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  • Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

    Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

    Wird die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben und führt sie zu einem Erstattungsbetrag, kann das Finanzamt trotz des Erstattungsbetrags einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Ermessensentscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, darf es die Häufigkeit der Fristüberschreitungen bei der Abgabe der Steuererklärungen der letzten Jahre berücksichtigen. Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Je nach Fallkonstellation – Dauer der Fristüberschreitung, Verschulden, Steuerfestsetzung lautet auf Null oder auf einen negativen Betrag – kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegen oder aber zwingend vorgeschrieben sein. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und reichte seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 ein, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war. Bereits für das Vorjahr 2019 hatte der Kläger die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben. Aus seiner Umsatzsteuererklärung ergab sich aufgrund der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von ca. 160 €. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtmäßig und wies die Klage ab: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags waren gegeben. Der Kläger hat die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 abgegeben, obwohl die Abgabefrist ca. fünf Monate, nämlich am 31.8.2022, geendet hatte. Einen hinreichenden Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht angegeben. Die Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kläger festgesetzt wird, stand im Ermessen des Finanzamts. Denn die Umsatzsteuerfestsetzung führte zu einer Erstattung, so dass nach dem Gesetz keine Pflicht des Finanzamts zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestand. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerfrei. Das Finanzamt durfte bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Vorjahr seiner Pflicht zur pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen war. Dieser Umstand darf auch in Erstattungsfällen wie im Streitfall vom Finanzamt beim sog. Entschließungsermessen herangezogen werden. Hinweise: Zwar kann die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch im Rahmen des sog. Auswahlermessens, d.h. bei der Entscheidung, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird, berücksichtigt werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch beim Entschließungsermessen berücksichtigt wird. Bei der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags von 125 € handelte es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat; da die Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung fünf Monate betrug, war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 125 € nicht zu beanstanden. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 26/24; NWB

  • Nachzahlungszinsen sollen erhöht werden

    Nachzahlungszinsen sollen erhöht werden

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 in den Bundestag eingebracht, in dem eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthalten ist. U.a. folgende Regelungen sind geplant:Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent erhöht werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Derzeit beträgt der Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der AO beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen soll es Änderungen geben, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können. Angehoben werden soll auch Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren. Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen. Ausgeweitet werden soll auch der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.Ferner ist eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ab dem 1.1.2030 vorgesehen.Hinweis: Die 1. Lesung des JStG 2026 im Bundestag soll nach derzeitigem Stand am 8.10.2026 erfolgen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben zustimmen. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 767, BT-Drucks. 21/8283; NWB

  • Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten für eine sog. tiefe Hirnstimulation zwecks Bekämpfung einer schweren Depression können seit dem Jahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein. Denn es handelt sich jedenfalls seit dem Jahr 2022 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Bekämpfung einer schweren Depression, wenn „klassische“ Behandlungsmethoden keinen Erfolg gehabt haben. Hintergrund: Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern sie eine zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, muss der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen, aus der sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergibt und die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss.Sachverhalt: Der Kläger litt seit Jahren an einer schweren Depression. Die bisherigen gängigen Behandlungsmethoden wie z.B. Therapien, Krankenhausaufenthalte, Verabreichung von Antidepressiva sowie eine Operation waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 ließ der Kläger bei sich eine sog. tiefe Hirnstimulation operativ in einer Privatklinik durchführen, die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € verursachte; hiervon zahlte der Kläger im Streitjahr 2022 ca. 36.000 €. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Kläger sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entschieden hatte. Der Kläger machte die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 12.000 € an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage im Grundsatz statt: Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war im Streitfall nicht erforderlich. Denn die sog. tiefe Hirnstimulation stellt jedenfalls seit dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei therapieresistenten Patienten dar, die an einer schweren Depression erkrankt sind. Seit dem Jahr 2022 gibt es die sog. Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression, die u.a. von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben werden und in denen die sog. tiefe Hirnstimulation als Behandlungsmethode anerkannt wird; damit wurde die im Jahr 2019 noch gültige Ansicht, die die klinische Relevanz der sog. tiefen Hirnstimulation nicht bestätigen konnte, nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sprach auch der erfolgreiche Verlauf der Behandlung des Klägers für die medizinische Eignung der vom Kläger gewählten Behandlungsmethode. Dass der Kläger therapieresistent war, so dass die sog. tiefe Hirnstimulation als Heilbehandlung in Betracht kam, ergab sich aus den zahlreichen Behandlungsversuchen, die der Kläger vor dem Jahr 2022 unternommen hatte. Das FG berücksichtigte jedoch nur den vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Betrag von ca. 36.000 €. Die verbleibenden Kosten von ca. 13.000 € kann der Kläger in den Folgejahren steuerlich geltend machen, in denen er den verbleibenden Betrag dann bezahlt hat. Hinweise: Das FG sah in der Entscheidung des Klägers, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, keinen Verzicht auf eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung. Denn der Kläger hat gegen seine Krankenkasse geklagt, um eine Kostenerstattung zu erlangen; dieses Klageverfahren war allerdings erfolglos geblieben. Für die steuerliche Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen ist unbeachtlich, ob die sog. tiefe Hirnstimulation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Denn bei der Zusammenstellung des Leistungskatalogs geht es auch um Wirtschaftlichkeitserwägungen und nicht nur um die medizinischen Erfolgsaussichten. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – 8 K 236/26, rechtskräftig; NWB