Aktuelles
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Schenkungsteuer: Zinssatz von 5,5 % für die Bewertung von Leibrenten verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz von 5,5 %, der bei der Bewertung von lebenslang gezahlten Geldrenten im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet wird, für verfassungsgemäß. Der Zinssatz ist mit dem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,8 %, der für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt, nicht vergleichbar, da damit kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden soll. Hintergrund: Wird eine Immobilie gegen Zahlung einer lebenslangen Geldrente übertragen, kann dies zu einer Schenkung führen, wenn der Wert der Geldrentenlast niedriger ist als der Immobilienwert. Der Kapitalwert der lebenslangen Geldrente wird in der Weise ermittelt, dass der Jahreswert der Rente mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Der Vervielfältiger richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten und dessen Alter zum Bewertungsstichtag. In dem Vervielfältiger ist ein gesetzlich vorgegebener Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt.Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück und verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € bis zum Tod des Onkels. Nach der Vereinbarung zwischen Onkel und Klägerin sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden. Das Finanzamt ging von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rund 6.500 € fest. Den Kapitalwert der Rente berechnete das Finanzamt in der Weise, dass es den jährlichen Rentenbetrag von 12.000 € mit einem Vervielfältiger von 7,242 multiplizierte; hierbei handelte es sich um den Vervielfältiger laut amtlicher Sterbetafel aufgrund des vom Onkel vollendeten 78. Lebensjahres. Auf diese Weise ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 €, den das Finanzamt vom Grundstückswert abzog; der verbleibende Betrag unterlag der Schenkungsteuer. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 %, der im Vervielfältiger berücksichtigt war, zu hoch sei. Sie begehrte den Ansatz eines Zinssatzes von 0,5 %.Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Grundstücksübertragung unterlag der Schenkungsteuer, da die Klägerin hierdurch bereichert wurde. Denn der Wert des Grundstücks war höher als der Kapitalwert der lebenslangen Rente, die sie an ihren Onkel zahlen musste. Die Ermittlung des Kapitalwerts erfolgte fehlerfrei, da das Finanzamt zu Recht den Jahresbetrag mit dem Vervielfältiger laut Sterbetafel multipliziert hat; dabei hat das Finanzamt zutreffend auf das vollendete 78. Lebensjahr des Onkels abgestellt, da dieser im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung das 78. Lebensjahr vollendet hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bewertung des Kapitalwerts ein Zinssatz von 5,5 % – wie im Gesetz vorgesehen – anzusetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % jährlich ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig angesehen hat, lässt sich dies nicht auf die Bewertung eines Kapitalrechts bei der Schenkungsteuer übertragen. Denn Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung und dienen der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hingegen soll der Zinssatz von 5,5 %, der bei der Ermittlung von Kapitalwerten angewendet wird, die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus berücksichtigen; dabei ist zu beachten, dass Zinsschwankungen bei Geldrenten regelmäßig vorkommen, da die Zeiträume oft sehr lang sind. Hinweise: Dass Zinsschwankungen eintreten, wird an der Zinswende, die Anfang 2022 eingesetzt hat, deutlich. Der Gesetzgeber wird möglicherweise bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die derzeit nur 1,8 % pro Jahr betragen, reagieren und diese ab dem Jahr 2027 auf 3,6 % jährlich verdoppeln. Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % kann nur das BVerfG treffen, nicht jedoch der BFH oder die Finanzgerichte. Wäre der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % überzeugt gewesen, hätte er das BVerfG anrufen müssen, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann.Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2026 – II R 35/23; NWB
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Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren
Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden und verzichtet der Gläubiger auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle, ändert dies nichts an der Passivierung der Verbindlichkeit durch den Schuldner. Die Verbindlichkeit ist daher weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Hintergrund: Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Kaufmann zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, der Gläubiger diese Leistung erzwingen kann und die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Sachverhalt: Die X-GmbH schuldete der Z die Rückzahlung eines im Jahr 2008 aufgenommenen Darlehens und passivierte die Verbindlichkeit in ihrer Bilanz. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z meldete ihre Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an; jedoch bestritt der Kläger die Forderung im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin. Es kam daraufhin im Jahr 2014 zu einem Verfahren beim Landgericht, das mit einem Vergleich endete: Die Z nahm ihre Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zurück, während sich der Kläger verpflichtete, einen sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden Zahlungsanspruch nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger buchte die Darlehensverbindlichkeit der X-GmbH in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2014 gewinnerhöhend aus und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Ausbuchung hingegen als steuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Verbindlichkeit war nicht gewinnerhöhend auszubuchen, so dass auch kein Gewinn aus der Ausbuchung entstand. Die Verbindlichkeit bestand rechtlich nämlich weiterhin, da sie nicht erloschen war; denn die Z hatte nicht auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH verzichtet. Der von der Z im Rahmen des Vergleichs erklärte Verzicht betraf nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht aber die Forderung selbst. Die wirtschaftliche Belastung, die sich aus der Verbindlichkeit gegenüber der Z ergab, wäre erst dann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung durch die Z nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Allein eine Überschuldung oder Vermögenslosigkeit der X-GmbH genügte hierfür jedoch nicht. Der Verzicht der Z auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle, war auch kein faktischer Forderungsverzicht, sondern entsprach eher einer Stundung. Hinweise: Eine Passivierung hätte hingegen unterbleiben müssen, wenn die X-GmbH bzw. der Kläger als Insolvenzverwalter entschlossen gewesen wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn dann hätte die X-GmbH die Verbindlichkeit nicht mehr bezahlen müssen. Der BFH macht deutlich, dass sich aus dem rechtlichen Bestehen der Verbindlichkeit in der Regel auch die wirtschaftliche Belastung für den Schuldner (X-GmbH) ergibt, weil davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger von der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit ausging. Vermutlich nahm der Kläger einen steuerfreien Sanierungsgewinn auf der Grundlage des früheren Sanierungserlasses an. Der BFH ging auf diese Frage nicht ein, weil die Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren war, so dass es nicht zu einem Gewinn aufgrund einer Ausbuchung der Verbindlichkeit kam. Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24; NWB
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Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf
Verkauft ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung und erhält er vom Erwerber eine Vergütung für die Fortsetzung seiner Geschäftsführungstätigkeit, die als Bestandteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen wird, ist hinsichtlich dieses Vergütungsteils zu prüfen, ob der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung besteht. Bei einer Zuordnung zum Gewinn aus der Anteilsveräußerung bleibt der Vergütungsteil nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei.Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein unselbständiger Kalkulationsfaktor ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der Geschäftsführungstätigkeit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.Hinweise: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen. Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 1/25; NWB