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  • Körperschaftsteuerliche Organschaft mit atypisch stiller Beteiligung

    Körperschaftsteuerliche Organschaft mit atypisch stiller Beteiligung

    Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft wird auch dann anerkannt, wenn der Organträger an der Organgesellschaft atypisch still beteiligt ist. Denn auch dann führt die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger ab. Hintergrund: Bei einer körperschaftlichen Organschaft verpflichtet sich die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in einem Gewinnabführungsvertrag, ihren ganzen Gewinn an den Organträger (Muttergesellschaft) abzuführen. Das Einkommen ist dann dem Organträger zuzurechnen und auch vom Organträger zu versteuern.Bei einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich ein Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten, also still. Die stille Gesellschaft ist atypisch, wenn der stille Gesellschafter auch an den Verlusten des Inhabers des Handelsgewerbes beteiligt ist. Der atypisch stille Gesellschafter wird dann steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH; ihre Alleingesellschafterin war die X-GmbH & Co. KG. Die Klägerin und die X-GmbH & Co. KG schlossen im Jahr 1991 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, in dem sich die Klägerin zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die X-GmbH & Co. KG verpflichtete. Im Jahr 1992 beteiligte sich die X-GmbH & Co. KG im Umfang von 10 % als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin. Das Finanzamt erkannte die körperschaftsteuerliche Organschaft in den Streitjahren 2005 bis 2008 nicht an, weil die Klägerin aufgrund der atypisch stillen Beteiligung nicht ihren gesamten Gewinn an die X-GmbH & Co. KG abgeführt habe, sondern lediglich 90 %; die weiteren 10 % habe die X-GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafterin erhalten. Das Finanzamt erfasste die Ergebnisabführung von 90 % an die X-GmbH & Co. KG als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft waren in den Streitjahren 2005 bis 2008 erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin ihren ganzen Gewinn an die X-GmbH & Co. KG abgeführt. Die Frage, welcher Gewinn abzuführen ist, richtet sich nach dem Zivilrecht, weil das Steuerrecht hierauf verweist. Nach dem Zivilrecht, zu dem auch das Handelsrecht gehört, stellt der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters (X-GmbH & Co. KG) Aufwand der, der den Gewinn mindert. Dieser geminderte Gewinn ist somit der „ganze Gewinn“ und wird an den Organträger abgeführt. Der Anteil der X-GmbH & Co. KG als (atypisch) stille Gesellschafterin in Höhe von 10 % war somit Aufwand der Klägerin und minderte ihren Gewinn. Der verbleibende Gewinn war folglich der „ganze Gewinn“, den die Klägerin an die X-GmbH & Co. KG abführte. Auf den steuerrechtlich ermittelten Gewinn kam es somit nicht an.Hinweise: Der BFH bejaht in seinem aktuellen Urteil die Frage, ob an einer Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestehen kann. Damit widerspricht er der Finanzverwaltung. Die X-GmbH & Co. KG erhält nach dem Urteil 10 % des Gewinns als (atypisch) stille Gesellschafterin und die verbleibenden 90 % als Organträger; diese 90 % stellen den ganzen Gewinn der Klägerin dar, weil die weiteren 10 % als Anteil für die (atypisch) stille Gesellschafterin Aufwand waren und den Gewinn der Klägerin minderten. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22; NWB

  • Freiberufliche Tätigkeit einer Ärzte-Partnerschaft

    Freiberufliche Tätigkeit einer Ärzte-Partnerschaft

    Eine zahnärztlich tätige Partnerschaft, an der sieben Zahnärzte beteiligt sind, erzielt freiberufliche Einkünfte, auch wenn sich einer der Zahnärzte ganz überwiegend um die kaufmännische Führung der Partnerschaft kümmert und nur äußerst geringfügig zahnärztlich tätig wird. Hintergrund: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den Freiberuflern gehören insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure und Architekten.Sachverhalt: M war Zahnarzt und Partner einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft, die aus insgesamt sieben Zahnärzten bestand. M nahm vor allem die kaufmännischen Angelegenheiten der Partnerschaft wahr und kümmerte sich um die Instandhaltung der medizinischen Geräte. Im Streitjahr 2010 beriet M lediglich fünf Patienten; am Behandlungsstuhl wurde er nicht tätig. Das Finanzamt stellte den Gewinn der Partnerschaft als gewerblich fest und begründete dies damit, dass M nicht freiberuflich tätig geworden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der Partnerschaft statt: Eine Personengesellschaft ist freiberuflich tätig, wenn sämtliche Gesellschafter Freiberufler sind, also die persönliche Berufsqualifikation eines freien Berufs erfüllen, und eine freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausüben. Dies setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter der Partnerschaft in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Vielmehr genügt es, wenn ein Gesellschafter in Form der Mit- und Zusammenarbeit mit seinen Kollegen freiberuflich tätig wird. Bei einem größeren Zusammenschluss von Ärzten gehört auch die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft zur freiberuflichen Tätigkeit. Daher kann auch ein überwiegend kaufmännisch tätiger Zahnarzt freiberuflich tätig sein. Weitere Voraussetzung ist aber, dass jeder Gesellschafter zumindest geringfügig zahnärztlich tätig wird. Diese Voraussetzung erfüllte M, weil er fünf Patienten im Streitjahr beriet. Hinweise: Da auch die sechs Kollegen des M freiberuflich tätig waren, waren an der Partnerschaft nur Freiberufler beteiligt und auch freiberuflich tätig. Damit erzielt die Partnerschaft selbständige Einkünfte, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass ein Gewerbesteuermessbescheid gegenüber der Partnerschaft nicht ergehen kann.In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass jeder Gesellschafter auch freiberuflich aktiv wird, also z.B. zumindest einige Patienten behandelt, um den Anforderungen einer „zumindest äußerst geringfügigen“ freiberuflichen Tätigkeit zu genügen. Der M hatte sich auf eine Beratung beschränkt und keinen einzigen Patienten zahnärztlich behandelt. Dem BFH hat dies zwar genügt; es ist aber nicht auszuschließen, dass Finanzgerichte den Begriff der „äußerst geringfügigen“ freiberuflichen Tätigkeit strenger auslegen und eine ärztliche Behandlung verlangen. In jedem Fall sollte die „äußerst geringfügige“ freiberufliche Tätigkeit dokumentiert werden. Quelle: BFH, Urteil vom 4.2.2025 – VIII R 4/22; NWB

  • Anscheinsbeweis für private Nutzung eines betrieblichen Kfz

    Anscheinsbeweis für private Nutzung eines betrieblichen Kfz

    Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Einzelunternehmer einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pick-up auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden. Hierfür genügt jedoch nicht die bloße Behauptung, dass der Pick-up während der Arbeits- und Betriebszeiten nicht privat genutzt werden konnte.Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz wird als Entnahme besteuert. Der Unternehmer kann entweder ein Fahrtenbuch führen, um den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln, oder er versteuert die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode, d.h. mit monatlich 1 % Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung.Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2015 und 2016 als Einzelunternehmer tätig. Sein Betrieb befand sich neben seinem Wohnhaus. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein BMW sowie ein Pick-up, dessen Bruttolistenpreis sich auf ca. 44.000 € belief. Weiterhin befand sich ein weiteres Kfz im Betriebsvermögen, das er seinem Vorarbeiter als Dienstwagen überlassen hatte. Zum Privatvermögen des Klägers gehörten zwei Kleinwagen, die seine Kinder nutzten. Der Kläger setzte für die Privatnutzung des BMW eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an, nicht aber für den Pick-Up. Das Finanzamt setzt auch für den Pick-up eine Entnahme nach der 1 %-Methode an. Hiergegen wehrte sich der Kläger u.a. mit dem Argument, dass der Pick-Up als Zugmaschine diene und insoweit den Mitarbeiten arbeitstäglich permanent zur Verfügung stehen müsse. Für eine private Mitbenutzung bleibe so kein Raum. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Für eine Privatnutzung des Pick-ups spricht der sog. Anscheinsbeweis. Es gibt nämlich einen Erfahrungssatz, dass Fahrzeuge, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden. Hierzu muss der Unternehmer substantiiert einen Sachverhalt darlegen und ggf. auch nachweisen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. Ein sog. Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Der Kläger hat den Anscheinsbeweis, der für eine Privatnutzung des Pick-ups spricht, nicht erschüttert. Hierfür genügte nicht der Vortrag, dass er den Pick-up während der Betriebszeiten und während seiner Arbeitszeiten nicht privat nutzen konnte. Denn eine Privatnutzung war morgens und abends, am Wochenende und während der Ferien möglich; während dieser Zeiten stand ihm der Pick-up uneingeschränkt zur Verfügung. Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht durch die Existenz der beiden Kleinwagen im Privatvermögen erschüttert. Denn die beiden Kleinwagen hatten einen geringeren Status und Gebrauchswert als der Pick-up und wurden zudem von den Kindern des Klägers genutzt.Hinweise: Der Ansatz einer Entnahme, die nach der sog. 1 %-Methode bewertet wurde, war damit rechtmäßig. Die Fahrtenbuchmethode war nicht anwendbar, da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hatte. Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttern, dass er den Pick-up mit Werbefolien beklebt hatte. Eine derartige Werbung hindert die private Benutzung des Fahrzeugs nicht. Im Gegenteil: Denn je mehr Fahrten der Kläger mit dem Pick-up unternahm, desto höher war die Werbewirkung. Quelle: BFH, Urteil vom 16.1.2025 – III R 34/22; NWB