Aktuelles

  • Entfernungspauschale für Fahrten des Piloten zum Flughafen

    Entfernungspauschale für Fahrten des Piloten zum Flughafen

    Ein Pilot einer Fluggesellschaft kann für seine Fahrten von seiner Wohnung zum Flughafen, an dem er stationiert ist, nur die Entfernungspauschale geltend machen. Denn bei dem Stationierungsflughafen handelt es sich um seine sog. erste Tätigkeitsstätte. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,38 Euro im Zeitraum 2022 bis 2026 geltend machen.Sachverhalt: Der Kläger war Pilot bei einer Fluggesellschaft und dem Stationierungsflughafen in B-Stadt zugewiesen. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein, um dort den Flug vorzubereiten. Für das Streitjahr 2018 machte der Kläger 73 Fahrten von seiner Wohnung zum 150 km entfernten Flughafen nach B-Stadt für die Hin- und Rückfahrt mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (300 km für Hin- und Rückfahrt) geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale für 150 km x 0,30 € für 73 Fahrten an. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab: Bei dem Stationierungsflughafen in B-Stadt handelte es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer und nicht die Kosten für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen waren. Der Kläger war dem Flughafen in B-Stadt arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Unbeachtlich ist, dass der Kläger nicht jeden Tag zum Stationierungsflughafen gefahren ist und dass er vom Stationierungsflughafen in B-Stadt auch die sog. Dead-Head-Flüge angetreten ist, bei denen er wie ein normaler Passagier zu einem anderen Flughafen geflogen ist, um von dort aus als Pilot seinen Flug anzutreten. Eine erste Tätigkeitsstätte erfordert, dass der Arbeitnehmer an dieser zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten ausführt, die er arbeitsrechtlich schuldet. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der Kläger am Flughafen die Sicherheitskontrolle durchlief, sich mit seiner Crew auf den Flug vorbereitete, die Flugsicherheit prüfte und gelegentlich einen Alkohol- und Drogentest absolvieren musste. Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage ab 2014. Zur früheren Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Cockpit eines Piloten mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Nach dem aktuellen Urteil des FG Köln kommt es hingegen auf die Ortsfestigkeit des Flughafengeländes an. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Quelle: FG Köln, Urteil vom 4.12.2024 – 12 K 1369/21, Rev. beim BFH: VI R 4/25; NWB

  • Vorsicht Falle: Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern

    Vorsicht Falle: Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern

    Aktuell warnt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor neuen Betrugsversuchen, die per E-Mail sowie teilweise auch per Post im Namen des BZSt versendet werden.Rückzahlung der Einkommensteuer Die Empfänger erhalten von E-Mail-Adressen wie z. B. bzst-poststelle@bzst.de, teilweise auch mit der Domain-Endung „bzst.bund.de“, die eine offizielle E-Mail-Adresse des BZSt suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Es wird angegeben, dass eine Rückerstattung der Einkommensteuer vorgesehen und hierfür eine Identifizierung erforderlich ist. Angeblicher Verspätungszuschlag Die Empfänger erhalten von der Absender-Adresse „info@bzst-zahlungsfrist.com“ bzw. von ähnlichen E-Mail-Adressen, die eine offizielle E-Mail-Adresse des BZSt suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist teilweise ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom BZSt handeln soll. Teilweise gehen diese Schreiben auch auf postalischem Wege ein. Bescheid per E-Mail Die Empfänger erhalten von der Absender-Adresse „news@bzst-infos.de“ eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom BZSt handeln soll. Hinweis: Das BZSt empfiehlt Betroffenen, die beigefügte Dokumente nicht zu öffnen und die E-Mails unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der Homepage des BZSt.Quelle: BZSt, Meldung v. 16.5.2025; NWB

  • Unentgeltliche Betriebsübertragung an Kind unter Vorbehaltsnießbrauch

    Unentgeltliche Betriebsübertragung an Kind unter Vorbehaltsnießbrauch

    Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch, bei der der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb fortführt, kann der Übernehmer des Betriebs nicht die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortführen. Vielmehr gehören die auf den Übernehmer übertragenen Wirtschaftsgüter nun zum Privatvermögen des Übernehmers. Bei einem späteren Wegfall des Nießbrauchs und der Fortführung des Betriebs durch den Übernehmer sind die Wirtschaftsgüter nun in das Betriebsvermögen des Übernehmers mit dem Teilwert einzulegen.Hintergrund: Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, kann der Erwerber nach dem Gesetz die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortführen. Es müssen also keine stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem tatsächlichen (höheren) Wert und dem Buchwert, aufgedeckt und versteuert werden.Sachverhalt: Die Mutter des Klägers war bis 1995 Inhaberin eines Einzelunternehmens. Zum 31.12.1995 übertrug sie ihren Betrieb unentgeltlich auf ihren Sohn, den Kläger, behielt sich den Nießbrauch vor (sog. Vorbehaltsnießbrauch) und führte den Betrieb fort. Nach dem Übergabevertrag gingen Gefahr, Nutzen und Lasten des Betriebs auf den Kläger über. Zum 31.12.1999 nahm die Mutter auf Forderungen, die bis zum 31.12.1997 entstanden waren, eine Teilwertabschreibung vor. Zum 31.12.2002 verzichtete die Mutter auf ihren Nießbrauch. Der Kläger führte den Betrieb ab dem 1.1.2003 fort. Zum 31.12.2004 wurden die Forderungen, auf die die Mutter zum 31.12.1997 Teilwertabschreibungen vorgenommen hatte, wieder werthaltig, weil die Überschuldung des Schuldners im Jahr 2004 wegfiel. Das Finanzamt erhöhte daher den Gewinn des Klägers im Jahr 2004, der hiergegen klagte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine gewinnerhöhende Wertaufholung nur dann für möglich, wenn die Forderungen nach der Betriebsübertragung am 31.12.1995 entstanden sind. Die Richter verwiesen die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Sollten die Forderungen bis zum 31.12.1995 entstanden sein, scheidet eine Wertaufholung beim Kläger aus. Die Forderungen wären dann aufgrund der Betriebsübertragung auf den Kläger übergegangen, da der Kläger nicht nur das zivilrechtliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern erhalten hatte, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum; denn Gefahr, Nutzen und Lasten des Betriebs sollten nach dem Übertragungsvertrag auf den Kläger übergehen. Die auf den Kläger übergegangenen Forderungen wären seinem Privatvermögen zuzurechnen gewesen, da der Kläger den Betrieb nicht fortgeführt hat. Die bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung mögliche Buchwertfortführung wäre nicht anwendbar, da sie nach der Rechtsprechung voraussetzt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine betriebliche Tätigkeit einstellt. Mit dem Verzicht auf das Nießbrauchsrecht zum 31.12.2002 und der nun erfolgten Betriebsfortführung durch den Kläger waren die Forderungen ab 1.1.2003 dem Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen und mit dem Teilwert einzulegen. Der Teilwert bildet die Obergrenze für die Aktivierung der Forderungen, so dass eine Erhöhung dieses Wertes durch eine Wertaufholung im Jahr 2004 infolge des Wegfalls der Überschuldung beim Schuldner nicht zulässig wäre. Sollten die Forderungen nach dem 31.12.1995 entstanden sein, wäre eine Wertaufholung hingegen denkbar. Die Forderungen wären dann im Betriebsvermögen der Mutter ab 1996 entstanden und wären zum 31.12.1997 aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung teilweise abgeschrieben worden. Aufgrund des Verzichts der Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht zum 31.12.2002 wären die (abgeschriebenen) Forderungen nun zum (niedrigen) Buchwert auf den Kläger übergegangen. Denn nun kam es zu einem Übergang des Betriebs, da der Kläger den Betrieb fortführte. Infolge der Buchwertfortführung wurde der Kläger nun bilanziell Rechtsnachfolger seiner Mutter. Er hätte daher auch eine Wertaufholung gewinnerhöhend vornehmen müssen, wenn sie nach dem 31.12.2002 eingetreten ist. Hinweise: Das FG muss nun aufklären, wann die streitigen Forderungen entstanden sind und ob es – falls die Forderungen nach dem 31.12.1995 entstanden sind – zu einer Wertaufholung gekommen ist. Der BFH bestätigt seine aktuelle Rechtsprechung, nach der eine unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch nicht zur Buchwertfortführung führt, wenn der Vorbehaltsnießbraucher seine betriebliche Tätigkeit nicht aufgibt, sondern fortführt. Erst das spätere Erlöschen des Nießbrauchs durch Tod oder Verzicht ermöglicht eine Buchwertfortführung, wenn der Erwerber den Betrieb nun fortführt. Vom Vorbehaltsnießbrauch, bei dem das Eigentum an den Wirtschaftsgütern übertragen wird und der bisherige Eigentümer sich den Nießbrauch vorbehält, zu unterscheiden ist der sog. Zuwendungsnießbrauch, bei dem der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb zivilrechtlich behält, aber einem anderen den Nießbrauch einräumt, der nun das Unternehmen führt. Hier ist eine Buchwertfortführung durch den Nießbrauchsberechtigten möglich. Quelle: BFH, Urteil vom 29.1.2025 – X R 35/19; NWB