Aktuelles
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Haftung des Verpächters für Unternehmenssteuern des Pächters
Verpachtet ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter an eine Gesellschaft, an der er mit mehr als 25 % beteiligt ist, haftet er für die Unternehmenssteuern der pachtenden Gesellschaft, wenn die Wirtschaftsgüter dem Unternehmen des Pächters dienen. Ein „Dienen“ ist zu bejahen, wenn die Wirtschaftsgüter für die Führung des Betriebs des Pächters und für die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Hintergrund: In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber eine Haftung Dritter für die Steuerschulden des Steuerpflichtigen vor. Nutzt ein Unternehmer Gegenstände, die er von einem mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter gemietet oder gepachtet hat und die seinem Unternehmen dienen, und kann er seine Unternehmenssteuern nicht bezahlen, so haftet der verpachtende Gesellschafter hierfür.Sachverhalt: Die Klägerin war Gesellschafterin der X-Gesellschaft (X) und an dieser mit 50 % beteiligt. Die Klägerin verpachtete verschiedene Immobilien an die X. Die X wiederum verpachtete ihren gesamten Betrieb einschließlich der von der Klägerin gepachteten Immobilien an die Y-Gesellschaft (Y), die dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der X übernahm. Außerdem schlossen die X und Y einen Betriebsführungsvertrag: Danach sollte die X den Betrieb der Y führen und hierfür einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Die X konnte später jedoch ihre Umsatzsteuern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht zahlen. Das Finanzamt nahm daher die Klägerin für die Umsatzsteuern der X durch Haftungsbescheid in Anspruch und beschränkte die Haftung auf die der X überlassenen Immobilien.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid waren erfüllt. Die Klägerin war mit mehr als 25 %, nämlich mit 50 %, an der X beteiligt. Außerdem hatte sie die Immobilien an die X verpachtet; die Immobilien gehörten also nicht der X. Ferner dienten die verpachteten Immobilien dem Unternehmen der X. Von einem Dienen ist auszugehen, wenn die verpachteten Gegenstände für die Betriebsführung und die Erzielung steuerbarer Umsätze der pachtenden X von wesentlicher Bedeutung sind. Die Immobilien waren von wesentlicher Bedeutung, weil die X ihren gesamten Betrieb einschließlich der gepachteten Immobilien an die Y verpachtet hatte. Außerdem ermöglichte die Verpachtung der Immobilien an die Y den Abschluss des Betriebsführungsvertrags mit der Y. Denn der Betriebsführungsvertrag erstreckte sich auf den von der Y gepachteten Betrieb einschließlich der Immobilien der X. Die Haftung betraf des Weiteren eine Unternehmenssteuer, nämlich die Umsatzsteuer der X. Die Haftung beschränkte sich auch auf diejenigen Umsatzsteuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung der Klägerin entstanden waren. Schließlich lagen keine Ermessensfehler bei der Entscheidung, einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin zu erlassen, vor. Hinweise: Für die Klägerin kam es damit zu einer echten Ausfallhaftung. Der Grund für die Haftung ist der Einfluss des Gesellschafters, der durch die wesentliche Beteiligung von mehr als 25 % begründet wird, sowie der Einsatz eigenen Vermögens in Gestalt der Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung durch einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter stellt damit steuerlich ein Risiko dar, weil es zu einer Haftung kommen kann. Unbeachtlich ist dabei, ob die verpachteten Wirtschaftsgüter auch noch einem anderen Unternehmen dienen ,wie z.B. dem Unternehmen der Y oder ob die X eine Gewinnerzielungsabsicht hatte oder sich lediglich auf den Ersatz ihrer Aufwendungen beschränkte. Quelle: BFH, Urteil vom 6.8.2024 – VII R 25/21; NWB
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Abzug tatsächlicher Fahrtkosten bei mehrfacher befristeter Versetzung eines Beamten
Ein Beamter, der zunächst für vier Jahre an einen anderen Tätigkeitsort versetzt wird und dessen Versetzung anschließend mehrfach um jeweils zwei Jahre verlängert wird, ist beim Abzug seiner Fahrtkosten als Werbungskosten nicht auf den Abzug der Entfernungspauschale beschränkt. Vielmehr kann er die Fahrtkosten zu dem in der Versetzung genannten Tätigkeitsort in tatsächlicher Höhe absetzen. Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzen, die 0,30 € pro Entfernungskilometer (= einfache Strecke) für die ersten 20 km und ab dem 21. km 0,38 € beträgt. Ist sein Einsatzort jedoch keine erste Tätigkeitsstätte, ist der Abzug grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten möglich. Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.Sachverhalt: Die Kläger waren Ehegatten und als Beamte im Bereich der Ausbildung tätig. Zunächst arbeiteten sie in F-Stadt (Klägerin) und H-Stadt (Kläger). Beide bewarben sich mit Erfolg um eine Dozentenstelle in T-Stadt. Die Klägerin wurde ab 2012 für vier Jahre nach T-Stadt versetzt, der Kläger ab 2013 ebenfalls für vier Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre wurde der Verwendungszeitraum bei beiden um jeweils zwei Jahre und anschließend nochmal um jeweils zwei Jahre verlängert. Im Ergebnis war die Klägerin von 2012 bis 2022 und der Kläger von 2013 bis 2023 in T-Stadt als Dozent tätig. Beide Kläger machten für ihre Fahrten von ihrem Wohnort nach T-Stadt die tatsächlichen Fahrtkosten im Streitjahr 2020 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kläger waren nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, da sie im Streitjahr 2020 keine erste Tätigkeitsstätte hatten. Sie konnten daher die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Ihr Einsatzort in T-Stadt stellte keine erste Tätigkeitsstätte dar, weil die Kläger von ihrem Dienstherrn nicht dauerhaft der Dienststelle in T-Stadt zugeordnet worden sind. Die Versetzung war nämlich jeweils zunächst nur auf vier Jahre und anschließend auf zwei Jahre beschränkt. Nach dem Gesetz ist von einer dauerhaften Zuordnung jedoch insbesondere nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus tätig werden soll. Die Versetzungen waren vorliegend jedoch auf genau vier bzw. auf zwei Jahre beschränkt. Zwar gibt es auch andere gesetzliche Regelungen, aus denen sich eine dauerhafte Zuordnung ergibt; diese Regelungen waren im Streitfall aber ebenfalls nicht gegeben. So kann sich eine dauerhafte Zuordnung daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus der damaligen Sicht, d.h. zu Beginn des Versetzungszeitraums, der bei der Klägerin im Jahr 2012 und beim Kläger im Jahr 2013 begann. Weder im Jahr 2012 bei der Klägerin noch im Jahr 2013 beim Kläger war absehbar, dass beide Kläger dauerhaft in T-Stadt arbeiten würden.Hinweise: Der Fall, der aus Nordrhein-Westfalen stammt, weist die Besonderheit auf, dass der Dienstherr der Kläger in einem Erlass festgelegt hatte, dass Dozenten maximal für vier Jahre an einem Ort tätig werden sollten. Daher wurden die Versetzungen im Streitfall zeitlich auf maximal vier Jahre befristet. Faktisch handelte es sich damit um Abordnungen, da diese befristet sind, während Versetzungen grundsätzlich unbefristet erfolgen. Aufgrund der mehrfachen Verlängerung im Streitfall kann man von sog. Ketten-Abordnungen sprechen. Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2024 – 15 K 698/22 E; NWB
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Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen
Die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim bisherigen Betriebsinhaber zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter zum Teilwert; eine Fortführung des Buchwerts ist hingegen nicht möglich, da der bisherige Betriebsinhaber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs seine Tätigkeit nicht einstellt. Wird der Betrieb hingegen im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf einen nahen Angehörigen übertragen, erfolgt keine Entnahme zum Teilwert, sondern der Übernehmer kann die Buchwerte fortführen. Hintergrund: Der Gesetzgeber ermöglicht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs die Fortführung der Buchwerte, so dass der bisherige Betriebsinhaber keine stillen Reserven versteuern muss. Sachverhalt: Der Vater der Klägerin war V, der ein Hotelgrundstück besaß und dieses verpachtete. Da er das Hotel zuvor selbst betrieben und keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, erzielte er aus der Hotelverpachtung gewerbliche Einkünfte. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 schenkte V das Hotelgrundstück seiner Tochter, der Klägerin, sowie seinem Sohn S jeweils zu hälftigem Miteigentum unter Vorbehaltsnießbrauch, so dass V weiterhin die Pachteinnahmen erhalten sollte. Etwa einen Monat später, am 26.1.1996, verzichtete V auf seinen Nießbrauch; stattdessen wurde die Zahlung einer monatlichen Rente an ihn in Höhe von mindestens 5.000 DM vereinbart. Im Jahr 1998 starb V. Im Jahr 2012 setzten sich die Klägerin und S, die die Verpachtung des Hotelgrundstücks bis dahin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben hatten, auseinander. Die Klägerin war der Auffassung, dass der hieraus entstandene Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen sei, weil das Hotelgrundstück zum Privatvermögen gehört habe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das Hotelgrundstück gehörte zum Betriebsvermögen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob von einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs durch V im Jahr 1995 unter Vorbehaltsnießbrauch oder von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Jahr 1996 auszugehen ist: Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Hotelbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch wäre es zwar beim Vater zunächst zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen gekommen. Mit dem Tod des Vaters im Jahr 1998 wäre der gewerbliche Verpachtungsbetrieb aber auf die Klägerin übergegangen und bei ihr notwendiges Betriebsvermögen geworden. Die Wirtschaftsgüter wären dann bei der Klägerin bzw. bei der GbR nicht mit dem niedrigeren Buchwert, sondern mit dem – in der Regel höheren – Teilwert zu bewerten gewesen. Im Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hätten die Buchwerte von der Tochter fortgeführt werden müssen. Der verpachtete Hotelbetrieb hätte also ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört. Die Klägerin hat somit im Jahr 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen der Auseinandersetzung erzielt, da sie Betriebsvermögen veräußert hat. Die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt aber davon ab, ob sie von dem Veräußerungserlös den Teilwert (bei Annahme eines Vorbehaltsnießbrauchs) oder aber nur den Buchwert (bei Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) abziehen kann. Hinweise: Der BFH geht davon aus, dass die beiden Verträge vom 28.12.1995 (Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch) und vom 26.1.1996 (Übertragung gegen Versorgungsleistungen) aufgrund ihres engen zeitlichen Zusammenhangs und der Bezugnahme in dem Vertrag vom 26.1.1996 auf den vorherigen Vertrag vom 28.12.1995 ein einheitliches Vertragswerk bildeten, bei dem der zunächst vereinbarte Vorbehaltsnießbrauch am 26.1.1996 durch Versorgungszahlungen ersetzt werden sollte. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vermögensübergabe zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, fremdüblich war und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies muss das FG nun prüfen.Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird üblicherweise nur unter nahen Angehörigen vorgenommen und dient der vorweggenommenen Erbfolge. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich vorrangig nicht nach dem Wert des Betriebs, sondern nach dem Unterhaltsbedarf des bisherigen Betriebsinhabers. Aus diesem Grund wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steuerlich als unentgeltlich angesehen und ermöglicht daher die Buchwertfortführung.Quelle: BFH, Urteil vom 8.8.2024 – IV R 1/20; NWB