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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Einzahlungen des Eigentümers einer vermieteten Eigentumswohnung in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft sind erst dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Instandhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen verbraucht wird. Die Einzahlung wirkt sich noch nicht steuerlich aus. Hintergrund: Wohnungseigentümergemeinschaften sind verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage für künftige Erhaltungsmaßnahmen zu bilden; seit dem Jahr 2020 heißt diese Rücklage Erhaltungsrücklage. Außerdem sind Wohnungseigentümergemeinschaften seit dem Jahr 2020 rechtsfähig, so dass die Instandhaltungsrücklage allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und nicht mehr anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Sachverhalt: Die Kläger vermieteten Eigentumswohnungen und zahlten im Streitjahr 2021 insgesamt ca. 1.300 € in die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften ein; die Rücklagen wurden im Jahr 2021 nicht für Erhaltungsmaßnahmen verwendet. Die Kläger machten die Einzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Abzug von Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt einen steuerlichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraus. Dieser Veranlassungszusammenhang entsteht erst mit dem Verbrauch der Instandhaltungsrücklage für Zwecke der Instandhaltung bzw. Erhaltung. Erst dann kann beurteilt werden, ob die von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführte Maßnahme auch steuerlich als Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Zwar ist die Rücklage zweckgebunden und darf daher nur für Erhaltungsmaßnahmen, nicht aber für Herstellungsarbeiten verwendet werden. Steuerlich können Erhaltungsmaßnahmen aber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zu aktivieren sein, so dass sie nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, z.B. anschaffungsnahe Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung getätigt werden und die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die im Jahr 2020 eingeführte Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften ändert hieran nichts. Zwar gehört die Instandhaltungsrücklage nunmehr zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr anteilig deren Mitgliedern. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zivilrechtliche Änderung, während im Einkommensteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bleibt der Wohnungseigentümer am Bestand der Rücklage beteiligt und hat auch weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung künftiger Erhaltungsaufwendungen aus den Mitteln der Rücklage. Hinweise: Im Bereich der Vermietungseinkünfte ändert sich damit durch die Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften nichts. Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und stellt auf den Verbrauch der Instandhaltungsrücklage ab und nicht auf die Einzahlung. Im Bereich der Bilanzierung ist noch eine Revision beim BFH anhängig. In diesem Verfahren geht es um den Erwerb einer Eigentumswohnung, die dem Betriebsvermögen des bilanzierenden Unternehmers zuzuordnen ist, und damit um die Frage, ob der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil des Kaufpreises als Wirtschaftsgut zu aktivieren oder sofort abziehbar ist. Sollte es auch im Bilanzierungsbereich bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, müsste der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil des Kaufpreises als Wirtschaftsgut (Forderung) aktiviert werden. Im Bereich der Grunderwerbsteuer geht der BFH aufgrund der Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften davon aus, dass die Instandhaltungsrücklage nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht. Der Kaufpreis entfällt damit vollständig auf den Erwerb der Eigentumswohnung und bildet damit auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer gilt also eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise, während bei der Einkommensteuer eine wirtschaftliche Betrachtungsweise greift. Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2025 – IX R 19/24; NWB

  • Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld in der Schweiz

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld in der Schweiz

    Schulgeld für eine Privatschule in der Schweiz ist nicht als Sonderausgabe abziehbar. Denn Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug ist, dass die Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt. Hintergrund: 30 % des Schulgelds, maximal 5.000 €, sind als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Schule in der EU oder im EWR liegt. Außerdem muss die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt wird. Der auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallende Teil des Schulgelds ist nach dem Gesetz nicht als Sonderausgabe abziehbar. Sachverhalt: Der Kläger ist Deutscher und wohnte im Streitjahr 2020 mit seiner Familie in der Schweiz. Er erzielte in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger sowie freiberuflicher Tätigkeit. Sein im Jahr 2016 geborener Sohn S besuchte ab Januar 2020 einen Privatkindergarten mit Primarschule in der Schweiz; S war im Januar 2020 noch keine vier Jahre alt. Der Kläger machte das Schulgeld in Deutschland als Sonderausgaben geltend, welches das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug als Sonderausgaben setzt voraus, dass es sich um eine Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. Die Schweiz gehört jedoch weder zur EU noch zum EWR. Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich auch nicht aus dem mit der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen (FZA). Das FZA untersagt eine steuerliche Ungleichbehandlung, wenn diese allein wegen des Wohnsitzwechsels von Deutschland in die Schweiz erfolgt. Hätte der Kläger aber mit seiner Familie in Deutschland gelebt, hätte er ebenfalls keine Sonderausgaben geltend machen können. Denn S war im Streitjahr 2020 noch gar nicht schulpflichtig. Der Sonderausgabenabzug ist aber erst mit dem Beginn der Schulpflicht möglich. Hinweise: Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass das Kind schulpflichtig sein muss; allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Schulpflicht gefordert. Denn anderenfalls käme es zu einer Benachteiligung derjenigen Eltern, die ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten schicken und die dafür entstehenden Kosten nicht absetzen können.Außerdem ist der Teil des Schulgelds, der auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt, nach dem Gesetz nicht absetzbar; bei noch nicht schulpflichtigen Kindern steht aber die Betreuung im Vordergrund. Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.11.2024 – 8 K 2742/22 E; NWB

  • Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Ein Teilzeitstudent, der bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, die lediglich 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, die 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt (also einfache Strecke). Als erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.Sachverhalt: Der Kläger, der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen in Höhe von ca. 4.800 € geltend; dabei setzte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,30 € an. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und damit Fahrtkosten in Höhe von ca. 2.400 € an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel beruflich veranlasst. Die damit verbundenen Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Werbungskostenabzug umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund des Zweitstudiums anfallen. Die Fahrtkosten sind in der tatsächlichen Höhe oder – wahlweise – in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer absetzbar. Der Abzug für die Fahrtkosten ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale an; dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Vollzeitstudium oder um den Besuch im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme handelt. Der Kläger absolvierte im Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war lediglich mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden als Teilzeitstudent eingeschrieben. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger im Streitjahr noch erwerbstätig war. Entscheidend ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte. Im Gegensatz zu einem Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Teilzeitarbeitnehmer ist jedoch – anders als ein Teilzeitstudent – weisungsabhängig und muss seine Tätigkeitsstätte zu bestimmten Zeiten aufsuchen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22; NWB

  • Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)

    Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)

    Schülerfirmen müssen auch künftig keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen auch ab 2027 nichts. Hintergrund: Spätestens ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Schülerfirmen sind in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen künftig Umsatzsteuer entsteht. Nun ist es dem Land Baden-Württemberg gelungen, eine unbürokratische Lösung zu finden:Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma macht schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert. Eine Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbstständig ist. Außerdem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein. Das ist meistens der Fall. Hinweis: Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind. Zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständigen Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.2.2025; NWB

  • Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Sachverhalt: Die Klägerin litt an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio, das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden; außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH erkannte die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab: Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen. Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer freien Willensentschließung. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war. Hinweise: Gegen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte, insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23; NWB

  • Vorsicht Falle: Warnung vor Betrugsversuch

    Vorsicht Falle: Warnung vor Betrugsversuch

    Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen.Die Empfänger der betrügerischen E-Mail werden aufgefordert, einen Link zu öffnen, um die Bankverbindung für eine fiktive Steuererstattung zu überprüfen. In der E-Mail wird der Empfänger nicht direkt mit Namen angeschrieben, sondern mit „Sehr geehrte Bürger(in)“.Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, öffnen Sie den enthaltenen Link nicht und löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich. Hinweis: Das BZSt hat ein Beispiel einer solchen E-Mail auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen.Quelle: BZSt, Meldung v.12.2.2025; NWB

  • Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften

    Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften

    Eine Klage, die auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gerichtet ist, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige zuvor keinen Antrag beim Finanzamt auf Auskunftserteilung gestellt hat und das Finanzamt daher noch keinen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Hintergrund: Der Datenschutz wirkt sich auch auf das Steuerverfahrensrecht aus. So muss das Finanzamt bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datenschutzrecht beachten, und der Steuerpflichtige kann grundsätzlich hierüber Auskunft verlangen. Sachverhalt: Der Kläger forderte am 23.9.2019 das Finanzamt auf, ihm nach den Vorschriften des Datenschutzes Auskunft über die vom Finanzamt verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Auf Nachfrage des Finanzamts erklärte der Kläger im März 2020, dass er an seinem Antrag nicht mehr festhalte. Am 15.12.2020 beantragte der Kläger beim Finanzamt, ihm alle Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag vom 15.12.2020 lehnte das Finanzamt im Januar 2021 ab. Bereits am 17.12.2020 hatte der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben und beantragte nunmehr unter Hinweis auf die Datenschutzvorschriften, ihm Auskunft zu erteilen und ihm eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Klage hatte keinen Erfolg, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen das Urteil des FG entscheiden musste.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klage auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften ist unzulässig, weil dem Kläger die sog. Beschwer fehlt. Für jede Klage bedarf es einer Beschwer, unabhängig von der Klageart. Der Kläger muss also geltend machen, dass er durch einen Bescheid ober aber durch die Ablehnung des Finanzamts, einen Bescheid zu erlassen oder die beantragte Leistung zu gewähren, in seinen Rechten verletzt ist. Im Streitfall hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage keinen Auskunftsantrag auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gestellt, so dass das Finanzamt auch keinen Ablehnungsbescheid erteilen konnte, der Grundlage für die Beschwer wäre. Der ursprüngliche Auskunftsantrag vom 23.9.2019 war vom Kläger zurückgenommen worden. Der nachfolgende Antrag vom 15.12.2020 bezog sich hingegen nur auf eine Akteneinsicht, nicht aber auf ein Auskunftsrecht auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften. Dementsprechend betraf der Ablehnungsbescheid des Finanzamts aus dem Januar 2021 auch nur den Antrag auf Akteneinsicht.Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass das Akteneinsichtsrecht einerseits und das Auskunftsrecht auf der Grundlage des Datenschutzes andererseits zwei verschiedene Dinge sind. Beim Akteneinsichtsrecht geht es um das rechtliche Gehör, so dass der Steuerpflichtige Kenntnis erlangt, auf welcher Grundlage das Finanzamt die Steuern festsetzt. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht geht es hingegen darum, dass sich der Steuerpflichtige vergewissern kann, dass die personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Quelle: BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22; NWB

  • Nachlassregelungskosten bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

    Nachlassregelungskosten bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

    Zu den Nachlassverbindlichkeiten, die den erbschaftsteuerlichen Wert des Nachlasses mindern, gehören auch das Honorar der Erbengemeinschaft für eine Kunstexpertin, die den Wert der vererbten Kunstgegenstände schätzen soll, sowie die Kosten für die Lagerung und die Versteigerung der Nachlassgegenstände, deren Erlös nach dem Testament des Erblassers jedem einzelnen Miterben zugewendet werden soll. Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören neben den Verbindlichkeiten des Erblassers, die auf den Erben übergehen, auch die sog. Nachlassregelungskosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Sachverhalt: Im Jahr 2017 verstarb der Ehemann, und noch im selben Jahr verstarb auch die Ehefrau. Beide Eheleute hatten in einem Testament ihre Erben und Vermächtnisnehmer bestimmt und festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erben bzw. Vermächtnisnehmer ausgezahlt werden soll. Ihre Nachlassgegenstände, zu denen Kunstwerke gehörten, lagerten sie kostenpflichtig ein. Nach ihrem Tod im Jahr 2017 erbten mehrere Personen, zu denen auch die Klägerin gehörte. Der Testamentsvollstrecker ließ ein Büro und die Wohnung der verstorbenen Ehefrau räumen, zahlte Lagerkosten für die Kunstwerke, das Honorar für eine Kunstexpertin, die er für die Bewertung der Kunstwerke beauftragt hatte, und ließ die Kunstwerke anschließend versteigern, um die Miterben einschließlich der Klägerin auszahlen zu können. Die Klägerin machte die auf sie nach der Erbquote entfallenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die streitigen Aufwendungen sind Kosten zur Regelung des Nachlasses. Hierzu gehören Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, einschließlich etwaiger Bewertungskosten sowie der Kosten, die nötig sind, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Bei einer Erbengemeinschaft, d.h. bei mehreren Miterben, gehören auch die Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu den abziehbaren Kosten. Denn die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung, so dass jeder Miterbe seinen Anteil am Nachlass erhält. Zu den abziehbaren Kosten gehören bei einer Erbengemeinschaft auch die Kosten, die für eine Versteigerung anfallen, insbesondere wenn der Versteigerungserlös an die Miterben entsprechend dem testamentarischen Willen des Erblassers ausgekehrt werden soll. Dies umfasst auch die Kosten für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zur Versteigerung. Auch die Honorarkosten für die Kunstexpertin sind Nachlassregelungskosten, weil die Bewertung der Kunstgegenstände der Versteigerung dient. Hinweise: Für die Kosten zur Regelung des Nachlasses sowie für die Bestattungs- und Grabpflegekosten (einschließlich der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) gewährt der Gesetzgeber insgesamt einen Pauschalbetrag, der vom Gesetzgeber kürzlich von 10.300 € auf 15.000 € angehoben worden ist. Der Steuerpflichtige kann aber auch – wie im Streitfall die Klägerin – einen höheren Aufwand nachweisen. Zu den Räumungskosten hat sich der BFH nicht mehr geäußert. Das Finanzgericht hatte die Räumungskosten als Nachlassregelungskosten anerkannt. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 43/22; NWB

  • Zustellung von Grundsteuerbescheiden

    Zustellung von Grundsteuerbescheiden

    Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide, auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.Hintergrund: Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:Diese Annahme ist falsch. Auch in den Fällen, in denen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt wurde, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtsanhängige Verfahren entschieden wurde. Die Finanzverwaltung bittet Betroffene, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 7.2.2025; NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen

    Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen

    Eine von einem Chirurgen durchgeführte Haarwurzeltransplantation kann als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein, wenn der Patient unter einem sog. vernarbenden Haarausfall oder unter einem sog. hereditären, von Geburt an bestehenden Haarausfall leidet. Handelt es sich hingegen um eine androgenetische, also hormonbedingte, Haarlosigkeit, wird eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nur dann zu bejahen sein, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder zu (psychischen) Folgeerkrankungen führt. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Chirurg und führte Haarwurzeltransplantationen durch. Seine Patienten litten unter androgenetischer (hormonbedingter) oder hereditärer (vererbter, von Geburt an bestehender) oder vernarbender Haarlosigkeit, die durch eine Entzündung hervorgerufen wird. Der Kläger erklärte seine Umsätze zu 90 % als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nur bei den Haarwurzeltransplantationen im Bereich der vernarbenden Haarlosigkeit an. Das Finanzgericht (FG) hielt auch die Diagnosetätigkeit des Klägers für umsatzsteuerfrei.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine weitergehende Umsatzsteuerfreiheit für denkbar, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen: Eine Haarwurzeltransplantation kann einen therapeutischen Zweck erfüllen, auch wenn sie weder der Heilung der Haarlosigkeit noch der Behandlung der Ursachen der Haarlosigkeit dient, sondern nur die Folgen der Haarlosigkeit beseitigt. So stellt Haarlosigkeit eine Krankheit dar, die einer ärztlichen Behandlung bedarf, wenn es sich um eine sog. hereditäre Haarlosigkeit handelt. Bei dieser Erkrankung fehlen dem Betroffenen bereits ab der Geburt Haare. Haarlosigkeit ist auch dann eine Krankheit, wenn es sich um eine vernarbende Haarlosigkeit handelt. Der Grund für die Haarlosigkeit ist eine Entzündung, die die Haarfollikel vernarben und auf diese Weise die Haare ausfallen lässt. Ferner ist eine Erkrankung anzunehmen, wenn die Haare infolge eines Unfalls, einer Verletzung oder aufgrund einer anderweitigen Entzündung im Körper ausfallen. Anders ist dies jedoch bei der sog. androgenetischen Haarlosigkeit, die hormonbedingt eintritt. Denn sie betrifft die Mehrheit der Menschen und stellt daher einen normalen Zustand dar. Ein dem Alter entsprechendes (haarloses) Aussehen kann nicht als Krankheit angesehen werden. Eine Haarwurzeltransplantation wird in einem solche Fall regelmäßig aus kosmetischen und daher nicht aus medizinischen Gründen erfolgen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Eine aus medizinischen Gründen erfolgende Haarwurzeltransplantation kann aber dann angenommen werden, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder aber zu Folgeerkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich, führt. Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, inwieweit der Kläger Haarwurzeltransplantationen aus medizinischen Gründen durchgeführt hat. Dabei trägt der Kläger die Beweislast, da er die Umsatzsteuerfreiheit begehrt. Der Kläger muss somit nachweisen, in welchen Fällen er eine hereditäre oder vernarbende Haarlosigkeit behandelt hat; denn hier ist ein therapeutischer Zweck anzunehmen. Soweit der Kläger hingegen Haarwurzeltransplantationen in Fällen der androgenetischen Haarlosigkeit durchgeführt hat, muss er eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes vorlegen, aus der sich die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), der Schweregrad der Erkrankung und die entstellenden oder psychischen Folgen der androgenetischen Haarlosigkeit ergeben; außerdem muss diese Bescheinigung Angaben dazu enthalten, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt worden ist. Der Kläger, d.h. der transplantierende Arzt, darf diese Bescheinigung nicht selbst erstellen, weil er sonst selbst über die Umsatzsteuerfreiheit entscheiden könnte. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21; NWB