Aktuelles
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Fahrtkosten eines Außendienstmitarbeiters im Fall einer Leasing-Sonderzahlung
Nutzt ein Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Zahlungen des Arbeitnehmers, die sich auf den Leasingzeitraum erstrecken, z.B. Kosten für einen Satz Reifen.Hintergrund: Fahrkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 €) anzusetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer aber die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, alternativ eine Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine (sonstigen beruflichen) Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers einen BMW, den er im Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 €; außerdem erwarb er noch einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für 2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise Kosten von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer. Die im Dezember 2018 getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den Kostenbetrag von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt gewährte nun aber lediglich den Pauschalsatz von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93 € gleichfalls für falsch, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu verteilen. Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein Betrag von 5.000 € (1/3 von 15.000 €) in die Kfz-Kosten für 2019 ein. Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums ergibt sich aus einer sog. wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt. Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung (wie z.B. einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den Leasing-Zeitraum vorzunehmen. Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,93 € kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018 die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36 (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden. Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019 durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln. Hinweise: An sich gilt das sog. Abflussprinzip für Arbeitnehmer und solche Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach müsste die Leasing-Sonderzahlung sowie die Zahlung für die Sonderausstattung im Jahr 2018 angesetzt werden, weil der Kläger die Zahlungen im Dezember 2018 geleistet hat. Von diesem Grundsatz weicht der BFH seit Kurzem ab; vermutlich will er Gestaltungen verhindern, bei denen durch eine Leasing-Sonderzahlung ein hoher steuerlicher Abzug erreicht werden soll. Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine Rechtsprechung im Bereich der Arbeitnehmer. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen. Ist das Leasing als Anschaffung des Pkw anzusehen, weil der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw wird, geht in die jährlichen Kfz-Kosten die Abschreibung für den Pkw ein, nicht jedoch die Leasing-Sonderzahlung, da diese als Anschaffungskosten angesehen wird.Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, seine sonstigen beruflichen Fahrten mit der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend zu machen, hat das Urteil keine Bedeutung; denn dann kommt es nicht auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten an. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22; NWB
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Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften
Eine Klage, die auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gerichtet ist, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige zuvor keinen Antrag beim Finanzamt auf Auskunftserteilung gestellt hat und das Finanzamt daher noch keinen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Hintergrund: Der Datenschutz wirkt sich auch auf das Steuerverfahrensrecht aus. So muss das Finanzamt bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datenschutzrecht beachten, und der Steuerpflichtige kann grundsätzlich hierüber Auskunft verlangen. Sachverhalt: Der Kläger forderte am 23.9.2019 das Finanzamt auf, ihm nach den Vorschriften des Datenschutzes Auskunft über die vom Finanzamt verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Auf Nachfrage des Finanzamts erklärte der Kläger im März 2020, dass er an seinem Antrag nicht mehr festhalte. Am 15.12.2020 beantragte der Kläger beim Finanzamt, ihm alle Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag vom 15.12.2020 lehnte das Finanzamt im Januar 2021 ab. Bereits am 17.12.2020 hatte der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben und beantragte nunmehr unter Hinweis auf die Datenschutzvorschriften, ihm Auskunft zu erteilen und ihm eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Klage hatte keinen Erfolg, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen das Urteil des FG entscheiden musste.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klage auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften ist unzulässig, weil dem Kläger die sog. Beschwer fehlt. Für jede Klage bedarf es einer Beschwer, unabhängig von der Klageart. Der Kläger muss also geltend machen, dass er durch einen Bescheid ober aber durch die Ablehnung des Finanzamts, einen Bescheid zu erlassen oder die beantragte Leistung zu gewähren, in seinen Rechten verletzt ist. Im Streitfall hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage keinen Auskunftsantrag auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gestellt, so dass das Finanzamt auch keinen Ablehnungsbescheid erteilen konnte, der Grundlage für die Beschwer wäre. Der ursprüngliche Auskunftsantrag vom 23.9.2019 war vom Kläger zurückgenommen worden. Der nachfolgende Antrag vom 15.12.2020 bezog sich hingegen nur auf eine Akteneinsicht, nicht aber auf ein Auskunftsrecht auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften. Dementsprechend betraf der Ablehnungsbescheid des Finanzamts aus dem Januar 2021 auch nur den Antrag auf Akteneinsicht.Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass das Akteneinsichtsrecht einerseits und das Auskunftsrecht auf der Grundlage des Datenschutzes andererseits zwei verschiedene Dinge sind. Beim Akteneinsichtsrecht geht es um das rechtliche Gehör, so dass der Steuerpflichtige Kenntnis erlangt, auf welcher Grundlage das Finanzamt die Steuern festsetzt. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht geht es hingegen darum, dass sich der Steuerpflichtige vergewissern kann, dass die personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Quelle: BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22; NWB
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Nachlassregelungskosten bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Zu den Nachlassverbindlichkeiten, die den erbschaftsteuerlichen Wert des Nachlasses mindern, gehören auch das Honorar der Erbengemeinschaft für eine Kunstexpertin, die den Wert der vererbten Kunstgegenstände schätzen soll, sowie die Kosten für die Lagerung und die Versteigerung der Nachlassgegenstände, deren Erlös nach dem Testament des Erblassers jedem einzelnen Miterben zugewendet werden soll. Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören neben den Verbindlichkeiten des Erblassers, die auf den Erben übergehen, auch die sog. Nachlassregelungskosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Sachverhalt: Im Jahr 2017 verstarb der Ehemann, und noch im selben Jahr verstarb auch die Ehefrau. Beide Eheleute hatten in einem Testament ihre Erben und Vermächtnisnehmer bestimmt und festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erben bzw. Vermächtnisnehmer ausgezahlt werden soll. Ihre Nachlassgegenstände, zu denen Kunstwerke gehörten, lagerten sie kostenpflichtig ein. Nach ihrem Tod im Jahr 2017 erbten mehrere Personen, zu denen auch die Klägerin gehörte. Der Testamentsvollstrecker ließ ein Büro und die Wohnung der verstorbenen Ehefrau räumen, zahlte Lagerkosten für die Kunstwerke, das Honorar für eine Kunstexpertin, die er für die Bewertung der Kunstwerke beauftragt hatte, und ließ die Kunstwerke anschließend versteigern, um die Miterben einschließlich der Klägerin auszahlen zu können. Die Klägerin machte die auf sie nach der Erbquote entfallenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die streitigen Aufwendungen sind Kosten zur Regelung des Nachlasses. Hierzu gehören Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, einschließlich etwaiger Bewertungskosten sowie der Kosten, die nötig sind, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Bei einer Erbengemeinschaft, d.h. bei mehreren Miterben, gehören auch die Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu den abziehbaren Kosten. Denn die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung, so dass jeder Miterbe seinen Anteil am Nachlass erhält. Zu den abziehbaren Kosten gehören bei einer Erbengemeinschaft auch die Kosten, die für eine Versteigerung anfallen, insbesondere wenn der Versteigerungserlös an die Miterben entsprechend dem testamentarischen Willen des Erblassers ausgekehrt werden soll. Dies umfasst auch die Kosten für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zur Versteigerung. Auch die Honorarkosten für die Kunstexpertin sind Nachlassregelungskosten, weil die Bewertung der Kunstgegenstände der Versteigerung dient. Hinweise: Für die Kosten zur Regelung des Nachlasses sowie für die Bestattungs- und Grabpflegekosten (einschließlich der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) gewährt der Gesetzgeber insgesamt einen Pauschalbetrag, der vom Gesetzgeber kürzlich von 10.300 € auf 15.000 € angehoben worden ist. Der Steuerpflichtige kann aber auch – wie im Streitfall die Klägerin – einen höheren Aufwand nachweisen. Zu den Räumungskosten hat sich der BFH nicht mehr geäußert. Das Finanzgericht hatte die Räumungskosten als Nachlassregelungskosten anerkannt. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 43/22; NWB