Aktuelles
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Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Die Kosten für eine sog. tiefe Hirnstimulation zwecks Bekämpfung einer schweren Depression können seit dem Jahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein. Denn es handelt sich jedenfalls seit dem Jahr 2022 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Bekämpfung einer schweren Depression, wenn „klassische“ Behandlungsmethoden keinen Erfolg gehabt haben. Hintergrund: Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern sie eine zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, muss der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen, aus der sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergibt und die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss.Sachverhalt: Der Kläger litt seit Jahren an einer schweren Depression. Die bisherigen gängigen Behandlungsmethoden wie z.B. Therapien, Krankenhausaufenthalte, Verabreichung von Antidepressiva sowie eine Operation waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 ließ der Kläger bei sich eine sog. tiefe Hirnstimulation operativ in einer Privatklinik durchführen, die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € verursachte; hiervon zahlte der Kläger im Streitjahr 2022 ca. 36.000 €. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Kläger sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entschieden hatte. Der Kläger machte die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 12.000 € an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage im Grundsatz statt: Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war im Streitfall nicht erforderlich. Denn die sog. tiefe Hirnstimulation stellt jedenfalls seit dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei therapieresistenten Patienten dar, die an einer schweren Depression erkrankt sind. Seit dem Jahr 2022 gibt es die sog. Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression, die u.a. von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben werden und in denen die sog. tiefe Hirnstimulation als Behandlungsmethode anerkannt wird; damit wurde die im Jahr 2019 noch gültige Ansicht, die die klinische Relevanz der sog. tiefen Hirnstimulation nicht bestätigen konnte, nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sprach auch der erfolgreiche Verlauf der Behandlung des Klägers für die medizinische Eignung der vom Kläger gewählten Behandlungsmethode. Dass der Kläger therapieresistent war, so dass die sog. tiefe Hirnstimulation als Heilbehandlung in Betracht kam, ergab sich aus den zahlreichen Behandlungsversuchen, die der Kläger vor dem Jahr 2022 unternommen hatte. Das FG berücksichtigte jedoch nur den vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Betrag von ca. 36.000 €. Die verbleibenden Kosten von ca. 13.000 € kann der Kläger in den Folgejahren steuerlich geltend machen, in denen er den verbleibenden Betrag dann bezahlt hat. Hinweise: Das FG sah in der Entscheidung des Klägers, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, keinen Verzicht auf eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung. Denn der Kläger hat gegen seine Krankenkasse geklagt, um eine Kostenerstattung zu erlangen; dieses Klageverfahren war allerdings erfolglos geblieben. Für die steuerliche Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen ist unbeachtlich, ob die sog. tiefe Hirnstimulation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Denn bei der Zusammenstellung des Leistungskatalogs geht es auch um Wirtschaftlichkeitserwägungen und nicht nur um die medizinischen Erfolgsaussichten. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – 8 K 236/26, rechtskräftig; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.10.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/128; NWB
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Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro
Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB