Aktuelles
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Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast
Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gilt, wenn sich ein Putenmastbetrieb gegen Entgelt dazu verpflichtet, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung zu sorgen. Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann aktuell einer Umsatzsteuer von 7,8 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 7,8 % berücksichtigt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die eine Putenmast betrieb. Im Streitjahr 2018 nahm sie an einem Programm der X-GmbH zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil und verpflichtete sich, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen und Qualitätskriterien einzuhalten. Hierfür erhielt die Klägerin von der X-GmbH ein Entgelt, das sie dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwarf und auf das sie nicht die Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Jedoch machte sie allgemeine Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 2.500 € geltend; dies war der Anteil der Vorsteuern, die auf die Umsätze zum regulären Umsatzsteuersatz entfielen. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das Entgelt unterlag der Durchschnittssatzbesteuerung, die sich im Streitjahr auf 10,7 % belief, und nicht dem Regelsteuersatz von 19 %. Denn die Klägerin erbrachte eine landwirtschaftliche Dienstleistung, indem sie eine Putenmast betrieb, die den Bedürfnissen der Tiere weiter entgegenkam. Dabei wurde die Klägerin mit den personellen und sachlichen Mitteln tätig, wie sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. Die Leistung der Klägerin an die X-GmbH unterliegt damit nicht dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern war nur mit 10,7 % zu besteuern. Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug der Klägerin zu versagen, weil nur eine pauschale Vorsteuer, die im Streitjahr 2018 10,7 % betrug, zu gewähren ist. Hinweise: Das FG muss nun noch prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall wäre die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit diese den Durchschnittssteuersatz im Streitjahr, der damals 10,7 % betrug, überstiegen hat. Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 15/23; NWB
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Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge
Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese den Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte aber nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % (5 x ca. 5,08 %) auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.Hinweise: Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen auch nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft. Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn wäre daher zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22; NWB
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Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Sachverhalt: Die Klägerin litt an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio, das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden; außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH erkannte die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab: Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen. Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer freien Willensentschließung. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war. Hinweise: Gegen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte, insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23; NWB