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  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B. Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der Besteuerung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da sie betrieblich veranlasst sind. Sie stehen nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist. Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern. Hinweise: Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden müsste.Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen, Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich abgelehnt.Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 16/23; NWB

  • Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen

    Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen

    Das BMF hat ein Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich sofort abgezogen werden können oder ob sie zu aktivieren sind und sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken. Hintergrund: Aufwendungen für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, oder sie können zu aktivieren sein und sich damit nur über die Abschreibung steuerlich auswirken. Eine Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Baumaßnahmen investiert. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Zu aktivierende Anschaffungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder weil die Nutzung des Gebäudes geändert werden soll. Beispiel: Das Gebäude wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten. Anschaffungskosten, die sich nur über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster. Hinweis: In dem BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt. So ist z.B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im Bereich der Fenster sprechen. Kommt es nur in zwei Kernbereichen zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten führen, z.B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau. Zu Herstellungskosten kommt es, wenn ein vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird, wenn das Gebäude erweitert wird oder wenn das Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Eine Erweiterung kann durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z.B. Aus- oder Anbau) oder durch eine Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird, erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z.B. durch den Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung genügt nicht. Eine wesentliche Verbesserung richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen. Eine wesentliche Verbesserung ist zu bejahen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht. Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen Verbesserung kommen. Hinweis: Auch durch eine deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen. Anschaffungsnahe Aufwendungen (zum Begriff s. Abschnitt „Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten) entstehen, z.B. auch durch Schönheitsreparaturen. Es genügt für die Aktivierung, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden. Wird die Grenze von 15 % im Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt. Ist ein Teil der Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren, während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.Beispiel: Um eine Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und wirken sich nur über die Abschreibung aus. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen. Hinweis: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen, wenn ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird, hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder im Anschluss an die Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.Hinweise: Die Abgrenzung ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat Ende 2024 eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung energetischer Baumaßnahmen veröffentlicht. Das IDW gelangt dabei in verschiedenen Fällen zu einer Aktivierung, etwa beim Einbau von Photovoltaikanlagen, wenn eine Einbaupflicht besteht oder der produzierte Strom nahezu ausschließlich im betreffenden Gebäude verbraucht wird, oder bei einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs oder -verbrauchs um mindestens 30 %. Hier bleibt abzuwarten, ob diese handelsbilanzrechtlichen Grundsätze auch auf das Steuerrecht durchschlagen. Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben nicht auf die Stellungnahme des IDW ein. Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB

  • Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer

    Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer

    Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus. Hintergrund: Während der Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt. Sachverhalt: Der Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von 9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von ca. 10.500 € stellte eine Betriebseinnahme dar. Denn sie diente dem Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers auf. Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die – überhöht gewährte – Corona-Hilfe kein Darlehen dar; denn nach der Begründung des Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen. Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr 2020 bleibt damit bestehen. Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe. Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu passivieren ist.Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher Fixkosten anknüpfte. Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25; NWB