Aktuelles

Monat: Juni 2025

  • Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücksteils

    Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücksteils

    Wird ein Teil einer vermieteten und fremdfinanzierten Immobilie unentgeltlich auf ein Kind übertragen, können die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Teil entfallen und vom Kind nicht übernommen werden, nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Denn insoweit besteht kein Zusammenhang mehr zwischen den Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften. Hintergrund: Wird die Anschaffung einer vermieteten Immobilie mit einem Bankkredit finanziert, sind die Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die aus einem Vater und seinem Sohn besteht. Ursprünglich war der Vater alleiniger Eigentümer einer vermieteten Immobilie, für deren Anschaffungskosten er einen Immobilienkredit aufgenommen hatte. Mit Vertrag vom 14.6.2019 übertrug der Vater unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von 2/5 auf seinen Sohn, so dass hierdurch die Grundstücksgemeinschaft (Klägerin) entstand. Die Klägerin machte im Streitjahr 2020 Schuldzinsen in Höhe von ca. 60.000 € als Sonderwerbungskosten des Klägers geltend, die für den Immobilienkredit anfielen. Das Finanzamt erkannte nur 3/5 des Betrags, ca. 36.000 €, als Werbungskosten an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zinsen für einen Kredit, der für die Anschaffung oder Herstellung einer vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist, sind grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Zinsen sind durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst. Dieser Veranlassungszusammenhang wurde aber durch die unentgeltliche Übertragung eines Teils des Grundstücks auf den Sohn gelöst. Die Übertragung war unentgeltlich und führte nicht zu Einkünften; die Darlehensverbindlichkeit verblieb beim Vater, da der Sohn weder einen Schuldbeitritt erklärt noch die Darlehensschuld anteilig übernommen hatte und somit auch die Zinsen nicht anteilig trug. Damit wurde der Kredit im Umfang von 2/5 nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet.Hinweise: Die verbleibenden Zinsen im Umfang von 3/5 des Gesamtbetrags der Zinsen wurden als sog. Sonderwerbungskosten des Vaters bei der Feststellung der Vermietungseinkünfte der Klägerin berücksichtigt. Denn nicht die Klägerin war Kreditnehmerin und zahlte die Zinsen, sondern der Vater. Hätte der Vater seinem Sohn keinen Miteigentumsanteil übertragen, sondern das Grundstück behalten, anschließend das Grundstück veräußert und damit die Vermietungstätigkeit aufgegeben, hätte er die Zinsen steuerlich absetzen können, soweit der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hätte, um das Immobiliendarlehen abzulösen. Quelle: BFH, Urteil vom 3.12.2024 – IX R 2/24; NWB

  • Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

    Die Bundesregierung hat am 4.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor.Die geplanten Maßnahmen im Überblick:Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung linear ab. Geplant ist nun neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. degressive AfA von 30 Prozent wieder einzuführen. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Hinweis: Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032 zu senken. Förderung der ElektromobilitätFerner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant: Im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten Jahr danach 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.Ausweitung der ForschungszulageDarüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.Absenkung des sog. ThesaurierungssteuersatzesZu guter Letzt soll der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer für nicht entnommene Gewinne schrittweise in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 Prozent (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.Hinweis: Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung so schnell wie möglich das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben zustimmen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB

  • Besteuerung von durch Untreue erlangte Einnahmen

    Besteuerung von durch Untreue erlangte Einnahmen

    Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer Untreue und erhält er von dem Begünstigten hierfür eine Beteiligung am Taterfolg, ist diese Beteiligung nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich weder um sonstige Einkünfte noch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hintergrund: Zu den sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus Leistungen, die sich keiner anderen Einkunftsart zuordnen lassen und bei denen der Steuerpflichtige Geld für eine Leistung erhält. Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der A-KG und dort für den Vertrieb zuständig. Ein wichtiger Kunde der A-KG war die E-GmbH, für die der H tätig war. Der Kläger und H kamen überein, dass der Kläger aus dem Vermögen der A-KG Geld an H zahlt, damit sich H dafür einsetzt, dass die E-GmbH Aufträge an die A-KG vergibt. H zahlte ab dem Streitjahr 2011 einen Teil der von der A-KG an ihn geleisteten Zahlungen an den Kläger zurück. Das Finanzamt erfasste die von H an den Kläger geleisteten Zahlungen als sonstige Einkünfte des Klägers im Streitjahr 2011. Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Sonstige Einkünfte sind zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine Leistung erbringt, die den anderen Einkunftsarten nicht zuzuordnen ist und die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Die Zahlung an den Steuerpflichtigen muss als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch die Leistung des Steuerpflichtigen veranlasst und ausgelöst sein. Bei den Rückzahlungen von H an den Kläger handelte es sich um einen von vornherein vereinbarten Anteil des Klägers an den Bestechungsgeldern für H. Die an den Kläger durch H geleisteten Zahlungen setzten die vereinbarte Beuteteilung um. Damit handelte es sich nicht um eine Gegenleistung des H für eine Leistung des Klägers, sondern lediglich um den Anteil des Klägers an der „Beute“; die Beute waren die rechtswidrig aus dem Vermögen der A-KG geflossenen Gelder an H. Der Kläger erzielte auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn der Kläger hat keine Leistung an H erbracht. Hinweise: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Einnahmen, die durch Untreue oder Unterschlagung erlangt werden, in der Regel nicht steuerbar. Als der Sachverhalt aufgedeckt wurde, wurde der Kläger von der A-KG im Jahr 2017 entlassen. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, die ihm von H geleisteten Zahlungen an die A-KG zurückzuzahlen. Er machte daher im Verfahren vor dem Finanzgericht hilfsweise geltend, die Rückzahlung an die A-KG im Jahr 2019 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Über die Hilfsanträge brauchte das FG nicht zu entscheiden, da es bereits die Steuerbarkeit der Zahlungen an den Kläger im Jahr 2011 verneinte. Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.5.2024 – 4 K 84/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 42/24); NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 2.6.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/069 (COO.7005.100.3.12133851); NWB

  • Abfindung für Aufhebung eines Vorbehaltsnießbrauchs

    Abfindung für Aufhebung eines Vorbehaltsnießbrauchs

    Die an einen Nießbrauchsberechtigten gezahlte Abfindung für die Aufhebung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Nießbrauchsberechtigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist; am wirtschaftlichen Eigentum fehlt es, wenn sich der Nießbrauch nur auf das Gewinnbezugsrecht erstreckt, nicht aber auch auf das Stimmrecht und die sonstigen Mitverwaltungsrechte. Hintergrund: Mit einem Nießbrauch wird einem Nicht-Eigentümer das Recht eingeräumt, die Nutzungen aus einer Sache oder aus einem Recht einzuziehen, z.B. die Miete eines Grundstücks oder die Dividenden aus GmbH-Anteilen. Von einem Vorbehaltsnießbrauch spricht man, wenn der Eigentümer einem Dritten, insbesondere einem Angehörigen, ein Grundstück oder GmbH-Anteile schenkt, sich aber den Nießbrauch vorbehält, also weiterhin die Nutzungen wie Miete oder Dividende erhalten will. Sachverhalt: Die Klägerin war mit 49 % an der A-GmbH beteiligt. Im Jahr 2012 schenkte sie ihren beiden Töchtern jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, also jeder Tochter 24,5 %, und behielt sich einen Nießbrauch vor. Der Nießbrauch erstreckte sich auf den Gewinn, nicht aber auf die Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht. Im Jahr 2019 wollten die Töchter ihre Anteile an der A-GmbH lastenfrei verkaufen. Sie zahlten daher der Klägerin eine Abfindung, damit die Klägerin ihren Nießbrauch an den Anteilen aufgibt. Das Finanzamt behandelte die Abfindung als steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine Entschädigung für entgehende bzw. entgangene Einnahmen ist nur dann steuerbar, wenn die Einnahmen steuerpflichtig sind. Die Dividenden waren bei der Klägerin jedoch nicht steuerpflichtig. Dividenden sind vom Anteilseigner zu versteuern. Dies erfordert das sog. wirtschaftliche Eigentum. Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen setzt voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte Position innehat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, dass ihm die mit dem GmbH-Anteil verbundenen wesentlichen Rechte wie z.B. das Stimmrecht und das Gewinnbezugsrecht zustehen und dass das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind. Im Streitfall hatte die Klägerin seit 2012 kein wirtschaftliches Eigentum mehr an den GmbH-Anteilen. Zwar hatte sie sich den Nießbrauch vorbehalten. Der Nießbrauch erstreckte sich jedoch nur auf das Gewinnbezugsrecht und nicht auf die Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht. Das Stimmrecht stand seit 2012 ihren Töchtern zu. Die Abfindung war somit nicht steuerbar, da der Klägerin keine steuerpflichtigen Einnahmen entgingen. Hinweise: Die Klägerin hatte auch nach der Übertragung der GmbH-Anteile auf ihre Töchter im Jahr 2012 die Dividenden versteuert. Dies war fehlerhaft, da ihr das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen seit 2012 gar nicht mehr zustand. Richtigerweise hätten ihre Töchter die Dividenden seit 2012 versteuern müssen. Der BFH hält an seiner aktuellen Rechtsprechung zum Nießbrauchsrecht an GmbH-Anteilen fest und verlangt, dass sich der Nießbrauch auch auf die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht erstrecken muss. Anderenfalls ist der Vorbehaltsnießbrauch steuerlich nicht anzuerkennen. Quelle: BFH, Urteil vom 11. Februar 2025 – IX R 14/24; NWB