Aktuelles

  • Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)

    Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)

    Schülerfirmen müssen auch künftig keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen auch ab 2027 nichts. Hintergrund: Spätestens ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Schülerfirmen sind in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen künftig Umsatzsteuer entsteht. Nun ist es dem Land Baden-Württemberg gelungen, eine unbürokratische Lösung zu finden:Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma macht schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert. Eine Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbstständig ist. Außerdem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein. Das ist meistens der Fall. Hinweis: Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind. Zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständigen Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.2.2025; NWB

  • Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast

    Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast

    Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gilt, wenn sich ein Putenmastbetrieb gegen Entgelt dazu verpflichtet, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung zu sorgen. Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann aktuell einer Umsatzsteuer von 7,8 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 7,8 % berücksichtigt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die eine Putenmast betrieb. Im Streitjahr 2018 nahm sie an einem Programm der X-GmbH zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil und verpflichtete sich, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen und Qualitätskriterien einzuhalten. Hierfür erhielt die Klägerin von der X-GmbH ein Entgelt, das sie dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwarf und auf das sie nicht die Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Jedoch machte sie allgemeine Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 2.500 € geltend; dies war der Anteil der Vorsteuern, die auf die Umsätze zum regulären Umsatzsteuersatz entfielen. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das Entgelt unterlag der Durchschnittssatzbesteuerung, die sich im Streitjahr auf 10,7 % belief, und nicht dem Regelsteuersatz von 19 %. Denn die Klägerin erbrachte eine landwirtschaftliche Dienstleistung, indem sie eine Putenmast betrieb, die den Bedürfnissen der Tiere weiter entgegenkam. Dabei wurde die Klägerin mit den personellen und sachlichen Mitteln tätig, wie sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. Die Leistung der Klägerin an die X-GmbH unterliegt damit nicht dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern war nur mit 10,7 % zu besteuern. Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug der Klägerin zu versagen, weil nur eine pauschale Vorsteuer, die im Streitjahr 2018 10,7 % betrug, zu gewähren ist. Hinweise: Das FG muss nun noch prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall wäre die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit diese den Durchschnittssteuersatz im Streitjahr, der damals 10,7 % betrug, überstiegen hat. Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 15/23; NWB

  • Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

    Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

    Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese den Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte aber nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % (5 x ca. 5,08 %) auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.Hinweise: Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen auch nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft. Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn wäre daher zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22; NWB