Aktuelles
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Beschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle
Verluste eines Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell sind nach dem Gesetz nur eingeschränkt verrechenbar; denn sie können nur mit positiven Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Einkünften, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Verlustausgleichsbeschränkung gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen und erfasst zudem auch den endgültigen Verlust, der bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung eintritt (sog. Definitivverlust).Hintergrund: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nach dem Gesetz weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Ein derartiger Verlust darf nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des eingesetzten Kapitals 10 % übersteigt.Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem geschlossenen Fonds in Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ein Biodieselwerk betreiben wollte. Der Fonds wurde im Jahr 2005 von der E-AG aufgelegt, die langjährige Erfahrung in der Konzeption und Verwaltung geschlossener Fonds hatte. Die E-AG veröffentlichte einen Werbeprospekt, indem u.a. auch auf die steuerliche Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle hingewiesen wurde. Nach dem Prospekt sollte der Fonds bis einschließlich 2007 Verluste erzielen, ab dem Jahr 2008 aber positive Ergebnisse. Bis zum Jahr 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von 155,6 % erwirtschaften. Tatsächlich erzielte der Fonds in den Jahren 2005 bis 2009 nur Verluste, so dass im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum 31.12.2009 die Betriebsaufgabe vom Insolvenzverwalter erklärt wurde. Das Finanzamt stufte den Fonds als Steuerstundungsmodell ein und stellte den Verlustanteil des Klägers für 2009 als lediglich verrechenbar fest; dies umfasste auch den sog. Sonderbetriebsverlust des Klägers, zu dem die Finanzierungsdarlehen des Klägers gehörten. Der Kläger wehrte sich gegen die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Bei dem Fonds handelte es sich um ein Steuerstundungsmodell. Es lag nämlich ein vorgefertigtes Konzept vor, nach dem die Anleger die Möglichkeit erhalten sollten, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste zu erzielen. Auch die sog. 10 %-Grenze (s. Hintergrund oben) wurde überschritten. Unbeachtlich war, ob es sich bei dem Biodieselkraftwerk um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition handelte. Der Einstufung als Steuerstundungsmodell steht nicht entgegen, dass in dem Werbeprospekt auf die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung hingewiesen wurde. Der Verlustanteil war somit nur verrechenbar und konnte deshalb ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus dem Biodieselkraftwerk verrechnet werden. Diese Beschränkung gilt auch für den Verlust aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers, zu dem z.B. Darlehensverbindlichkeiten oder -forderungen des Klägers gehören. Zwar sind Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen regelmäßig nicht geplant oder konzipiert. Der Gesetzgeber hat aber bezweckt, die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken, so dass die Einbeziehung von Verlusten des Sonderbetriebsvermögens gerechtfertigt ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt auch dann, wenn die Beteiligung beendet wird und damit ein sog. Definitivverlust eintritt, da künftige Gewinne aus dem Steuerstundungsmodell nicht mehr entstehen können. Zwar ging es dem Gesetzgeber vorrangig um eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung und nicht um einen endgültigen Untergang der steuerlichen Verluste. Würde man die Verlustausgleichsbeschränkung jedoch bei einem Definitvverlust aufheben, könnte der Steuerpflichtige seine Beteiligung veräußern, um so noch seine verrechenbaren Verluste steuerlich zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zu nutzen.Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH werden Beteiligungen an Steuerstundungsmodellen noch unattraktiver; denn die Verlustanteile werden mit der Beendigung der Beteiligung endgültig wertlos.Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – IV R 6/22; NWB
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Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet
Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die nun final verabschiedeten Regelungen sehen steuerliche Erleichterungen für Unternehmer, die Investitionen durchführen, vor. Sie treten grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Regelungen vor: Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung für Abnutzung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine sog. degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für eine degressive Abschreibung sind im ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.Beispiel: Wird eine Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000 € erworben, deren Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt, beläuft sich die degressive Abschreibung für 2026 auf 30 % (= 30.000 €), da die lineare Abschreibung 10 % betragen würde. Der Buchwert zum 31.12.2026 beträgt somit 70.000 €. Für 2027 ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000 € (30 % von 70.000 €, Buchwert zum 31.12.2027 somit 49.000 €). Für 2028 beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700 € (30 % von 49.000 €).Hinweis: Eine degressive Abschreibung gibt es bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 oder die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als die nun beschlossene neue degressive Abschreibung. Eingeführt wird eine spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr. Das Elektrofahrzeug kann nach der geplanten Gesetzesänderung somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben werden.Hinweis: Es dürfen jedoch nicht zugleich auch Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, d.h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000 € angehoben und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.Hinweis: Die sog. Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000 € auf 100.000 € kommt Arbeitnehmern zugute, denen höherpreisige Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sog. Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2023. Außerdem wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach ergeben sich folgende Steuersätze: VeranlagungszeitraumKörperschaftsteuersatzbis 2027 15 %2028 14 %2029 13 %203012 %203111 %ab 203210 %Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt, die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung des Gewinns noch die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern muss. Schließlich wird auch die Forschungszulage ab 2026 erhöht. Zum einen werden zusätzliche Gemeinkosten und bestimmte sonstige Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage eingehen. Zum anderen wird der Höchstbetrag der Forschungszulage von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio. € jährlich erhöht. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 € erhöht.Hinweis: Die Forschungszulage wird nicht ausgezahlt, sondern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB
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Spekulationsgewinn bei teilentgeltlicher Immobilienübertragung möglich
Wird eine private Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist teilweise entgeltlich auf ein Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Denn die Übertragung ist in ein voll entgeltliches Geschäft und in ein voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen, so dass bezüglich des voll entgeltlichen Anteils ein Spekulationsgewinn entsteht, wenn der Veräußerungserlös höher ist als die anteiligen Anschaffungskosten. Hintergrund: Der Verkauf von Immobilien des Privatvermögens mit Gewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist steuerpflichtig. Wird ein Grundstück unentgeltlich übertragen, wird dem Beschenkten die Anschaffung durch den Schenker zugerechnet. Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Immobilie zum Preis von 143.950 € und finanzierte den Erwerb mit einem Bankkredit. Der Kläger vermietete das Grundstück und nahm Abschreibungen vor. Im März 2019 übertrug er die Immobilie auf seine Tochter T. T übernahm das Darlehen, das zu diesem Zeitpunkt noch mit 115.000 € valutierte. Der Verkehrswert der Immobilie betrug im März 2019 210.000 €. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung im Umfang von 54,76 % entgeltlich gewesen sei, weil T das Darlehen mit einem Stand von 115.000 € übernommen, der Verkehrswert des Grundstücks aber 210.000 € betragen hatte (115.000 : 210.000 = 54,76 %). Es gelangt so zu einem Spekulationsgewinn in Höhe von ca. 40.000 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Übertragung auf T war teilentgeltlich erfolgt, da T nur eine Gegenleistung in Höhe von 115.000 € durch Übernahme des Darlehens erbringen musste, sie hierfür aber das Grundstück mit einem Verkehrswert von 210.000 € erhielt. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens ist die Übertragung in ein voll entgeltliches Geschäft und in ein voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Denn auch die gesetzliche Regelung über Spekulationsgewinne unterscheidet zwischen vollentgeltlichen Übertragungen und unentgeltlichen Übertragungen, bei denen dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist. Die Aufteilung richtet sich nach dem Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert. Dies führte zu einem entgeltlichen Anteil von 54,76 % (115.000 : 210.000). Daher waren vom Entgelt in Höhe von 115.000 € die Anschaffungskosten (ursprünglich: 143.950 €) mit einem Anteil von 54,76 % (= 78.828 €) abzuziehen. Der Spekulationsgewinn erhöhte sich noch um die Abschreibungen der Jahre 2014 bis März 2019, die nach dem Gesetz hinzurechnen sind, so dass sich ein Spekulationsgewinn von rund 40.000 € ergab. Hinweise: Für den BFH war unbeachtlich, dass der Veräußerungserlös (115.000 €) niedriger war als die ursprünglichen Anschaffungskosten des Klägers von 143.950 €; denn aufgrund der Aufteilung in einen vollentgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil waren die Anschaffungskosten nur mit einem Anteil von 54,76 % anzusetzen. Neben dem einkommensteuerlichen Spekulationsgewinn droht möglicherweise noch eine Belastung der T mit Schenkungsteuer, sofern T weiteres Vermögen vom Kläger zugewendet wird bzw, wurde (Freibetrag bei Kindern: 400.000 € bei Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren). Bei der Schenkungsteuer wird jedoch nur der voll unentgeltliche Teil der Übertragung besteuert. Der T sind 95.000 € geschenkt worden (Verkehrswert 210.000 € – Verbindlichkeiten 115.000 €). Die Schenkungsteuer war jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2025 – IX R 17/24; NWB