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  • Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

    Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält sog. innerorganschaftliche Leistungen, die die einzelnen Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft untereinander erbringen, für nicht umsatzsteuerbar. Damit entsteht für derartige Leistungen keine Umsatzsteuer. Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft(en) werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht in Erscheinung. Sachverhalt: Zwischen dem Kläger, der eine Universitätsklinik betrieb und insoweit hoheitlich tätig war, und der U-GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Der Kläger war Organträger, und die U-GmbH war Organgesellschaft. Die U-GmbH erbrachte im Jahr 2005 Reinigungsleistungen gegenüber dem Kläger für ein Entgelt von ca. 75.000 €, die zu ca. 7 % auf den hoheitlichen Bereich entfielen. Das Finanzamt beurteilte das Entgelt für die Reinigungsleistungen, soweit sie auf den hoheitlichen Betrieb des Klägers entfielen, als umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe und setzte entsprechend Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) richtete ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, der eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des vereinbarten Entgelts ablehnte. Anschließend richtete der BFH ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, damit dieser klärt, ob Innenumsätze einer Organschaft umsatzsteuerbar sind; einige Äußerungen des EuGH in der ersten Entscheidung deuteten nämlich auf eine Umsatzsteuerbarkeit hin. Entscheidung: Der EuGH verneint die Umsatzsteuerbarkeit innerorganschaftlicher Leistungen: Die Mitglieder einer Organschaft, d.h. der Organträger und die Organgesellschaft(en), werden als „ein“ gemeinsamer Steuerpflichtiger behandelt, so dass nur eine einzige Umsatzsteuererklärung für die Organschaft abzugeben ist, nämlich durch den Organträger. Dies schließt es aus, dass getrennte Umsatzsteuererklärungen für die Organschaft abgegeben werden oder dass ein einzelnes Mitglied der Organschaft, z.B. die Organgesellschaft, als gesonderter Steuerpflichtiger angesehen wird. Daher führen innerorganschaftliche Leistungen nicht zu einer Umsatzsteuerbarkeit, da anderenfalls eine Organgesellschaft neben dem Organträger Umsatzsteuer abführen und eine gesonderte Umsatzsteuererklärung abgeben müsste. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Empfänger der innerorganschaftlichen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.Hinweise: Die Rechtsunsicherheit ist damit beseitigt. Leistungen, die ein Mitglied der Organschaft an ein anderes Mitglied der Organschaft erbringt, sind nicht umsatzsteuerbar, so dass insoweit keine Umsatzsteuer entsteht. Hätte der EuGH anders entschieden und eine Umsatzsteuerbarkeit bejaht, hätte die Gefahr bestanden, dass die Finanzämter die innerorganschaftlichen Leistungen nun nachträglich der Umsatzsteuer unterwerfen würden. Der BFH muss jetzt abschließend entscheiden. Voraussichtlich wird die Klage Erfolg haben, da es sich nach der ersten Entscheidung des EuGH aufgrund des vereinbarten Entgelts nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe und nach der zweiten Entscheidung des EuGH auch nicht um eine umsatzsteuerbare innerorganschaftliche Leistung handelt.Quelle: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 – C-184/23 „Finanzamt T“; NWB

  • Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen, die zugesagte Tantieme aber nicht erhalten, kann ein fiktiver Zufluss der Tantieme und damit Arbeitslohn zu bejahen sein, wenn er einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung seiner Tantieme hat. Dies setzt allerdings voraus, dass die GmbH eine Tantiemeverpflichtung passiviert hat. Alternativ kommt ein fiktiver Zufluss in Betracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch verzichtet. Hintergrund: Außerhalb einer Bilanzierung müssen Einnahmen grundsätzlich erst dann versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Zufluss auch fiktiv angenommen werden, so dass dann eine Einnahme versteuert werden muss, obwohl sie gar nicht gezahlt worden ist. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Er hatte mit der A-GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die A-GmbH dem Kläger keine Tantieme aus, obwohl sie Gewinne erzielt hatte. Die A-GmbH wies in ihren Bilanzen der Streitjahre auch weder eine Tantiemerückstellung noch eine Tantiemeverbindlichkeit aus. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger an und erfasste die Tantieme als Arbeitslohn. Entscheidung: Der BFH hielt einen fiktiven Zufluss zwar nicht aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers für denkbar, wohl aber aufgrund eines möglichen Verzichts. Der BFH verwies die Sache daher an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die also mehr als 50 % der Stimmrechte haben, kann es zu einer Zuflussfiktion kommen, wenn der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist, die GmbH mithin zahlungsfähig ist. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann nämlich die Auszahlung der Tantieme durchsetzen. Im Streitfall waren die Tantiemeansprüche jedoch nicht fällig. Die Tantiemeansprüche sollten erst dann fällig sein, wenn der Jahresabschluss und damit auch der Tantiemeanspruch festgestellt wird. In den Jahresabschlüssen der A-GmbH für die Jahre 2015 bis 2017 waren aber keine Tantiemeverpflichtungen ausgewiesen, so dass ein fälliger Tantiemeanspruch nicht zustande gekommen ist. Denkbar ist aber ein fiktiver Zufluss aufgrund eines Verzichts des Klägers auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch. Dieser Verzicht hätte zu einer verdeckten Einlage des Klägers in die A-GmbH geführt; eine verdeckte Einlage setzt denklogisch den vorherigen Zufluss des eingelegten Wirtschaftsguts (Tantiemeforderung) voraus. Das FG muss nun aufklären, ob der Kläger in den Streitjahren auf seine bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet und diese verdeckt in die A-GmbH eingelegt hat, so dass ihm die Tantiemen vorher (fiktiv) zugeflossen sein müssen. Die verdeckte Einlage setzt nicht voraus, dass die A-GmbH tatsächlich Tantiemeverpflichtungen gegenüber dem Kläger passiviert hat; vielmehr genügt es, wenn Tantiemeverpflichtungen hätten passiviert werden müssen. Hinweise: Sollte ein Tantiemeanspruch des Klägers hingegen nicht entstanden sein, weil sich der Kläger und die A-GmbH vorab auf eine Aufhebung der Tantieme geeinigt bzw. stillschweigend verständigt haben, wäre ein fiktiver Zufluss zu verneinen, so dass der Kläger keine Tantieme versteuern müsste. Denn dann könnte der Kläger keine verdeckte Einlage erbracht haben, weil er keine Forderung gegen die A-GmbH gehabt hat, die er im Wege der verdeckten Einlage eingebracht hat. Zu einem fiktiven Zufluss kann es unter dem Gesichtspunkt des Verzichts also nur kommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Entstehung seines Tantiemeanspruchs auf die Tantieme verzichtet. Der BFH widerspricht mit seinem aktuellen Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für einen fiktiven Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausreichen lässt, dass der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist; nach der Finanzverwaltung ist es für den fiktiven Zufluss nicht erforderlich, dass die GmbH eine entsprechende Verpflichtung in ihrem Jahresabschluss passiviert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 5.6.2024 – VI R 20/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.8..2024 – III C 3 -S 7329/19/10001 :006 (2024/0683404); NWB