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  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Werbeflächen

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Werbeflächen

    Aufwand eines Dienstleistungsunternehmens für die Anmietung von Werbeflächen ist gewerbesteuerlich dem Gewinn anteilig hinzuzurechnen, wenn die Werbeflächen für den gedachten Fall, dass sie nicht angemietet worden wären, sondern im Eigentum des Dienstleistungsunternehmens stünden, zum Anlagevermögen des Dienstleistungsunternehmens gehören würden. Die Zuordnung zum Anlagevermögen hängt u.a. vom Geschäftszweck und der Häufigkeit und Dauer der Anmietung ab.Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).Sachverhalt: Die Klägerin war im Dienstleistungsbereich tätig. Sie warb für ihre Tätigkeiten, indem sie regelmäßig Werbeflächen im öffentlichen und privaten Raum anmietete, z.B. im öffentlichen Nahverkehr oder in Gaststätten. Außerdem war sie Sponsorin von zwei Vereinen. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen für Werbeflächen anteilig dem Gewinn der Klägerin hinzu. Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Anmietung unbeweglicher bzw. beweglicher Werbeflächen führt nur dann zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Mietaufwands, wenn die Werbeflächen – für den gedachten Fall, dass sie im Eigentum des mietenden Unternehmers stünden und nicht angemietet zu werden bräuchten – zum Anlagevermögen des mietenden Unternehmers gehören würden. Die fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen hängt insbesondere vom Geschäftszweck des Unternehmers ab. Für eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Unternehmers spricht zunächst, dass die angemieteten Werbeflächen der Vermarktung der eigenen Dienstleistungen dienten und damit zur Förderung des Geschäftszwecks eingesetzt wurden. Sind die Werbeflächen für den längerfristigen Gebrauch im Betrieb bestimmt oder werden sie wiederholt kurzfristig angemietet, so dass sie im Ergebnis längerfristiger genutzt werden, spricht dies für eine Zugehörigkeit im Anlagevermögen. Das FG muss nun aufklären, ob ein längerfristiger Gebrauch der Werbeflächen erfolgt ist oder ob diese wiederholt kurzfristig angemietet wurden. Falls beides zu verneinen wäre, spräche dies eher für eine Zuordnung zum gedachten Umlaufvermögen und daher gegen eine Hinzurechnung. Bezüglich des Sponsoringvertrags kommt eine Hinzurechnung in Betracht, wenn die Klägerin Werbeflächen, wie z.B. Werbebanden, angemietet hat. Hier muss das FG nun aufklären, ob der Sponsoringvertrag als Mietvertrag anzusehen war oder ob im Sponsoringvertrag zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten waren, die insoweit zu einer Hinzurechnung führen könnten. Hinweise: Streitig waren nur die Aufwendungen für die Anmietung der Werbeflächen. Das Finanzamt hatte von einer Hinzurechnung der Kosten für die Produktion und Lagerung der Plakate sowie der Kosten für die Schaltung von Werbespots auf den Bildschirmen im öffentlichen Nahverkehr abgesehen. Der BFH hat bereits im Jahr 2023 über die Hinzurechnung der Aufwendungen aus einem Sponsoringvertrag entschieden und in der damaligen Entscheidung eine Hinzurechnung abgelehnt. Denn der Sponsoringvertrag war kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, weil es vorrangig um die Präsentation der Werbung während der Sportveranstaltungen ging. Der Sponsoringvertrag enthielt auch keine miet- oder pachtrechtlichen Hauptleistungspflichten, so dass auch insoweit eine Hinzurechnung ausschied. Quelle: BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 36/22; NWB

  • Zustellung von Grundsteuerbescheiden

    Zustellung von Grundsteuerbescheiden

    Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide, auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.Hintergrund: Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:Diese Annahme ist falsch. Auch in den Fällen, in denen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt wurde, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtsanhängige Verfahren entschieden wurde. Die Finanzverwaltung bittet Betroffene, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 7.2.2025; NWB

  • Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

    Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

    Für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw spricht ein Anscheinsbeweis, der erschüttert werden kann. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, kann der Unternehmer u.a. ein auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die fehlende private Nutzung des betrieblichen Pkw ergibt. Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird die Entnahme mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) bewertet. Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Sachverhalt: Der Kläger war freiberuflich als Sachverständiger tätig. Er leaste ab 2010 einen BMW 740d, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 90.000 € angegeben war, und ab 2012 einen Lamborghini, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 280.000 € angegeben war. Er machte die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und erfasste keine Entnahmen für eine Privatnutzung der Fahrzeuge. Zu seinem Privatvermögen gehörten ein Ferrari 360 Modena Spider sowie ein Jeep Commander. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Betriebsausgaben für den Lamborghini wegen Unangemessenheit im Umfang von 2/3. Ferner ging das Finanzamt von einer Privatnutzung beider betrieblichen Fahrzeuge aus setzte jeweils eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an. Der Kläger machte geltend, dass er beide Fahrzeuge privat nicht genutzt habe und legte ein Fahrtenbuch vor, das jedoch teilweise unvollständig und unlesbar und nach Auffassung des Finanzamts nicht zeitnah geführt worden war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird. Der Unternehmer kann diesen Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. Ein derartiger Sachverhalt liegt z.B. vor, wenn der Unternehmer auf ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen uneingeschränkt zugreifen kann. Ob die Fahrzeuge gleichwertig sind, hängt insbesondere von der Motorleistung, dem Hubraum, der Höchstgeschwindigkeit, der Ausstattung, der Fahrleistung und dem Prestige ab. Der Anscheinsbeweis kann aber auch durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug unternommen worden sind. Dieses Fahrtenbuch muss für Zwecke der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend ordnungsgemäß sein. Zwar ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für die Bewertung der Entnahme erforderlich, wenn statt der sog. 1 %-Methode die Fahrtenbuchmethode angewendet werden soll. Im Streitfall geht es aber nicht um die Bewertung der Entnahme, sondern um die Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden hat; insoweit kann auch ein unvollständiges Fahrtenbuch geeignet sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Hinweise: Das FG muss nun im weiteren Verfahrensverlauf das nicht ordnungsgemäße Fahrtenbuch würdigen und zudem prüfen, ob der Kläger über mindestens gleichwertige Privatfahrzeuge verfügte. Ferner wird das FG die Unangemessenheit der Aufwendungen für den Lamborghini prüfen müssen. Kriterien für die Unangemessenheit sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit durch die Nutzung des Lamborghini die private Lebenssphäre des Klägers berührt wird. Der Kläger hatte im bisherigen Verfahren geltend gemacht, dass er den Lamborghini mit einer Werbefolie beklebt und gezielt für bestimmte Kundenbesuche eingesetzt habe. Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21; NWB