Aktuelles
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Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft
Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht und dass die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden. Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009 bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden ist. Die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind, hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden müssen. Zwar hat die Klägerin ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln ausweist. Jedoch sind die Ansprüche des X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig erfüllt worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche Frist, innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der Rechnungsabschluss zu geschehen hat. Im Streitfall ist innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten. Hinweise: Mit seinem aktuellen Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten. Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen Unregelmäßigkeit auszugehen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 37/22; NWB
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Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters
Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist. Hintergrund: Eine verdeckte Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Sachverhalt: L hielt 100 % der Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral. Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften sind. Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt aber keine Einkommensminderung. Das Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein. Hinweise: L kann sich freuen, da der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar. Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23; NWB
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Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ist es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Probezeit absolviert hat und dass die Pensionszusage erdienbar war. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Januar 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafter-Geschäftsführer war der 1951 geborene A, der Arzt und Inhaber einer Arztpraxis war. Die Klägerin sollte die Organisation der Arztpraxis für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € zzgl. 1 % des jährlichen Honorarvolumens der Arztpraxis übernehmen; der wöchentliche Zeitaufwand für die Klägerin belief sich auf 15 Stunden. Die Klägerin hatte keine weiteren Kunden. Die Klägerin zahlte dem A ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.250 €. Im März 2012, also zwei Monate nach Gründung, erteilte die Klägerin dem A eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Entgeltumwandlung in Höhe von 4.200 € finanziert werden sollte. Die Klägerin sagte dem A eine Garantieverzinsung von 3 % p.a. zu. Zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen steuerlich nicht an, sondern setzte in Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall an das Finanzgericht zurück: Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht, das Gehalt, aus dem sich die Entgeltumwandlung ergibt, angemessen ist und wenn für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, z.B. wegen der Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt. Die fehlende Probezeit und die fehlende Erdienbarkeit führten im Streitfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar wird eine GmbH immer erst eine Probezeit abwarten, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Ebenso darf eine Pensionszusage nicht zu spät erteilt werden, weil sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage noch erdienen muss; immerhin war A bei Erteilung der Pensionszusage bereits 60 Jahre alt. Im Streitfall handelte es sich aber um eine Pensionszusage, die mit dem Gehalt des A – im Wege der Entgeltumwandlung – finanziert wurde. Aufgrund der Umwandlung eines Teils eines angemessenen Gehalts disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über sein eigenes, künftiges Vermögen, indem er sein laufendes Gehalt zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt. Daher mussten die Kriterien der Probezeit und Erdienbarkeit nicht eingehalten werden. Dennoch muss das Finanzgericht noch aufklären, ob es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Möglicherweise war das Gehalt des A (6.250 € monatlich) unangemessen hoch. Für eine Unangemessenheit könnte es sprechen, wenn das Gehalt vor der Entgeltumwandlung sprunghaft angestiegen ist oder wenn – wie im Streitfall – die Entgeltumwandlung mit dem ersten Gehalt zeitlich zusammenfällt. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Organisation der Arztpraxis um eine eher einfache Tätigkeit mit begrenztem zeitlichen Aufwand gehandelt haben dürfte. Hinweise: Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die vereinbarte Garantieverzinsung von 3 % zu einer Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin geführt hat. Zwar liegt der vereinbarte Zinssatz von 3 % unter dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen; dies schließt eine Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin aber nicht aus, da sich der gesetzliche Rechnungszinsfuß auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert. Ferner muss das Finanzgericht überprüfen, ob die Versorgungsansprüche des A ausreichend gegen eine Insolvenz gesichert waren; anderenfalls würde dies für eine fehlende Ernstlichkeit der Pensionszusage sprechen, weil ein Nicht-Gesellschafter einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zugestimmt hätte, wenn er damit ein Insolvenzrisiko eingehen würde. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22; NWB