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  • Vergütungen eines Arbeitnehmers aus einer Mitarbeiterbeteiligung

    Vergütungen eines Arbeitnehmers aus einer Mitarbeiterbeteiligung

    Bezieht ein Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung Genussrechtsvergütungen, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um ein sog. Sonderrechtsverhältnis handelt, das wirksam begründet worden ist und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.Hintergrund: Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu ihrem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ihrem Arbeitgeber ein Darlehen gewähren oder diesem ein Arbeitszimmer vermieten. Es ist dann zu prüfen, ob die Einnahmen des Arbeitnehmers aus dieser weiteren Rechtsbeziehung ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber zu einer anderen Einkunftsart, z.B. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter des D-Konzerns. Der D-Konzern bot seinen leitenden Angestellten eine Mitarbeiterbeteiligung in Gestalt von Genussrechtskapital mit einer Laufzeit von sechs Jahren an; der D-Konzern gewährte für das Genussrechtskapital eine jährliche Verzinsung von 5 % und bot zudem eine Zusatzvergütung am Ende der Laufzeit an, die sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg des D-Konzerns im Sechs-Jahres-Zeitraum bemessen sollte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2019 mit einem Genussrechtskapital in Höhe von 150.000 €. Falls der Kläger vor dem Ende der Laufzeit sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte oder aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt werden sollte, sollte die Zusatzvergütung entfallen (sog. Bad-Leaver-Klausel). Hingegen war die Zusatzvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht gefährdet (sog. Good-Leaver-Klausel). Das Finanzamt ordnete die jährliche Verzinsung von 5 % in den Streitjahren 2019 bis 2021 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für richtig hielt.Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt: Ein Arbeitnehmer bezieht keinen Arbeitslohn, wenn er eine Vergütung aufgrund eines Sonderrechtsverhältnisses bezieht, das neben dem Arbeitsverhältnis besteht und das wirksam begründet und durchgeführt worden ist. Außerdem müssen die Genussrechte dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein, und das Sonderrechtsverhältnis muss einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei dem Genussrechtsverhältnis handelte es sich um ein Sonderrechtsverhältnis, das wirksam begründet worden ist und dessen Bedingungen vom D-Konzern und vom Kläger durchgeführt worden sind. Die Genussrechte waren dem Kläger zuzurechnen, und die Genussrechtsbeziehung wies einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis auf. Dieser eigene wirtschaftliche Gehalt ergab sich aus den erheblichen Einnahmen, nämlich der Festverzinsung von 5 % jährlich sowie aus der Zusatzvergütung, die an die wirtschaftliche Entwicklung des D-Konzerns in dem Sechs-Jahres-Zeitraum gekoppelt war. Diese Vergütungen standen dem Kläger auch dann zu, wenn er krank werden sollte oder ein Sabbat-Jahr nehmen würde. Die sog. Bad-Leaver-Klausel war steuerlich unschädlich. Zwar konnte sie bei einer vom Kläger zu vertretenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die Zusatzvergütung entfällt. Die Verknüpfung der Zusatzvergütung mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehört aber zum Wesen einer Mitarbeiterbeteiligung und führt nicht allein dazu, dass die Genussrechtsvergütungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Die Genussrechtsvergütungen gehörten somit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hatte für den Kläger den Vorteil, dass sie der Abgeltungsteuer von lediglich 25 % unterlagen. Hinweise: Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnet Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, die aufgrund der Abgeltungsteuer von 25 % ggf. niedriger besteuert werden als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nicht eindeutig ist die Position des BFH zu den sog. Leaver-Klauseln. Der BFH hält es an sich für unschädlich, dass Zusatzvergütungen aus der Mitarbeiterbeteiligung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sind. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob dies uneingeschränkt auch für die sog. Bad-Leaver-Klauseln gilt, insbesondere wenn die Zusatzvergütung deutlich höher ist als die laufende Vergütung von 6 % pro Jahr. Das FG hat daher die Revision zum BFH zugelassen; allerdings hat das Finanzamt keine Revision eingelegt. Zu beachten ist, dass die verbilligte Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung zu Arbeitslohn führen kann; dies betrifft aber nur das Jahr der Begründung der Mitarbeiterbeteiligung. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.4.2026 – 6 K 6115/23; NWB

  • Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

    Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

    Berücksichtigt das Finanzamt zu Unrecht eine Abfindung nur zu 1/5, weil es die verbleibenden vier Fünftel in den vier Folgejahren ansetzen will, kann es diesen Fehler im Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung korrigieren und nunmehr die gesamte Abfindung besteuern. Hintergrund: Wird ein Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, kann er zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur noch korrigiert werden, wenn es hierfür eine Korrekturvorschrift gibt. Unter anderem ist eine Korrektur bei einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass er in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, und sich diese Annahme später als unrichtig erweist. Außerdem ist eine Korrektur zulässig, wenn dem Finanzamt von einem Dritten, z.B. vom Arbeitgeber, Daten übermittelt worden sind, die vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt werden. Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2019 von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Abfindung, die zu den sog. außerordentlichen Einkünften zählte und daher grundsätzlich steuerbegünstigt war. Der frühere Arbeitgeber übersandte dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der die Abfindung ausgewiesen war. Auf Anfrage des Klägers teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Abfindung auf fünf Jahre verteilt werde. Der Kläger erklärte daher in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 nur 1/5 der Abfindung als Einnahme. Das Finanzamt folgte dem und erließ am 15.9.2020 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2019. Richtigerweise hätte die Abfindung aber vollständig im Bescheid für 2019 erfasst werden müssen und dafür eine Steuerermäßigung in Gestalt der sog. Fünftelregelung gewährt werden müssen; bei dieser wird die Steuer für 1/5 der begünstigten Einkünfte errechnet und dieser Betrag dann verfünffacht, um so die steuerliche Progression zu mindern. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 am 24.5.2022, indem es nun die gesamte Abfindung als Einnahme erfasste; die an sich gebotene ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nahm das Finanzamt nicht vor, weil dies ausnahmsweise nicht zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2019.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Der Einkommensteuerbescheid für 2019 durfte zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Denn der ursprüngliche Bescheid für 2019 vom 15.9.2020 war fehlerhaft, weil das Finanzamt die Abfindung nicht nur zu 1/5, sondern in vollem Umfang als Einnahme hätte ansetzen müssen, um dann die Fünftelregelung prüfen zu können. Stattdessen hat das Finanzamt nur 1/5 der Abfindung als Einnahme im Jahr 2019 angesetzt. Die Korrektur des Bescheids war zulässig, weil das Finanzamt die vom früheren Arbeitgeber des Klägers übermittelte elektronische Lohnbescheinigung nicht zutreffend übernommen hat; denn das Finanzamt hat die in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Abfindung nur zu 1/5 angesetzt. Dieser Fehler durfte nun korrigiert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Finanzamt bei der Auswertung der Lohnbescheinigung die nötige Sorgfalt hat vermissen lassen. Außerdem war eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 15.9.2020 unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Im Streitfall handelte es sich um einen sog. negativen Widerstreit, bei dem 4/5 der Abfindung weder im zutreffenden Jahr 2019 noch in den Folgejahren berücksichtigt worden wären. Die Abfindung wurde im Bescheid für 2019 erkennbar nicht vollständig berücksichtigt, weil das Finanzamt den Rest der Abfindung in den vier Folgejahren ansetzen wollte. Das Finanzamt hatte den Kläger hierüber telefonisch informiert und nicht mitgeteilt, dass es insgesamt nur 1/5 der Abfindung besteuern würde. Hinweise: Für den Kläger ist das Ergebnis deshalb bitter, weil sich die eigentliche Steuerbegünstigung nicht auswirkte. Dies lag allerdings an den konkreten Steuersätzen des Klägers, die wohl zur Folge hatten, dass die Abfindung nicht zu einer höheren Progression geführt hatte. Im Normalfall führt die sog. Fünftelregelung zu einer Steuerminderung. Im Übrigen zeigt das Urteil, gegen das Revision eingelegt worden ist, dass Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auch dann möglich sind, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft, sondern er die Angaben in der Einkommensteuererklärung nach Absprache mit dem Finanzamt eingetragen hat. Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.2.2026 – 4 K 64/23 E, Rev. beim BFH: Az. IX R 3/26; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen

    Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen

    Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Hintergrund: Nach dem Gesetz werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen Finanzministeriums: Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025 umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische Freizeitgestaltung. Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem 31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung endet, möglich. Hinweis: Das Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene. Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen. Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist. Hinweise: Das aktuelle Schreiben der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es an das Schreiben nicht gebunden ist. Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar 2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB