Aktuelles
-
Auskunftsanspruch nach Datenschutzgrundsätzen
Lehnt das Finanzamt einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Auskunft ab, welche Daten das Finanzamt über ihn gespeichert hat, kann sich der Steuerpflichtige hiergegen vor Gericht wehren. Er muss die Klage aber innerhalb der Klagefrist erheben. Hintergrund: Nach den Regelungen des Datenschutzes hat ein Steuerpflichtiger das Recht, vom Finanzamt Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet und gespeichert hat. Außerdem ist das Finanzamt verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.Sachverhalt: Der Kläger beantragte am 25.9.2019 beim Finanzamt eine Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten und verlangte die Übersendung entsprechender Kopien. Die Antwort des Finanzamts, das ihm verschiedene Übersichten zusandte, empfand er als unbefriedigend, so dass der Kläger seinen Antrag wiederholte. Daraufhin lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen mit Bescheid vom 4.12.2019 ab, fügte diesem Bescheid aber keine Rechtsbehelfsbelehrung bei. Am 25.2.2021, also ca. 14 Monate später, erhob der Kläger beim Finanzgericht Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben hat: Zwar kann ein Steuerpflichtiger, der einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen gegen das Finanzamt geltend macht, eine sog. Verpflichtungsklage beim Finanzgericht erheben, wenn sein Antrag vom Finanzamt abgelehnt wird. Denn die begehrte Auskunft ist ein Verwaltungsakt, für dessen gerichtliche Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen eine Verpflichtungsklage statthaft ist. Allerdings muss die Verpflichtungsklage innerhalb der Klagefrist erhoben werden. Das Gesetz ordnet für die Erhebung von Verpflichtungs- sowie Anfechtungsklagen eine Klagefrist von einem Monat an. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Im Streitfall galt allerdings eine Klagefrist von einem Jahr statt eines Monats, weil dem Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war; der Gesetzgeber bestimmt für derartige Fälle eine Klagefrist von einem Jahr. Der Kläger hat die Klage jedoch auch nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 4.12.2019 erhoben, sondern erst am 25.2.2021, also nach ca. 14 Monaten. Hinweise: Der Kläger hatte im Revisionsverfahren beim BFH noch geltend gemacht, dass das Finanzamt „die Anerkennung der Klage verweigert“ habe. Der BFH ließ offen, ob der Kläger damit zum Ausdruck bringen wollte, dass ein (weiterer) Ablehnungsbescheid ergangen sei; die Klage wäre insoweit nämlich unzulässig gewesen, weil der Kläger zuvor keinen (erneuten) Antrag auf Auskunftserteilung gestellt hat. Der ursprüngliche Antrag datierte vom 25.9.2019 und lag damit bereits mehr als ein Jahr zurück, so dass ein erneuter Antrag erforderlich gewesen wäre. Der BFH verlangt bei datenschutzrechtlichen Verfahren die Erfüllung der formalen Anforderungen. So muss der Steuerpflichtige, bevor er das Gericht anrufen kann, grundsätzlich einen Antrag beim Finanzamt stellen, und dieser Antrag muss vom Finanzamt abgelehnt werden. Anderenfalls fehlt dem Kläger die sog. Beschwer. Bei datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren wie im Streitfall ist nach dem Gesetz kein Einspruchsverfahren vorhergesehen. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb der Klagefrist also sogleich Klage erheben und muss nicht erst ein Einspruchsverfahren durchführen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 9/22; NWB
-
Umsatzsteuerfreiheit für Reitunterricht
Reitunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, weil es sich beim Reitunterricht nicht um umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht handelt. Allerdings kann es im Einzelfall in Betracht kommen, Reitunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn er dazu dient, den Beruf eines Turniersportreiters zu erlernen. Hintergrund: Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen oder die auf einen Beruf vorbereiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.Sachverhalt: Die K-GmbH betrieb in den Jahren 2007 bis 2011 einen Reiterhof. Sie führte Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. Der Reitunterricht wurde zum einen in der „Ponygruppe“ erteilt; hier sollten Kinder den Umgang mit Ponys erlernen. Zum anderen gab es die „Große Pferdegruppe“, die zwei Wochen dauerte und in der die Jugendlichen bzw. Kinder ein Leistungsabzeichen erwerben konnten. Das Leistungsabzeichen ermöglichte den Einstieg in den Pferdeturniersport und konnte auch für eine Ausbildung zum Pferdewachwirt nützlich sein. Ferner bot die K-GmbH Schulen an, Klassenfahrten zum Reiterhof durchzuführen; die Schüler wurden auf dem Reiterhof untergebracht und verpflegt. Die K-GmbH behandelte ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausging. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“ sowie für die Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision zum Teil statt: Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass das FG die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“ angenommen hat. Zwar stellt Reitunterricht keinen umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht dar, da er nur der Ausübung eines Hobbys dient. Allerdings kann Reitunterricht umsatzsteuerfrei sein, wenn er auf einen bestimmten Beruf wie z.B. den Turniersportreiter vorbereitet. Das FG hat dies bezüglich der „Großen Pferdegruppe“ bejaht, weil das Leistungsabzeichen, das bei Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“ erworben werden kann, Voraussetzung ist, um in den Pferdeturniersport einzusteigen, um dort beruflich tätig zu werden. Hinweise: Die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung waren nicht umsatzsteuerfrei. Nach der in den Streitjahren gültigen Rechtslage war zwar die Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung, Aus- oder Fortbildung umsatzsteuerfrei. Erforderlich war aber, dass diese Leistungen durch eine Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wurde. Der Reiterhof war keine solche Einrichtung. Auch nach aktueller Rechtslage muss es sich um eine Einrichtung mit sozialem Charakter handeln. Hierunter ist nach dem Gesetz eine Einrichtung zu verstehen, die entweder auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig wird oder deren Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden.Quelle: BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 9/22; NWB
-
Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile einer GmbH durch GmbH-Gesellschafter
Erhält ein GmbH-Gesellschafter unentgeltlich eigene Anteile der GmbH, führt dies dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter. Denn der Gesellschafter erlangt einen Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile, für den er nichts bezahlen muss, so dass eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist. Unbeachtlich ist, dass die Übertragung bei der GmbH keine bilanzielle Vermögensminderung auslöst. Hintergrund: Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört, wird dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Auch beim Gesellschafter wird eine verdeckte Gewinnausschüttung erfasst, und zwar als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Der Kläger war einziger Gesellschafter der A-GmbH. Der Kläger hielt 2/3 der Anteile, während die A-GmbH im Umfang von 1/3 einen eigenen Anteil hielt. Die A-GmbH übertrug im Jahr 2016 ihren eigenen Anteil unentgeltlich auf den Kläger. Das Finanzamt setzte beim Kläger im Veranlagungszeitraum 2016 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes des Anteils an. Das Finanzgericht erließ ein sog. Zwischenurteil und bejahte eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Hiergegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Es lag eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach vor. Die A-GmbH hat dem Kläger einen Vermögenvorteil zugewendet, indem sie ihm ihren eigenen Anteil unentgeltlich übertragen hat. Der eigene Anteil der A-GmbH stellte für den Kläger einen Vermögensvorteil dar, weil er bei ihm zu einem vollwertigen Anteil wiederauflebte, den der Kläger z.B. veräußern und dessen Gewinnbezugs- und Stimmrechte er ausüben konnte. Unbeachtlich ist, dass der eigene Anteil für die GmbH keinen Wert hatte, weil die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, die mit dem Anteil verbunden sind, ruhten. Ebenso war irrelevant, dass es bei der GmbH nicht zu einer Vermögensminderung kam, weil die eigenen Anteile bilanzrechtlich auf der Passivseite auszuweisen waren. Denn im Streitfall ging es nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH, für die eine Vermögensminderung erforderlich wäre, sondern es ging um den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter als Einnahme aus Kapitalvermögen; hierfür ist keine Vermögensminderung auf der Ebene der GmbH erforderlich. Der Vorteil, den der Gesellschafter erhält, muss also nicht einer Vermögensminderung bei der GmbH entsprechen. Die für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis war zu bejahen, da die Übertragung unentgeltlich erfolgt war. Hinweise: Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BFH die verdeckte Gewinnausschüttung nur dem Grunde nach bejaht, da es in dem angefochtenen Zwischenurteil allein um die Frage ging, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung muss nun das Finanzgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden. Der BFH deutet in seinem aktuellen Beschluss an, dass der Wert niedrig sein könnte und möglicherweise sogar lediglich mit Null anzusetzen ist. Denn der Kläger hat durch den eigenen Anteil nichts Substantielles hinzugewonnen; da er bereits vor der Übertragung des Anteils (faktisch) Alleingesellschafter war.Dem BFH zufolge darf es aber nicht zu einer Mehrfachbesteuerung kommen; diese könnte entstehen, wenn das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzt und bei anschließender Veräußerung des vom Gesellschafter erlangten Anteils einen Veräußerungsgewinn besteuert, der dadurch entsteht, dass das Finanzamt Anschaffungskosten in Höhe von 0 € abzieht.Quelle: BFH, Beschluss vom 13.5.2025 – VIII B 33/24; NWB