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  • Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds

    Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds

    Die gesetzliche Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hieran fehlt es, wenn die Corona-Sonderzahlung anstelle des vertraglich zugesicherten Urlaubsgelds geleistet wird. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen handelt, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sog. Corona-Sonderzahlung). Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht des Urlaubsgelds sowie des Bonus aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ab: Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerpflichtig, auch wenn sie in dem Zeitraum Mai bis November 2020, in dem steuerfreie Corona-Sonderzahlungen möglich waren, ausbezahlt wurden. Das Urlaubsgeld und der Bonus wurden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Aufgrund des Informationsschreibens hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. auf den Bonus in der in dem Schreiben genannten Höhe. Der dann als „Corona-Sonderzahlung“ ausbezahlte Betrag stellte keine zusätzliche Leistung dar, die zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Vielmehr ersetzte die „Corona-Sonderzahlung“ das vertraglich geschuldete Urlaubsgeld. Im Übrigen wurde die Sonderzahlung auch nicht aufgrund der Corona-Krise geleistet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Zahlung des Urlaubsgelds bzw. Bonus ein Ausgleich für die persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen, die sich für die Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise ergaben, gewährt werden sollte. Die Klägerin zahlte wie in den Vorjahren lediglich Urlaubsgeld aus und machte die Zahlung des Bonus zudem vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte abhängig. Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Der BFH wird zum einen klären müssen, ob die Corona-Sonderzahlungen tatsächlich für persönliche und wirtschaftliche Einschränkungen geleistet werden müssen oder ob der Gesetzgeber mit seiner Formulierung „auf Grund der Corona-Krise“ lediglich eine Rechtfertigung für die Steuerfreiheit bieten wollte. Zum anderen wird sich für den BFH wohl die Frage stellen, ob auch der Bonus am Jahresende durch die Corona-Sonderzahlung ersetzt werden sollte; denn der Hinweis der Klägerin, dass das Urlaubsgeld durch eine Corona-Sonderzahlung ersetzt werden soll, bezog sich nicht auf den Bonus, sondern nur auf das Urlaubsgeld. Quelle; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.7.2023 – 9 K 196/22, Rev. beim BFH: VI R 25/24; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 3.2.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/005 (COO.7005.100.4.11212934); NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen

    Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen

    Eine von einem Chirurgen durchgeführte Haarwurzeltransplantation kann als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein, wenn der Patient unter einem sog. vernarbenden Haarausfall oder unter einem sog. hereditären, von Geburt an bestehenden Haarausfall leidet. Handelt es sich hingegen um eine androgenetische, also hormonbedingte, Haarlosigkeit, wird eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nur dann zu bejahen sein, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder zu (psychischen) Folgeerkrankungen führt. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Chirurg und führte Haarwurzeltransplantationen durch. Seine Patienten litten unter androgenetischer (hormonbedingter) oder hereditärer (vererbter, von Geburt an bestehender) oder vernarbender Haarlosigkeit, die durch eine Entzündung hervorgerufen wird. Der Kläger erklärte seine Umsätze zu 90 % als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nur bei den Haarwurzeltransplantationen im Bereich der vernarbenden Haarlosigkeit an. Das Finanzgericht (FG) hielt auch die Diagnosetätigkeit des Klägers für umsatzsteuerfrei.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine weitergehende Umsatzsteuerfreiheit für denkbar, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen: Eine Haarwurzeltransplantation kann einen therapeutischen Zweck erfüllen, auch wenn sie weder der Heilung der Haarlosigkeit noch der Behandlung der Ursachen der Haarlosigkeit dient, sondern nur die Folgen der Haarlosigkeit beseitigt. So stellt Haarlosigkeit eine Krankheit dar, die einer ärztlichen Behandlung bedarf, wenn es sich um eine sog. hereditäre Haarlosigkeit handelt. Bei dieser Erkrankung fehlen dem Betroffenen bereits ab der Geburt Haare. Haarlosigkeit ist auch dann eine Krankheit, wenn es sich um eine vernarbende Haarlosigkeit handelt. Der Grund für die Haarlosigkeit ist eine Entzündung, die die Haarfollikel vernarben und auf diese Weise die Haare ausfallen lässt. Ferner ist eine Erkrankung anzunehmen, wenn die Haare infolge eines Unfalls, einer Verletzung oder aufgrund einer anderweitigen Entzündung im Körper ausfallen. Anders ist dies jedoch bei der sog. androgenetischen Haarlosigkeit, die hormonbedingt eintritt. Denn sie betrifft die Mehrheit der Menschen und stellt daher einen normalen Zustand dar. Ein dem Alter entsprechendes (haarloses) Aussehen kann nicht als Krankheit angesehen werden. Eine Haarwurzeltransplantation wird in einem solche Fall regelmäßig aus kosmetischen und daher nicht aus medizinischen Gründen erfolgen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Eine aus medizinischen Gründen erfolgende Haarwurzeltransplantation kann aber dann angenommen werden, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder aber zu Folgeerkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich, führt. Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, inwieweit der Kläger Haarwurzeltransplantationen aus medizinischen Gründen durchgeführt hat. Dabei trägt der Kläger die Beweislast, da er die Umsatzsteuerfreiheit begehrt. Der Kläger muss somit nachweisen, in welchen Fällen er eine hereditäre oder vernarbende Haarlosigkeit behandelt hat; denn hier ist ein therapeutischer Zweck anzunehmen. Soweit der Kläger hingegen Haarwurzeltransplantationen in Fällen der androgenetischen Haarlosigkeit durchgeführt hat, muss er eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes vorlegen, aus der sich die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), der Schweregrad der Erkrankung und die entstellenden oder psychischen Folgen der androgenetischen Haarlosigkeit ergeben; außerdem muss diese Bescheinigung Angaben dazu enthalten, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt worden ist. Der Kläger, d.h. der transplantierende Arzt, darf diese Bescheinigung nicht selbst erstellen, weil er sonst selbst über die Umsatzsteuerfreiheit entscheiden könnte. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21; NWB