Aktuelles
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Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestbesteuerung, nach der Verluste im Streitjahr 2008 nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß. Hintergrund: Grundsätzlich kann ein Verlust mit positiven Einkünften eines Folgejahres verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Eine Verlustverrechnung kann uneingeschränkt nur in Höhe von 1 Mio. € erfolgen; darüber hinaus kann der Verlust nach der Rechtslage bis einschließlich 2023 nur zu 60 % ausgeglichen werden, so dass 40 % der positiven Einkünfte des Folgejahres versteuert werden müssen; dies nennt man Mindestbesteuerung, die es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt. Beispiel: A erzielt im Jahr 01 einen Verlust in Höhe von 2 Mio. € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 2 Mio. €. Er kann von dem Gewinn des Jahres 02 einen Verlust aus 01 in Höhe von 1 Mio. € abziehen sowie darüber hinaus noch 600.000 € (nämlich 60 % des übersteigenden Betrags). Daher muss er 400.000 € Gewinn im Jahr 02 versteuern. Ihm verbleibt aber noch ein Verlustvortrag von 400.000 €, den er in den Folgejahren ab 03 noch nutzen kann. Zur geänderten Rechtslage ab 2024 s. Hinweise unten. Sachverhalt: Die B-GmbH hatte zum 31.12.2004 aus der Abschreibung einer hohen Forderung einen Verlust in Höhe von ca. 46 Mio. € erlitten. Zwei Jahre später buchte sie die Forderung wieder ein und wies für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von ca. 75 Mio. € aus. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer kam es nun zu einer Mindestbesteuerung im Jahr 2008, da im Jahr 2008 der sog. Abwicklungszeitraum der zwischenzeitlich insolvent gewordenen B-GmbH endete. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof, der im Jahr 2014 das BVerfG anrief, weil er die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig hielt. Entscheidung: Das BVerfG hält die Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß: Die Mindestbesteuerung führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Verlustvorträge maximal 1 Mio. € betragen, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher als 1 Mio. € ist. Denn nur bei den Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher ist als 1 Mio. €, droht eine Mindestbesteuerung. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Mindestbesteuerung dient der kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung als sog. besonderem Fiskalzweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestbesteuerung sicherstellen, dass trotz hoher Verlustvorträge Steuern gezahlt werden. Der sog. Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn er knüpft an die Größenordnung an, die im Mittelstandsbereich vorkommt. Die Mindestbesteuerung ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der Verlustvortrag, der wegen Überschreitung des Sockelbetrags von 1 Mio. € nicht vollständig genutzt werden konnte, endgültig untergeht, weil z.B. das Unternehmen in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen der Betrieb eingestellt wird. Ein solcher „Definitivverlust“, d.h. endgültiger Verlustuntergang, ist nämlich keine unmittelbare Folge der Mindestbesteuerung, sondern Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos. So kann es auch bei einem Unternehmen, das einen Verlustvortrag von weniger als 1 Mio. € hat, zu einem sog. Definitivverlust kommen, weil es etwa keine Gewinne mehr erzielt oder den Betrieb einstellen muss. Hinweise: Die Mindestbesteuerung greift in der Regel bei Unternehmen mit hohen Verlusten und Gewinnen, wenn z.B. ein Unternehmen, das über Jahre hohe Verluste erzielt hat, seinen Betrieb einstellt und sein Anlagevermögen bei der Betriebsaufgabe mit hohem Gewinn verkauft (z.B. ein Leasingunternehmen, das Flugzeuge verleast). Die Mindestbesteuerung ist nicht auf Unternehmer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen, die über hohe Verlustvorträge verfügen und diese in einem Folgejahr mit hohen positiven Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen wollen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 ist die Mindestbesteuerung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % gesenkt worden.Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14; NWB
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Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestgewinnbesteuerung, nach der Verluste nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß. Hintergrund: Grundsätzlich kann ein Verlust mit positiven Einkünften eines Folgejahres verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Eine Verlustverrechnung kann uneingeschränkt nur in Höhe von 1 Mio. € erfolgen; darüber hinaus kann der Verlust nach der Rechtslage bis einschließlich 2023 nur zu 60 % ausgeglichen werden, so dass 40 % der positiven Einkünfte des Folgejahres versteuert werden müssen; dies nennt man Mindestgewinnbesteuerung , die es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt. Beispiel: A erzielt im Jahr 01 einen Verlust in Höhe von 2 Mio. € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 2 Mio. €. Er kann von dem Gewinn des Jahres 02 einen Verlust aus 01 in Höhe von 1 Mio. € abziehen sowie darüber hinaus noch 600.000 € (nämlich 60 % des übersteigenden Betrags). Daher muss er 400.000 € Gewinn im Jahr 02 versteuern. Ihm verbleibt aber noch ein Verlustvortrag von 400.000 €, den er in den Folgejahren ab 03 noch nutzen kann. Zur geänderten Rechtslage ab 2024 s. Hinweise unten. Sachverhalt: Die B-GmbH hatte zum 31.12.2004 aus der Abschreibung einer hohen Forderung einen Verlust in Höhe von ca. 46 Mio. € erlitten. Zwei Jahre später buchte sie die Forderung wieder ein und wies für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von ca. 75 Mio. € aus. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer kam es nun zu einer Mindestgewinnbesteuerung im Jahr 2008, da im Jahr 2008 der sog. Abwicklungszeitraum der zwischenzeitlich insolvent gewordenen B-GmbH endete. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof, der im Jahr 2014 das BVerfG anrief, weil er die Mindestgewinnbesteuerung für verfassungswidrig hielt. Entscheidung: Das BVerfG hält die Mindestgewinnbesteuerung für verfassungsgemäß: Die Mindestgewinnbesteuerung führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Verlustvorträge maximal 1 Mio. € betragen, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher als 1 Mio. € ist. Denn nur bei den Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher ist als 1 Mio. €, droht eine Mindestgewinnbesteuerung. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Mindestgewinnbesteuerung dient der kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung als sog. besonderem Fiskalzweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestgewinnbesteuerung sicherstellen, dass trotz hoher Verlustvorträge Steuern gezahlt werden. Der sog. Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn er knüpft an die Größenordnung an, die im Mittelstandsbereich vorkommt. Die Mindestgewinnbesteuerung ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der Verlustvortrag, der wegen Überschreitung des Sockelbetrags von 1 Mio. € nicht vollständig genutzt werden konnte, endgültig untergeht, weil z.B. das Unternehmen in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen der Betrieb eingestellt wird. Ein solcher „Definitivverlust“, d.h. endgültiger Verlustuntergang, ist nämlich keine unmittelbare Folge der Mindestgewinnbesteuerung , sondern Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos. So kann es auch bei einem Unternehmen, das einen Verlustvortrag von weniger als 1 Mio. € hat, zu einem sog. Definitivverlust kommen, weil es etwa keine Gewinne mehr erzielt oder den Betrieb einstellen muss. Hinweise: Die Mindestgewinnbesteuerung greift in der Regel bei Unternehmen mit hohen Verlusten und Gewinnen, wenn z.B. ein Unternehmen, das über Jahre hohe Verluste erzielt hat, seinen Betrieb einstellt und sein Anlagevermögen bei der Betriebsaufgabe mit hohem Gewinn verkauft (z.B. ein Leasingunternehmen, das Flugzeuge verleast). Die Mindestgewinnbesteuerung ist nicht auf Unternehmer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen, die über hohe Verlustvorträge verfügen und diese in einem Folgejahr mit hohen positiven Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen wollen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 ist die Mindestgewinnbesteuerung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % gesenkt worden.Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14; NWB
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Überhöhte Auszahlung von Corona-Hilfen und Rückforderung
Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar. Hintergrund: Ermittelt ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, muss er Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses, z.B. beim Eingang der Gutschrift auf seinem Konto erfassen. Betriebsausgaben muss er im Zeitpunkt ihres Abflusses, z.B. bei der Belastung seines Kontos, erfassen.Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt im Jahr 2020 eine „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ für den Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von ca. 10.500 €, die als Ausgleich für seine betrieblichen Fixkosten gedacht war. Tatsächlich waren die Fixkosten des Klägers aber geringer. Am 12.5.2023 erhielt der Kläger einen Rückforderungsbescheid über ca. 9.200 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in Höhe von ca. 9.200 € keine Betriebseinnahme des Jahres 2020 vorgelegen habe, weil dieser Betrag ein Darlehen gewesen sei. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab: Der Kläger muss im Jahr 2020 den Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € als Betriebseinnahme versteuern. Denn die Corona-Hilfe war betrieblich veranlasst, da sie die betrieblichen Fixkosten des Klägers ausgleichen sollte. In dem Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € war kein Darlehensanteil in Höhe von ca. 9.200 € enthalten. Um ein Darlehen anzunehmen, hätte von vornherein feststehen müssen, dass der Kläger den Betrag von 9.200 € zurückzahlen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, weil zunächst ermittelt werden musste, ob die Corona-Hilfe in der richtigen Höhe, nämlich in Höhe der betrieblichen Fixkosten des Klägers, gewährt worden ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergab sich erst aufgrund des Bescheids vom 12.5.2023. Daher kann erst im Zeitpunkt der Rückzahlung eine Betriebsausgabe berücksichtigt werden, also im Jahr 2023. Hinweise: Die Rückzahlung von ca. 9.200 € im Jahr 2023 wirkt nicht in das Jahr 2020 zurück. Zwar können Steuerbescheide aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückzahlung stellte aber kein derartiges rückwirkendes Ereignis dar, da sie auf dem Rückzahlungsbescheid vom 12.5.2023 beruhte. Eine Steuerbefreiung des im Streitjahr 2020 ausgezahlten Betrags lehnte das FG ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings noch ein Revisionsverfahren zur sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“ anhängig, die an Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde und die auch einen pauschalen Anteil für Lebenshaltungskosten enthielt. Der BFH muss in diesem Revisionsverfahren klären, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt, soweit die Überbrückungshilfe Plus für die privaten Lebenshaltungskosten gewährt worden ist. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2024 – 12 K 20/24; NWB