Aktuelles
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Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung
Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden. Hintergrund: Ist bei einer GmbH & Co. KG, die an sich vermögensverwaltend tätig ist (z.B. als Vermietungsgesellschaft), ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und ist nur die Kapitalgesellschaft oder aber ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung befugt, spricht man von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte, obwohl sie an sich nur vermögensverwaltend tätig ist und eigentlich Vermietungseinkünfte erzielt.Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und vermietete Immobilien. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung; jedoch vermietete die Klägerin weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte aufgrund des Wegfalls der gewerblichen Prägung einen Betriebsaufgabegewinn, bei dem sie die Immobilien mit dem gemeinen Wert bewertete. Für die Jahre ab 2008 legte sie diesen gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen zu Grunde. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2007 durch und erhöhte die gemeinen Werte. Das Finanzamt folgte dem Außenprüfer und erhöhte dafür aber die Abschreibungen für die Vermietungseinkünfte ab 2008. Die Klägerin klagte gegen die Erhöhung der gemeinen Werte im Bescheid für 2007 mit Erfolg. Das Finanzgericht setzte die gemeinen Werte mit Urteil vom 3.5.2022 herab. Das Finanzamt hatte bereits am 20.4.2022 die Bescheide für 2008 bis 2011 zu Ungunsten der Klägerin geändert und minderte die Abschreibungen, indem es als Bemessungsgrundlage den niedrigeren gemeinen Wert, der im Klageverfahren geltend gemacht worden war und den das Finanzgericht im Urteil vom 3.5.2022 ansetzte, zugrunde legte. Gegen diese Änderungsbescheide ab 2008 wandte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe, da aus Betriebsvermögen Privatvermögen wurde und die Klägerin nun nicht mehr gewerbliche Einkünfte sondern Vermietungseinkünfte erzielte. Daher waren die gemeinen Werte der Immobilien im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen. Die gemeinen Werte stellten zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab dem Wegfall der gewerblichen Prägung und damit auch für die streitigen Bescheide für 2008 bis 2011 dar. Die Herabsetzung des gemeinen Wertes durch das Urteil des Finanzgerichts vom 3.5.2022 stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre ab 2008 berechtigte; denn nach dem Gesetz dürfen Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gemeine Wert nicht nur für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns erforderlich ist, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre darstellt. Daher sind der gemeine Wert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung besteht auch dann, wenn der gemeine Wert in einer unzutreffenden Höhe angesetzt wurde. Hinweise: Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide bereits am 20.4.2022 und damit kurz vor der Verkündung des Finanzgerichtsurteils am 3.5.2022 erlassen; vermutlich dürfte schon im April 2022 ersichtlich gewesen sein, welchen gemeinen Wert das Finanzgericht ansetzen wird. Dass die Änderungsbescheide vor dem Urteil erlassen worden sind, ist verfahrensrechtlich unschädlich; denn es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, die am 5.6.2023 ergangen ist, die Voraussetzungen einer Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgelegen haben. Dies war der Fall, weil am 5.6.2023 das Urteil des Finanzgerichts mit den niedrigeren gemeinen Werten vorgelegen hat. Bei der Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses gibt es eine eigenständige Verjährungsregelung, so dass im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2022 eine vierjährige Festsetzungsfrist begann und mit Ablauf des 31.12.2026 enden wird; daher durften die geänderten Bescheide vom 22.4.2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergehen. Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB
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Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes
Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt, als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist umsatzsteuerfrei. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Arzt und schloss mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung, nach der er als Vertreter für andere Ärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, deren Notfalldienst übernimmt. Seine Vertretungstätigkeit berechnete er gegenüber den Ärzten, die er vertrat, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Soweit er Notfallpatienten behandelte, stellte er seine Heilbehandlung den Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – der Krankenkasse umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt hielt die Vertretungsleistungen für umsatzsteuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage des Arztes statt: Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungen gehört auch die Vertretungstätigkeit im Rahmen eines ärztlichen Notfalldienstes. Denn zur Vertretungsleistung gehörte die Übernahme der notärztlichen Behandlung des jeweiligen Patienten. Ohne diese Übernahme hätte der Kläger die vertretenen Ärzte nicht von ihrem Notarzteinsatz freistellen können. Die Übernahme der Notfalldienste diente auch einem therapeutischen Zweck. Der Kläger hielt sich nämlich bereit, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen und um eine sofortige Behandlung in der Klinik bzw. bei einem Facharzt zu veranlassen. Für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Heilbehandlung kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger des Klägers ein Patient oder aber eine Krankenkasse war. Es genügt, dass der Kläger Arzt war und eine ärztliche Heilbehandlung erbrachte.Hinweise: Der Kläger hat auch noch Blutentnahmen für die Polizei durchgeführt und ärztliche Berichte über die Blutproben gefertigt. Diese Tätigkeit war nicht umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelte. Allerdings konnte sich der Kläger insoweit auf die Kleinunternehmerregelung berufen, da er die gesetzliche Umsatzgrenze von 17.500 € im Streitjahr nicht überschritten hatte. Als Kleinunternehmer konnte er daher diese Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23; NWB
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Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zum Solidaritätszuschlag
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in einer sog. Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück, soweit in den Einsprüchen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird. Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich umstritten, weil es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Ergänzungsabgabe handelt. Allerdings haben sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht bislang die Verfassungsmäßigkeit des Soli bestätigt. Inhalt der Allgemeinverfügung: Anhängige Einsprüche, die die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, wenn die Anträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind. Hinweise: Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Art „Massen-Einspruchsentscheidung“, mit der eine Vielzahl von Einsprüchen bzw. Anträgen gleichzeitig zurückgewiesen wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen können hiergegen beim Finanzgericht klagen; die Klagefrist beträgt ein Jahr. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird an der Erhebung des Solidaritätszuschlags bei Spitzenverdienern festgehalten.Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025; NWB