Aktuelles

  • Schenkung durch Werterhöhung der GmbH-Anteile der Mitgesellschafter

    Schenkung durch Werterhöhung der GmbH-Anteile der Mitgesellschafter

    Eine Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Anteile der GmbH zu einem verbilligten Kaufpreis verkauft, so dass dadurch die GmbH-Anteile der anderen GmbH-Gesellschafter im Wert steigen. Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des Verkäufers nicht erforderlich. Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.Sachverhalt: An der A-GmbH waren der Kläger zu 30 %, sein Bruder B zu 30 % und sein Vater zu 40 % beteiligt. Im Januar 2013 schlossen die drei Gesellschafter einen Vertrag, nach dem B seine Beteiligung an der A-GmbH zum Preis von 2,1 Mio. € an die A-GmbH verkaufen sollte. Allerdings sollte der Verkauf erst mit Wirkung zum 1.11.2017 erfolgen. V starb noch im Jahr 2013, so dass nur noch der Kläger und B Gesellschafter waren. Am 31.1.2018 trat der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B auf und erklärte die Abtretung der zum 1.11.2017 verkauften GmbH-Beteiligung des B an die A-GmbH. B genehmigte die Abtretung am 29.5.2018 vor einem Notar. Das Finanzamt ging von einer Schenkung des B an den Kläger aus und legte dabei einen Wert der Beteiligung des B in Höhe von ca. 12 Mio. € zugrunde. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Abtretung der GmbH-Anteile durch B an die A-GmbH stellte eine Leistung dar, die zu einer Schenkung zugunsten der übrigen Gesellschafter führen kann. Aufgrund der Abtretung erhielt die A-GmbH nun eigene Anteile, und es ist denkbar, dass sich hierdurch der Wert der Anteile des Klägers erhöht hat. Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des B nicht erforderlich. Nach dem Gesetz wird in Fällen der Werterhöhung von GmbH-Anteilen der anderen Gesellschafter eine Schenkung fingiert, ohne dass es darauf ankommt, ob der B den Kläger beschenken (bereichern) wollte. Der maßgebliche Bewertungsstichtag ist der 29.5.2018; denn erst an diesem Tag sind die Anteile an die A-GmbH wirksam abgetreten worden, da die Abtretung erst aufgrund der notariell beurkundeten Genehmigung durch B am 29.5.2018 zivilrechtlich wirksam geworden ist. Schenkungsteuerlich ist unbeachtlich, dass die Genehmigung zivilrechtlich auf den Tag der Abtretung (31.1.2018) zurückwirkt.Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses nun die Wertfeststellungen auf den 29.5.2018 durchführen kann. Erst dann steht fest, ob es tatsächlich zu einer Werterhöhung der Beteiligung des Klägers gekommen ist. Der BFH hält es im Übrigen für denkbar, dass die drei Gesellschafter bei Abschluss des Vertrags im Januar 2013 davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen ausgeglichen waren und dass sie annahmen, dass die Beteiligung des B tatsächlich „nur“ 2,1 Mio. € wert war. Eine Werterhöhung und damit eine Schenkungsteuerpflicht wäre dann nicht anzunehmen. Dabei muss das FG berücksichtigen, dass zwischen der Festlegung des Kaufpreises im Januar 2013 und dem geplanten Leistungsaustausch am 1.11.2017 mehrere Jahre lagen. Deshalb soll das FG prüfen, ob die Gesellschafter von einer Ausgeglichenheit ihrer Leistungen am 29.5.2018 ausgehen konnten. Diese Ausführungen des BFH zur subjektiven Ausgeglichenheit widersprechen allerdings dem Gesetzeswortlaut, der nur eine objektive Werterhöhung verlangt. In der Praxis könnte es allerdings ratsam sein, diejenigen Umstände im Kaufvertrag näher darzulegen, aus denen sich aus Sicht der Vertragspartner die Ausgeglichenheit der Leistungen (Wert der Beteiligung und Höhe des Kaufpreises) ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 23.9.2025 – II R 19/24; NWB

  • Recht

    Die Renten steigen

    Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1.7.2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.Die Einzelheiten: Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1.7.2026 in Kraft.Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 5.3.202; NWB

  • Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

    Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

    Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat, führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr 2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr 2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend, dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei, und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos. Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden kann.Hinweis: Der BFH macht in seinem Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23; NWB