Aktuelles

  • Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell

    Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell

    Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt. Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Weitere Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass eine Inanspruchnahme des Unternehmers wahrscheinlich ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die mit ihren leitenden Angestellten in den Anstellungsverträgen ein sog. Vorruhestandsmodell vereinbarte. Danach konnten die leitenden Angestellten vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine dreijährige Freistellungsphase gegen Fortzahlung der Bezüge im Umfang von 70 % in Anspruch nehmen. Nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag musste der Anstellungsvertrag am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden haben. Sofern sich der leitende Angestellte für das Vorruhestandsmodell entschied, musste noch eine gesonderte Vereinbarung über die Freistellung geschlossen werden. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2010 bis 2012 entsprechende Rückstellungen für ihre Verpflichtungen, die sowohl gegenüber den Angestellten bestanden, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch gegenüber den Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erfüllten und noch keine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Die Klägerin verteilte ihren jeweiligen Aufwand auf die gesamte Dienstzeit des Angestellten. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen die Klägerin am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:An den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 bestanden ungewisse Verbindlichkeiten der Klägerin, da diese aufgrund der in den Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen über das Vorruhestandsmodell verpflichtet war, in der Freistellungsphase, d.h. in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Gehalt in Höhe von 70 % der bisherigen Bezüge zu zahlen. Die Verpflichtung bestand nicht nur für die sog. Echtfälle, also nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten, sondern für alle leitenden Angestellten; denn bereits aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergab sich für die leitenden Angestellten ein Anspruch auf eine Freistellungsphase. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem Erfüllungsbetrag, der in der dreijährigen Freistellungsphase aufzubringen ist. Dieser voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt, da bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Teilnahme am Vorruhestandsmodell entsteht. Die Verteilung des Aufwands ist also nicht erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung vorzunehmen. Ferner war hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin von den leitenden Angestellten in Anspruch genommen wird, also eine zu 70 % bezahlte Freistellung gewähren muss; denn nach den Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre war zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der leitenden Angestellten für eine Freistellungsphase entscheiden würden. Für diejenigen Angestellten, die vor dem Eintritt in die Freistellungsphase ausscheiden werden, ist ein sog. Fluktuationsabschlag vorzunehmen. Die Rückstellungen sind im Übrigen abzuzinsen, weil die Verpflichtungen erst nach Ablauf von 12 Monaten zu erfüllen sind. Hinweise: Unschädlich ist, dass die Verpflichtung zur Gehaltszahlung während der Freistellungsphase erst in der Zukunft entstehen wird. Denn die Verpflichtung der Klägerin war im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr verursacht worden, weil es sich bei der in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt.Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH seiner Rechtsprechung zur Rückstellung für Jubiläumszuwendungen; bei Jubiläumsrückstellungen wird ebenfalls die bereits zurückgelegte Dienstzeit des Arbeitnehmers berücksichtigt. Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24; NWB

  • Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen

    Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen

    Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anzahlung wie z.B. „Vorkasse“ enthält. Für den Vorsteuerabzug genügt es, dass aus anderen Gründen deutlich wird, dass die Leistung noch zu erbringen ist. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht nur aus einer Rechnung, mit der über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet wird, möglich, sondern auch aus einer Anzahlungsrechnung, wenn in dieser Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und die Zahlung geleistet wird. Sachverhalt: In dem aktuellen Fall ging es um einen Anlagebetrug durch L. Die Klägerin bestellte bei L eine Photovoltaikanlage, die die Klägerin an C verpachten wollte und die an C ausgeliefert werden sollte. L rechnete mit zwei Rechnungen (Nr. 255 und 256) vom 22.12.2010 über die Lieferung einer PV-Anlage zu einem Kaufpreis von insgesamt 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer ab. Nur in der Rechnung mit der Nr. 255 fand sich der Hinweis „Vorkasse“, nicht aber in der Rechnung mit der Nr. 256. Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011 und die Rechnung Nr. 256 im Dezember 2011. Am 19.1.2011 übersandte L der Klägerin einen gefälschten Lieferschein, wonach die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Die Klägerin machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 die Vorsteuer aus den beiden Rechnungen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen, u.a. deshalb, weil die PV-Anlage tatsächlich nicht an C geliefert worden sei und weil die Rechnung mit der Nr. 256 keinen Hinweis auf eine Anzahlung enthalten habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Vorsteuerabzug für denkbar, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Außerdem muss sich aus der Rechnung die zu erbringende Leistung ergeben. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der voraussichtliche Leistungszeitpunkt angegeben wird. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug waren bei der Rechnung Nr. 255 erfüllt. Aus der Rechnung ergab sich die Leistung, nämlich die Lieferung einer PV-Anlage, aus dem Hinweis „Vorkasse“ ergab sich der Anzahlungscharakter, und die Klägerin hat die Rechnung am 12.1.2011 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt war die (angebliche) Lieferung noch nicht erfolgt. Bei der Rechnung Nr. 256 fehlte zwar der Hinweis „Vorkasse“. Es genügt für den Vorsteuerabzug aber, dass aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen. Außerdem muss das Finanzgericht noch aufklären, ob im Dezember 2011 bei Bezahlung der Rechnung mit der Nr. 256 die Lieferung der PV-Anlage aus Sicht der Klägerin noch zu erwarten war. Immerhin lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lieferschein vom 19.1.2011 vor, nach dem die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung wäre damit nicht mehr möglich, weil es sich nicht mehr um eine Anzahlung gehandelt hätte. Zwar könnte dann ein Vorsteuerabzug aus einer endgültigen Rechnung – nach Ausführung der Leistung – in Betracht kommen; tatsächlich ist die PV-Anlage aber nie ausgeliefert worden. Hinweise: Gegen einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit der Nr. 256 spricht auch, dass die Klägerin die Vorsteuer aus dieser Rechnung bereits in der Voranmeldung für Januar 2011 geltend gemacht hatte, also noch vor der Bezahlung. Dies deutet darauf hin, dass sie bei Abgabe der Voranmeldung bereits von einer im Januar 2011 ausgeführten Lieferung ausging, so dass sie im Dezember 2011 nicht mehr von einer Anzahlung ausgegangen sein kann. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung scheitert auch dann, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt seiner Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Hierfür gab es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.Für L ging der Fall nicht gut aus, da er wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 272 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 10,5 Mio. € rechtskräftig verurteilt wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 38/23; NWB

  • Recht

    Bundesrat stimmt Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zu

    Der Bundesrat hat am 12.6.2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält. Rentenplus auch für LandwirteAuch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.Jährliche AnpassungDie Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Quelle: BundesratKOMPAK, Meldung v. 12.6.2026; NWB