bilanzstichtag schon verkauft worden ist, hat sich der Gewinn zwar aufgrund einer Bestandsveränderung gemindert, in die auch die Miete und Pacht eingegangen ist; es handelt sich dabei aber bilanziell und gewerbesteuerlich nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand. Gewerbesteuerlich ist nicht erforderlich, dass die Miet- und Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Es genügt, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich die Ernte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Maßstab ist hierbei ein sich normkonform verhaltender Unternehmer, der die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften befolgt hätte. Hinweise: Für die Praxis ist es gleichwohl ratsam, die Miet- und Pachtaufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn sie mit der Herstellung der Waren verknüpft sind. Es besteht dann nicht das Risiko, dass der Maßstab eines „sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen“ vom Finanzamt oder vom Finanzgericht anders interpretiert wird als vom Unternehmer. Bei sog. Bauzeitzinsen, d.h. Zinsen für einen Kredit, der für den Herstellungsprozess verwendet wird, besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht. Unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten ist die Ausübung des Aktivierungswahlrechts ratsam, weil hierdurch der Zinsaufwand durch eine Aktivierung als Herstellungskosten ersetzt wird und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen unterbleiben kann. Zinsen müssen gewerbesteuerlich nämlich ebenfalls zu einem Anteil (25 %) zum Gewinn hinzugerechnet werden. Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.; NWB
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Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist zu verneinen, wenn er keinen Gesellschafterbeitrag leistet, der sein Vermögen belasten kann. An dieser Vermögensbelastung fehlt es, wenn der stille Gesellschafter weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich zusagt, nach Gründung der stillen Gesellschaft Dienstleistungen für den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erbringen. Es handelt sich dann nur um eine sog. typische stille Gesellschaft, die beim stillen Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führt. Hintergrund: Man kann sich an einem Handelsgewerbe „still“ beteiligen, indem man eine Einlage leistet und dann am Unternehmensergebnis beteiligt wird. Im Steuerrecht wird zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem atypisch stillen Gesellschafter unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter trägt in der Regel kein Mitunternehmerrisiko, weil er nicht am Verlust oder an den stillen Reserven beteiligt ist, und erzielt daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter hat hingegen Mitunternehmerrisiko (und Mitunternehmerinitiative), weil er am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte wie ein Mitunternehmer. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt. Sachverhalt: Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig und schloss im Juli 2015 mit R, ihrem Alleingesellschafter, sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M keine Einlage in Geld erbringen, sondern künftig für die GmbH im Rahmen der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidungen tätig sein. Die Gewinnbeteiligung von M und R betrug jeweils 1/3. Eine Beteiligung an den stillen Reserven war ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung. Beide sollten aber umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte erhalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass R und M sog. atypisch stille Gesellschafter geworden seien, und erließ Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GmbH & atypisch Still. Hiergegen wehrten sich die GmbH sowie R und M.Entscheidung: Der BFH lehnte eine atypisch stille Gesellschaft ab und gab der Klage statt: Es handelte sich nur um eine typisch stille Gesellschaft, so dass keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen war. Denn weder M noch R trugen ein Mitunternehmerrisiko. Mitunternehmerrisiko verlangt eine Teilnahme am Erfolg und Misserfolg, indem der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt wird. Hierzu muss er einen Gesellschafterbeitrag leisten, durch den sein Vermögen belastet werden kann. Im Streitfall fehlte es an einem derartigen Gesellschafterbeitrag von M und R. Beide waren weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt. Sie erbrachten auch keine Einlage in Geld. Zwar kann eine Einlage auch als Dienstleistung erbracht werden; dann muss die Dienstleistung aber bereits bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft erbracht worden sein, so dass der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Entgelt erlangt hat, das er nun einbringt. Hingegen genügt es nicht, dass der Gesellschafter – wie R und M – zusagt, zukünftig Dienstleistungen zu erbringen. Eine Nachschusspflicht und eine Haftung waren nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen.Hinweise: R und M erzielten somit als typisch stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte. Hierfür war eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht durchzuführen, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren. Zwar erhielten R und M eine hohe Gewinnbeteiligung, nämlich jeweils 1/3. Dies genügte aber nicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos, weil R und M keinen Gesellschafterbeitrag erbracht hatten, der das Vermögen der beiden stillen Gesellschafter belasten konnte. Ein schwaches Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte (sog. geschäftsführergleiche) Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Allerdings war das Mitunternehmerrisiko von R und M nicht schwach – es fehlte vollständig. Denn ihr eigenes Vermögen konnte nicht belastet werden, schlimmstenfalls verzichteten sie auf künftige Gewinne. BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23
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Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur gebildet werden, wenn der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, so dass außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind und z.B. die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn erhöht.Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €; der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000 € gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca. 25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 215.000 € ergab. Entscheidung: Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000 €) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu erhöhen. Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist der steuerliche Gewinn gemeint, der im Steuerbescheid angesetzt wird. Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert. Hinweise: Im Steuerrecht gibt es mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B. Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufheben. Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität des Klägers wieder steigt. Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB